Historische SMBl. NRW.
Historisch: Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14.
Historisch:
Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14.
Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen
RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 -
24-42.01.14.
Gemäß § 11 Abs. 1 der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), kann
Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter
Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
Bei der Anwendung der Vorschrift
bitte ich zu beachten, dass sich daraus hinsichtlich der in § 11 Abs. 1 SUrlV
enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtige persönliche Gründe" und
„unter Beschränkung auf das notwendige Maß" sowie hinsichtlich der
Ausübung des Ermessens Folgendes ergibt:
I.
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird Beamtinnen und Beamten nur
für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter
Fortzahlung der Besoldung gewährt:
1) |
Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes |
1 Arbeitstag |
2) |
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin
oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes[i] oder eines Elternteils |
2 Arbeitstage |
3) |
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort |
1 Arbeitstag |
4) |
25-, 40- und 50jähriges
Dienstjubiläum
|
1 Arbeitstag |
5) |
Schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit a) diese
Person in demselben Haushalt lebt b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer
Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und c) eine
andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
6) |
Schwere Erkrankung eines Kindes[i], wenn a) es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe
angewiesen ist, b) ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit
einer Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und c) eine
andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
7) |
Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes[i] der
Beamtin oder des Beamten, wenn a) eine andere Person zur Betreuung des Kindes[i] nicht
sofort zur Verfügung steht, b) der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes[i] selbst
übernehmen muss und c) das Kind[i] jünger als acht Jahre oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Zusatz zu Nummer 6:
Beamtinnen und Beamten wird über
den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der in § 45 Abs.
2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a) soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen und
b) ihre Dienst- oder
Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§
6 Abs. 6 SGB V) nicht überschreiten.
Als Nachweis darüber, dass die
jeweilig gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht
überschritten wird, soll eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach dem
Muster der Anlage verlangt werden.
Die Dienstbefreiung nach den
Nummern 5 bis 7 darf zusammen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Dies gilt nicht im Rahmen der Zusatzregelung zu Nummer 6; d.h.,
wurden beispielsweise zunächst vier Tage Sonderurlaub nach Ziffer 6 und anschließend
im Rahmen dieser Zusatzregelung weitere Tage Dienstbefreiung gewährt, kann
gleichwohl noch ein Tag Dienstbefreiung nach den Nummern 5 oder 7 gewährt
werden.
II.
Aus anderen als den unter Ziffer I abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen
dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3
Arbeitstagen gewährt werden.
III.
In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gemäß § 12 Abs. 1
SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für
die nach Ziffer I kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus
persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin).
IV.
Gemäß § 1 Satz 2 SUrlV bitte ich, die vorstehenden Regelungen entsprechend
auf Richterinnen und Richter anzuwenden.
Den Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen,
entsprechend zu verfahren.
Mit Veröffentlichung dieses
Runderlasses wird der Runderlass vom 03. Januar 1997 (SMBl. NRW. 203033)
aufgehoben.
[i] Zu den Kindern zählen leibliche
(eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder
in Vollzeit- oder Adoptionspflege.
MBl. NRW. 2008 S. 518
Anlagen: