Historische SMBl. NRW.
Historisch: Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.2.2009
Historisch:
Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.2.2009
Prüfung
der öffentlich-rechtlichen Sparkassen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.2.2009
Für die Durchführung der Prüfung bei den Sparkassen wird aufgrund der §§ 24 Abs. 3 Satz 1, 34 Satz 1, 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Sparkassengesetz Folgendes bestimmt:
1
Prüfungsstelle und Arten der Prüfungen
1.1
Die Sparkassen- und Giroverbände unterhalten Prüfungsstellen im Sinne des §
340k Abs. 3 HGB. Diese können neben den gesetzlich vorgeschriebenen und
aufsichtsbehördlich angeordneten Prüfungen auch ohne besonderen Anlass sonstige
Prüfungen vornehmen, z.B. Geschäftsstellen-, Geschäftssparten-, Organisations-
und Kreditprüfungen; diese Prüfungen können auch unvermutet vorgenommen werden.
Sie können als vorgezogene Prüfung Teil der Jahresabschlussprüfung sein.
1.2
Die Personen, die die Prüfungsstellen leiten, und die sie vertretenden Personen
müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Die Prüfungsstelle ist
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
1.3
Die Sparkassen- und Giroverbände haben für ihre Prüfungsstellen die
Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 58 Abs. 2 WPO zu
erwerben.
Der Termin der abschließenden Besprechung des Ergebnisses der Qualitätskontrolle ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, um eine eventuelle Teilnahme zu ermöglichen. Der jeweilige Qualitätskontrollbericht über die Durchführung der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO ist ihr unverzüglich zuzuleiten.
1.4
Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebes
und/oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder
Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass Prüfungen nach Maßgabe dieses
Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können.
2
Durchführung der Prüfungen
2.1
Die Prüfungen sind unter Beachtung auch der Verlautbarungen des Instituts der
Wirtschaftsprüfer (IDW) vorzunehmen.
2.2
Mit den Prüfungen ist festzustellen, ob die Geschäfte der Sparkassen im Rahmen
der geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt werden. Die Prüfungen sind nicht
nur auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, sondern sollen auch vorbeugend
wirken, der Beratung dienen und dabei gegebenenfalls aus
betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse
geben.
2.3
Alle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1
Kreditwesengesetz angeordneten Prüfungen gelten auch im Rahmen der staatlichen
Aufsicht nach § 52 Kreditwesengesetz als angeordnet.
3
Inhalt der Prüfungsberichte
3.1
Die Prüfungsberichte sind nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung
bankaufsichtsbehördlicher Verordnungen über den Inhalt von Prüfungsberichten
und Nummer 2.1 dieses Erlasses zu erstatten.
3.2
Die Berichterstattung hat die Einhaltung der für Sparkassen geltenden
besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die
aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erfassen. Insbesondere ist zu berichten
über die
- regionale Aufgliederung des geprüften Kreditvolumens gemäß § 3 Abs. 1 Sparkassengesetz;
- geleisteten Spenden und Zahlungen an Stiftungen;
- Aufwendungen für den Verwaltungsrat einschließlich seiner Ausschüsse;
- Sonderkonditionen für Vorstandsmitglieder und Dienstkräfte von Sparkassen;
- Ergebnisse der Prüfung nach dem IDW Prüfungsstandard 255.
3.3
Die Prüfungsberichte sind von einer zeichnungsberechtigten Vertretung der
Prüfungsstelle, die als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer öffentlich
bestellt sein muss, zu unterzeichnen.
4
Vorlage der Prüfungsberichte, Prüfungsfeststellungen
4.1
Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Kreditwesen, des Sparkassenrechts oder einer
aufsichtsbehördlichen Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen sind, so müssen Abdrucke
dieser Anzeigen auch der Aufsichtsbehörde zugeleitet werden.
4.2
Die Termine der Sitzung von Bilanzprüfungsausschuss oder Hauptausschuss, in der
die Beschlussempfehlung an den Verwaltungsrat über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes verabschiedet werden
soll, sowie der Sitzung des Verwaltungsrates, in der die entsprechenden
Beschlüsse gefasst werden sollen, sind unverzüglich nach der Festlegung der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Mindestens acht Tage vor der Schlussbesprechung ist dieser auch jeweils eine Übersicht zuzusenden, die die wesentlichen Daten zur geschäftlichen Entwicklung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Sparkassen enthalten muss.
4.3
Für die Übersendung von Prüfungsberichten, die nicht den Jahresabschluss
betreffen, gilt § 24 Abs. 3 Sparkassengesetz entsprechend.
4.4
Die Prüfungsstellen führen im Interesse der Sparkassen auch Prüfungen bei Gemeinschaftseinrichtungen
oder externen Stellen durch. Die Prüfungsberichte sind in diesen Fällen dem
Vorstand, der Geschäftsführung bzw. dem vorsitzenden Mitglied des
Aufsichtsorgans der Gemeinschaftseinrichtung bzw. der externen Stelle und bei
Prüfungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
5
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Regelungen
Dieser RdErl. gilt erstmals für das nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahr. Der RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.2.1996 (MBl. NRW. 1996, S. 415) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2009 S. 104.