Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - V A 5 - 10 - 60/195- v. 25.11.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - V A 5 - 10 - 60/195- v. 25.11.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung
- V A 5 - 10 - 60/195
v. 25.11.2002
Zuwendungszweck
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
den Bau und die Erneuerung
befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen
(Start- und Landebahnen, Rollbahnen,
Schutzstreifen, Vorfelder),
ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen
für die Luftaufsicht (Turm, Luftaufsichtskanzel, technische und betriebliche
Räume, Signalfeld, Wolkenhöhenmessgerät, Sichtgerät, optische Warnanlagen),
von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen,
den Bau und die Erneuerung von
Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen (Hallen mit Nebenräumen,
Betriebs- und Abfertigungsgebäude),
Parkbauten (Freiparkplätze, Parkhäuser),
Flugplatzeinzäunungen,
flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und
Entsorgung,
ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,
Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände,
ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen
einschließlich zugehöriger Tiefbauten.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.
Die hierauf entfallenen Ausgaben sind bei der Finanzierung der Maßnahmen nach
Nummer 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7 zu berücksichtigen.
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die
Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind, die
Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gem. § 6
Luftverkehrsgesetz erworben worden sind und die Ausgaben in einem Zeitraum von
5 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.
Die Ausgaben für die in der Anlage 1 "Förderfähige Planunterlagen
und Gutachten" aufgeführten Unterlagen werden gefördert, wenn
- an Schwerpunktflugplätzen für den Geschäftsreiseverkehr
zur Aufrechterhaltung des bisherigen Flugbetriebes aufgrund der Umsetzung der
Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen und Sachen in Flugzeugen – JAR-OPS 1 deutsch –(Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger vom 26.09.1998, Nummer 181a)
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden müssen,
- die Beibringung der Planunterlagen in dem deshalb
durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich ist
und
- die Ausgaben in
einem Zeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.
Planungsausgaben, die für die
Antragstellung notwendig sind, können in die zuwendungsfähigen sonstige Ausgaben einbezogen werden, sofern das
Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an
- die Unternehmer von
Verkehrsflughäfen
- die Halter der in
der Anlage 2 "Fördergruppen der Flugplätze in
Nordrhein-
Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien die Unternehmer der
Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn.
Zuwendungsvoraussetzungen
aus Gründen der
-
verkehrspolitischen Bedeutung,
- regionalpolitischen
Bedeutung,
- Bedeutung für den
Umweltschutz,
- Bedeutung für die
Flugsicherheit,
- Bedeutung für die
Luftsicherheit und
- Bedeutung für den
Segelflugsport
erforderlich sind
nach Art und Umfang für den auf den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu
erwartenden Flugbetrieb erforderlich sind
dem mit der zuständigen Luftfahrtbehörde abgestimmten Generalausbauplan
entsprechen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: bei Zweckverbänden und öffentlichen
Unternehmen
5 000 Euro,
im
Übrigen 2
500 Euro.
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
Höhe der Zuwendung (siehe Anlage
3 "Fördersätze")
Für den außergemeindlichen Bereich
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die in der Fördergruppe 1 (internationale Verkehrsflughäfen) und in der
Fördergruppe 2 (regionale Verkehrsflughäfen und Landeplätze) aufgeführten
Flugplätze kann der Vomhundertsatz auf bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.
Für die in der Fördergruppe 3 (Schwerpunktflugplätze für den
Geschäftsreiseverkehr) und die Fördergruppe 4 (Schwerpunktflugplätze für
Segelflug) kann der Vomhundertsatz auf bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.
Zu den Ausgaben der unter Nummern 2.1.1.2, 2.1.1.3 und 2.1.2.5 aufgeführten
Maßnahmen kann eine Zuwendung bis zur Höhe von 80. v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt werden.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und
Landschaftsschutzes (Nr. 2.1.3) gilt der gleiche Fördersatz wie die
dazugehörige Maßnahme nach Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern findet Nummer 2.4 VVG Anwendung.
Bei Zuwendungsempfängern, an denen das Land als Gesellschafter beteiligt ist,
sind Leistungen nach diesen Richtlinien auf die Gesellschafterleistung für die
Fördermaßnahme anzurechnen.
Besondere Nebenbestimmungen
Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen
für die Luftaufsicht gewährt, so hat der Unternehmer des Flugplatzes die mit
Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.
Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre.
Bei Baumaßnahmen mit einer geringeren durchschnittlichen Lebensdauer ermäßigt
sich die Zweckbindung entsprechend.
Verfahren
Antragstellung
Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen sind bei mir in 4-facher Ausfertigung zu
stellen. In dem Antrag muss die Notwendigkeit der geplanten Baumaßnahme nachgewiesen
sein. Dem Antrag sind neben den in den VV/VVG zu § 44 LHO aufgeführten
Unterlagen beizufügen
- der Generalausbauplan mit
Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge der einzelnen
Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine erstmalige Zuwendung
handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist,
- der Pachtvertrag für das
Flugplatzgelände bzw. ein Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im
Eigentum oder Erbbaurecht des Antragsteller steht.
Bei Erneuerungsmaßnahmen, die
lediglich der Substanzerhaltung vorhandener baulicher Anlagen dienen, wird auf
die Vorlage eines Generalausbausplans verzichtet.
Über die Zuwendungsanträge wird von mir im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel entschieden. Anschließend werden die Anträge den zuständigen
Bezirksregierungen zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zugeleitet.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist für
Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die
Bezirksregierung Düsseldorf und den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und
Münster die Bezirksregierung Münster.
Für die Bewilligung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen vorgesehen sind.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Anlagen: