Historische SMBl. NRW.
Historisch: Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 29.7.2003; II B 2 – 408
Historisch:
Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 29.7.2003; II B 2 – 408
Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 29.7.2003; II B 2 – 408
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Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.S. 622), werden die in der anliegenden Liste aufgeführten technischen
Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in
den technischen Regeln über Prüfzeugnisse (Anlage).
Durch die Einführung gelten diese Technischen Baubestimmungen als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher
Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben diesen
eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der
Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im
Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten
Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver
Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die
Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen
der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und
Bauzustandsbesichtigungen.
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Für die in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen
Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es
dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen,
sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des
Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen,
sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis
der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer
Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der
entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis
vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht
werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer
Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die
Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen
sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten
insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie
89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
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Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v.
10.7.2002– II B 2 – 408 (MBl. NRW. 2002 S. 916/SMBl. NRW. 2323) – Einführung
Technischer Baubestimmungen nach § 3
Abs. 3 BauO NRW – wird hiermit aufgehoben.
*) Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217,
S. 18) sind beachtet worden.
Anlagen: