GV. NRW. 2026 S. 669
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und
zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und
zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Vom 18. September 2026
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund
- des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und
- des § 4 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen zur Erbringung der in Anlage 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Leistungsnachweise ist in den Studienordnungen der Universitäten geregelt und beträgt in der Regel 60 Leistungspunkte pro Studienjahr.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstände, Futtermittel sowie Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in diesem Abschnitt folgende Ausbildungsbereiche:
1. Lebensmittel (inklusive Wasser),
2. kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Bedarfsgegenstände sowie,
3. soweit möglich Tabakerzeugnisse und Futtermittel.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fach- und Verwaltungsrechtseminaren sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln sowie der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als Universitätsprofessorinnen oder -professoren, Universitäts- und Privatdozentinnen oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, prüfungsberechtigt sind,“.
b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die prüfenden Personen, welche die Prüfungsaufgaben stellen und die Prüfungsarbeiten bewerten; für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit gilt § 10 Absatz 6.“
4. In § 8 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit der Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig eine in der Regel experimentelle Aufgabe aus einem der in Anlage 1 und 2 genannten Fächer sowie an diese angrenzenden Naturwissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem schriftlich oder elektronisch verfassten Bericht zu beschreiben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausfertigung“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine dieser Personen muss eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor sein.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
8. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „einmal“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie umfasst mündliche Prüfungen in den in Anlage 2 genannten Fächern.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und im Satz 1 wird die Angabe „mündlicher oder schriftlicher“ durch die Angabe „mündlicher, schriftlicher oder elektronischer“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Ersten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene sowie der Lebensmitteltoxikologie und der Umweltanalytik besitzt.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „mündlicher oder schriftlicher“ durch die Angabe „mündlicher, schriftlicher oder elektronischer“ ersetzt.
12. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
13. In § 21 Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
14. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „deutscher“ die Angabe „oder in englischer“ eingefügt.
15. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. September 2026
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n