Historische SMBl. NRW.
Historisch: Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministeriums v. 15.6.2009
Historisch:
Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministeriums v. 15.6.2009
Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen
der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
des Polizeivollzugsdienstes
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.6.2009
Nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildung- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008, gliedert sich die Ausbildung in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) und die fachpraktische Ausbildungszeit beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) (Training) und den Kreispolizeibehörden (Praxis).
Zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes wird, für die ab 1. September 2008 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sowie für die ab 01. September 2009 nach § 8 VAPPol II Bachelor zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, wie folgt geregelt:
1
Ausbildungsbehörden
1.1
Gem. Erl. IM NRW vom 18. März 2008 - 45.2 - 26.00.07 (K1100) sind die
Kreispolizeibehörden Aachen, Bielefeld, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf,
Gelsenkirchen, Hagen, Köln und Münster zugleich Einstellungs- und
Ausbildungsbehörden im Sinne des § 4 Abs. 3 VAPPol
II.
1.2
Die Ausbildungsbehörden benennen in Abstimmung mit den Kooperationsbehörden der
FHöV die Prüferinnen und Prüfer für die
fachpraktische Ausbildungszeit in den Ausbildungs- und Kooperationsbehörden.
2
Durchführung
2.1
Folge und Dauer der Studienabschnitte der fachpraktischen Studienzeit sind der
Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung–Bachelor - StudO-BA) in der
jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
2.2
Beim LAFP NRW sind die Studienabschnitte
- Berufspraktisches Training Grundlagen
- Berufspraktisches Training zu den Fachmodulen 1 bis 4
- Trainingsteile der Fachmodule 1 bis 4
- für die Kommissarbewerberinnen und -bewerber der Trainingsteil des Fachmoduls 4
abzuleisten.
2.3
Bei den Ausbildungs- und Kooperationsbehörden sind grundsätzlich die Studienabschnitte
- Orientierungswoche
- Praxisteile der Fachmodule 1 bis 4 und
- Abschlusspraktikum
abzuleisten.
Die Verweildauer der Studierenden in den Organisationseinheiten der Ausbildungs- und Kooperationsbehörden orientiert sich an den folgenden Vorgaben:
|
Praktikumstage bei |
||
|
Gefahrenabwehr und Einsatz |
Kriminalitäts-kontrolle |
Verkehrssicherheits-arbeit |
Fachmodul 1 |
25 |
|
|
Fachmodul 2 |
20 |
5 |
5 |
Fachmodul 3 |
15 |
15 |
5 |
Fachmodul 4 |
15 |
10 |
5 |
Abschlusspraktikum |
Keine Vorgabe |
Das Abschlusspraktikum kann auch bei anderen Stellen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen eines Studierendenaustausches durchgeführt werden.
2.4
Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter sind von Tutorinnen und Tutoren in die
Aufgaben des Wachdienstes und des Ermittlungsdienstes einzuweisen und während
der gesamten fachpraktischen Ausbildungszeit in den Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden zu betreuen und zu begleiten.
3
Inhalt
Die Inhalte der fachpraktischen Studienzeit ergeben sich aus den Modulbeschreibungen und Modulverlaufsplänen der Studienordnung–Bachelor - StudO-BA der FHöV, Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
4
Berechtigungsnachweise für die Nutzung von Führungs- und Einsatzmitteln und
dienstliche Verwendung in der fachpraktischen Ausbildungszeit
4.1
Schießen / Nichtschießen / Empfang und Transport der Dienstwaffen
Die Kommissaranwärterinnen und -anwärter haben vor dem Praxisteil des Fachmoduls 1 die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das erfolgreiche Ablegen der Landeseinheitlichen Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit (LÜHT 2) im Berufspraktischen Training begleitend zu Fachmodul 1 im LAFP NRW erworben.
Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, informiert das LAFP NRW die zuständige Ausbildungsbehörde. Die betroffenen Kommissaranwärterinnen und -anwärter dürfen die Dienstwaffe bis zum erfolgreichen Ablegen der LÜHT 2 nicht führen und sind entsprechend im Dienst zu verwenden.
Die
Berechtigung kann im Rahmen der örtlichen Fortbildung in den Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden nachträglich erworben werden. Dies gilt auch für die
weiteren jährlichen Nachweise der LÜHT 2, wenn sie nicht bereits im LAFP NRW
erbracht worden sind.
Für die
Schießausbildung während der beim LAFP NRW gem. Nr. 2.2 abzuleistenden
Studienabschnitte sind Dienstpistolen aus dem Waffenpool des LAFP zu nutzen.
Die Ausstattung
der Studierenden mit Dienstpistolen, Munition und Reizstoffsprühgerät (RSG)
sowie den erforderlichen Zivilholstern und Reservemagazintaschen während der
Praktika sind innerhalb der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden und deren
Kooperationsbehörden aus den dort vorhandenen Poolbeständen zu gewährleisten.
Die Ausgabe der Dienstpistole, des RSG und der Einsatzmunition an die
Studierenden erfolgt vor Ort für die Dauer der jeweiligen Dienstzeiten.
Das LAFP NRW weist
die Dienstspistolen vor dem Abschlusspraktikum logistisch zu und verlagert die
persönlich zugewiesenen Waffen zu den jeweiligen Ausbildungs- und
Kooperationsbehörden. Diese Waffen werden von den Studierenden im
Abschlusspraktikum genutzt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird
den Studierenden die persönlich zugewiesene Waffe zusammen mir der
Einsatzmunition und RSG (einschließlich Tragevorrichtungen) dauerhaft
ausgehändigt.
4.2
Fahr- und Sicherheitstraining / Berechtigung zum Führen von DienstKfz
Der Nachweis der Fahrerlaubnis Klasse B ist Voraussetzung für die Ausbildung im Fahr- und Sicherheitstraining.
Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im Berufspraktischen Training Grundlagen erwerben die Kommissaranwärterinnen und -anwärter die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen in den Liegenschaften des LAFP NRW zur Durchführung der Trainingsteile der Fachmodule 1 bis 4.
Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings im Berufspraktischen Training begleitend zu Fachmodul 2 erwerben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für die Praxisteile der Fachmodule 2 bis 3 mit Ausnahme von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.
Mit erfolgreichem Abschluss des Fahr- und Sicherheitstrainings (Leistungsschein) im Berufspraktischen Training begleitend zu Fachmodul 4 wird den Kommissaranwärterinnen und -anwärtern die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durch die personalführende Stelle erteilt.
Wird eine dieser Berechtigungen nicht erworben, werden die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durch das LAFP NRW informiert.
4.3
Verwendung im Wachdienst
Während der Praxisteile der Fachmodule 1 bis 4 sind die Kommissaranwärterinnen und -anwärter als „Dritte Frau“ / „Dritter Mann“ einzusetzen.
Während des Abschlusspraktikums ist eine Verwendung der Kommissaranwärterinnen und -anwärter als „Zweite Frau“ / „Zweiter Mann“ möglich. Die Verwendungsentscheidung obliegt der Dienstgruppenleitung im Benehmen mit der Tutorin / dem Tutor.
5
Ergänzende Vorschriften
5.1
Feststellung von Prüfungsleistungen gemäß §§ 14 bis 16 VAPPol
II
Zuständige Stelle für die Prüfungsleistungen der unter Ziffern 2.2 genannten Studienabschnitte ist das LAFP NRW.
Zuständige Stelle für die Feststellung der Prüfungsleistungen der unter der Ziffern 2.3 genannten Studienabschnitte sind die Ausbildungs- und Kooperationsbehörden.
Die Ergebnisse werden dem Prüfungsamt bei der FHöV übermittelt.
5.2
Erholungsurlaub
Während des Studiums erhalten die Studierenden Erholungsurlaub grundsätzlich
- während der Teilmodule Praxis der Fachmodule 1 (Sommerurlaub - 3 Wochen) in den Ausbildungs- und Kooperationsbehörden mit Ausnahme des Trainings Sozialer Kompetenzen (TSK 2) in einvernehmlicher Regelung zwischen den Ausbildungsbehörden und der FHöV im 1. Studienjahr
- in der 17. und 18. Ausbildungswoche (Winterurlaub - 2 Wochen) während der Teilmodule Training der Fachmodule 2 im LAFP NRW im 2. Studienjahr
- während der Teilmodule Training der Fachmodule 3 (Sommerurlaub - 3 Wochen) im LAFP NRW im 2. Studienjahr
- während des Abschlusspraktikums (Sommerurlaub - 3 Wochen in den Ausbildungs- und Kooperationsbehörden im 3. Studienjahr
Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Studierenden (Aufstieg) ist der Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr im Rahmen ihrer Dienstzeiten in den Behörden zu gewähren.
6
Zusammenarbeit von Fachpraxis und FHöV
Im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der FHöV NRW, dem LAFP NRW und den Ausbildungsbehörden unterrichten sich diese zeitnah über Erfahrungen, Entwicklungen oder Probleme im Rahmen der Ausbildung/des Studiums und stimmen sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens intensiv ab.
MBl. NRW. 2009 S. 272, geändert d. RdErl. v. 8.6.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 220).