Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1.10.1987 -IVA2-2510
Historisch:
Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 1.10.1987 -IVA2-2510
Verfolgung von Verkehrsverstößen durch
die Polizei
RdErl. d. Innenministers
v. 1.10.1987 -IVA2-2510
Inhaltsübersicht
1
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Verfolgungsbehörde
1.3 Opportunitätsprinzip,
Ermessensausübung
1.4 Anwendungsbereich für besondere
Personengruppen
2
Verwarnung
2.1 Bedeutung der Verwarnung
2.2 Geringfügige
Verkehrsordnungswidrigkeiten
2.3 Höhe des Verwarnungsgeldes
2.4
Zuständigkeit, Ermächtigung
2.5 Verwarnungsverfahren
2.5.1 Grundsatz'
2.5.2 Mündliche Verwarnung
2.5.3 Schriftliche Verwarnung
2.6 Halterermittlung
2.7 Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr
2.8 Wirksamkeitsvoraussetzungen,
Rechtswirkungen
2.8.1 Einverständnis des Betroffenen
2.8.2 Rücknahme
2.9 Mehrere Beteiligte
2.10 Konkurrenzen
2.11 Verbleib der Verwarnungsgelder
3
Anzeigen
3.1 Anzeigenbearbeitung bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.1 Ordnungswidrigkeiten-Anzeige
3.1.2 Anhörung des Betroffenen an Ort und
Stelle
3.1.3 Anhörung in sonstigen Fällen
3.1.4 Beweiserhebung
3.1.5 Akteneinsicht
3.1.6 Einstellung des Verfahrens
3.1.7 Abgabe der Anzeige an die
Bußgeldbehörde
3.1.8 Abgabe der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft
3.1.9 Verkehrsordnungswidrigkeiten mit
Unfallfolge
3.2 Anzeigenbearbeitung bei
Verkehrsvergehen
3.2.1 Anzeigenvordruck
3.2.2 Vernehmung des Beschuldigten
3.2.3 Vernehmung von Zeugen
3.2.4 Abgabe der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft
4
Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke, Abrechnungsverfahren
4.1 Beschaffung der Vordrucke
4.1.1 Zentrale Beschaffung
4.1.2 Beschaffung durch die
Polizeibehörden 42 Verwaltung der Vordrucke
4.2.1 Bescheinigungen und
Abrechnungsbögen
4.2.2 Andere Vordrucke
4.3 Abrechnungsverfahren
4.3.1 Abrechnung auf der Dienststelle
4.3.2 Abrechnung bei der Kasse
4.3.3 Aufbewahrung der
Abrechnungsunterlagen
4.3.4 Überwachung des Zahlungseinganges
20510
5
Schlussbestimmungen
l
Allgemeine Bestimmungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Straßenverkehr
1.1
Rechtsgrundlage
Gemäß
§ 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist es Aufgabe der Polizei,
Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen.
1.2
Verfolgungsbehörde
Die Polizeibehörde ist
eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörde (Verwaltungsbehörde i. S. d. §
36 OWiG) bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
-
§§ 24,24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG),
-
§ 7 bis 7 c Fahrpersonalgesetz (FPersG),
-
§ 10 Gefahrgutverordnung Straße (GGVS),
solange
sie die Sache nicht an die Bußgeldbehörde oder an die Staatsanwaltschaft
abgegeben hat Als Verfolgungsbehörde hat die Polizeibehörde, soweit das
Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren
dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung
von Straftaten (vgl. § 46 OWiG). Bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten ergeben
sich die Aufgaben der Polizeibehörde aus § 53 OWiG.
1.3
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung
1.3.1
Eine kleinliche Verfolgung von Verkehrsverstößen wird dem Ziel, Verkehrsunfälle
zu bekämpfen, nicht gerecht Deshalb muss auch nicht in jedem Fall gegen den
Betroffenen eingeschritten werden. Macht er Gründe für sein Verhalten
glaubhaft, die zwar nicht die Rechtswidrigkeit beseitigen, aber das Verhalten
unter Berücksichtigung der Umstände noch als entschuldbar erscheinen lassen (z.
B. Behinderte, Hilfsbedürftige, ältere Menschen, Ausländer, besonders
schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde) ist Nachsicht angebracht
1.3.2
Stellt die Polizei eine Ordnungswidrigkeit fest, kann sie nach pflichtgemäßem
Ermessen
- von der Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit absehen, weil die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und kein
öffentliches Interesse an der Ahndung besteht,
-
den Betroffenen auf sein Fehlverhalten - ggf. unter Aushändigung einer
Mängelkarte - aufmerksam machen, weil repressive Maßnahmen nicht angebracht
erscheinen,
- den Betroffenen ohne Verwarnungsgeld
verwarnen, weil der Verstoß unbedeutend ist und erwartet werden kann, dass
bereits die Verwarnung ihren Zweck erfüllt,
- den Betroffenen mit Verwarnungsgeld
verwarnen, weil die Gefährdung oder Schädigung des geschützten Rechtsgutes und
der Vorwurf gegen den Betroffenen von geringem Gewicht sind,
-
eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstatten, weil die Ordnungswidrigkeit nicht
mehr als geringfügig angesehen werden kann.
1.3.3
Von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit kann die Polizei auch absehen, wenn
bereits vor Aufnahme der Ermittlungen ersichtlich ist, daß ein ausreichender
Beweis für die Zuwiderhandlung oder eine Feststellung des Betroffenen nicht
möglich erscheint oder der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand außer
Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht
1.4
Anwendungsbereich für besondere Personengruppen
Kinder,
d.h. Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, können
nicht vorwerfbar handeln (§ 12 Abs.- 1 Satz 1 OWiG). Es kommt daher weder eine
Verwarnung noch eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige in Betracht.
Exterritoriale,
d. h. Personen, die von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind (§§ 18 bis
20 des Gerichtsverfahrensgesetzes - GVG -) können nicht verfolgt werden. Zu
diesem Personenkreis gehören:
Staatsoberhäupter
und Regierungsmitglieder anderer Staaten (einschl. Gefolge),
Diplomaten
und andere Mitglieder einer diplomatischen Mission sowie die Mitglieder der
Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik einschl. ihrer
Familienangehörigen und Bediensteten,
Konsuln
einschl. der Honorarkonsuln (Wahlkonsuln) und andere Mitglieder konsularischer
Vertretungen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit bei der Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben begangen haben,
andere
Personen, soweit sie durch entsprechende Sonderausweise als Bevorrechtigte
legitimiert werden.
Derartige
Anzeigen sind unverzüglich der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Auf den RdErl. v. 10.
12. 1963 (SMB1. NW. 20510) „Verhalten gegenüber exterritorialen Personen"
wird verwiesen.
Verkehrsverstöße
anderer Personen können ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verfolgt
werden. Das gilt auch für
-
Jugendliche, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt sind (§ l Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG -), wenn
sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das
Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 12
Abs. l Satz 2 OWiG i. V. m. § 3 Satz l JGG); bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
kann das im allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere
Umstände dagegensprechen.
-
Heranwachsende, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht
einundzwanzig Jahre alt sind (§ l Abs. 2 JGG),
-
Mitglieder des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes,
-
Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges sowie deren
Angehörige, und zwar auch dann, wenn ein Dienstfahrzeug gefahren wird.
2
Verwarnung
2.1
Bedeutung der Verwarnung
Durch
die- Erteilung einer Verwarnung, ggf. unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes,
kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne großen Aufwand für die Polizei
erledigt werden. Für den Betroffenen ergibt sich der Vorteil, dass das
Verfahren damit abgeschlossen ist (vgl. § 56 Abs. 4 OWiG).
2.2
Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die
im Verwarnungsgeldkatalog aufgeführten Verkehrsverstöße sind Beispiele für
geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten. Grob verkehrswidriges Verhalten oder
Rücksichtslosigkeit schließt die Annahme einer geringfügigen
Verkehrsordnungswidrigkeit aus.
2.3
Höhe des Verwarnungsgeldes
2.3.1
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird das Verwarnungsgeld nur in Höhe von 5,
10, 20, 30, 40, 50, 60, 70.und 75 DM erhoben. Die Bemessung richtet sich nach der
Bedeutung des Verkehrsverstoßes.
2.3.2
Ist in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes ein
Tatbestandskatalog erlassen worden, so wird das Verwarnungsgeld in der Regel in
der dort angegebenen Höhe festgesetzt Für Tatbestände, die nicht in einem
Katalog aufgeführt sind, ist von den für vergleichbare Tatbestände
festgesetzten Regelsätzen auszugehen.
2.3.3
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben in der Regel
unberücksichtigt (§17 Abs. 3 OWiG).
2.3.4
Bei Fußgängern und Radfahrern soll das Verwarnungsgeld grundsätzlich 10 DM
nicht überschreiten, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist
2.4
Zuständigkeit, Ermächtigung
Die
Befugnis nach §56 OWiG, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen
zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben, haben
-
alle Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden, soweit diese zuständige
Verwaltungsbehörden sind (vgl. Nr. 1.2),
-
alle Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden, die die Befähigung gemäß §4
der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) erworben haben, aufgrund der
hierdurch gemäß den §§ 58 Abs. l,57 Abs. 2 OWiG erteilten Ermächtigung für
Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§§99 und 99 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
2.
§ 61 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
2.5
Verwarnungsverfahren
2.5.1
Grundsatz
Eine
Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sie ist nach
Möglichkeit mündlich zu erteilen.
2.5.2
Mündliche Verwarnung
2.5.21
Der Betroffene ist auf den von ihm begangenen Verkehrsverstoß hinzuweisen.
2.5.22
Wird die Verwarnung mündlich erteilt und soll ein Verwarnungsgeld erhoben
werden, so ist der Betroffene unter ausdrücklichem Hinweis auf sein
Weigerungsrecht zu fragen, ob er mit einer Verwarnung unter Erhebung eines
Verwarnungsgeldes einverstanden ist (vgl. Nr. 2.8.1).
2.5.23
Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist ihm an Ort
und Stelle mitzuteilen, dass er mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen hat
Ihm
ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der
Polizeivollzugsbeamte hält den wesentlichen Inhalt der Äußerungen fest und
erstattet eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.
2.5.24
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden und zahlt er das
Verwarnungsgeld an Ort und Stelle, so ist ihm eine Bescheinigung (Anl. 1)
auszuhändigen, aus der der Grund der Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes
und die Bezahlung hervorgehen.
Bei
durchreisenden Ausländern sollte das Verwarnungsgeld möglichst an Ort und
Stelle eingezogen werden.
Falls
der Betroffene versichert, dass er das Verwarnungsgeld nicht an Ort und Stelle
bar in Deutscher Mark entrichten kann, so ist es zulässig,
-
einen auf einen entsprechenden DM-Betrag ausgestellten Scheck bei Vorlage der
Scheckkarte entgegenzunehmen,
-
einen dem DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung
entgegenzunehmen,
-
einen Scheck, der auf einen DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in
ausländischer Währung ausgestellt ist, bei Vorlage der Scheckkarte
entgegenzunehmen,
-
einen Reisescheck, der auf den festgesetzten DM-Betrag oder auf einen dem
DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist,
entgegenzunehmen,
-
einen Kreditbrief der AIT (Alliance Internationale de Tourisme)
entgegenzunehmen, der mindestens auf den festgesetzten DM-Betrag oder auf einen
dem DM-Betrag etwa entsprechenden Betrag in ausländischer Währung lautet
Wird
ein Geldbetrag in ausländischer Währung oder ein auf ausländische Währung
lautender Scheck (Kreditbrief) entgegengenommen, so hat der die Verwarnung
aussprechende Polizeivollzugsbeamte auf dem Quittungs- und Stammabschnitt der
Bescheinigung (Anl. 1) den DM-Betrag handschriftlich zu streichen und den dafür
entrichteten Betrag an Devisen einzusetzen.
Übersteigt
der Devisenbetrag die Höhe des Verwarnungsgeldes nur unerheblich, so kann in
deutscher Mark gewechselt werden.
2.5.25
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, zahlt aber das
Verwarnungsgeld nicht an Ort
und Stelle, weil er nicht sofort zahlen kann oder weil ihm - wenn es höher ist
als 20 DM - eine Frist zur Zahlung, die ebenfalls eine Woche nicht
überschreiten soll, gewährt wurde (§ 56 Abs. 2 OWiG), so ist ihm als
Bescheinigung über die angebotene Verwarnung ein Zahlschein (Anl. 2 -
unverbindliches Muster -) auszuhändigen, der neben der Bankverbindung als
Identifikationsmerkmal im Feld „Verwendungszweck" das Buchungszeichen
enthält. Verbunden mit dem Zahlschein ist ein Beleg, der neben dem
Buchungszeichen u. a. kurzgefasste Angaben über den Verkehrsverstoß, die Höhe
des Verwarnungsgeldes, die Zahlungsfrist und die Polizeibehörde enthält, der
der unterzeichnende Beamte angehört
Die
Eintragung auf der Durchschrift sowie die ggf. zusätzlichen Feststellungen zur
Person und zum Sachverhalt im Notizteil (Anl. 3) erleichtern im Falle der nicht
fristgerechten Zahlung die Erstattung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige. Die
Einzahlung/Überweisung des Verwarnungsgeldes hat bei der Post, einer Sparkasse
oder Bank zu erfolgen.
2.5.26
Hat der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht gezahlt,
ist ohne weitere Anhörung eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten.
Der
Bußgeldvorschlag soll der Höhe des angebotenen Verwarnungsgeldbetrages
entsprechen.
2.5.27
Geht das Verwarnungsgeld vor Absendung der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ein,
ist es unter stillschweigender Fristverlängerung zu vereinnahmen. Geht es nach
Absendung der Anzeige ein, ist die Rückzahlung auf Kosten des Betroffenen zu
veranlassen.
2.5.3
Schriftliche Verwarnung
2.5.31
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung mit
Verwarnungsgeld vor und kann eine mündliche Verwarnung an Ort und Stelle nicht
erteilt werden, ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen. Eine schriftliche
Verwarnung kommt auch in Betracht, wenn der Polizei eine Ordnungswidrigkeit
durch eine Anzeige bekannt wird. Eine schriftliche Verwarnung kann auch dann
erteilt werden, wenn von einem Polizeivollzugsbeamten eine
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet worden ist, jedoch die Festsetzung einer
Geldbuße nicht angemessen erscheint; die Entscheidung ist dem
Dienststellenleiter, einem besonders beauftragten Polizeivollzugsbeamten des
gehobenen oder höheren Dienstes oder der für den Erlass des Bußgeldbescheides
zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.
2.5.32
Von der schriftlichen Verwarnung kann abgesehen werden, wenn das zu erhebende
Verwarnungsgeld 10 DM oder weniger betragen würde.
2.5.33
Erfolgt das Verwarnungsangebot durch den Vordruck „Schriftliche
Verwarnung/Anhörungsbogen" oder durch ein besonderes Schreiben, ist ein
Zahlschein gemäß Anl. 2 ohne den Abschnitt über die zusätzlichen Feststellungen
(vgl. Nr. 2.5.25) beizufügen.
Dem
Betroffenen ist mitzuteilen, dass er die Verwarnung ablehnen kann, dann aber
mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen muss und ihm für diesen Fall
gemäß § 55 Abs. l OWiG Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu
äußern.
Nach
Eingang einer Äußerung ist unverzüglich über die Weiterverfolgung der
Ordnungswidrigkeit zu entscheiden.
2.5.34
Hat der Betroffene das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht gezahlt,
ist davon auszugehen, dass er mit der Verwarnung nicht einverstanden ist. Es
ist eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten; eine weitere Anhörung
findet grundsätzlich nicht statt.
Der
Bußgeldvorschlag soll der Höhe des angebotenen Verwarnungsgeldbetrages
entsprechen.
2.6
Halterermittlung
2.6.1
Kann der Betroffene nicht sofort festgestellt bzw. angehalten werden, so ist
der Halter des Kraftfahrzeugs bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) oder beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln. Für
schriftliche Anfragen bei der Zulassungsstelle ist der Vordruck
„Halterermittlung" (Anl. 4), für schriftliche Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt
sind die Vordrucke gemäß der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministers für
Verkehr vom 10. Juli 1978 (VkBl. S. 311) zu verwenden, sofern die Auskunft
nicht im automatisierten Verfahren (ZEVIS) zu erlangen ist.
2.6.2
Bei Fahrzeugen, die mit einem Versicherungskennzeichen gemäß §60 a StVZO
versehen sind, erfolgt die Halterfeststellung bei dem Kraftfahrt-Bundes-. -amt
unter Beachtung der Nr. 2.6.1.
2.7
Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr
2.7.1
Kann die Verwarnung im ruhenden Straßenverkehr nicht an Ort und Stelle erteilt
werden, weil der Betroffene nicht an seinem Fahrzeug angetroffen wird, so ist
am Fahrzeug der Zahlschein (Anl. 2) bzw. eine allgemeine Mitteilung über die
beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes gut sichtbar
anzubringen.
2.7.2
Ist das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht eingegangen, so ist der
Betroffene entsprechend den Vorschriften über die schriftliche Verwarnung
erneut schriftlich zu verwarnen.
2.8
Wirksamkeitsvoraussetzungen, Rechtswirkungen
2.8.1
Einverständnis des Betroffenen
Die
Verwarnung ist wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein
Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder
sofort zahlt oder innerhalb der festgelegten Frist einzahlt.
2.8.11
Die Belehrung über sein Weigerungsrecht soll dem Betroffenen deutlich machen,
dass die Erledigung des Verfahrens durch die Verwarnung von seiner Mitwirkung
abhängt. Der Betroffene soll darauf hingewiesen werden, dass er im Falle seiner
Weigerung mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen hat; der Hinweis ist jedoch
nach Form und Inhalt so zu geben, dass die freie Entschließung des Betroffenen
nicht beeinträchtigt wird.
2.8.12
Die Zahlung des Verwarnungsgeldes ersetzt die ausdrückliche Erklärung des
Einverständnisses. Erklärt der Betroffene nach ursprünglicher Weigerung, die
Verwarnung anzunehmen und das Verwarnungsgeld zahlen zu wollen, so ist die
Verwarnung zu erteilen.
2.8.2
Rücknahme
Eine
wirksame Verwarnung darf nicht zum Nachteil des Betroffenen zurückgenommen oder
geändert werden. Eine wirksame Verwarnung ist zugunsten des Betroffenen
zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen. Die
Entscheidung hierüber treffen der Dienststellenleiter oder ein besonders
beauftragter Polizeivollzugsbeamter des gehobenen oder höheren Dienstes.
Entsprechendes gilt für die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes.
2.9
Mehrere Beteiligte
Ist
eine Ordnungswidrigkeit von mehreren Personen gemeinsam begangen worden, so
können Betroffene, die mit einer Verwarnung einverstanden sind, auch dann
verwarnt werden, wenn andere Betroffene die Verwarnung ablehnen oder die
Zahlung des Verwarnungsgeldes verweigern.
2.10
Konkurrenzen
2.10.1
Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten
begangen (Tateinheit), für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht
kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht
kommenden, erhoben.
2.10.2
Eine gesonderte Ahndung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ist dann
ausgeschlossen, wenn sie tateinheitlich mit einer Straftat (vgl. §21 OWiG) oder
mit einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Ordnungswidrigkeit begangen
wird.
2.10.3
Hat der Betroffene gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen oder sonst
durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten (Tatmehrheit)
begangen, ist er wegen der einzelnen Verstöße grundsätzlich getrennt zu
verwarnen; die Verwarnungsgeldhöhe soll insgesamt den Höchstbetrag nicht
überschreiten.
Dabei
ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens die Ahndung einzelner
Ordnungswidrigkeiten entfallen kann. Das ist jedes mal dann der Fall, wenn
angenommen werden kann, dass der Betroffene, dem die einzelnen Verstöße
vorzuhalten sind, bereits durch eine Verwarnung und Erhebung eines
Verwarnungsgeldes künftig die Verkehrsvorschriften beachten wird. Andererseits
kann die Begehung mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten - insbesondere dann,
wenn der Betroffene wegen gleichartiger oder ähnlicher Verstöße wiederholt
verwarnt worden ist - ein Indiz dafür sein, dass die tatmehrheitlich begangenen
Handlungen insgesamt gesehen nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und
deshalb eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten ist.
2.11
Verbleib der Verwarnungsgelder
Verwarnungsgelder, die von
Polizeivollzugbeamten erhoben werden, fließen in die Landeskasse.
3
Anzeigen
3.1
Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1.1
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige
Ist
die Ordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen oder ist der
Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder hat der Betroffene das
Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, kommt eine Anzeige in Betracht;
hierfür ist der Vordrucksatz „Ordnungswidrigkeiten-Anzeige" (Anl. 5) zu
verwenden. Der Tatort ist möglichst genau zu bezeichnen (Gemeinde,
Stadt-/Ortsteil, Straße).
Der
Vordrucksatz enthält mindestens folgende Formulare:
a)
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (Urschrift des Bußgeldbescheides) - (gelb),
b)
Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen -(blau),
c)
Nachricht an das Kraftfahrt-Bundesamt -(weiß),
d)
Bußgeldbescheid (Ausfertigung) - (rosa),
e)
Postzustellungsurkunde - (blau),
f)
Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister - (weiß),
g)
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (Durchschrift für die Polizei) - (grün).
3.1.2
Anhörung des Betroffenen an Ort und Stelle.
3.1.21
Dem Betroffenen ist grundsätzlich noch an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben,
sich zu derBeschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. l OWiG). Die Anhörung an Ort und
Stelle beschleunigt das Verfahren, da die Anzeige mit der Äußerung des
Betroffenen ohne Verzug weitergeleitet werden kann.
3.1.22
Vor der Anhörung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht
sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der
Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor
seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (§ 55
Abs. 2 OWiG). Das Ergebnis der Anhörung ist in Form eines Vermerks auf dem
Anhörungsbogen oder auf gesondertem Blatt festzuhalten. Dabei ist eine kurze
Äußerung möglichst wortgetreu wiederzugeben. Längere Ausführungen können
zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig
wiedergeben. Die Unterschrift des Betroffenen unter dem Vermerk ist nicht
erforderlich. Verweigert der Betroffene eine Äußerung, so ist auch das zu
vermerken. Zur Angabe seiner Personalien ist er im Rahmen des § 111 OWiG
verpflichtet.
3.1.23
Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu
geben. Auch in diesem Falle ist er zu belehren. Nach Möglichkeit soll ihm ein
Anhörungsbogen mit der Aufforderung mitgegeben werden, diesen ausgefüllt
innerhalb einer Woche der angegebenen Polizeidienststelle zu übersenden. Geht
die schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Wochen nicht ein, ist das zu
vermerken. Das Anhörungsverfahren gilt dann als abgeschlossen.
3.1.3
Anhörung in sonstigen Fällen
3.1.31
Kann der Betroffene ausnahmsweise nicht an Ort und Stelle gehört werden, ist
ihm durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zu geben, sich
innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Muss der Halter zuvor ermittelt
werden, so ist gemäß Nr. 2.6 zu verfahren. Liegt eine Frontaufnahme von Fahrer
und Fahrzeug als Beweismittel vor, ist ein Abzug dem Anhörungsbogen beizufügen,
wenn der Halter eine natürliche Person ist. Abbildungen von mitfahrenden Personen
sind dauerhaft zu schwärzen.
3.1.32
Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, ist
grundsätzlich ohne weitere Anhörung die Anzeige fertig zu stellen, sofern der
Halter eine natürliche Person ist. Sendet der Halter den Anhörungsbogen mit dem
Vermerk zurück, dass nicht er selbst, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in
Betracht kommt und hat sich dieser im Anhörungsbogen noch nicht geäußert, ist
dem betroffenen Fahrzeugführer ein Anhörungsbogen zuzusenden. Gibt der Betroffene
die geforderten Angaben zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie
über die Polizeidienststelle des Wohnorts zu ermitteln. Hat der Betroffene zur
Sache keine oder nur unvollständige Angaben gemacht, gilt die Anhörung dennoch
als erfolgt.
3.1.33
Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine natürliche
Person, ist ein Anhörungsbogen an die für den Halter zuständige
Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Betroffenen zuhören. In dem
Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf hinzuweisen, dass
der Versuch einer schriftlichen Anhörung erfolglos geblieben ist.
3.1.4
Beweiserhebung
3.1.41
Vernehmung von Zeugen
Sind
Zeugen zu vernehmen, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Hierfür
ist unter Beifügung eines Freiumschlages das „Anschreiben an Zeugen" (Anl.
6) zu verwenden, das auf der Rückseite (Anl. 7) den Zeugen-Fragebogen enthält.
Vernehmungen von Zeugen zu Protokoll kommen nur ausnahmsweise in Betracht.
Hierüber entscheidet der Anzeigensachbearbeiter oder der Dienststellenleiter.
In Strafverfahren ist der Verletzte über seine Rechte nach dem
Opferschutzgesetz v. 18.12.1986 (BGBl. 1 S. 2496) zu belehren. Dies kann durch
Aushändigung/Übersendung des entsprechenden Merkblatts erfolgen. Die Belehrung
ist aktenkundig zu machen.
3.1.42
Lichtbildabgleich nach § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG
Ein
Lichtbildabgleich darf nur für den Betroffenen beantragt werden.
Es
ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein im Vergleich zum Erfolg unverhältnismäßig
hoher Aufwand vorliegt. Der Aufwand liegt in den notwendigen finanziellen
Aufwendungen (personellen/sachlichen) sowie administrativen und/ oder
organisatorischen Schwierigkeiten der Polizei. Der Erfolg ist die Ahnung der
konkreten Ordnungswidrigkeit. Dabei ist die Höhe der Verwarnung oder Geldbuße
Richtschnur für das Gewicht des Erfolgs bei der Abwägung. Der Aufwand ist dann
unverhältnismäßig, wenn er in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten
Erfolg steht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum
Erfolg führt.
Eine
zumutbare Datenerhebung beim Betroffenen liegt daher immer
a)
in der Anhörung des Betroffenen,
b)
in der Vorladung des Betroffenen, wenn nicht sein bisheriges Verhalten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennen lässt, dass er nicht
erscheinen wird,
c)
im Aufsuchen des Betroffenen, wenn nicht der Aufwand der Polizei im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. Dabei sollte die Polizei als Grundlage für die Abwägung
ihre Kosten für ein Aufsuchen des Betroffenen je nach Wohnsitz ermitteln und
organisatorische Schwierigkeiten darlegen.
Ein
unverhältnismäßig hoher Aufwand liegt grundsätzlich vor, wenn der Betroffene
nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der ermittelnden Polizeibehörde seinen
Wohnsitz hat.
Die
Befragung anderer Personen ist keine Datenerhebung beim Betroffenen im Sinne
von § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG. Sie ist daher erst dann zu erwägen, wenn
ein Lichtbildabgleich negativ ist.
Bei
der Wahl des Mittels ist zu bedenken, in welchem Maße die konkrete Art der
Datenerhebung beim Betroffenen im Verhältnis zum Lichtbildabgleich in dessen
Persönlichkeitsrecht eingreift.
Die
Polizei muss im Antrag bei der Personalausweisbehörde versichern, dass die
Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG gegeben sind. Weitere
Erläuterungen sind nicht erforderlich.
Sollte
eine mögliche Ermittlung beim Betroffenen als unverhältnismäßig angesehen
werden, müssen die Gründe dafür festgehalten werden. Diese können sich aus
generellen Erwägungen der Polizei über den Aufwand von Ermittlungen ergeben,
wenn die Erwägungen die wesentlichen Momente des Einzelfalls erfassen und der
einzelne Vorgang auf sie nachvollziehbar verweist.
3.1.5
Akteneinsicht
3.1.51
Bei der Gewährung von Akteneinsicht sind grundsätzlich die Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) anzuwenden. In
Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren sollte Akteneinsicht gewährt werden,
wenn hierdurch keine wesentlichen Verzögerungen eintreten und der
Ermittlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Sofern nicht unmittelbar mit dem
Verfahren befassten Stellen (z. B. Versicherungen oder von diesen
bevollmächtigten Rechtsanwälten) Einsicht gewährt wird, sind die Auszüge aus
dem Verkehrszentralregister zurückzubehalten.
Fotografien,
die sich bei den Akten befinden, können ebenfalls eingesehen werden; ein
Anspruch auf Herstellung eines Abzugs besteht jedoch nicht
3.1.52
Die Gebühr für die Versendung von Bußgeldakten durch die Post richtet sich nach
der Tarifstelle 30.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW).
3.1.6
Einstellung des Verfahrens
3.1.61
Die Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. l OWiG) ist geboten, wenn
a)
nach dem Ermittlungsergebnis ein ausreichender Tatbeweis oder eine Feststellung
des Betroffenen nicht möglich erscheint,
b)
der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung
der Tat stehen würde,
c)
nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Ahndung angebracht
erscheint oder
d)
die Tat verjährt ist.
Muss
das Verfahren eingestellt werden, weil der Betroffene nicht festgestellt werden
kann (Buchst a), so ist zu prüfen, ob bei der Straßenverkehrsbehörde angeregt
werden soll, dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen (§
31 a StVZO). Eine Einstellung nach Buchst. c) kommt im Interesse der
Verkehrssicherheit regelmäßig nicht in Betracht, wenn es sich um
Hauptunfallursachen handelt.
3.1.62
Die Einstellung ist auf der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige unter Angabe des
Grundes zu verfügen.
3.1.63
Ist der Betroffene zu dem Vorwurf gehört worden, so ist er von der Einstellung
formlos in Kenntnis zu setzen (§ 46 Abs. l OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO, § 50
Abs. l OWiG). Bei Minderjährigen soll außerdem der gesetzliche Vertreter
verständigt werden.
3.1.64
Über die Einstellung entscheidet der Dienststellenleiter oder ein besonders
beauftragter Polizeivollzugsbeamter des gehobenen oder höheren Dienstes.
3.1.65
Die Einstellungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind.
3.1.66
Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer
des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, voraussichtlich nicht vor
Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung
einen unangemessenen Aufwand erfordern, so kommt die Anwendung des §25 a StVG
zur Kostentragungspflicht des Halters in Betracht Der Anzeigensachbearbeiter
macht einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag und veranlasst die
Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde, der auch die Entscheidung über
die Einstellung des Verfahrens obliegt
3.1.7
Abgabe der Anzeige an die Bußgeldbehörde
Kommt
nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des
Betroffenen und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid in Betracht, so
macht der Anzeigensachbearbeiter einen Entscheidungsvorschlag an Hand des
Bußgeldkatalogs und veranlasst die Übersendung des Vorgangs an die Bußgeldbehörde.
Dem Vorgang ist die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beizufügen, wenn
eine Geldbuße ab 80 DM vorgeschlagen wird.
3.1.8
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Hängt
die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, so gibt die Polizei den
Vorgang an die • Staatsanwaltschaft ab (§ 53 Abs. l Satz 3 OWiG). Ein
Zusammenhang besteht (§ 42 Abs. l Satz 2 OWiG), wenn
a)
jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird
oder
b)
hinsichtlich derselben Tat die eine Person einer Straftat und eine andere einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
3.1.9
Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge
Bei
der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge und der
Aufnahme von Verkehrsunfällen ist nach dem RdErl. v. 15. 6. 1982 (SMB1. NW. 20510) „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" zu verfahren.
3.2
Anzeigenbearbeitung bei Verkehrsvergehen
3.2.1
Anzeigenvordruck
Bei
Verkehrsvergehen ist derVordruck „Verkehrsvergehens-Anzeige" (Anl. 8) zu verwenden.
3.2.2
Vernehmung des Beschuldigten
3.2.21
Verkehrsvergehen ohne Unfallfolgen sind in der Regel „einfache Sachen" im
Sinne des § 163 a Abs. l Satz 2 StPO. Es genügt, dem Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich zu äußern. Dem Beschuldigten ist zu diesem Zweck der
Vernehmungsbogen (Anl. 8) möglicht anOrt und Stelle auszuhändigen. Anstelle
einer mündlichen Belehrung kann ihm das „Anschreiben an Beschuldigten"
(Anl. 9) übergeben werden mit der Bitte, sich innerhalb einer Woche schriftlich
zu äußern.
3.2.22
Wird der Vernehmungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt ist
ohne weitere Vernehmung die Anzeige fertig zu stellen. In jedem Fall ist jedoch
der Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln. Sendet der Halter den Vernehmungsbogen mit
dem Vermerk zurück, dass nicht er
selbst, sondern ein anderer als Fahrzeugführer in Betracht kommt, ist diesem
ein Vernehmungsbogen zuzusenden. Gibt der Beschuldigte die geforderten Angaben
zur Person nicht oder nur unvollständig an, sind sie über die Polizeidienststelle
des Wohnorts zu ermitteln. Hat der Beschuldigte zur Sache keine oder nur
unvollständige Angaben gemacht, ist davon auszugehen, dass er sich nicht äußern
will. Die Anzeige ist mit einem entsprechenden Vermerk an die
Staatsanwaltschaft abzugeben.
3.2.23
Wird der Vernehmungsbogen nicht zurückgesandt und ist der Halter keine
natürliche Person, ist ein Vernehmungsbogen an die für den Halter zuständige
Polizeidienststelle zu senden mit der Bitte, den Beschuldigten zu ermitteln und
zu hören. In dem Ersuchen ist die Anschrift des Halters anzugeben und darauf
hinzuweisen, dass der Versuch einer schriftlichen Vernehmung erfolglos
geblieben ist.
3.2.24
Eine Vernehmung zu Protokoll soll bei Verkehrsvergehen ohne Unfallfolge die
Ausnahme sein. Sie ist geboten, wenn widersprüchliche Erklärungen von
Beschuldigten und Zeugen vorliegenoder bei Ausländern, welche die deutsche
Sprache nicht beherrschen. Auch bei Vernehmungen zu Protokoll ist der
Vernehmungsbogen (Anl. 8) zu benutzen. Der Beschuldigte ist gemäß § 163 a Abs.
4 StPO zu belehren.
3.2.3
Vernehmung von Zeugen
Sind
Zeugen zu vernehmen, hat dies grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (vgl. Nr.
3.1.4). Führt die schriftliche Vernehmung nicht zum Erfolg, ist der Zeuge
vorzuladen. Erscheint der Zeuge nicht, ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
einzuschalten ist.
3.2.4
Lichtbildabgleich nach § 2b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG
Nr.
3.1.42 gilt entsprechend.
3.2.5
Abgabe der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Schlussberichte sind nicht zu
fertigen.
4
Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke, Abrechnungsverfahren
4.1
Beschaffung der Vordrucke
4.1.1
Zentrale Beschaffung
Die
Vordrucke gemäß Anl. l und 5 bis 10 werden zentral beschafft
Die
Bescheinigungen (Anl. 1) werden zu Verwarnungsblocks mit 20 Blatt, die
Abrechnungsbögen (Anl. 10) zu Abrechnungsbüchern mit je 50 Blatt
zusammengefasst.
Der
jeweilige Halbjahresbedarf an Verwarnungsblocks sowie an Vordrucken gemäß den
Anl. 5 bis 9 ist zum 1.1. und zum 1.7. des Jahres, der jeweilige Jahresbedarf
an Abrechnungsbüchern zum 1.1. jeden Jahres unmittelbar der
Polizei-Beschaffungsstelle NW mitzuteilen. Fehlanzeige ist erforderlich. Noch
vorhandene alte Vordrucke sind aufzubrauchen.
4.1.2
Beschaffung durch die Polizeibehörden
Der
Zahlschein (Anl. 2) wird mit dem Notizteil (Anl. 3) jeweils l0fach
zusammengefasst. Die vorgenannten Zahlschein-Blocks werden von den
Polizeibehörden beschafft, ebenso die Vordrucke „Halterermittlung" (Anl.
4).
Erfolgt
eine schriftliche Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt, so sind die
hierfür erforderlichen Vordrucke (vgl. Nr. 2.6) vom Kraftfahrt-Bundesamt zu
beschaffen.
4.2
Verwaltung der Vordrucke
4.2.1
Bescheinigung und Abrechnungsbögen
4.2.11
Die Bescheinigungen (Anl. 1) sind zur Unterscheidung der Polizeibehörden mit
Kennziffern zu versehen und für jede Polizeibehörde durchzunummerieren.
4.2.12
Die Polizeibehörden weisen den Empfang und die Ausgabe der Verwarnungsblocks
sowie der Abrechnungsbücher in einfacher Form listenmäßig nach. Sie regeln den
näheren Ablauf der Weitergabe an die Polizeidienststellen und die Ausgabe der
Verwarnungsblocks an die Polizeivollzugsbeamten. Eine Weitergabe von
Verwarnungsblocks ohne Quittung ist unzulässig.
4.2.13
Die Polizeidienststellen tragen die in Empfang genommenen Verwarnungsblocks mit
Angabe der Nummern in das Abrechnungsbuch ein. Bei der Ausgabe eines
Verwarnungsblocks ist die Nummer des Abrechnungsbuches zur besseren Auffindung
der Eintragung auf dem Verwarnungsblockumschlag zu vermerken. Der Empfang des
Verwarnungsblocks ist in der dafür vorgesehenen Rubrik („Quittung") des
Abrechnungsbuches zu quittieren. Die Eintragungen sind mit zugelassenen
Schreibmitteln (Nr. 2.3 VV zu § 70 LHO) vorzunehmen.
4.2.14
Die Verwarnungsblocks, die Abrechnungsbücher und sonstige Abrechnungsunterlagen
sind sorgfältig aufzubewahren. Dabei ist insbesondere Sorge dafür zu tragen,
dass Verwarnungsblocks nicht in unbefugte Hände gelangen. Der Verlust eines
Verwarnungsblocks, eines Abrechnungsbuches oder anderer Abrechnungsunterlagen
ist unverzüglich der Dienststelle zu melden, die hierfür eine Niederschrift
aufzunehmen und die erforderlichen Nachprüfungen zu veranlassen hat. Aufgrund
des Ergebnisses der Nachprüfung entscheidet der Behördenleiter über die
weiteren Maßnahmen und genehmigt ggf. die Absetzung des Verwarnungsblocks. Eine
Durchschrift der Entscheidung ist zu den Abrechnungsunterlagen zu nehmen; der
Verwarnungsblock ist im Abrechnungsbuch auszutragen.
4.2.2
Andere Vordrucke
Für
die anderen in diesem RdErl. genannten Vordrucke ist die Führung von Nachweisen
nicht erforderlich.
4.3
Abrechnungsverfahren
4.3.1
Abrechnung auf der Dienststelle
4.3.11
Die Polizeidienststellen, die Verwarnungsblocks empfangen, rechnen selbständig
ab. Hierzu haben sie für die Verwarnungsblocks Abrechnungsbücher nach Nr. 4.1.1
zu führen; die Nrn. 18.6,19.3,19.5 und 19.6 VV zu § 71 LHO finden entsprechende
Anwendung.
Der
für die Abrechnung Verantwortliche hat auf der Titelseite des Abrechnungsbuches
unterschriftlich zu bescheinigen, von wann bis wann er das Buch geführt hat.
Damit übernimmt er die Verantwortung, dass das Abrechnungsbuch richtig geführt
worden ist und die Eintragungen ordnungsgemäß belegt sind.
4.3.12
Die Polizeivollzugsbeamten haben die Verwarnungsgelder bei ihrer Dienststelle
innerhalb von drei Tagen abzurechnen. Die Leiter der Polizeibehörden oder die
von ihnen beauftragten Beamten können die Frist in begründeten Fällen bis zu
vierzehn Tagen verlängern.
4.3.13
Bei der Ablieferung von Verwarnungsgeldern durch Polizeivollzugsbeamte hat der
für die Abrechnung Verantwortliche in den Spalten „Abschnitt l bis 20" des
Abrechnungsbuches jeweils den zuoberst links auf dem Stammabschnitt der
Bescheinigung (Anl. 1) stehenden Betrag einzutragen; Beträge, die mittels
Scheck und/oder in ausländischer Währung entrichtet worden sind, sind besonders
kenntlich zu machen. Der zuletzt eingetragene Betrag ist abzuhaken, um den an
dem Tag von dem Polizeivollzugsbeamten abgelieferten Gesamtbetrag ermitteln zu
können. Gleichzeitig hat der für die Abrechnung Verantwortliche auf der rechten
Seite des Blattes in den Spalten „Abrechnung" unter Angabe des Datums und
der laufenden Nummer den abgelieferten Gesamtbetrag einzutragen. Bei
Devisenbeträgen ist der eingewechselte Betrag auf der linken Seite des
Abrechnungsbuches einzutragen und auf der rechten Seite unter der
Tagesablieferung einzusetzen. Der Beleg des Bankinstitutes ist der Abrechnung
beizufügen.
Die
Abrechnung der Stammabschnitte ist auf dem jeweils letzten abgerechneten
Stammabschnitt mit dem Stempelaufdruck „abgerechnet" mit Datum und
Gesamtbetrag zu bescheinigen. Nach Verbrauch des Verwarnungsblocks ist dieser
mit den in dem Verwarnungsblock verbleibenden Stammabschnitten zurückzugeben.
4.3.14
Bei Abgabe des Verwarnungsblocks ist auf der linken Seite des Abrechnungsbogens
in der Spalte „DM" das Ist einzutragen.
4.3.15
Wird ein Verwarnungsblock vorzeitig abgegeben, bleiben die nicht abgerechneten
Abschnittsspalten auf dem Abrechnungsbogen frei. Das Ist ergibt sich aus den
Eintragungen in den Abschnittsspalten. Der Verwarnungsblock wird unter der
letzten laufenden Nummer mit dieser Nummer und einem Zusatzbuchstaben neu
eingetragen.
4.3.16
In der Spalte der laufenden Nummer des Abrechnungsbogens, in der ein abgegebener,
nicht verbrauchter Verwarnungsblock zuerst eingetragen worden ist, ist auf die
neue laufende Nummer hinzuweisen. Die neue Nummer ist auf dem Umschlag des
Verwarnungsblocks zu vermerken und die früher eingetragene Nummer zu streichen.
Um die blattweise Abrechnung nicht zu verzögern, können Verwarnungsblocks, die
längere Zeit im Besitz eines Polizeivollzugsbeamten sind, auf der Seite der
erstmaligen Eintragung ausgetragen und entsprechend Nr. 4.3.15 neu eingetragen
werden.
4.3.17
Die Abrechnung der eingezahlten Verwarnungsgelder hat stets auf dem
Abrechnungsbogen zu erfolgen, auf dem der Verwarnungsblock eingetragen ist. Bei
der Abrechnung ist in der auf der linken Seite des Abrechnungsbogens
befindlichen Spalte „DM" das Gesamt-Ist zu bilden. Diese Summe muss mit
der sich aus den Abrechnungsspalten ergebenden Gesamtsumme übereinstimmen.
4.3.2
Abrechnung bei der Kasse
4.3.21
Die Dienststellen zahlen die abgerechneten Verwarnungsgelder mindestens zweimal
wöchentlich (möglichst dienstags und freitags) unmittelbar bei der zuständigen
Kasse oder bei einem Kreditinstitut zugunsten eines Kontos der zuständigen
Kasse ein. Bei Dienststellen mit einem Verwarnungsgeldaufkommen bis zu 600 DM
je Woche genügt es, wenn einmal wöchentlich eingezahlt wird.
4.3.22
Bei Einzahlung der Verwarnungsgelder bei der Kasse ist auf dem
Einzahlungsschein für die Kasse bzw. der Quittung der Kasse zu vermerken, wie
sich der eingezahlte Betrag nach den Beträgen auf den einzelnen
Abrechnungsbögen des Abrechnungsbuches zusammensetzt
Die
von den Kassen erhaltenen Quittungen sind zu nummerieren; die Nummern sind auf
den einzelnen Abrechnungsbögen unter dem abgeführten Betrag zu vermerken.
4.3.23
Die abrechnenden Dienststellen melden der Verwaltung in regelmäßigen
Zeitabständen - mindestens einmal monatlich - die Höhe der abgerechneten
Verwarnungsgelder. Die Verwaltung erteilt der Kasse über das gemeldete
Einnahmesoll die erforderliche Annahmeanordnung. Zur gleichen Zeit ist das Soll
mit den tatsächlich bei der Kasse eingegangenen Beträgen zu vergleichen. Die
Verwaltung kann der Kasse zu Beginn eines Haushaltsjahres getrennt für jede
abrechnende Dienststelle auch eine allgemeine Annahmeanordnung (VV Nr. 22 zu §
70 LHO) erteilen. Diese Annahmeanordnung ist in regelmäßigen, mit der Kasse zu
vereinbarenden Zeitabständen durch Zusammenstellungen der in Absatz l Satz l
genannten Meldungen zu ergänzen. Absatz l Satz 3 gilt entsprechend.
Einzelheiten
sind mit der Kasse abzustimmen.
4.3.3
Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen
4.3.3l
Die Abrechnungsbücher und Unterlagen sind sicher aufzubewahren und so zu
ordnen, dass auch einzelne Unterlagen jederzeit zur Verfügung stehen. Die
Herausgabe an Dritte ist nur gegen Quittung zulässig. Die Rückgabe ist zu
überwachen.
4.3.32
Bis fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Abrechnungsbücher
mit den dazu gehörenden Verwarnungsblocks und sonstigen Unterlagen
abgeschlossen und die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, sind
aufzubewahren:
-
Verbrauchte Verwarnungsblocks, die wegen verschriebener oder sonst unbrauchbar
gewordener Bescheinigungen nicht vollständig abgerechnet werden konnten,
-
Nachweisungen der Kasse über überwiesene Verwarnungsgelder,
-
Einzahlungsquittungen der Kassen und Geldinstitute,
-
Abrechnungsbücher,
-
für die Abrechnung der Verwarnungsgelder erstellte Nachweisungen, Listen und
sonstige Unterlagen.
Die
nach Ablauf von 5 Jahren auszusondernden Bücher und Unterlagen sind gemäß Nr.
7.3 der Aufbewahrungsbestimmungen (Anl. zu Nr. 21.1VV zu § 71 LHO) zu
vernichten.
4.3.33
Vollständig abgerechnete Verwarnungsblocks sind bis zur Durchführung der
Rechnungsprüfung aufzubewahren. Ergeben sich bei der Rechnungsprüfung keine
Beanstandungen, sind sie vom Rechnungsprüfer zur Vernichtung freizugeben. Auf
die Aufbewahrung der erledigten Notizteile (Anl. 3) kann nach Auswertung gemäß
Nr. 4.3.44 verzichtet werden.
4.3.34
Die ordnungsgemäße Handhabung dieser Bestimmungen ist durch den
Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten durch unvermutete Kontrollen
mindestens einmal monatlich zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist auf dem
betreffenden Abrechnungsbogen des Abrechnungsbuches aktenkundig zu machen. Die
von den Rechnungsprüfern vorzunehmenden Prüfungen bleiben hiervon unberührt.
4.3.4
Überwachung des Zahlungseingangs
4.3.41
In den Fällen der Nrn. 2.5.25 und 2.7.1 übergibt der Polizeivollzugsbeamte den
ausgefüllten Notizteil (Anl. 3) seiner Dienststelle, die ihn an den für die
Ausgabe und Abrechnung der Verwarnungsblocks Verantwortlichen weiterleitet.
4.3.42
Nach Eingang des Verwarnungsgeldes benachrichtigt die Kasse in einfacher Form
die Polizeibehörde über den Zahlungseingang. Die Benachrichtigung muss die
Dienststelle, das Geschäftszeichen und die Höhe des eingezahlten Betrages
enthalten; Angaben über Namen und Anschrift des Einzahlers sind nur
erforderlich, wenn das Geschäftszeichen nicht oder unvollständig angegeben ist
Die Polizeibehörde leitet die Benachrichtigung an die .zuständige Dienststelle.
4.3.43
Der für die Abrechnung Verantwortliche überwacht den Zahlungseingang. Falls
dieser nicht erfolgt, finden die Nrn. 2.5.26, 2.5.27, 2.5.34 und 2.7.2
Anwendung.
4.3.44
Der Notizteil (Anl. 3) dient nach Eingang des Verwarnungsgeldes ggf. der
statistischen Erfassung der Verwarnungen für Formular „TÄT 1."
5
Schlussbestimmungen
Der
bisherige Buß- und Verwarnungsgeldkatalog gilt bis zum Erlass neuer Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften durch den Bundesminister für Verkehr fort.
Der
RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
Anlagen: