Historische SMBl. NRW.
Historisch: Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 1999 - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 15. 3. 1999 625/614 - 8712 Nr. -/99 ¹)
Historisch:
Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 1999 - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 15. 3. 1999 625/614 - 8712 Nr. -/99 ¹)
245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)
15. 3. 99 (1)
Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 1999 -
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport v. 15. 3. 1999
625/614 - 8712 Nr. -/99 ¹)
Für das Jahr 1999 gelten folgende Fördersätze:
1. Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern 70 v. H. der Bemessungsgrundlage als Regelfördersatz. Bei Gemeinden in strukturschwachen Anlage i Gebieten (Anlage 1) wird ein Zuschlag von 10%, bei Anlage 2 überdurchschnittlich finanzstarken Gemeinden (Anlage 2) wird ein Abschlag von 10% vorgenommen.
2. Bei sonstigen Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 der Richtlinien beträgt der Regelfördersatz 60 v. H. der Bemessungsgrundlage.
3. Bei Bundesleistungszentren und -Stützpunkten, Lan-desleistungszentren (Sportstätten für den Hochleistungssport), überregional bedeutsamen Sportstätten
und Sportschulen der Verbände können vom Ministe- t\i\^r\ rium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kul- 2«5 f 23 tur. und Sport abweichende Fördersätze festgesetzt werden.
4. Wird die Sportstättenbaumaßnahme mit einer arbeits-marktpolitischen Fördermaßnahme der Arbeitsver-'waltung oder mit Arbeitsmarktprogrammen des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport verbunden und macht deren Förderung mindestens 20% der Gesamtkosten aus, so erhöht sich der Vomhundertsatz um 10%. Für Sportstättenbauten in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf wird ein Maßnahmezuschlag von 10% vorgenommen.
5. Der Förderungshöchstsatz beträgt:
- bei kommunalen Zuwendungsempfängern: 90 v. H.,
- bei sonstigen Zuwendungsempfängern (Sportverbände, Sportvereine etc.) 80 v. H.
der Bemessungsgrundlage.
') MBl. NRW. 1999 S. 818.
Anlagen: