GV. NRW. 2026 S. 767
Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in Nordrhein-Westfalen (Tarifentgeltsicherungsgesetz – TESG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in
Nordrhein-Westfalen (Tarifentgeltsicherungsgesetz – TESG)
Vom 21. Oktober 2026
§ 1
Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot sowie die Zahlung von Tarifentgelten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen im Sinne von § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Gegenstand haben.
(3) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge nach Absatz 2, die Dienstleistungsaufträge sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist. Dieses Gesetz gilt auch für öffentliche Aufträge über Beförderungsleistungen im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist.
(4) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Für öffentliche Aufträge von Städten, Kreisen, Gemeinden und Kommunalverbänden in Nordrhein-Westfalen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die von ihnen nach Maßgabe des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegend finanziert sind oder ihrer Aufsicht unterliegen, gelten § 2 Absatz 2, § 3 Satz 1 Nummer 4, § 6, § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 nicht.
(5) Dieses Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro, für Bauleistungen ab 100 000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250) geändert worden ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge von Sektoren- und Konzessionsauftraggebern im Sinne der §§ 100 und 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für öffentliche Aufträge im Sinne der §§ 107, 108, 109, 116 und 117 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge im Sinne von § 102 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese von Absatz 3 erfasst sind.
(7) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern aus anderen Ländern, dem Bund oder anderen Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn in Ausnahmefällen im Rahmen der Markterkundung oder mangels zuschlagsfähiger Angebote aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes keine wertbaren Angebote abgegeben werden und der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers deswegen nicht gedeckt werden kann. Dies ist durch den öffentlichen Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren.
(9) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, eine unverzügliche Beauftragung erforderlich machen.
§ 2
Digitalisierung
(1) Zur Umsetzung dieses Gesetzes wird ein digitales Portal bereitgestellt, das praxisbezogene Unterstützungsangebote und Informationen zu den Rechtsverordnungen nach § 3 Satz 1 Nummer 4 enthält. Das digitale Portal stellt elektronische Formulare zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen nach § 7 bereit und ermöglicht technisch deren Integrität.
(2) Öffentliche Auftraggeber stellen für Prüfungen die Vergabeunterlagen, Nachträge sowie das Zuschlagsschreiben und das bezuschlagte Angebot im digitalen Portal zur Verfügung. Die Übermittlung erfolgt regelmäßig über eine elektronische Schnittstelle in strukturierter Form.
§ 3
Mindestentgelte
(1) Öffentliche Auftraggeber dürfen Leistungen nur an Auftragnehmer vergeben, die sich verpflichten, bei der Ausführung des Auftrags ihren Beschäftigten mindestens diejenigen Entgelte zu zahlen, die in
1. einem nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag,
2. einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag,
3. einer nach den §§ 7, 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung,
4. einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung oder
5. dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
geregelt sind (Mindestentgelte). Ist mehr als eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die für Beschäftigte günstigste Regelung anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach Absatz 1 Nr. 4 gilt als erfüllt, soweit der Auftragnehmer aufgrund originärer Tarifbindung an den jeweiligen Branchentarifvertrag zur Zahlung eines tariflich geschuldeten Entgelts verpflichtet ist und dieses Entgelt mindestens dem nach dieser Rechtsverordnung festgelegten Mindestentgelt entspricht.
§ 4
Rechtsverordnungen zur Bestimmung verbindlicher Mindestentgelte
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium bestimmt für öffentliche Aufträge in den nachfolgenden Branchen durch Rechtsverordnung Mindestentgelte, einschließlich Überstundensätzen, sonstigen Zuschlägen, Zulagen und Sonderzahlungen, und die Eingruppierungsmerkmale:
1. Abbruchgewerbe,
2. Baugewerbe,
3. Bildung, Berufliche Aus- und Weiterbildung,
4. Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen,
5. Dachdeckerhandwerk,
6. Elektrotechnische Handwerke,
7. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
8. Gebäudereinigung,
9. Gerüstbauerhandwerk,
10. Gaststätten- und Hotelgewerbe,
11. Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk (Sanitär-Heizung-Klima),
12. Maler- und Lackiererhandwerk,
13. Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen,
14. Sicherheitsdienstleistungen und
15. Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft.
(2) Bestimmungen von Mindestentgelten und Eingruppierungsmerkmalen sind für Beschäftigungen vorzunehmen, die unmittelbar mit der Durchführung von öffentlichen Aufträgen betraut sind. Zugrunde zu legen ist der jeweils im Land Nordrhein-Westfalen für die entsprechende Leistung geltende Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft. Die Bestimmung davon abweichender Mindestentgelte ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen sind nach Änderungen der nach Satz 1 maßgeblichen Branchentarifverträge innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Tarifvertrages beim Tarifregister des Landes Nordrhein-Westfalen anzupassen.
(3) Bei Vorliegen mehrerer Branchentarifverträge mit dem gleichen fachlichen Geltungsbereich ist derjenige mit der überwiegenden Bedeutung zugrunde zu legen. Hierbei ist auf
1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten und
2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,
abzustellen.
(4) Änderungen der Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit sind ab Inkrafttreten der geänderten Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
(5) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das für Arbeit zuständige Ministerium den Parteien des der Verordnung zugrunde liegenden Branchentarifvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 5
Personenverkehrsdienste, Verordnungsermächtigung
(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene müssen Auftragnehmer ihren Beschäftigten, ohne Auszubildende, bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.
(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium stellt fest, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 1 Absatz 3 Satz1 repräsentativ sind. Bei der Feststellung der Repräsentativität eines oder mehrerer Tarifverträge ist auf die Bedeutung des oder der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf
1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten oder
2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,
Bezug genommen werden.
(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Feststellung repräsentativer Tarifverträge sowie die Art der Veröffentlichung dieser Tarifverträge zu regeln.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt insbesondere die Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Dieser besteht aus je drei Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs, die auf deren Vorschlag als Mitglieder bestellt werden. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine begründete Empfehlung ab.
§ 6
Nachweise
Auftragnehmer haben zum Nachweis der Einhaltung der Pflicht zur Zahlung von Mindestentgelten nach § 3 auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber und der Prüfstelle Tarifentgeltsicherung geeignete Unterlagen über das digitale Portal zu übermitteln und zu erläutern. Diese Pflicht gilt nicht für tarifgebundene Unternehmen nach § 8 Absatz 3 Satz 2.
§ 7
Nachunternehmen, Verleiher
(1) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen der Auftragnehmer und von diesen oder von Nachunternehmen beauftragte Nachunternehmen oder Verleiher für die Dauer, in der sie an der Ausführung des öffentlichen Auftrages mitwirken. Auftragnehmer, Nachunternehmen und Verleiher informieren die von ihnen beauftragten Unternehmen über diese Pflichten.
(2) Nachunternehmen und Verleiher geben eine Verpflichtungserklärung über die Einhaltung dieser Pflichten in Textform ab.
(3) Setzen Auftragnehmer nach Zuschlag weitere Nachunternehmen oder Verleiher ein, teilen sie dies dem öffentlichen Auftraggeber in Textform mit. Diese Nachunternehmen oder Verleiher geben vor Beginn ihrer Mitwirkung eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 2 ab und übermitteln diese dem öffentlichen Auftraggeber.
§ 8
Kontrollen, Verordnungsermächtigung
(1) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten der Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Verleiher zu überprüfen.
(2) Der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird die Aufgabe übertragen, eine Prüfstelle Tarifentgeltsicherung einzurichten. Die Organisation der Prüfstelle Tarifentgeltsicherung regeln die Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsvereinbarung. Die dadurch entstehenden Kosten werden vom Land erstattet. Der erforderliche Einsatz von Personal- und Sachmitteln, die Art des Nachweises der entstandenen Personal- und Sachkosten sowie die Modalitäten der vollständigen Kostenerstattung durch das Land Nordrhein-Westfalen werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Ministerium und den Rentenversicherungsträgern geregelt.
(3) Die Prüfstelle Tarifentgeltsicherung kontrolliert anlassbezogen und in digitaler Form, ob Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Verleiher ihre Pflichten zur Zahlung von Mindestentgelten nach § 3 einhalten. Übermittelt ein tarifgebundenes Unternehmen eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Arbeitgeberorganisation über das digitale Portal, ist von einer Prüfung durch die Prüfstelle und auch durch öffentliche Auftraggeber abzusehen. Die Prüfstelle Tarifentgeltsicherung teilt den öffentlichen Auftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrolle mit, sofern ein Verstoß festgestellt wird.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber sowie die Prüfstelle Tarifentgeltsicherung dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Kontrolle nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist. An Dritte dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese mit der Kontrolle nach den Absätzen 1 und 3 beauftragt werden. Dritte sind dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Kontrolle nach den Absätzen 1 und 3 zu verarbeiten und Verschwiegenheit über die im Rahmen der Beauftragung erlangten Sachverhalte zu wahren.
(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln
1. die Ausgestaltung der Prüfungen, insbesondere die Art der Daten, die Gegenstand der Prüfung sein können, sowie den Weg der Übermittlung und
2. Vorgaben zum Datenschutz.
§ 9
Sanktionen
(1) Öffentliche Auftraggeber vereinbaren mit dem beauftragten Unternehmen ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in diesem Gesetz geregelten Pflichten.
(2) Nachunternehmen und Verleiher verpflichten sich, im Falle einer Verletzung der in diesem Gesetz geregelten Pflichten eine Strafe an den Auftraggeber zu zahlen, die dem am Auftragswert gemessenen Anteil am Hauptauftragswert entspricht.
§ 10
Übergangsregelung, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe bis zum Ablauf des 29. Oktober 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen.
(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium evaluiert gemeinsam mit den für Wirtschaft, Finanzen und Kommunales zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2029, 1. Januar 2030 und 1. Januar 2031 die Umsetzung des Gesetzes in der Vergabepraxis und berichtet dem Landtag über die Erkenntnisse. Im dritten Berichtsjahr ist die Wahrnehmung der Kontrollen durch die Prüfstelle Tarifentgeltsicherung zu evaluieren.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2032 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) außer Kraft.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
sowie die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für den Minister des Innern
Karl-Josef L a u m a n n
Für den Minister der Finanzen
sowie die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i