GV. NRW. 2026 S. 682
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Vom 22. September 2026
Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Beurteilung“.
b) Die Angabe zu § 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14a Nachzeichnung
§ 14b Erprobung
§ 14c Besetzungsverfahren
§ 14d Abbruch von Besetzungsverfahren
§ 14e Amtstracht“.
c) Die Angabe zu den §§ 101 bis 105 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 101 Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode
§ 102 Laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren
§ 103 Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze
§ 104 Inkrafttreten“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Beurteilung“.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil ab.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt eine dienstliche Beurteilung, wenn die Gesamtdauer der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit in dem Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate oder weniger als 20 Prozent des Beurteilungszeitraums betragen hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Sind aufgrund einer Beförderung im Beurteilungszeitraum für die verschiedenen innegehabten statusrechtlichen Ämter Beurteilungsabschnitte zu bilden, sind die Sätze 1 und 2 auf jeden Beurteilungsabschnitt gesondert anzuwenden. Eine etwaige Pflicht zur Nachzeichnung bleibt unberührt.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die Zeitabstände der Beurteilungen und die Beurteilungsanlässe, die Beurteilungsmerkmale und Notenstufen, die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sowie die Zuständigkeiten.“
e) Absatz 6 wird gestrichen.
3. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d eingefügt:
„§ 14a
Nachzeichnung
Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.
§ 14b
Erprobung
(1) Die erstmalige Übertragung eines richterlichen oder staatsanwaltlichen Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt eine Erprobung voraus. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. Eine fiktive Erprobung findet nicht statt.
(2) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen und den Inhalt der Beurteilung nach Abschluss der Erprobung. In der Rechtsverordnung können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden.
§ 14c
Besetzungsverfahren
(1) Die Bewerbung für ein richterliches oder staatsanwaltliches Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Ausschreibung bei der dienstvorgesetzten Stelle einzureichen. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Bewerbung innerhalb der Frist nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.
(2) Die Auswahlentscheidung in Besetzungsverfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen. Dabei muss den dienstlichen Beurteilungen auch bei der Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente entsprechend § 92a Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes das deutlich größere Gewicht zukommen. Nähere Regelungen kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente, der Gewichtung und der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens.
(3) In Besetzungsverfahren für die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte (obere Landesgerichte) sowie der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sind Auswahlgespräche mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die über die im Bewerberfeld beste Gesamtnote oder eine dieser gleichwertige Gesamtnote verfügen, als unmittelbar mitentscheidendes Auswahlinstrument heranzuziehen. Die Auswahlgespräche führt eine Kommission, der unter dem Vorsitz der Justizstaatssekretärin oder des Justizstaatssekretärs zwei durch den Vorsitz zu bestimmende Leitungen von oberen Landesgerichten oder Generalstaatsanwaltschaften, ein selbst zu bestimmendes Mitglied der zu beteiligenden Richter- oder Staatsanwaltsvertretung sowie die Gleichstellungbeauftragte und beratend die Schwerbehindertenvertretung des für Justiz zuständigen Ministeriums angehören. Die Kommission gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Bewertung der Auswahlgespräche ab. Die Bewertung kann einstimmig oder mehrheitlich erfolgen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 3 können nähere Bestimmungen getroffen werden.
§ 14d
Abbruch von Besetzungsverfahren
(1) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter sind abzubrechen, wenn das Amt nicht mehr vergeben werden soll.
(2) Besetzungsverfahren für richterliche und staatsanwaltliche Ämter können aus sachlichem Grund auch dann abgebrochen werden, wenn das Amt weiter vergeben werden soll. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. das Besetzungsverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet und deshalb nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Besetzungsentscheidung führen kann oder
2. sämtliche Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes nicht in dem erwarteten Umfang entsprechen.
(3) Der Abbruch und die wesentlichen Gründe sind aktenkundig zu machen sowie die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich oder elektronisch zu informieren.
(4) Über den Abbruch entscheidet die das Besetzungsverfahren führende Stelle.“
4. Der bisherige § 14a wird zu § 14e.
5. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts sind der zu beteiligenden Richtervertretung unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Die Richtervertretung hat Anspruch auf unverzügliche Überlassung der für die Besetzungsentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und kann bereits dann zu dem Bewerberfeld Stellung nehmen.“
6. Nach § 23 Absatz 7 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dieser ist die Empfehlung der Einigungsstelle im Wortlaut vorzulegen.“
7. In § 24 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
8. § 101 wird gestrichen.
9. § 102 wird zu § 101 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ gestrichen.
10. § 103 wird gestrichen.
11. § 104 wird zu § 102 und durch den folgenden § 102 ersetzt:
„§ 102
Laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren
Auf laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren finden die jeweils zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Vorschriften Anwendung.“
12. Die §§ 104a und 104b werden gestrichen.
13. § 104c wird zu § 103.
14. § 105 wird zu § 104 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 104
Inkrafttreten“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. September 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h