Historische SMBl. NRW.
Historisch: BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’ RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 - V B 1/51-09.15
Historisch:
BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’ RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 - V B 1/51-09.15
BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’
RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 -
V B 1/51-09.15
1
Bei der Erst- und Ersatzbeschaffung von UNIX-Betriebssystemen ist zur Sicherung
der Konformität mit den Festlegungen des Portability Guide der X/OPEN-Group in
den jeweiligen BVB-Vertragsschein (z. B. im Kaufschein 15 Nr. 4 bzw. in den
entsprechenden Abschnitten der anderen Vertragsscheine) folgende Formulierung
aufzunehmen:
1. Der Auftragnehmer
sichert zu, dass die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Grundsoftware
konform mit den Festlegungen des X/OPEN-Portability-Guide Stand:
................... vom ................... ist
2
Wegen der besonderen Bedeutung der in Nr. l genannten Konformität für die
Herstellerunabhängigkeit des Auftraggebers gewährleistet der Auftragnehmer
diese Eigenschaft der Grundsoftware für die Dauer von fünf Jahren; übernimmt
der Auftraggeber eine ihm vom Auftragnehmer angebotene neue Version der
Grundsoftware nicht, so endet die Gewährleistungspflicht 24 Monate nach diesem
Angebot. Im übrigen gelten §§ 9 und 11 Nr. l Abs. l Satz 4 BVB-Kauf.
3
Sobald eine neue Fassung des X/OPEN-Portability-Guide allgemein verfügbar ist,
kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer die Grundsoftware
einschließlich der Dokumentation anpasst; der Auftragnehmer kann in diesem
Falle auch eine entsprechende neue Version zur Verfügung stellen. Einzelheiten,
insbesondere Bedingungen, Fristen und Preise sind gesondert zu vereinbaren. Die
Frist für die Anpassung oder die Übergabe der neuen Version soll in der Regel
18 Monate ab dem betreffenden Verlangen des Auftraggebers betragen; in
besonders gelagerten Fällen kann eine abweichende Frist vereinbart werden.
4
Gerät der Auftragnehmer mit dieser Anpassungspflicht (Nr. 3) in Verzug, gilt §
7 BVB-Kauf. Bei fehlerhafter Anpassung ist nach § 9 BVB-Kauf Gewähr zu leisten.
Bei BVB-Mietverträgen ist die Klausel wegen der andersartigen
Gewährleistungsregelung zu modifizieren.
Im jeweiligen Vertrag sind die fehlenden Angaben in Nummer l zu ergänzen. Der
derzeit gültige Stand ist Issue 3 vom August 1988.
Soweit Ergebnisse unabhängiger Konformitätsprüfungen vorliegen, sind diese
zusätzlich zu der vertraglichen Absicherung bei der Beurteilung des Systems zu
berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist daher bereits bei der Ausschreibung
aufzufordern eine Erklärung abzugeben, ob er berechtigt ist, das entsprechende
X/OPEN-Warenzeichen zu führen oder ob er beantragt hat, das entsprechende
X/OPEN-Warenzeichen führen zu dürfen.
Über die Anwendung der vorstehenden Ergänzungsformulierung besteht im Grundsatz
Einvernehmen mit den Verbänden der Informationstechnik-Industrie.
MBl. NRW.1990 S. 337.