Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-4 – 2406-5156 v. 21.01.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-4 – 2406-5156 v. 21.01.2003
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen
für Mastschweine, Ferkel, Mastlämmer und Jungmasthammel
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II-4 – 2406-5156 v. 21.01.2003
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in
landwirtschaftlichen Tierzucht- und Mastbetrieben durch Ertrags- und
Qualitätskontrollen.
Ein Anspruch Antragstellender auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Schweinemastkontrolle,
Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben,
Mastkontrolle für Mastlämmer und Jungmasthammel,
einschließlich der mit der Kontrolle verbundenen Beratung.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger: Kontrollringe.
Zuwendungsvoraussetzungen
Kontrollringe müssen
ausschließlich zum Zweck der Kontrolle und Beratung auf der Grundlage eines
eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft arbeiten,
unabhängig
von wirtschaftlichen Unternehmungen sein und finanziell nicht von solchen
getragen oder gestützt werden,
in ihrer Satzung die Aufnahme eines Mitglieds nicht von der Bindung an
bestimmte Formen des Bezuges von Produktionsmitteln und des Absatzes von Tieren
abhängig machen.
Die Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben darf nur bezuschusst
werden, wenn
in dem kontrollierten Betrieb laufende Aufzeichnungen über Deckdaten mit
Angabe des Ebers, Geburtsdatum der Ferkel, Zahl der geborenen und abgesetzten
Ferkel geführt und die Ferkel gekennzeichnet werden und
der kontrollierte Betrieb dem zuständigen Schweinegesundheitsdienst angeschlossen
ist.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen: 10 bis 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch die unter Nr. 5.4.1 - 5.4.3 genannten Beträge;
Bagatellgrenze:
5 000,-- Euro.
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage:
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr
verkauften Mastschweine
bis zu 0,50 Euro je Mastschwein.
Für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe
bis zu 2,-- Euro je Wurf.
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr
verkauften Mastlämmer und Jungmasthammel
bis zu 0,50 Euro je Tier.
Zu den jährlichen Ausgaben der Kontrolle und Beratung rechnen die im jeweiligen
Haushaltsjahr entstandenen und nachgewiesenen Personal- und Reisekosten sowie
alle im gleichen Zeitraum angefallenen sachlichen Aufwendungen für Büroräume,
Schreibmaterial, Vordrucke, Auswertung der Ergebnisse, Desinfektionsmittel für
die Desinfektion ringeigener Waagen sowie Ohrmarken und Geräte für die
Kennzeichnung.
Für Aufwendungen der Kontrolle und Beratung in gewerblichen Betrieben können
Förderungsmittel nicht bereitgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gelten die steuerlichen
Vorschriften.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungsempfänger können Förderungsmittel auch an Dritte auszahlen, wenn sie
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dieser bedienen und ihre Verantwortung als
Projektträger erhalten bleibt.
Verfahren
Der Antrag ist beim zuständigen Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde) nach dem dort vorliegenden Muster
(unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO)
zu stellen.
Der Zuwendungsbescheid ist durch die Bewilligungsbehörde (unter sinngemäßer
Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO) zu erteilen.
Zuwendungsempfänger haben einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der
Verwendungsnachweis ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden
Muster (unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 VVG zu §
44 LHO) zu erstellen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am 01.02.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 22.06.1983 (SMBl. NRW. 7824), zuletzt geändert durch Runderlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 14.11.2001 (MBl. NRW. S. 1571) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 180