Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen (Bewässerungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –II-5-2276.50.40 v. 21.8.2000
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen (Bewässerungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –II-5-2276.50.40 v. 21.8.2000
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Wasserressourcen
(Bewässerungsrichtlinie)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz –II-5-2276.50.40
v. 21.8.2000
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 80), der hierzu
ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999
(ABl. Nr. L 214 vom 13.08.1999 S. 31), nach Maßgabe dieser Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zur
umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen, um
negative ökologische Auswirkungen durch die Bewässerung land- und
gartenbaulicher Kulturen zu vermeiden. Dabei wird für landwirtschaftliche
Einzelbetriebe Art. 4bis 7 und für Boden- und Beregnungsverbände Art. 33, 8.
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der jeweils geltenden Fassung zu
Grunde gelegt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind
Nach- und Umrüstung von Bewässerungsanlagen zur Verbesserung der
Wasserverteilung,
Wasser- und energiesparende Bewässerungsanlagen,
Geräte und Anlagen zur Verbesserung des Bewässerungsmanagements.
Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, die nicht Ersatzbeschaffungen sind.
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Für
die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer oder
Landwirte bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der
weiblichen als auch in der männlichen Form.
Gefördert werden
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Kooperationen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1
Unter
einer Kooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer
Zuwendungsempfänger in beliebiger Rechtsform zu verstehen, wenn bei
Teilfusionen oder Teilaufgaben jeder von ihnen einen selbständigen
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder im Falle der Vollfusion
mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung bewirtschaftet hat. Der Vertrag muss
in schriftlicher Form vorliegen. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb
(Vollfusion), einen oder mehrere Betriebszweige (Teilfusion) oder Teilaufgaben
umfassen. Eine Kooperation in der Rechtsform einer juristischen Person kann die
ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefasst
beantragen.
Körperschaften (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), rechtsfähige
Personenvereinigungen oder rechtsfähige Vermögensmassen, die land- und
forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Wasser- und Bodenverbände.
Förderungsausschlüsse
Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten
Einkünfte nach § 13 Abs. 1 EStG der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet
werden.
Betriebszweige, die im Sinne der Steuergesetze als gewerbliche oder nicht
gewerbliche Nebenbetriebe gelten, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 haben
- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen,
- einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die
Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen
und
- die Bestimmungen des landwirtschaftlichen Fachrechtes zur Düngung
einzuhalten.
Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden
Maßnahme ist eine Stellungnahme des Fachberaters vor Ort sowie des Technikberaters
erforderlich.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen 20 bis 35 v.H.
Bagatellgrenze: 500 Euro
Form der Zuwendung: Zuschuss.
Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die zuwendungsfähigen Projekte.
Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten und die
Mehrwertsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden wie folgt gefördert:
(siehe
Anhang –Anlage 4)
Bei Vorliegen einer Kooperation (Nr. 3.1.2) können die unter Nummer 5.4.1
genannten Geldbeträge mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden,
wobei die in Spalte b) genannten Geldbeträge maximal verdreifacht werden
dürfen. Eine Multiplikation ist bei Kooperationen nur zulässig, wenn die
Kooperation Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der Antragstellung
von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens 1 Jahr als selbständiger
Betrieb bewirtschaftet worden sind.
Erhält
ein Zuwendungsempfänger seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen einer
Kooperation, muss diese für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Mitglieder der Kooperation
können ihren Anteil am Kapital der Kooperation durch Geld- oder Sacheinlagen
oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber
hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an einer Bewirtschaftung der
Kooperation mitwirken.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Nummern 3.1 und 3.2 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung „ (ANBest-P) finden keine Anwendung. Der Zuwendungsempfänger
hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach
wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Die Förderung von Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass der Gegenstand der Förderung nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 innerhalb
eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem
Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.
Eine gleichzeitige Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie und den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in
landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) ist ausgeschlossen.
Verfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise
einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die zeitliche Reihenfolge der
Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Aufträge
eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not- und Härtefälle)
vorliegen.
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde
auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns zwischen
Antragstellung und Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1
und 1.3.2 VV zu § 44 LHO erklären. Der Ausnahmetatbestand ist aktenkundig zu
machen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage
3 zu erstellen.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Schlussbestimmungen
Dieser
RdErl. tritt am 1.5.2000 in Kraft.
Dieser
RdErl. tritt am 31.12.2006 außer Kraft.
Anlagen: