Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004 – III.2 - 8712
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.05.2004 – III.2 - 8712
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten
(Sportstättenbauförderrichtlinien)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 10.05.2004
– III.2 - 8712
1. Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. In-Kraft-Treten
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in
NRW. Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur
für das Hochleistungstraining und für Wettkämpfe bzw.
Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und für
Qualifizierung i.S. d. Ziffer 1.3 zu erreichen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu den herausragenden Sportstätten gehören im Einzelnen:
1.1
Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport
Dabei handelt es sich um die Landesleistungszentren und die
Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen
Landesinteresse (ggf. mit Bundesbeteiligung) sowie deren begleitende
sportfachlich notwendige Infrastruktur wie z. B. "Häuser der
Athleten" u. ä.
1.2
Sportanlagen von überregionaler Bedeutung
Dabei handelt es sich um Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse,
die wegen ihrer mehr als regionalen oder nationalen bzw. internationalen
Bedeutung bzw. ihrer Veranstaltungen von besonderem Zuschauerinteresse vom
zuständigen Ministerium als überregional bedeutsam anerkannt worden sind.
1.3
Sportschulen in Trägerschaft des Landessportbundes NRW und der Sportverbände
Dabei handelt es sich um Sportschulen sowie deren begleitende sportfachlich
notwendige Infrastruktur, die zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die
Vereins- und Verbandsarbeit bzw. zur Qualifizierung von Übungsleitern und
-leiterinnen und Trainern/Trainerinnen bestimmt sind und die dem Training der
Leistungskader der Sportverbände und der Wettkampfvorbereitung dienen.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähige Maßnahmen an Sportstätten i.S. d. Ziffer 1 sind im Einzelnen:
2.1.1
Neubaumaßnahmen:
Als Neubau gelten
a) die erstmalige Errichtung von Sportanlagen und -anlagenteilen sowie
baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW,
b) die Erweiterung bestehender Sportanlagen, sofern damit sportlich nutzbare
Flächen und Räume neu geschaffen werden.
2.1.2
Umbaumaßnahmen von Flächen und Räumen,
wenn dadurch bisher sportlich nicht genutzte Räume und Flächen für sportliche
Zwecke umgestaltet werden.
2.1.3
Erwerb von Sportanlagen und sonstigen Anlagen,
die für sportliche Nutzungen hergerichtet werden.
2.1.4
Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierung umfasst grundsätzlich bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der
sportlichen Nutzung, durch die
a) der Gebrauchswert der Sportanlage nachhaltig erhöht wird,
b) den Anforderungen von DIN/EN Normen bzw. anderen technischen Regelwerken
entsprochen wird oder
c) Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur Sicherung und Verbesserung
des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe erfüllt
werden.
2.1.4.1
Im Einzelnen fallen unter die Ziffer 2.1.4. auch:
a) Notwendige bauliche Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger
Sicherheitsbestimmungen,
b) Instandsetzungen,
die durch Maßnahmen nach Ziffer 2.1.4 (Modernisierungen) verursacht werden
(vgl. dazu § 3 Nr. 10 der HOAI),
c) aufgrund der Vorgaben der Sportfachverbände erforderliche bauliche Änderungen,
d) sportfachlich erforderliche Veränderungen von Flächenbelägen bei Groß- und Kleinspielfeldern gem. DIN
18035,
e) die vollständige Erneuerung von Belägen bei Groß- und Kleinspielfeldern mit dem
gleichen Belag, sofern nach Abschluss der Maßnahme die Anforderungen der DIN
18035, Teil 4,5 oder 7 (bei Großspielfeldern) bzw. Teil 6 (bei
Kleinspielfeldern) insgesamt erfüllt werden,
f) Erneuerung von Sporthallenböden gemäß DIN 18032 Teil 2,
g) der Neubau einer Sportanlage an einem anderen Standort als Ersatzneubau für eine bestehende zu modernisierende
Sportanlage (Verlagerung),
h) der Wiederaufbau einer
Sportanlage am gleichen Standort (z.B. bei Schadensfällen) unter der
Voraussetzung, dass eine Modernisierung der Sportanlage im ursprünglichen
Zustand nach diesen Richtlinien förderfähig gewesen wäre.
2.1.5
Instandsetzungsmaßnahmen an Hochleistungssportstätten
- an Landesleistungsstützpunkten mit Bundesbeteiligung (Bundesleistungszentren
und -stützpunkte) unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 und
- an
Landesleistungszentren.
2.1.6
Bauunterhaltungsmaßnahmen an den Hochleistungssportstätten mit
Bundesbeteiligung, die im jeweils geltenden Einzelplan des für Sport
zuständigen Ministeriums ausgewiesen sind und bei denen das Land in der Vergangenheit
unter Voraussetzung der Ziffer 4.9 eine entsprechende Verpflichtung eingegangen
ist.
Nicht förderfähige Maßnahmen:
2.2.1
Maßnahmen, die ausschließlich durch neue oder angehobene staatliche
Umweltstandards verursacht werden, insbesondere Maßnahmen zum Lärm- und
Bodenschutz,
2.2.2
Maßnahmen an Reitsportanlagen
Entscheidungen über eine mögliche Förderung dieser Maßnahmen liegen im
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.2
gemeinnützige Sportorganisationen,
3.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
natürliche Personen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei Maßnahmen an Hochleistungssportstätten nach Ziffer 1.1:
- Nachweis einer entsprechenden Anerkennung des Standortes als
Landesleistungsstützpunkt bzw. Landesleistungszentrum für die jeweilige
Sportart durch den Landessportbund,
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den
jeweiligen Spitzenverband und/oder Landesfachverband im Hinblick auf die
landesweite Betrachtung des Bedarfs und der Notwendigkeit der geplanten
Maßnahme und
- Nachweis der Auslastung der Sportanlage und deren begleitenden sportfachlich
notwendigen Infrastruktur im Rahmen des Hochleistungssports und des
Nachwuchsleistungssports durch entsprechende Kadermaßnahmen bzw. Wettkämpfe der
Sportorganisationen.
Nachweis der Auslastung der Zuschauerplätze
Für die Förderung
der Zuschauerbauwerke ist der Nachweis erforderlich, dass die Anzahl der
Zuschauerplätze im Hinblick auf die zu erwartende Zahl jährlicher
Sportveranstaltungen bzw. den regelmäßig stattfindenden Wettkampfbetrieb im
geplanten Umfang erforderlich ist bzw. aufgrund vorliegender Erfahrungswerte
notwendig sein wird.
4.3
Bei Maßnahmen an Sportschulen nach Ziffer 1.3:
- Nachweis der Auslastung der Sportschulen und deren begleitenden
sportfachlich notwendigen Infrastruktur im Rahmen der Qualifizierung i.S. der
Ziffer 1.3 und
- Nachweis einer befürwortenden und begründeten Stellungnahme durch den
jeweiligen Fachverband im Hinblick auf die landesweite Betrachtung des Bedarfs
und der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme.
Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen
Für alle
Sportstättentypen gelten grundsätzlich die baulichen Anforderungen, die nach
DIN/EN Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der
Sportfachverbände zwingend vorgeschrieben sind bzw. die Anforderungen, die
aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind.
Einhaltung immissions- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften
Die Einhaltung
immissions- und naturschutzrechtlicher Vorschriften muss im Rahmen der
vorgesehenen und erforderlichen Auslastung durch die jeweiligen Sportarten
gewährleistet sein.
4.6
Einhaltung von Mindestnutzungsfristen bei Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen
an Sportanlagen bzw. -anlagenteilen nach Ziffer 2.1.4 sind grundsätzlich nach
Ablauf einer Nutzungszeit von 20 Jahren (erneut) förderungsfähig. Abweichend
hiervon können kürzere Mindestnutzungsfristen als ausreichend anerkannt werden,
sofern Baumaßnahmen nach Vorgaben nationaler/internationaler Verbände zur
Sicherung und Verbesserung des Hochleistungstrainings und der Wettkämpfe bzw.
anderer zu beachtender Vorschriften (z.B. Sicherheitsbestimmungen) am gegebenen
Standort erforderlich werden.
Keine überwiegend kommerzielle Nutzung der zu fördernden Maßnahme
Sofern Baumaßnahmen
ausschließlich oder überwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen sollen und
mit mehr als der Hälfte ihrer Gesamtnutzung zu den am Markt üblichen
Konditionen wirtschaftlich genutzt werden sollen, ist eine Förderung
ausgeschlossen, es sei denn, die Maßnahme ist von erheblichem Landesinteresse
und anders nicht zu realisieren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bilanz
des Betreibers der Sportstätten keine tatsächlich erzielten Gewinne aufweist.
Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die nicht der Gewinnerzielung,
sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen (z.B. Nutzungsentgelte).
4.8
Bereitstellung komplementärer kommunaler Mittel
Sofern die zu fördernde Maßnahme
im Sinne der Ziffer 1 auch der Deckung des Schulsport- und des allgemeinen
Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist – unabhängig von dem zu
erbringenden Eigenanteil der Kommune (Ziffer 5.4.4.5) – für eine anteilige
Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung der Kommune
an den zuwendungsfähigen Ausgaben - ggf. aus Mitteln der Schul- bzw.
Sportpauschale - erforderlich.
4.9
Bereitstellung komplementärer Bundesmittel in Fällen der Ziffer 2.1.5
und 2.1.6
In Fällen der Ziffer 2.1.5 und 2.1.6 ist für eine anteilige Förderung aus
Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den
zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln entsprechend der vorgesehenen
Nutzung durch Bundeskader erforderlich.
4.10
Beteiligung Dritter
Sofern der zu
fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung
an den zuwendungsfähigen Ausgaben Voraussetzung für eine anteilige Förderung
aus Sportstättenbaumitteln.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird
im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird
grundsätzlich zur Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) des zu erfüllenden
Zwecks bewilligt, und zwar nach einem bestimmten Vomhundertsatz der
zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird
in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses/einer zweckgebundenen Zuweisung
gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Berechnung der
Bemessungsgrundlage
Die Bemessung
erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und /oder der
voraussichtlichen Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers, die der Maßnahme zuzurechnen sind, soweit und in dem
Umfang, in welchem sie dem nach diesen Richtlinien zu fördernden Zweck nach
Ziffer 1 dienen. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage richtet sich nach
dem Anteil der förderfähigen Nutzung.
5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.2.1
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
Berücksichtigungsfähig
sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen
grundsätzlich auch die Kosten, die aus Gründen der Nachhaltigkeit, zur
Umsetzung behindertengerechter Maßnahmen oder zur Verwirklichung mädchen- und
frauengerechten Sportstättenbaus notwendig sind. Bei Hochbaumaßnahmen werden
die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage der DIN 276, Kostengruppen 300
– 499, 590 und 700 – 749 festgesetzt und für mobile Ersteinrichtung (bewegliche
oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigende Sachen) die unter
sportfunktionalen Gesichtpunkten erforderlichen Ausgaben berücksichtigt.
Ebenfalls
berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen der Kostengruppen 521 – 523 und 525 – 559
der DIN 276, wenn diese aus sportfachlichen Gesichtspunkten erforderlich sind.
Entsprechend werden bei übrigen Baumaßnahmen in analoger Anwendung der DIN 276
die Kosten von Bauleistungen und Lieferungen zur Herstellung der baulichen
Anlage, die damit verbundenen Kosten für die technischen Anlagen, die Kosten
der Baustelleneinrichtung und weitere Kosten entsprechend der Kostengruppe 590,
die Kosten für Bauherrenaufgaben, Vorbereitung der Objektplanung, Architekten-
und Ingenieurleistungen sowie die Kosten für Gutachten und Beratung
berücksichtigt.
5.4.2.2
Berücksichtungsfähige Ausgaben beim Erwerb von Sportstätten
Beim Erwerb von
Sportstätten nach Ziffer 2.1.3 ist der Zeitwert der Sportanlage, der durch ein
entsprechendes Wertgutachten zu ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen.
Als Bemessungsgrundlage sind Kauf und Herrichtung für sportliche Nutzungszwecke
förderfähig, sofern insgesamt die Kosten für eine entsprechende Neubaumaßnahme
nicht überschritten werden. Hierbei darf die Landesförderung in keinem Fall
höher sein als die Zuwendung, die im Falle einer entsprechenden Neubaumaßnahme
zulässig wäre. Bei der Feststellung der förderfähigen tatsächlichen Kosten sind
die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 herauszurechnen.
5.4.2.3
Weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben
Bürgerschaftliches Engagement kann entsprechend den VV zu § 44 LHO in der
Form freiwilliger und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden. Hierzu zählt die Bereitstellung von Ressourcen jeglicher
Art, die unentgeltlich bzw. zum Selbstkostenpreis zur Realisierung der Maßnahme
zur Verfügung gestellt werden sollen.
5.4.3
Zu berücksichtigende Einnahmen
5.4.3.1
Im Falle des Ersatzneubaus und Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden
Sportanlage (abzgl. des Bodenwertes) bzw. Verkaufserlöse oder
Entschädigungs-/Versicherungsleistungen Dritter als Einnahmen zu
berücksichtigen.
5.4.3.2
Zweckgebundene Spenden
sind entsprechend den VV zu § 44 LHO grundsätzlich als Einnahmen zu
berücksichtigen. Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht
bleiben, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus
eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H. v. 10 v. H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EU-Recht nicht
entgegensteht.
5.4.4
Fördersätze
5.4.4.1
Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern (Ziffer 3.1) 70 v. H. der
Bemessungsgrundlage als Regelfördersatz. Bei Gemeinden in strukturschwachen
Gebieten wird ein Zuschlag von 10 v.H., bei überdurchschnittlich finanzstarken
Gemeinden ein Abschlag von 10 v. H. vorgenommen. Eine Übersicht zur Einstufung
der Gemeinden wird den Bewilligungsbehörden jährlich vom zuständigen
Ministerium gesondert bekannt gegeben.
5.4.4.2
Bei sonstigen Zuwendungsempfängern nach Ziffer 3.2 und 3.3 der Richtlinien beträgt der Regelfördersatz 70
v.H. der Bemessungsgrundlage.
5.4.4.3
Für Sportstättenbauten in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf (Soziale Stadt NRW) wird ein Zuschlag von 10 % vorgenommen.
5.4.4.4
Abweichend von Ziffer 5.4.4.1 und 5.4.4.2 können abweichende Fördersätze bzw. eine maximale Fördersumme in
Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer
Zuwendungsgeber bzw. Dritter sowie vom Grad des Landesinteresses festgesetzt
werden.
5.4.4.5
Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz
beträgt 90 v.H.
5.4.5
Höhe der Zuwendung
5.4.5.1
Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter
(zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkauferlöse u.ä.) darf
grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4.5.2
Von Bagatellförderungen
wird abgesehen. Nach den VV zu § 44 LHO sollen Zuwendungen nur bewilligt
werden, wenn die Zuwendung
im Falle außergemeindlicher Zuwendungsempfänger mehr als 2000 €,
im Falle kommunaler Zuwendungsempfänger mehr als 12.500 € beträgt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die
geförderte Sportanlage bzw. die geförderten Sportanlagenteile für die Dauer von
20 Jahren
zweckentsprechend genutzt werden. Abweichend hiervon können vom zuständigen
Ministerium kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen
der Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining oder
Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt 5
Jahre.
Dingliche Sicherung
Oberhalb einer Zuwendung von 500.000 € ist bei
Bewilligungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger gem. Ziffer 5.3.1 VV zu §
44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld
in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes
NRW zu sichern. Hiervon ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein
Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck,
erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so
ermäßigt sich die Zuwendung anteilig entsprechend dem festgesetzten Fördersatz.
Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen
Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages
unterhalb des nach Ziffer 5.4.4 festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst
bei Überschreitung dieses Fördersatzes.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind
entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1 in dreifacher
Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Bezirksregierungen oder
im Internet unter http://www.mswks.nrw.de/Sport/foerderungen kostenlos
erhältlich.
Antragsteller richten ihre Anträge unmittelbar an die örtlich zuständige
Bezirksregierung.
Dem Antrag sind im Einzelnen die nach diesen Richtlinien und den VV zu § 44 LHO
erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Bewilligungsverfahren
Alle Anträge werden dem zuständigen Ministerium zur
Entscheidung vorgelegt. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige
Bezirksregierung. Die Förderung von Projekten der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich
nicht nachkommen bzw. keinen rechtskräftigen Haushaltsplan haben, bedarf der
Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung). Dem
Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VV zu § 44
LHO.
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß VV zu § 44 ist der Verwendungsnachweis
innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist zu erbringen. Dem
Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 3 zugrunde zu legen. Nach
den VV zu § 44 LHO ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei dem
Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin zu prüfen.
In-Kraft-Treten
8.1
Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit Wirkung vom
01.01.2004 in Kraft.
Sie tritt am 31.12.2008 außer Kraft.
Übergangsregelung
Förderanträge, bei denen die Bewilligungsbehörden
bis zum 23.09.2003 eine Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen
Maßnahmenbeginn entsprechend den VV zu § 44 LHO erteilt haben, ein
Zuwendungsbescheid bis zum 31.12.2003 jedoch noch nicht erteilt worden ist,
werden auf der Grundlage der bis zum 31.12.2003 geltenden Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus vom 30.1.1998
abgewickelt.
MBl. NRW. 2004 S. 564 ,
geändert durch RdErl. v. 16.3.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 446), 28.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 99).
Anlagen: