GV. NRW. 2026 S. 763
Gesetz zur Entlastung und Beschleunigung des Vollzugs des Naturschutzrechts und anderer Vorschriften
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Entlastung und Beschleunigung des Vollzugs des Naturschutzrechts und anderer Vorschriften
Vom 21. Oktober 2026
Artikel 1
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Das Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Elektronische Beteiligungen“.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
„45a Elektronische Beteiligung“.
c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Sicherung der Natura 2000-Gebiete“.
2. § 4 Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
Kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die am 1. Januar 2026 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen Ackerland waren. Die Naturschutzbehörden sind hierzu berechtigt, die Flächen und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der Antrag stellenden Betriebe aus dem Gemeinsamen Antrag - flächenbezogene Förder- und Ausgleichsleistungen - zu verarbeiten."
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, sind Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde zulässig, wenn dies zur Gewährleistung wertgleicher Landabfindungen unverzichtbar ist. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischer Pflanzenarten können von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.“
4. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wenn kein Landschaftsplan vorliegt, ist bei Entscheidungen nach § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Aufstellung von Landschaftsplänen bleibt hiervon unberührt.“
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Elektronische Beteiligungen
Zur Beteiligung nach den §§ 15 und 16 können elektronische Informationstechnologien genutzt werden.“
6. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Eine durch dieses Gesetz angeordnete nachrichtliche Übernahme erfolgt im Wege der Berichtigung. Eines Änderungsverfahrens bedarf es nicht. Die berichtigte Fassung des Landschaftsplans ist ortsüblich bekannt zu machen.“
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es ist vorrangig zu prüfen, ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verwendung von Ersatzgeld auf Flächen erbracht werden können, die auf Grund ihrer besonderen Eignung für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft oder für den Einsatz von Fördermitteln im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Landschaftsplanung dargestellt werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „vier“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Landesbetrieb Wald und Holz unterrichtet die unteren Naturschutzbehörden über geeignete Maßnahmen zur Verwendung der Ersatzgelder im Wald."
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und bei der Verwendung von Ersatzgeldern ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen.“
8. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima stellt dazu einen Onlinedienst mit landesweit einheitlichen Online-Formularen bereit. Der Projektträger hat die gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt unter Nutzung dieses Onlinedienstes elektronisch zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.“
9. Nach § 41 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Von den Verboten des Absatzes 1 kann für Einzelbäume auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden, wenn
1. es sich um Maßnahmen des Baus oder der Änderung von öffentlichen Straßen, Geh- oder Radwegen handelt,
2. die Beeinträchtigung des geschützten Baumbestandes im Rahmen dieser Maßnahme unvermeidbar ist und
3. ein gleichartiger Ausgleich in derselben Allee erfolgt.“
10. § 42 Absatz 4 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
11. Nach § 43 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) § 20 Absatz 2a gilt entsprechend.“
12. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a
Elektronische Beteiligung
Zur Beteiligung nach den §§ 45 und 46 können elektronische Informationstechnologien genutzt werden.“
13. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Sicherung der Natura 2000-Gebiete
(zu § 32 Absatz 2, 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Gebiete im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.
(2) Eine Unterschutzstellung durch Verordnung im Sinne des Absatzes 1 soll unterbleiben, soweit den Anforderungen des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Ausweisung von Schutzgebieten in einem Landschaftsplan entsprochen wird oder auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz im Sinne des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist.
(3) Festsetzungen der ordnungsbehördlichen Verordnungen nach Absatz 1 gehen Festsetzungen des Landschaftsplans vor, soweit nicht die Festsetzungen des Landschaftsplans einen weiter gehenden Schutz im Einklang mit den Maßgaben des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorsehen. Im Übrigen gilt für Inhalt und Wirkung der Schutzerklärungen nach Absatz 1 § 23 Absatz 1, 3, 4 und 5 entsprechend.
(4) § 43 Absatz 3a und 4 sowie die §§ 45 bis 47 gelten entsprechend.
(5) Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 soll aufgehoben werden, wenn durch das Inkrafttreten eines oder mehrerer Landschaftspläne den Anforderungen des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf das Gesamtgebiet entsprochen wird.“
14. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 5 wird Nummer 3 und nach der Angabe „§ 60 Absatz 3“ wird die Angabe „Nummer 2“ eingefügt.
ee) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 4 und 5.
ff) Nummer 8 wird Nummer 6 und das Komma am Ende wird durch die Angabe „oder“ ersetzt.
gg) Nummer 9 wird aufgehoben.
hh) Nummer 10 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung in den Fällen des Absatzes 1 sowie des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes abgesehen werden.“
15. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „eine eigene Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Angabe „die Unterlagen in digitaler Fassung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Naturschutzvereinigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme in digitaler Form abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Im Fall der Übersendung geänderter oder ergänzter Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 kann die Frist angemessen verkürzt werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes.“
16. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist und die innerhalb dieser Gebietskulisse liegende Fläche größer als 200 Quadratmeter ist.“
17. § 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Hat der Beirat im Befreiungsverfahren nicht innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Soweit die untere Naturschutzbehörde im Befreiungsverfahren beabsichtigt, von der Stellungnahme des Beirats abzuweichen, unterrichtet sie die höhere Naturschutzbehörde über die Stellungnahme des Beirats und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung. Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von vier Wochen eine Weisung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 erteilen.“
18. § 77 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. gegen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,“.
19. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 1. Mai 2032 Bericht über die Auswirkungen des § 51a.“
Artikel 2
Änderung des Landesforstgesetzes
Dem § 39 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, gilt die Beseitigung von Forstpflanzen zur Pflege und Erhaltung von natürlichen Offenland-Lebensraumtypen der Nummern 1340, 2310, 2330, 4010, 4030, 5130, 6110, 6130, 6210, 6230, 6410, 6430, 6440, 6510, 6520, 7110, 7120, 7140, 7150, 7210, 7230, 8150 und 8160 in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 286) geändert worden ist, nicht als Umwandlung im Sinne des Absatzes 1. Geplante Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind der Forstbehörde anzuzeigen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie die Ministerin für Schule und Bildung
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
sowie die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für den Minister des Innern
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
sowie die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i