GV. NRW. 2026 S. 765
Gesetz zur Änderung des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Oktober 2026
Artikel 1
Das Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910), das durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Damit sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt, insbesondere drohende Schäden vermieden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend reduziert und die Klimaresilienz gesteigert werden. Damit werden Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „bildet“ durch die Angabe „bilden“ und der Punkt am Ende durch die Angabe „sowie das Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393).“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Handlungsfeldern“ die Angabe „des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes sowie“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Grüne Infrastruktur“ durch die Angabe „Grün-blaue Infrastruktur“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „öffentlichen Stellen“ durch die Angabe „Träger öffentlicher Aufgaben“ ersetzt und nach der Angabe „handlungsfeldspezifischen“ wird die Angabe „oder handlungsfeldübergreifenden“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anpassung an den Klimawandel dient insbesondere auch der Gefahrenvorsorge, der Gesundheit der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, dem Erhalt des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und Infrastruktur. Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden. Maßnahmen nach Absatz 1 sind entsprechend auszurichten.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Klimaanpassung durch die Landesregierung“.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Grünen Infrastruktur“ wird durch die Angabe „Grün-blauen Infrastruktur“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesregierung nutzt Synergien, die bei der Umsetzung der Klimaanpassungsziele und bei der Umsetzung von Zielen, die dem Erhalt der biologischen Vielfalt und des natürlichen Klimaschutzes dienen, entstehen.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Klimaangepasste Landesliegenschaften und Verkehrsinfrastrukturen des Landes
Das Land setzt sich zum Ziel, die Landesliegenschaften und Verkehrsinfrastrukturen des Landes an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreift die Landesregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weiterhin bei der Errichtung und Modernisierung von eigenen Gebäuden, Außenanlagen und Infrastrukturen verhältnismäßige, wirtschaftlich angemessene und geeignete Maßnahmen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Klimaanpassung durch andere Träger öffentlicher Aufgaben, Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „öffentlichen Stellen“ durch die Angabe „Träger öffentlicher Aufgaben“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „öffentlichen Stellen“ durch die Angabe „Träger öffentlicher Aufgaben“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen öffentlichen Stellen zu bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise Klimaanpassungskonzepte aufstellen, und die Anforderungen an die Klimaanpassungskonzepte zu regeln. Soweit darin den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Aufgaben zugewiesen werden, ist ein daraus resultierender Belastungsausgleich einschließlich eines Verteilschlüssels in die Rechtsverordnung aufzunehmen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere
1. Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,
2. Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser,
3. Bodenerosion oder
4. Erzeugung oder Verstärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen zur Annäherung an einen naturnahen lokalen Wasserhaushalt so weit wie möglich erhalten werden.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Soweit Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben nach der Maßgabe von Fachgesetzen oder anerkannten Regeln der Technik erfolgen, die der Zielsetzung von Absatz 1 entsprechen, ist Absatz 1 durch die Anwendung dieser Fachgesetze oder anerkannten Regeln der Technik Rechnung getragen.
(3) Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 13 Absatz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, sind bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Satz 2 auch“ gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Klimaanpassungsstrategie des Landes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände“ wird durch die Angabe „der Öffentlichkeit, insbesondere gesellschaftlicher Gruppen und der kommunalen Spitzenverbände,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Klimaanpassungsstrategie wird im Internetportal des zuständigen Ministeriums veröffentlicht.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „unter Berücksichtigung“ die Angabe „der Klimarisikoanalyse des Bundes und“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Strategien“ durch die Angabe „Ziele“ und die Angabe „verringern“ durch die Angabe „vermeiden“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Ressorts setzen die Maßnahmen eigenverantwortlich um.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Monitoring, Nachsteuerung bei Zielverfehlung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, wissenschaftlich fundierten“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Zentrale Elemente des Monitorings sind:
1. das wissenschaftlich fundierte Klimafolgen- und Anpassungsmonitoring Nordrhein-Westfalens; dies beinhaltet
a) eine Erhebung und Darstellung der Klimaentwicklungen in Nordrhein-Westfalen,
b) eine Erhebung und Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt unter Berücksichtigung der Aussagen der Klimarisikoanalyse des Bundes und
c) einzelne Erhebungen und Darstellungen der Wirkung von Anpassungsmaßnahmen auf die Klimaanpassungsziele nach § 3 sowie
2. das Umsetzungsmonitoring der Klimaanpassungsstrategie mit einem Überblick über die durchgeführten Maßnahmen der Anpassungsstrategie und dem Stand der Zielerreichung.
(3) Ergibt sich auf der Grundlage des Umsetzungsmonitorings eine Verfehlung der nach § 8 Absatz 3 festgelegten Ziele, soll eine Anpassung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 erfolgen. Auf der Grundlage des Monitorings werden auch die Ziele im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geprüft und gegebenenfalls aktualisiert.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fortlaufende Aktualisierung, Weiterentwicklung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings nach § 9 Absatz 2 Nummer 1,“.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Klimaanpassung“ die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Erarbeitung und Bereitstellung von Informations-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen speziell für Kommunen in Nordrhein-Westfalen (Kommunalberatung Klimafolgenanpassung NRW) und“.
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
11. Nach § 11 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie die Ministerin für Schule und Bildung
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
sowie die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für den Minister des Innern
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
sowie die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i