Historische SMBl. NRW.
Historisch: Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2
Historisch:
Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2
Prüfung der
öffentlich-rechtlichen Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 -SK 10 - 05 - 2.10 - III B 2
1
Prüfungsdurchführung
Die Sparkassen- und Giroverbände unterhalten zur Durchführung der gesetzlichen
oder auf aufsichtsbehördliche Anordnung vorzunehmenden Prüfungen gemäß § 27
Abs. 2 und § 49 SpkG die notwendigen Prüfungseinrichtungen (Prüfungsstellen im
Sinne des
§ 28 Abs. 3 KWG).
1.2
Die Leiter/die Leiterinnen und die stellvertretenden Leiter/Leiterinnen der
Prüfungsstellen müssen öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen sein. Die Prüfungsstelle ist
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
1.3
Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebes
und/oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder
Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass Prüfungen nach Maßgabe dieses
Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können.
2
Arten der Prüfungen
Durchführung der Prüfungen
Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
geltenden Berufsgrundsätze durchzuführen. Die hierfür vom Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entwickelten Grundsätze sind zu
berücksichtigen. Für das Auskunftsrecht der Prüfungsstelle gilt § 320 Abs. 2
HGB entsprechend.
3.2
Mit den Prüfungen ist festzustellen, ob die Geschäfte der Sparkassen im Rahmen
der geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt werden. Die Prüfungen sind nicht
nur auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, sondern sollen auch vorbeugend
wirken und der Beratung der Sparkasse dienen.
3.3
Sonstige Prüfungen ohne besonderen Anlass gemäß Nummer 2 dieses Erlasses sollen
alle zwei Jahre durchgeführt werden.
3.4
Alle vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. l Nr. l KWG
angeordneten Prüfungen gelten auch im Rahmen der Staatsaufsicht nach § 52 Abs.
l KWG als angeordnet. Diese Prüfungen können anzahlmäßig auf die Prüfungen
gemäß Nummer 2 dieses Erlasses angerechnet werden.
4
Inhalt der Prüfungsberichte
Die Prüfungsberichte sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung
bankaufsichtsbehördlicher Verordnungen über den Inhalt von Prüfungsberichten
sowie Nummer 3.1 dieses Erlasses zu erstatten.
4.2
Die Berichterstattung hat die Einhaltung der für Sparkassen geltenden
besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die
aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erfassen. Insbesondere ist auch zu
berichten über die
- regionale Aufgliederung des geprüften Kreditvolumens gemäß § 3 Abs. l und 2 SpkVO;
- geleisteten Spenden und Zahlungen an Stiftungen;
- Aufwendungen für den Verwaltungsrat und den Kreditausschuss;
- Sonderkonditionen für Vorstandsmitglieder und Dienstkräfte von Sparkassen;
- Aufwendungen für getätigte Studienreisen von Mitgliedern der Sparkassenorgane.
Soweit bankaufsichtsbehördliche Anweisungen auf Sparkassen keine Anwendung finden, bedarf es keiner Berichterstattung.
4.3
Die Prüfungsberichte sind von einem zeichnungsberechtigten Vertreter/einer zeichnungsberechtigten
Vertreterin der Prüfungsstelle, der/die als Wirtschaftsprüfer/
Wirtschaftsprüferin öffentlich bestellt sein muss, zu unterzeichnen.
5
Vorlage der Prüfungsberichte, Prüfungsfeststellungen
Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Kreditwesen, des Sparkassenrechts oder einer
aufsichtsbehördlichen Anordnung dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen sind, so müssen Abdrucke
dieser Anzeigen auch der zuständigen Bezirksregierung und dem Finanzministerium
zugeleitet werden.
5.2
Der Termin der Schlussbesprechung über die Jahresabschlussprüfung ist
unverzüglich nach seiner Festlegung der Bezirksregierung und dem
Finanzministerium mitzuteilen. Mindestens acht Tage vor der Schlussbesprechung
ist diesen auch jeweils eine Übersicht zuzusenden, die die wesentlichen Daten
zur geschäftlichen Entwicklung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Sparkassen enthalten muss.
5.3
Die Bezirksregierung soll mindestens alle zwei Jahre an der Schlussbesprechung
teilnehmen.
5.4
Für die Übersendung von Prüfungsberichten, die nicht den Jahresabschluss
betreffen, ist § 27 Abs. 2 SpkG mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem
Vorsitzenden Mitglied des Kreditausschusses nur die Berichte über Prüfungen des
Kreditgeschäftes zuzuleiten sind.
5.5
Bei der Prüfung von Gemeinschaftseinrichtungen oder externen Stellen treten an
die Stelle der Empfänger nach 5.4 der Vorstand, die Geschäftsführung bzw. das
Vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans der Gemeinschaftseinrichtung bzw. der
externen Stelle. Bei Prüfungen von Gemeinschaftseinrichtungen ist statt der
Bezirksregierung dem Finanzministerium eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes
zuzuleiten.
5.6
Dem Finanzministerium sind eine Ausfertigung des mit dem gemäß § 322 HGB
erteilten Bestätigungsvermerkes versehenen Jahresabschlusses nebst Lagebericht
sowie eine Anlage zum Jahresabschluss vorzulegen.
5.7
Die Bezirksregierung hat die Erledigung aller wesentlichen
Prüfungsfeststellungen unbeschadet der Aufsichtsfunktion des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu überwachen, wobei sie die
zuständige Prüfungsstelle einschalten soll.
6
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Regelungen
Dieser RdErl. gilt erstmals für das nach dem
31. 12. 1995 beginnende Geschäftsjahr. Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 11.5.1978 i.d.F. v. 11.11.1987 (SMBl. NRW 764) wird
aufgehoben.
MBl. NRW.
1996 S. 415