Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.03.2003 – J 1007 – 22 – III 1
Historisch:
Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27.03.2003 – J 1007 – 22 – III 1
Bestimmungen
über die Vertretung
des Landes Nordrhein-Westfalen im
Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Vertretungsordnung FM NRW)
RdErl. d. Finanzministeriums v.
27.03.2003 –
J 1007 – 22 – III 1
Anwendungsbereich
1.1
Der Erlass regelt, welche Behörden und Einrichtungen (Dienststellen) zur
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am
allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. Soweit das Land durch seine Organe
öffentliche Gewalt ausübt, findet der Erlass keine Anwendung.
1.2
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechts – z.B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die
Vertretung nach deren Weisungen.
1.3
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder
Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen
Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses
Anwendung.
1.4
Der Erlass gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums,
ferner für die Bezirksregierungen, soweit das Finanzministerium oberste
Dienstbehörde ist oder die Fachaufsicht ausübt.
Vertretung
2.1
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Finanzministerium,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
das Landesamt für Besoldung und
Versorgung
für seinen Geschäftsbereich,
die Oberfinanzdirektionen
für ihren Geschäftsbereich einschließlich der Angelegenheiten der zu ihrem
jeweiligen Bezirk gehörenden Finanzämter, soweit diese nicht selbst
vertretungsbefugt sind,
die Bezirksregierungen
für ihren Geschäftsbereich (Verwaltung von Liegenschaften und sonstigem
Landesvermögen – Fiskalvermögen –, personelle und sachliche Angelegenheiten der
Regierungshauptkassen),
die Bezirksregierung Münster
für personelle Angelegenheiten der Vertreter der Interessen des
Ausgleichsfonds,
die Finanzämter
für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von
Schadensersatzprozessen,
die Fachhochschule für Finanzen
für ihren Geschäftsbereich,
die Landesfinanzschule
Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich,
die Fortbildungsakademie der
Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich
und
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Geschäftsbereich.
2.2
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
2.3
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
2.4
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
2.5
Vertretung bei Strafanträgen
Zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land als Fiskus gerichteten Straftat erforderlich sind (z.B. in den Fällen der §§ 123, 288, 303 StGB), ist die Dienststelle befugt, die für die Verwaltung der fiskalischen Rechte zuständig ist.
2.6
Sonderregelungen
In Zweifelsfällen bestimmt das Finanzministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das Finanzministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.
Die Oberfinanzdirektionen können in Angelegenheiten, in denen eine nachgeordnete Dienststelle vertretungsbefugt ist, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung selbst übernehmen.
2.7
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch
Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die
Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ...“ (Bezeichnung der vertretenden
Dienststelle)
Für Eintragungen im Grundbuch ist
der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Verfahren
3.1
Aufgaben nicht vertretungsbefugter Dienststellen
3.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs gemäß Ziffer 2.1
nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang nach eigener Prüfung der
Sach- und Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu,
dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder
Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse) vermieden werden.
3.1.2
Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme
zuzuleiten. Die Stellungnahme soll
eine Darstellung des Sachverhalts,
eine Würdigung der Rechtslage,
Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners, soweit erforderlich und bekannt,
sowie
einen Entscheidungsvorschlag
enthalten.
3.1.3
Die vertretungsbefugten Dienststellen können weitere Regelungen treffen.
3.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
3.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der
jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
3.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder
politischer Bedeutung ist dem Finanzministerium auf dem Dienstweg zu berichten.
Im Rahmen der Vertretung nach Ziffer 2.1 ist ferner zu berichten, wenn ein
Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem
Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Ziffer 2.6 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Die Berichtspflichten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung auf Grund meines Erlasses vom 18.09.1967 (B 2100 – 1498/IV/67), n. v., bleiben unberührt.
3.2.3
Die Oberfinanzdirektionen und das Landesamt für Besoldung und Versorgung können
für ihren Geschäftsbereich weitere Regelungen treffen. Die
Oberfinanzdirektionen können insbesondere anordnen, dass näher zu bezeichnende
Rechtshandlungen nachgeordneter Dienststellen ihrer Zustimmung bedürfen. Sie
können ferner bestimmen, dass ihnen – über die Regelung unter Ziffer 3.2.2
hinaus – in weiteren Fällen Bericht zu erstatten ist.
3.3
Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen
Wird an eine gemäß Ziffer 2 zur
Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück
unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle
zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur
Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
4.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
4.2
Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NW) vom 27.02.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 506) außer Kraft.
4.3
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Erlasses
bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
MBl. NRW. 2003 S. 368