GV. NRW. 2026 S. 744
Verordnung zur Ablösung der Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes und zur Neuregelung des Rechts der strafrechtsbezogenen Unterbringungen
Vom 12. Oktober 2026
Artikel 1
Durchführungsverordnung zum Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz NRW
(VO-StrUG NRW)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 59 Satz 1 Nummer 1, 4, 7, 9, 11, 12, 13 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses:
Teil 1
Maß der Freiheitsentziehung
§ 1
Grundlagen der Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung
(1) Bei der Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Fluchtgefahr der untergebrachten Person,
2. die Vorgeschichte der untergebrachten Person, insbesondere die unterbringungsbezogene Delinquenz sowie alle weiteren bekannten Informationen zur Vordelinquenz, Absprachefähigkeit der untergebrachten Person und die Delikthypothese,
3. Persönlichkeitsquerschnitt der untergebrachten Person und ihre aktuelle Krankheitssymptomatik,
4. der Behandlungsverlauf, insbesondere Symptomentwicklung, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Behandlungsmitwirkung beziehungsweise -compliance,
5. die soziale Perspektive der untergebrachten Person, und
6. protektive Faktoren.
Sofern eine untergebrachte Person zur Ausreise aus der Bundesrepublik verpflichtet ist, insbesondere wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, ist dies als besonderer Risikofaktor hinsichtlich der potentiellen Steigerung der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen, zu bewerten und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Festsetzung ist zumindest ein aktuelles und wissenschaftlich anerkanntes standardisiertes Prognoseinstrument zu verwenden. Die Wahl des Instrumentes ist zu begründen. Bei entsprechender Indikation soll darüber hinaus eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt werden.
(2) Vor einer Entscheidung über das Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 Absatz 2 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 2) geändert worden ist, im Folgenden StrUG NRW, erstellt das Behandlungsteam eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos der untergebrachten Person unter Beteiligung aller an der Behandlung beteiligten Personen und bereitet einen Entscheidungsvorschlag für die therapeutische Leitung vor. Der Sicherheitsfachkraft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
Ausführungen und Begleitausgänge
(1) Untergebrachte Personen, bei denen nach Einschätzung der therapeutischen Leitung Fluchtgefahr besteht, werden so spät wie möglich über Beginn und Ziel von Ausführungen informiert.
(2) Soll ein Begleitausgang durch Personen begleitet werden, die nicht Beschäftigte der Einrichtung sind, ist mit diesen vor Durchführung des Begleitausgangs nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die untergebrachte Person ein Aufklärungsgespräch durchzuführen. In diesem sind diese Personen insbesondere über das Anlassdelikt der untergebrachten Person und mögliche Gefahren aufzuklären. Zudem ist die Begleitperson über die angeordneten Auflagen im Rahmen des Begleitausganges sowie deren Rechte und Pflichten als Begleitperson aufzuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren und von der Begleitperson zu bestätigen. Eine Begleitung durch Personen, mit welchen ein solches Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt worden ist, ist nicht zulässig. Die Anordnung, mit welcher die Begleitung durch andere geeignete Personen zugelassen wird, kann widerrufen werden, wenn Zweifel an der Geeignetheit der Begleitperson bestehen; in diesen Fällen gilt § 3 Absatz 1 entsprechend. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Vor und nach Begleitausgängen und Ausführungen sind untergebrachte Personen auf mitgeführte Gegenstände zu kontrollieren, soweit nicht Durchsuchungen nach § 30 Absatz 5 StrUG NRW angeordnet sind.
§ 3
Aussetzung von Maßnahmen im Rahmen des Maßes der Freiheitsentziehung
(1) Verschlechtert sich die Risikoeinschätzung bei einer untergebrachten Person, ist jede mit der Behandlung betraute Person berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des jeweils festgesetzten Maßes der Freiheitsentziehung kurzfristig auszusetzen oder die Inanspruchnahme des Maßes der Freiheitsentziehung vorübergehend einzuschränken. Die Gründe sind zu dokumentieren, die therapeutische Leitung ist so bald wie möglich zu informieren. Die Zuständigkeit der therapeutischen Leitung für die Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 StrUG NRW bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer untergebrachten Person von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Änderung bevorsteht oder absehbar ist.
§ 4
Überprüfung des Maßes der Freiheitsentziehung
Werden Veränderungen oder andere lebensverändernde Ereignisse in Bezug auf die untergebrachte Person, zum Beispiel der Tod naher Angehöriger, Beziehungsproblematiken, Anhörungen oder Änderungen des aufenthaltsrechtlichen Status bekannt, ist die von der untergebrachten Person ausgehende prognostizierte Gefahr im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 StrUG NRW zu überprüfen. Der Anlass der Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.
Teil 2
Sicherheitsstandards
Kapitel 1
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 5
Maßnahmen zur Verhütung von Brandereignissen
(1) Offenes Feuer in den Einrichtungen ist untersagt. Dies umfasst insbesondere Kerzen, Teelichte und Benzinfeuerzeuge sowie Feuerzeuge mit feststehenden Flammen. Ausgehändigt werden können ausschließlich Feuerzeuge, deren Flamme nicht arretierbar ist und beim Loslassen des Betätigungselementes automatisch erlischt.
(2) Soll einer untergebrachten Person ein nach Absatz 1 zulässiges Feuerzeug ausgehändigt werden, trifft die therapeutische Leitung nach einer Risikoeinschätzung eine Einzelfallregelung zur Benutzung von Feuerzeugen. Dabei ist die Verfassung, Symptomatik und Vorgeschichte, insbesondere hinsichtlich Brandstiftungen oder Suizidversuchen, der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Die Regelung ist zu dokumentieren und regelmäßig sowie anlassbezogen anzupassen.
(3) Untergebrachten Personen in räumlicher Trennung dürfen Feuerzeuge nicht ausgehändigt werden. Zu Beginn einer räumlichen Trennung sowie nach jeder Unterbrechung sind entsprechende Kontrollen durchzuführen. Untergebrachten Personen, die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrUG NRW räumlich getrennt sind, ist das Rauchen nur unter Aufsicht zu gestatten.
(4) Bei der Ausstattung der Unterbringungszimmer soll Mobiliar genutzt werden, das aus schwer entzündlichen Materialien besteht. Besteht bei untergebrachten Personen die begründete Annahme, dass bei ihnen die Gefahr einer vorsätzlichen Brandstiftung besteht, sind schwer entflammbare Matratzen, die den besonderen Anforderungen an Brandschutz entsprechen, zu nutzen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die untergebrachte Person bereits Brandstiftungsdelikte begangen hat.
(5) In Intensivbehandlungs- und Kriseninterventionsräumen sind Möbel und schwer entflammbare Matratzen, die den besonderen Anforderungen an Brandschutz entsprechen, vorzuhalten. In diesen Räumen untergebrachte Personen sind nach individueller Risikoeinschätzung bei Bedarf mit brandfester Kleidung auszustatten.
(6) Untergebrachten Personen, die ihr Zimmer eigenständig verlassen dürfen, ist das Rauchen innerhalb der Stationen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen zu gestatten.
(7) Raucherräume sind mit fest installierten Feuerzeugen auszustatten. Die Einrichtung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken und soll keinen Anreiz zum dauerhaften Aufenthalt bieten. Etwaige Möbel müssen schwer entflammbar sein.
§ 6
Brandschutzkonzept; Brandschutzbeauftragte Person
(1) In jeder Einrichtung ist ein organisatorisches Brandschutzkonzept vorzuhalten, in dem insbesondere das Vorgehen im Falle eines Brandfalles geregelt ist.
(2) Jede Einrichtung hat geeignete brandschutzbeauftragte Personen zu benennen. Durch diese hat wenigstens einmal jährlich eine stationsspezifische Unterweisung aller Mitarbeitenden zu erfolgen. Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.
§ 7
Aufbewahrung und Ausgabe von gefährlichen Gegenständen und Substanzen
(1) Gefährliche Gegenstände und Substanzen wie insbesondere scharfe Messer, Glasgegenstände oder Materialien der Arbeitstherapie dürfen untergebrachten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit damit eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder für den Behandlungserfolg der untergebrachten Person verbunden sein kann.
(2) Untergebrachten Personen in geschlossenen und gesicherten Bereichen der Einrichtung darf der Besitz von Gegenständen, in denen Akkus verbaut sind, nicht gestattet werden. Geräte im Sinne des Satzes 1 dürfen vorübergehend zur Nutzung ausgehändigt werden.
(3) Die Einrichtung trifft Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Substanzen hinsichtlich der Art ihrer Aufbewahrung, Kontrolle der Vollzähligkeit sowie den Umfang und die Durchführung der Kontrolle von Aus- und Rückgabe sowie die Kontrolle untergebrachter Personen bei Betreten und Verlassen von Bereichen einschließlich solcher der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen gefährliche Gegenstände und Substanzen aufbewahrt werden.
(4) Gefährliche Gegenstände und Substanzen in Therapiebereichen, die auch außerhalb dieser Bereiche vorhanden sind, wie beispielsweise Scheren, Messer oder Bürogegenstände, müssen so gekennzeichnet werden, dass diese von Gegenständen außerhalb dieser Bereiche unterschieden werden können. Aufbewahrungsorte solcher Gegenstände in den Therapiebereichen sind so zu kennzeichnen, dass ihre Zuordnung jederzeit möglich ist, beispielsweise durch Schattenrisse.
§ 8
Schließplan
Die Einrichtung trifft Regelungen zu Schließzeiten von Türen und Fenstern.
§ 9
Dienstschlüssel
(1) Die Einrichtung trifft Regelungen zur Abgabe von Dienstschlüsseln an die Beschäftigten der Einrichtung, die Art der Aufbewahrung von Dienstschlüsseln bei Verlassen des Geländes, die Aufbewahrung stationsinterner Schlüssel sowie die Zulässigkeit der Ausgabe von Schlüsseln an Personen, die keine Beschäftigten der Einrichtung sind.
(2) Klinikschlüssel sowie Schlüssel zu Fesseln sind jederzeit so aufzubewahren, dass diese für untergebrachte Personen und Dritte unzugänglich sind. Dienstschlüssel sollen bei Verlassen der Einrichtung im Pfortenbereich, soweit vorhanden, andernfalls im Eingangsbereich der Häuser in besonders gesicherten Schlüsselkästen aufbewahrt werden.
(3) Die Generalschlüssel der Klinik beziehungsweise zu den Häusern sind gesichert aufzubewahren. Der Aufbewahrungsort ist mit größter Vertraulichkeit zu behandeln.
(4) Die Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Vollzähligkeit der vorhandenen Schlüssel. Die Überprüfungen sind zu dokumentieren.
(5) Schlüssel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Transponder, elektronische Schließwerkzeuge und andere Schließmedien.
§ 10
Aufbewahrung privater Gegenstände
In geschlossenen und gesicherten Klinikbereichen sind private Gegenstände der Beschäftigten, insbesondere Schlüssel und Mobiltelefone, außerhalb der Station aufzubewahren. Sofern dies aus baulichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Aufbewahrung in besonders gesicherten Schließfächern zulässig.
§ 11
Personennotrufanlage
Alle Beschäftigten der Einrichtung tragen innerhalb geschlossener und gesicherter Klinikbereiche Personennotrufgeräte. Im Rahmen von Sporttherapie und Sportangeboten ist die Nutzung vergleichbarer Systeme zulässig. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die vorgehaltenen Kapazitäten der Personennotrufanlage nicht ausreichen und sind zu begründen und zu dokumentieren. Die Sicherheit der Beschäftigten ist in diesen Fällen durch andere geeignete Regelungen zu gewährleisten.
§ 12
Aufenthalte in Außenbereichen
Untergebrachte Personen, die über Grad 3 oder Grad 4 des Maßes der Freiheitsentziehung im Sinne von § 4 Absatz 2 StrUG NRW verfügen, sind bei Aufenthalten im Freien in nicht besonders gesicherten Bereichen so zu beaufsichtigen, dass Manipulationen an Zäunen oder anderen Sicherheitseinrichtungen sowie Kontakte mit Dritten verhindert werden.
§ 13
Alarmplan
Jede Einrichtung trifft organisatorische Regelungen, durch welche gewährleistet ist, dass in Gefahrensituationen kurzfristig genügend Beschäftigte zur Hilfeleistung und, soweit erforderlich, zur Information von Polizei, Rettungsdiensten oder Feuerwehr bereitstehen.
§ 14
Verlassen und Betreten der Einrichtungen
Jedes Verlassen und Betreten der durch eine Pforte gesicherten Bereiche der Einrichtung durch Mitarbeitende, untergebrachte Personen sowie Dritte ist zu dokumentieren.
§ 15
Überprüfung der Sicherheitskonzepte
Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Einrichtung überprüfen bei jedem gegenüber dem für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium (zuständiges Ministerium) meldepflichtigen besonderen Vorkommnis, ob Sicherheitskonzepte oder Abläufe angepasst werden müssen, um vergleichbare Vorkommnisse zu vermeiden. Werden Maßnahmen veranlasst, sind diese dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 16
Rahmensicherheitskonzepte
Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zur strafrechtsbezogenen Unterbringung werden Rahmensicherheitskonzepte erstellt, die mindestens Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten sollen:
1. Qualität von Türen und Fenstern,
2. Konstruktion von Zäunen oder Mauern,
3. Schließsystem,
4. Personennotrufanlage,
5. Videoüberwachung und
6. Kommunikationsanlage für untergebrachte Personen.
§ 17
Ausnahmen
Einrichtungen des integrierten Maßregelvollzugs, beliehene Einrichtungen, in denen nicht ausschließlich strafrechtsbezogene Unterbringungen durchgeführt werden, sowie Einrichtungen der offenen Unterbringung können Ausnahmen von den Regelungen in § 5 Absatz 2 und 4 bis 7 sowie den §§ 7, 9, 10 und 11 vorsehen, soweit Belange der Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. Ausnahmen nach Satz 1 sind zu begründen und dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann den vorgesehenen Ausnahmen widersprechen.
Kapitel 2
Transporte untergebrachter Personen
§ 18
Grundsatz
(1) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Beliehenen halten ausreichend Kapazitäten vor oder treffen Regelungen, um die notwendigen Transporte untergebrachter Personen, insbesondere zu Überprüfungsterminen gemäß § 67e des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, sowie im Falle von gemäß § 126a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, untergebrachten Personen zu Hauptverhandlungsterminen, sicherzustellen.
(2) Eine Begleitung und Betreuung der untergebrachten Person, die den notwendigen Sicherheits- und Behandlungsbedarfen entspricht, ist während des Transports sicherzustellen.
(3) Bei Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen sind die Besonderheiten, die mit der Durchführung des Transports verbunden sind, zu berücksichtigen.
§ 19
Überprüfung der Beschäftigten
(1) Bei Beschäftigten, die Transporte als Fahrerinnen und Fahrer durchführen, ist durch regelmäßige, mindestens halbjährliche Kontrollen sicherzustellen, dass diese über die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Hierzu ist der Führerschein im Original vorzulegen.
(2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 haben Fortbildungen, insbesondere zu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, mindestens jährlich wahrzunehmen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
§ 20
Durchführung der Transporte
(1) Transporte sind in Fahrzeugen durchzuführen, deren Sicherungsvorkehrungen den Sicherungsbedarfen der zu transportierenden untergebrachten Person entsprechen.
(2) Untergebrachte Personen, deren Unterbringung beendet ist und die zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt verbracht werden sollen oder bei denen nach Einschätzung der Einrichtung Fluchtgefahr besteht, werden so spät wie möglich über den Termin des Transports informiert.
§ 21
Absprachen zur Sicherstellung der Transporte
(1) Zur Sicherstellung der durchzuführenden Transporte auch bei kurzfristig auftretenden außergewöhnlichen Bedarfen bilden die Einrichtungen Klinikverbünde.
(2) Die Einrichtungen können zur Sicherstellung der durchzuführenden Transporte Verträge mit privaten Anbietern von Sicherheitsdienstleistungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehen. § 53 Absatz 2 Satz 6 bis 8 StrUG NRW bleibt unberührt.
Teil 3
Sicherheitsfachkräfte
§ 22
Bestellung der Sicherheitsfachkräfte
(1) Die zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte müssen fachlich und persönlich geeignet sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Zahl der von der Einrichtung zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte richtet sich nach der Zahl ihrer Sollplätze für stationäre Unterbringungen nach dem StrUG NRW. Zu bestellen sind bei einer Sollplatzkapazität von
1. bis zu 150: eine Sicherheitsfachkraft;
2. mehr als 150 bis zu 300: zwei Sicherheitsfachkräfte und
3. mehr als 300: drei Sicherheitsfachkräfte.
Ausnahmen von den Vorgaben des Satzes 2 können mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgesehen werden.
(3) Für jede Sicherheitsfachkraft ist eine eigene Vertretung zu bestellen, die nicht ihrerseits Sicherheitsfachkraft ist.
(4) Die Bestellungen erfolgen im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung der Einrichtung.
§ 23
Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte
(1) Die Sicherheitsfachkräfte sind an allen sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch frühzeitige umfassende Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen. Ihnen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte stellen die regelmäßige Prüfung der sicherheitsrelevanten Vorrichtungen und Maßnahmen sicher. Sie führen mindestens einmal jährlich Begehungen durch und können hierzu weitere sachkundige Personen hinzuziehen. Die Begehungen sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich der therapeutischen Leitung und der Leitung der Einrichtung, in Fällen mit besonderen Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Abläufe auch der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehenen mitzuteilen. Diese informieren das zuständige Ministerium unverzüglich.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte beraten die Beschäftigten in den Einrichtungen kollegial im Hinblick auf sicherheitsrelevante Einrichtungen und Abläufe.
(4) Die Sicherheitsfachkräfte nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Unterstützung bei der Umsetzung aller sicherheitsrelevanten Erlasse des zuständigen Ministeriums, insbesondere die Prüfung der Erlasse und Identifizierung von Handlungsbedarfen in der Einrichtung;
2. Sicherstellung der Prüfung der sicherheitsrelevanten Abläufe;
3. Einbeziehung in die Nachbearbeitung besonderer Vorkommnisse in den Einrichtungen, die gegenüber dem zuständigen Ministerium meldepflichtig sind;
4. Beteiligung bei Festsetzungen des Maßes der Freiheitsentziehung im Sinne von § 4 Absatz 2 StrUG NRW der untergebrachten Personen;
5. Erstellung eines Tätigkeitsberichts (§ 25);
6. Koordinierung von Revisionsgruppen zur Durchführung von Durchsuchungen und Kontrollen gemäß § 30 StrUG NRW und
7. Teilnahme an Gesprächen mit anderen Behörden wie Koordinierungsgesprächen mit der Polizei sowie Veranstaltungen des zuständigen Ministeriums nach § 28.
(5) Sicherheitsfachkräfte tauschen sich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr mit Sicherheitsfachkräften aus anderen Einrichtungen aus. Sie können Sicherheitskommissionen bilden, die für mehrere Einrichtungen beratend tätig werden.
(6) Die Aufgaben und Rechte der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zu bestellenden Beauftragten bleiben unberührt.
§ 24
Rechtsstellung der Sicherheitsfachkräfte
(1) Den Sicherheitsfachkräften sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.
(2) Die Leitung der Einrichtung hat die Sicherheitsfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte können ihre Arbeitszeit entsprechend den besonderen Anforderungen ihrer Aufgabe frei einteilen. Die Freistellung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 48 Absatz 5 Satz 1 StrUG NRW soll keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge haben und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
§ 25
Tätigkeitsbericht
(1) Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Bericht ist der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde beziehungsweise der Beliehenen sowie dem zuständigen Ministerium zeitgleich und unverändert spätestens bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Der Bericht enthält wenigstens differenzierte Stellungnahmen zu
1. den regelmäßigen Begehungen der Sicherheitsfachkräfte,
2. der Umsetzung der Sicherheitskonzepte und Sicherheitsvorschriften,
3. Absprachen mit örtlichen Polizeibehörden,
4. besondere Vorkommnisse von besonderer Relevanz im Berichtszeitraum und den aufgrund dieser vorgenommenen Überprüfungen und getroffenen oder noch umzusetzenden Anpassungen; besondere Vorkommnisse in diesem Sinne sind insbesondere Entweichungen durch Überwindung baulicher und beziehungsweise oder personeller Hindernisse aus geschlossenen Bereichen, Geiselnahmen und vollendete Suizide,
5. durchgeführten Revisionen (§ 23 Absatz 4 Nummer 6) und
6. Austausche mit anderen Sicherheitsfachkräften und Tätigkeiten von Sicherheitskommissionen, soweit diese gebildet worden sind (§ 23 Absatz 5).
(3) Das zuständige Ministerium kann durch Erlass Regelungen über notwendige Inhalte der Tätigkeitsberichte treffen.
§ 26
Abberufung, Beendigung
(1) Aus wichtigem Grund kann eine Sicherheitsfachkraft jederzeit abberufen werden. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten.
(2) Die Sicherheitsfachkraft kann ihr Amt mit einer angemessenen Frist niederlegen. Die Frist ist mit der Klinikleitung zu vereinbaren.
(3) Scheidet eine Sicherheitsfachkraft aus ihrem Amt aus, ist sie berechtigt, in ihre vorherige oder eine vergleichbare Tätigkeit zurückzukehren. Liegt der wichtige Grund im Sinne des Absatzes 1 in der Person der Sicherheitsfachkraft oder ihrem Verhalten, bleiben arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen unberührt.
§ 27
Mitteilungen an das zuständige Ministerium
(1) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Beliehenen informieren das zuständige Ministerium unverzüglich über Bestellungen, Abberufungen und andere Änderungen bei den Sicherheitsfachkräften.
(2) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Beliehenen übermitteln dem zuständigen Ministerium jährlich eine Übersicht über alle Sicherheitsfachkräfte und deren Vertretungen sowie deren Kontaktdaten.
§ 28
Sicherheitsfachkräfte-Tagung; Fortbildungen
(1) Die Einrichtungen ermöglichen den Sicherheitsfachkräften eine Teilnahme an Arbeitstagungen des zuständigen Ministeriums.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte und ihre Vertretungen haben sich mindestens jährlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben fortzubilden.
§ 29
Ausnahmen
Auf Antrag kann das zuständige Ministerium Ausnahmen von den Regelungen dieses Teils für einzelne Einrichtungen des integrierten Maßregelvollzugs, für beliehene Einrichtungen, in denen nicht ausschließlich strafrechtsbezogene Unterbringungen durchgeführt werden, sowie für Einrichtungen der offenen Unterbringung vorsehen, soweit sicherheitsrelevante Gründe nicht entgegenstehen.
Teil 4
Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden
§ 30
Grundsatz
(1) In Einrichtungen, Abteilungen und Stationen, die zur Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, dürfen keine erwachsenen Personen untergebracht werden. Erstaufnahmen Heranwachsender sind in der Regel nicht zulässig.
(2) Bei Heranwachsenden sind notwendige Maßnahmen zur Überleitung aus einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in den Behandlungsplan aufzunehmen und so umzusetzen, dass eine Überleitung spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt.
(3) Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Verbleib in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zulässig.
§ 31
Schutzkonzepte
(1) Schutzkonzepte gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW haben Maßnahmen vorzusehen, die die untergebrachten Jugendlichen und Heranwachsenden vor physischem, psychischem und sexuellem Missbrauch durch andere untergebrachte Personen, Beschäftigte der Einrichtung und Dritte schützen.
(2) Sind Jugendliche und Heranwachsende abweichend von § 47 Absatz 2 StrUG NRW ausnahmsweise nicht von Erwachsenen abgegrenzt untergebracht, sind die pädagogischen und therapeutischen Konzepte sowie Behandlungsangebote an die speziellen Bedürfnisse Jugendlicher und Heranwachsender anzupassen. Individuelle Schutzkonzepte im Sinne des Absatzes 1 sind zu erarbeiten.
(3) Die Schutzkonzepte sind dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
Teil 5
Sonstige Regelungen
§ 32
Langzeitbesuche, Besuche mit Kindern
(1) Den untergebrachten Personen können mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte geboten erscheint und verantwortet werden kann. Besucherinnen und Besucher sind vor einem ersten Langzeitbesuch nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die untergebrachte Person über mögliche Gefahren sowie das Anlassdelikt der untergebrachten Person aufzuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren. Ein Langzeitbesuch durch Personen, mit welchen ein solches Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt worden ist, ist unzulässig.
(2) Bei Besuchen Minderjähriger gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Erziehungsberechtigten und die Minderjährigen altersgerecht aufzuklären sind. Besuche Minderjähriger sind in der Regel zu begleiten. Im Rahmen von Entscheidungen nach § 22 Absatz 2 bis 7 StrUG NRW sind die besonderen Belange Minderjähriger vorrangig zu berücksichtigen. Langzeitbesuche von Minderjährigen sind in der Regel nur dann zu gestatten, wenn ein familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakt bereits vor der Unterbringung nachweisbar ist.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 59 Satz 1 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. 2026 S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses:
Die Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Oktober 2026
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n