Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 – v. 31.5.2011
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 – v. 31.5.2011
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik
und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen
Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)
RdErl. des Ministeriums
für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 –
v. 31.5.2011
Inhaltsverzeichnis:
I. – Allgemeiner Teil
II. - Programmteil
Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen
A 1 - Potentialberatung
A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
A 3 - Weiterbildungsberatung
A 4 - Beschäftigtentransfer
A 5 – Beratung zur beruflichen Entwicklung
Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals
B 1 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel
B 2 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk
B 3 - 3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen
B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
B 5 - Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis
B 6 - Werkstattjahr
B 7 - Starthelfende
B 8 - Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
B 9 - aufgehoben
B 10 - Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb
B 11 - Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
B 12 - Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen
B 13 - STARTKLAR
B 14 - Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung
B 15 - Kommunale Koordinierung
B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung
B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse
B 18 - Produktionsschule. NRW
Prioritätsachse C: Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen
C 1 - Jugend in Arbeit plus
C 2 - 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen
C 3 - Stützlehrer
C 4 - aufgehoben
C 5 - Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten
C 7 - Öffentlich geförderte Beschäftigung
Prioritätsachse D: Technische Hilfe
D 1 – Regionalagenturen
III. – Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften
– VV/VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von
Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu
den im „Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in
NRW 2007 – 2013“ durchzuführenden arbeitspolitischen Maßnahmen.
Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfonds - VO), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3)
1.2
Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen unter II. (Programmteil)
geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen
A Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen,
B Verbesserung des Humankapitals und
C Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen
unterstützen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
2.1
Zuwendungsempfangende
Natürliche und juristische Personen können Zuwendungen erhalten.
2.2
Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
Sie erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform (Vertrag zwischen Erst- und End- bzw. Zwischenempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung). In der Vereinbarung sind dem End- bzw. Zwischenempfänger die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschl. der zutreffenden Nebenbestimmungen) aufzuerlegen. Ein Musterweiterleitungsvertrag liegt der Bewilligung bei.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sowie von den ANBest-P/ANBest-G sind unter II. (Programmteil) programmspezifisch geregelt.
3.1
Bagatellgrenzen
Die nach
- Nr. 1.1 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie
- Nr. 8.8 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen
kommen nicht zur Anwendung.
3.2
Zielgruppen
Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen unter II. (Programmteil) getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Nach dem Realkostenerstattungsprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte
Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen
oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Programm- und
maßnahmeabhängige Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen des § 44 LHO
zulässig.
4.3.2
Abweichend von Nr. 4.3.1 können lineare Abschreibungen
- für den Kauf von Möbeln und
- Betriebsmitteln (z.B. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV)
bei denen ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts und nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 1081/2006 anteilig als Ausgaben behandelt werden.
Der Nachweis ist in Form von Buchungsbelegen zu erbringen, die gleichwertig mit Rechnungen sind.
4.3.3
Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben:
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
- Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und
- Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken.
- die erbrachte Arbeitsleistung eines selbstständigen Unternehmers.
4.3.4
Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund
von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung nach
dieser Richtlinie bis zur Höhe der nach den anderen Förderregelungen gewährten
Leistungen ausgeschlossen.
4.3.5
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer
Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen
Stellung beim Zuwendungsempfangenden erbracht werden.
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden:
-
Pro geleisteter
Arbeitsstunde 10 €.
Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern,
kann das für Arbeit und Qualifizierung zuständige Ministerium im Einzelfall auf
Vorschlag der Bewilligungsbehörde einen höheren Betrag anerkennen.
Dabei ist der höhere Betrag durch eine der Art nach identische - zumindest
jedoch vergleichbare - tatsächlich bezahlte Arbeitsleistung außerhalb der
geförderten Maßnahme nachzuweisen und zu dokumentieren.
- Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die vom Leistungserbringenden zu unterzeichnen sind. Diese müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, das Datum, die Dauer und die Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfangenden gegenzuzeichnen. Die Stundennachweise sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
- Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
- Die Förderung wird auch bei Anrechnung der fiktiven Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben gewährt.
4.3.6
Die projektbezogene Nutzung eines Fahrzeuges kann ausschließlich mit 0,30 € pro
gefahrenem Kilometer als Sachausgabe geltend gemacht werden.
4.3.7
Soweit die Förderhöhe in dieser Richtlinie auf Basis von Eingruppierungen gemäß
dem TV-L angegeben ist, sind die Eingruppierungen nach TVöD diesen
gleichzusetzen. Dies findet keine Anwendung für Fälle, bei denen der TVöD für
Vergleichsberechnungen herangezogen wird, um die Zuwendung zu erhöhen.
4.3.8
Zuwendungsfähige Ausgaben und Pauschale für indirekte Ausgaben
Personal-und Sachausgaben, die dem Projekt direkt zugeordnet werden können sind zuwendungsfähig, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden.
Dabei sind folgende Ausgabearten (inkl. unmittelbar anfallender Steuern und Abgaben) abschließend:
- Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (Ausgaben für die administrative Projektbetreuung durch z.B. Geschäftsführung oder Verwaltungspersonal fallen nicht unter diese Ausgabenart)
- Mietausgaben (Kaltmiete) für Räumlichkeiten, die in der Maßnahme unmittelbar genutzt werden
- Ausgaben für Mieten und Leasing für im Projekt genutzte Ausstattung und Geräte
- Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind
- Abschreibungen gem. Nr. 4.3.2 dieser Richtlinie
- Lehr- und Lernmittel, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind
- Ausgaben für Werbung, Akquisition und Transfer des Projekts
- Ausstattungsgegenstände (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € netto)
- Aus- und Fortbildungskosten
- Reisekosten
Alle übrigen Personal- und Sachausgaben werden pauschal mit 9 % der Ausgaben für Personal, das direkt im Projekt tätig ist, abgerechnet. Personalausgaben in diesem Sinn sind auch Ausgaben für Honorarkräfte.
4.3.9
Die Nr. 3 der als Anlage beigefügten ANBest-P (gilt nicht für den Bereich der
ANBest-G) findet keine Anwendung. Stattdessen gilt folgende Regelung:
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt, gilt Folgendes:
Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).
Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu § 55 LHO festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
Die VV zu § 55 LHO regelt zu den Wertgrenzen Folgendes:
Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig.
Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und 4 VOL/A nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bis zu einem Auftragswert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.
Eine Freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer möglich. Bei freihändigen Vergaben sind in der Regel mehrere Angebote (im Allgemeinen mindestens 3) im Wettbewerb einzuholen.
Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Abs.6 VOL/A kein Vergabeverfahren durchgeführt werden (Direktkauf). Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
5
Verfahren
Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden.
5.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen (s. Anlage 1).
Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, ist diese dem Antrag beizufügen.
Die Antragsvordrucke können bei der Bezirksregierung angefordert werden.
5.2
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt.
5.3
Zwischen- und Verwendungsnachweisverfahren
Für die in Nr. 4.3.8 pauschal mit 9 % abgerechneten Personal- und Sachausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis nicht vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P und Nr. 7.1 ANBest-G ist
- der Zwischennachweis mit Stichtag 31.12. jeden Jahres spätestens zum 31.01. des nachfolgenden Jahres vorzulegen.
- der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorzulegen. Abweichend hiervon gilt für Maßnahmen, die im Monat Dezember enden, als letzter Vorlagetag der 28. Februar des Folgejahres.
Abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P und Nr. 7.4 der ANBest-G beruht der Verwendungsnachweis und die mit dem Begleitsystem ABBA dokumentierten Finanzierungsdaten (Begleitbogen) auf einer Belegliste, die die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge gegliedert nach Personalausgaben, Sachausgaben, Gemeinkosten, teilnehmerbezogene Leistungen und sonstige Ausgaben, soweit sie nach dem ESF zuschussfähig sind, nachweist. Die Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis und mit jedem ABBA-Begleitbogen vorzulegen.
Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P sind die Originalbelege nur auf Anforderung vorzulegen (gilt nicht für II. A 1).
Abweichend von Nr. 6.8 Satz 1 ANBest-P und Nr. 7.5 Satz 1 ANBest-G sind die Unterlagen bis zum 31.12.2022 aufzubewahren.
5.4
Zu beachtende Vorschriften
5.4.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen
sind.
5.4.2
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide
sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW
Anwendung.
5.4.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die
EU-Kommission, die Prüfbehörde für den ESF und die Vertreter des
Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen.
Prioritätsachse
A:
Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten
und Unternehmen
A 1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung (= Potentialberatung). Diese orientiert sich an folgenden Inhalten:
Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie.
Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf.
Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan.
Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten.
Als Ergebnis der Potentialberatung liegt grundsätzlich ein verbindlicher betrieblicher Handlungsplan vor.
A 1.2
Zuwendungsempfangende
Unternehmen als natürliche und juristische Personen.
A 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
A 1.3.1
Voraussetzungen
„de- minimis- Regelung“ gem. der VO (EG) Nr. 1407/2013.
Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn der Potentialberatung stattgefunden hat.
A 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
A 1.4.2
Bemessungsgrundlage
Ausgaben eines Beratungstages.
Beratungstage können bis zu einer Summe von 8 Stunden aufgeteilt werden.
A 1.4.3
Förderhöhe
50 % der Ausgaben für 1 bis maximal 15 Beratungstage,
jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag.
A 1.5
Verfahren
A 1.5.1
Die Beratungsstelle übersendet der Bewilligungsbehörde eine fachliche Stellungnahme.
Der Antrag soll mit dem von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular bei der regional zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden.
A 1.5.2
Will ein Unternehmen bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle einen Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden Formular zu erfolgen.
Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gem. Nr. A 1.3 gilt für diese Anträge nicht.
A 1.5.3
Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden.
A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
A 2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen dienen.
Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks.
A 2.2
Zuwendungsempfangende
Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen.
A 2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
A 2.3.1
Voraussetzungen:
- Vorlage des Originalbildungsschecks.
- Auf dem Bildungsscheck ist der Antragstellende als möglicher Anbieter vermerkt.
- Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
- Der Bildungsscheck wurde vor Kursbeginn ausgestellt.
- Der Anteil der Kosten für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht.
- Unternehmen können in einem Kalenderjahr bis zu 20 Bildungsschecks erhalten.
A 2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 2.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
A 2.4.2
Bemessungsgrundlage
Kursentgelte (Teilnahme- und Prüfungsentgelte).
Anmeldegebühren zählen zu den Kursentgelten.
A 2.4.3
Förderhöhe
50% der Kursentgelte, höchstens jedoch 2.000 € pro Bildungsscheck.
A 2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A 2.5.1
Kursentgelte im Sinne dieser Richtlinie sind für den
a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens und Selbstständige) die Nettokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte ohne Mehrwertsteuer).
b) individuellen Zugang (= einzelne Beschäftigte und Berufsrückkehrende) die Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte inkl. Mehrwertsteuer).
A 2.5.2
Bei vereinbarter Ratenzahlung für Kurse mit Kursentgelten über 4.000 € ist es
ausreichend, wenn der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 2.000 €
nachgewiesen wird.
A 3
Weiterbildungsberatung
A
3.1
Gegenstand der Förderung
A 3.1.1
Gefördert werden Weiterbildungsberatungen von Unternehmen mit weniger als 250
Beschäftigten, Berufsrückkehrenden, Beschäftigten und Selbständigen in den
ersten 5 Jahren der selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Programms
Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren.
A
3.1.2
Gefördert wird die Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen.
A
3.2
Zuwendungsempfangende
Von den Regionen benannte und dem für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassenen Beratungseinrichtungen als natürliche und juristische Personen.
A
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Gefördert werden Beratungsstellen, die für die unter A 3.1 genannten Beratungen ausgewählt wurden.
A 3.3.1
Voraussetzungen zu A 3.1.1 und A 3.1.2
- Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos.
Voraussetzungen zu A 3.1.1
- Soweit die antragstellende Person die Voraussetzungen zum Erhalt des Prämiengutscheins im Rahmen der Bildungsprämie erfüllt, geht dieser dem Bildungsscheck vor.
A
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A
3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung als Pauschale.
A
3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben einer Beratung.
A
3.4.3
Förderhöhe
A
3.4.3.1
Bildungsscheck
A
3.4.3.1.1
60 € pro Beratung von Unternehmen.
A
3.4.3.1.2
30 € pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden.
A
3.4.3.2
Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung von Unternehmen
A
3.4.3.2.1
80 € pro Beratung eines Unternehmens in der Beratungsstelle.
A
3.4.3.2.2
120 € pro Beratung eines Unternehmens an dessen Arbeitsstätte.
A
4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kann der Transfer von Arbeitslosigkeit Bedrohter in eine neue Beschäftigung durch Beratung und flankierende Tätigkeiten.
A
4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
A
4.2.1
Voraussetzungen
Beratung und flankierende Tätigkeiten können nur mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums gefördert werden
- für Unternehmen, die den EU-Kriterien für KMU entsprechen. Das Unternehmen muss eine dementsprechende Erklärung abgeben, oder
- für Unternehmen, die von Insolvenz bedroht sind oder insolvent sind. Nachweis erfolgt durch ein entsprechendes Gutachten (z. B. Hausbank oder Steuerberater) oder
- für Unternehmen, die sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und die für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung haben.
Weitere Voraussetzungen:
- Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein.
A
4.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Für nach anderen Bundes- oder Landesprogrammen geförderte identische Fördergegenstände kann keine Aufstockung nach diesem Programm erfolgen.
- Nach diesem Programm ist eine ergänzende Förderung von nach § 216a SGB III finanzierten Transferagenturen ausgeschlossen.
- Förderdauer in der Regel max. 12 Monate.
A
4.3
Art und Umfang , Höhe der Zuwendung
A
4.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
A
4.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
A
4.3.3
Förderhöhe
A
4.3.3.1
Beratung
Festbetrag 64.508 € pro Jahr.
A
4.3.3.2
Flankierende Tätigkeiten
Festbetrag 56.615 € pro Jahr.
Personalschlüssel: Untergrenze 1:60 TN.
A
4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Ein vermittlungsorientiertes Projektkonzept hat spätestens bis vier Wochen nach dem genehmigten Maßnahmebeginn vorzuliegen. Erst dann kann die Förderung ausgezahlt werden.
A 5
Beratung zur beruflichen Entwicklung
A 5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die individuelle Beratung zur Unterstützung bei der Gestaltung der beruflichen Entwicklung.
A 5.2
Zuwendungsempfangende
Beratungseinrichtungen, die vom für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassen wurden.
A 5.2.1
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
Die Beraterin oder der Berater muss für die Beratung durch das für Arbeit zuständige Ministerium akkreditiert sein.
A 5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
A 5.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
A 5.3.2
Bemessungsgrundlage
Beratungsstunde (= Zeitstunde).
A 5.3.3
Förderhöhe
Je Beratungsstunde wird eine Pauschale von 43,00 € gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird auf max. 9 begrenzt.
A 5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A 5.4.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5
ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der
durchgeführten Beratungsstunden ersetzt.
A 5.4.2
Abrechnung der Beratung
Die Abrechnung erfolgt je angefangener Beratungsstunde.
Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen. Für die Abrechnung sind die einzelnen Beratungszeiten zu einer Gesamtberatungszeit zu summieren. Die Abrechnung erfolgt anhand der dargestellten Gesamtberatungszeit.
A 5.4.3
Dokumentation der Beratung
Die Beratung und deren zeitlicher Umfang ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
Prioritätsachse B:
Verbesserung des Humankapitals
B 1
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von
Auszubildenden in Industrie und Handel
B
1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern.
B
1.2
Zuwendungsempfangende
Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger.
B
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 1.3.1
- aufgehoben -
B
1.3.2
- aufgehoben -
B 1.3.3
- aufgehoben -
B
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B
1.4.2
Bemessungsgrundlage
Personalausgaben des jeweils Lehrenden
B
1.4.3
Förderhöhe
Max. 80% der Personalausgaben für eine Stelle gem. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B
1.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B
1.4.4.1
Der Lehrgangstag wird durch eine unterschriebene
Teilnehmendenliste dokumentiert.
B 1.4.4.2
Die Personalausgaben für einen Lehrgangstag errechnen sich aus dem Jahresgehalt
dividiert durch 220 Arbeitstage.
B 2
Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von
Auszubildenden im Handwerk
B 2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
B 2.1.1
die laufenden Ausgaben für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden
im Bereich des Handwerks.
B 2.1.2
Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Programms.
B
2.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.;
Letztempfangende sind die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
B
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 2.3.1
Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, deren
Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein-westfälischen
Handwerkskammern eingetragen ist.
Abweichend hiervon sind Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem anderen Bundesland als förderfähig anzusehen.
B 2.3.2
- aufgehoben -
B 2.3.4
- aufgehoben -
B 2.3.5
- aufgehoben -
B
2.3.6
- aufgehoben -
B
2.3.7
- aufgehoben -
B
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
2.4.1
Finanzierungsart
Förderung nach B 2.1.1: Anteilfinanzierung
Förderung nach B 2.1.2: Vollfinanzierung
B
2.4.2
Bemessungsgrundlage
Förderung nach B 2.1.1: Kostensatz je Lehrgang gem. Ermittlung des Heinz-Piest-Instituts (HPI)
Förderung nach B 2.1.2: Personal- und Sachausgaben
Für Personalausgaben max. 1 Stelle Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B
2.4.3
Förderhöhe
Förderung nach B 2.1.1: max. 80% des HPI-Kostensatzes je Lehrgang und Teilnehmenden.
Förderung nach B 2.1.2: Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt. Für die Betreuung der Datenbank Cascade werden die Ausgaben auf max. 30.000 € pro Jahr begrenzt.
B 3
3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen
B
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Schaffung eines zusätzlichen freiwilligen Angebots betriebsnaher und praxisorientierter Ausbildungskapazitäten.
B
3.2
Zuwendungsempfangende
Träger von Bildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen.
B
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 3.3.1
Die Zuwendungsempfangenden müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) bzw. der
Handwerksordnung (HWO) in demjenigen Beruf zur Ausbildung berechtigt sein, den
sie im „3. Weg in der Berufsausbildung in NRW“ anbietet. Wird ein Beruf
beantragt, der bislang nicht von diesem Träger im 3. Weg ausgebildet wurde, ist
eine Bescheinung der zuständigen Stelle (Kammer) über die
Ausbildungsberechtigung beizufügen.
B
3.3.2
Der Antragsteller hat die Durchführung der verbindlichen Abstimmung über den
regionalen Bedarf in einer Anlage zum Antrag zu erklären.
B
3.3.3
Die formale Zuweisung der Jugendlichen in die Maßnahme erfolgt durch die
Agenturen für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung.
B
3.3.4
Es muss sich um eine Berufsausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten
Ausbildungsberuf handeln, die mindestens zu einem Drittel und maximal zur
Hälfte der Gesamtausbildungszeit in einem oder mehreren Praktikumsbetrieben
stattfinden soll. Die möglichen Berufe werden vom Ministerium vorgegeben.
B
3.3.5
Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab. Auch diejenigen Auszubildenden,
die nicht berufsschulpflichtig sind, haben am Berufsschulunterricht
teilzunehmen.
B
3.3.6
Die Förderung der Teilnehmenden ist über max. 5 Jahre möglich.
B 3.3.7
Die Förderung der Ausbildungsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die
zuständige ARGE, Optionskommune oder Agentur für Arbeit bislang keine Förderzusage
getroffen hat.
B
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B
3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben für besetzte Plätze der Teilnehmenden
Ausbildungsvergütung.
B
3.4.3
Förderhöhe
B 3.4.3.1
Der Festbetrag beträgt 750 € pro Platz und Monat, sofern der Ausbildungsvertrag
zwischen Teilnehmenden und Bildungsträger geschlossen wurde.
B 3.4.3.2
Im Falle eines Ausbildungsvertrages mit einem Betrieb liegt die berufsfachliche
Ausbildung in der Zuständigkeit des Betriebes. Wird dennoch die
sozialpädagogische Begleitung, Bildungscoaching oder Stützunterricht durch den
Träger erforderlich, erhält er zur Förderung seiner Personal- und Sachausgaben
eine Zuwendung von 500 € pro Monat und Platz.
B
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 3.5.1
Die tatsächlich besetzten Plätze sind bis spätestens 6 Wochen nach
Ausbildungsbeginn durch eine Kopie des Ausbildungsvertrages mit
Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle nachzuweisen. Plätze, die nicht
innerhalb von drei Monaten besetzt sind, werden aus der Förderung
ausgeschlossen.
B
3.5.2
Die Ausbildungsvergütung wird in Höhe der Regelsätze nach § 246 S. 2 i.V.m. §
105 Abs. 1 Nr. 1 des SGB III zzgl. der vom Träger (unabhängig von der Höhe der
Ausbildungsvergütung) zu tragenden Beiträge zur Gesamtsozialversicherung und
zur Unfallversicherung gewährt. Künftige Änderungen dieser Gesetzesgrundlagen
sind analog anzuwenden.
B
3.5.3
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses soll eine unmittelbare
Nachbesetzung erfolgen. Die Auswahlentscheidung trifft die Fallkonferenz aus
Agentur für Arbeit, ARGE oder Optionskommune, Träger und Berufskolleg. Sollte
der Platz nicht innerhalb von 3 Monaten bis zum Ende der Bewilligungsphase
nachbesetzt sein, so verfällt der Platz für den nachfolgenden
Bewilligungszeitraum.
Die Möglichkeit zur Nachbesetzung kann zeitlich begrenzt werden. Die maßgeblichen Fristen teilt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern mit.
Die für frei gewordene Plätze entstehenden Kosten können bis zu 3 Monate nach den in B 3.4.3.1 beschriebenen Konditionen erstattet werden. Bei der Nachbesetzung ist zu berücksichtigen, dass ausgeschiedenen Teilnehmenden unter Umständen ein Wiedereinstieg ermöglicht werden soll.
B 3.5.4
Sofern die Ausbildung in einem zweijährigen Beruf erfolgreich absolviert wurde,
besteht die Möglichkeit zum Durchstieg in die Ausbildung zu einem aufbauenden
drei(einhalb)jährigen Beruf bis hin zum Abschluss. Das
Ausbildungszeitkontingent von 5 Jahren pro Teilnehmendem darf dadurch nicht
überschritten werden. Mögliche Durchstiegsberufe werden jeweils vom Ministerium
festgelegt. Der anschließende Ausbildungsvertrag kann mit einem Bildungsträger
oder einem Betrieb geschlossen werden.
B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund
B 4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen
a) Betrieben.
b) Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister.
B 4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt.
B 4.2.1
Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende
Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.
B 4.2.2
Der Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die
Verbundpartner unterschiedliche natürliche und juristische Personen sind.
B 4.2.3
Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag
vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit
beim Verbundpartner bzw. bei den Verbundpartnern mindestens 6 Monate beträgt
und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens 12 Monate.
B 4.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 4.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 4.3.2
Bemessungsgrundlage
Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) des Auszubildenden.
B 4.3.3
Förderhöhe
Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von max. 4.500 € gewährt.
B 4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch die Vorlage der Erklärung über das Andauern der Ausbildung gem. Nr. B 4.5.2 ersetzt.
B 4.5
Verfahren
B 4.5.1
Antragsverfahren
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
eine Bestätigung der Kammer, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann (Muster unter www.esf.nrw.de),
ein Kooperationsvertrag nach dem Muster unter www.esf.nrw.de und
ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
B 4.5.2
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich nur auf Anforderung mit 2.250 € zum 30.11.2014 (1. Teilbetrag) und zum 30.11.2015 (2. Teilbetrag).
Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung des
1. Teilbetrages:
Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw.
Eintragungsbestätigung der Kammer) und
vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum
nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
2. Teilbetrages:
Vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum
nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert.
Die Erklärungen stehen als Muster auf www.esf.nrw.de zur Verfügung.
B 4.5.3
Wird ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis wiederbesetzt, gilt
der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt.
B 5
Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von
Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis
B 5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Jugendliche an Haupt-, Gesamt- und Förderschulen, die ohne Hauptschulabschluss bleiben, durch Förderpraktika im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Woche über zehn Wochen.
B 5.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks;
Letztempfangende für die Betriebspraktika sind die durchführenden Unternehmen.
B 5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Eine schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen Betrieb, Schülerin oder Schüler und deren Erziehungsberechtigten und Schule muss vorliegen.
- Nachweis über ein Praktikum von mindestens 10 Wochen pro Schulhalbjahr (Formular siehe für das jeweilige Schuljahr gültige Handreichung).
B 5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 5.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
B 5.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
B 5.4.3
Förderhöhe
Die die Betriebspraktika durchführenden Unternehmen erhalten 250 € pro Jugendlichem in Form einer Pauschale. Pro Jugendlichem und Schuljahr wird nur eine Förderung gewährt.
B 5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweisverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen.
Die Fördersumme sämtlicher Zuwendungsgeber beträgt für die Betriebspraktika 500 €.
B 6.1
Gegenstand der
Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines Werkstattjahres für Jugendliche mit Vermittlungsproblemen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, um deren Stärken sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern.
B 6.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für Maßnahmeträger:
Die Auswahl der Zuwendungsempfangenden geschieht auf Basis vorgegebener Kriterien des für Arbeit zuständigen Ministeriums.
B 6.3
Art und Umfang,
Höhe der Zuwendung
B 6.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
B 6.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben sowie Mehraufwand der Jugendlichen.
B 6.3.3
Förderhöhe
B 6.3.3.1
Personal- und
Sachausgaben
Theoretische und fachpraktische Qualifizierung sowie Förderung von Schlüsselkompetenzen und begleitende sozialpädagogische Betreuung:
Für Personal- und Sachausgaben 5.940 € je Teilnehmenden für die Vorbereitung der Maßnahme und deren Durchführung und begleitende sozialpädagogische Betreuung.
Flankierende Qualifizierung im Bereich „Ernährung und Speisenzubereitung“:
Bei Durchführung des Qualifizierungsbausteins, „Ernährung und Speisenzubereitung“ erhöht sich die Förderung um 150 € je Teilnehmenden.
B 6.3.3.2
Mehraufwandsentschädigung
Die Teilnehmenden erhalten während der Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungsträger eine Mehraufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Berufskleidung, Lehrmittel, etc.) von monatlich 120 €. Diese Mehraufwandsentschädigung wird durch den Bildungsträger ausgezahlt.
B 6.4
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
B 6.4.1
Der
Durchführungszeitraum des Werkstattjahres orientiert sich am Schuljahr.
B 6.4.2
Der komplette
Eintrittsmonat des oder der Jugendlichen wird für die Zuwendung für Personal-
und Sachausgaben berücksichtigt.
B 6.4.3
Beim
Personaleinsatz sollen folgende Mindestschlüssel und Qualifikationen
berücksichtigt werden:
Sozialpädagogisches Betreuungspersonal:
mind. eine Betreuungsfachkraft auf 15 Jugendliche zu Beginn der Maßnahme. Für
die pädagogische Betreuungsfachkraft wird eine abgeschlossene Berufsausbildung
als Erzieherin oder Erzieher oder ein Abschluss auf Fachhochschul-Niveau in der
Fachrichtung Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Diplom-Pädagoge oder
Diplom-Psychologe empfohlen. Die Eignung kann auch durch entsprechende
Berufserfahrung dargestellt werden und ist auf jeden Fall zu dokumentieren.
Ausbilderinnen und Ausbilder:
Die Gruppengröße der betreuten Jugendlichen pro Ausbilderin bzw. Ausbilder darf
20 nicht übersteigen.
Die zur fachlichen Qualifizierung eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder
müssen mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitzen, die
zur Ausbildung im jeweiligen Berufsfeld vorgeschrieben ist.
B 6.4.4
Teilnehmendenabbruch
Falls Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig beenden, reduziert sich die Zuwendung um die Mehraufwandsentschädigung ab dem Monat, der dem Austritt folgt. Die übrige Zuwendung (Personal- und Sachausgaben) kann belassen werden, sofern der Zuwendungsempfangende die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachweist.
B 6.4.5
Am
Qualifizierungsbaustein „Ernährung und Speisenzubereitung im Werkstattjahr“
können alle Jugendlichen im Werkstattjahr teilnehmen, sofern sie das
Werkstattjahr nicht in den Berufsfeldern „Ernährung/Hauswirtschaft“ oder
„Gastronomie“ absolvieren.
B 7
Starthelfende
B 7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Starthelfende, die im Bereich Ausbildungsmanagement insbesondere für die
Akquise von Ausbildungsstellen,
Suche geeigneter Jugendlicher,
Vermittlung auf offene Ausbildungsstellen und
Begleitung neu geschlossener Ausbildungsverträge
tätig sind.
B
7.2
Zuwendungsempfangende
Westdeutscher Handwerkskammertag.
B
7.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
7.3.1
Zuwendungsart
Projektförderung
B
7.3.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
B
7.3.3
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B
7.3.4
Förderhöhe
Max. 80% der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt.
B 8
Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung
B
8.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
a) die Prüfungsgebühren für Zwischen und Abschlussprüfungen bei den Kammern entsprechend ihrer Gebührenordnung
b) die angefallenen, notwendigen, prüfungsbezogenen Materialausgaben
für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung, wenn eine Zulassung zur Kammerprüfung nach § 2 BKAZVO vorliegt.
B
8.2
Zuwendungsempfangende
Zuständige Schulträger; Letztempfangende der Zuwendung sind die mit den Prüfungsgebühren belasteten Jugendlichen.
B
8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Nachweis über das Vorliegen der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen.
B
8.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
8.4.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung,
B
8.4.2
Bemessungsgrundlage
B 8.4.2.1
Prüfungsgebühren:
Gebührenordnungen der Kammer
B 8.4.2.2
Materialausgaben:
Prüfungsbezogene Materialausgaben
B 8.4.3
Förderhöhe
B 8.4.3.1
Prüfungsgebühren
Gebührensätze nach Gebührenordnungen,
B 8.4.3.2
Materialausgaben
Höchstbetrag 300,- €
(falls getrennt beantragt: 100 € für Zwischen- und 200 € für Abschlussprüfung),
B 10
Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für
Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb
B
10.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Schaffung von Ausbildungskapazitäten für junge Menschen, die in Nordrhein-Westfalen in einer regulären, betrieblichen Ausbildung einen Berufsabschluss als Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker erworben haben und ihre Ausbildung um weitere anderthalb Jahre zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker fortsetzen möchten, aber hierfür kein betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
B
10.2
Zuwendungsvoraussetzungen
B
10.2.1
Der Zuwendungsempfänger muss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der
Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt sein.
B
10.2.2
Bei den Jugendlichen muss es sich um Jugendliche handeln, die nach
erfolgreichem Berufsabschluss als Kfz-Servicemechanikerin oder
Kfz-Servicemechaniker bei den Kfz-Innungen als Ausbildungsplatz suchend - für
die Fortsetzung der Ausbildung im Umfang von 18 Monaten zur Kfz-
Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker - gemeldet waren und bis Mitte
September des jeweiligen Jahres weder durch die Innung noch durch die
Handwerkskammer in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten.
B
10.2.3
Es muss sich um eine Ausbildung in dem nach BBiG/HWO anerkannten
Ausbildungsberuf „Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker“ handeln.
B
10.2.4
- aufgehoben -
B
10.2.5
Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab und bleibt für die gesamte Dauer
der Ausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatoniker Ausbilder im
Sinne des BBiG bzw. der HWO.
B
10.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
10.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B
10.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung.
B
10.3.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Ausbildungsplatz und Jahr; somit bei einer realen Ausbildungsdauer von 18 Monaten im 3. und 4. Lehrjahr insgesamt 15.000 €.
B
10.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B
10.4.1
Gefördert wird die Ausbildung entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen von Prüfungen begründet
keinen Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung.
B 10.4.2
Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine
Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1
Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche
tarifliche Ausbildungsvergütung.
B
10.4.3
Während der Ausbildung müssen die Jugendlichen betriebliche Praktika im Umfang
von insgesamt 36 % der Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung absolvieren.
Bei dem 3 ¿-jährigen Ausbildungsberuf zur Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker sind diese Lernanteile im 3. und 4. Ausbildungsjahr wie folgt zu verteilen:
- 3. Ausbildungsjahr: zwischen 5 und 7 Monate
- 4. Ausbildungsjahr: zwischen 2 und 3 Monate
B
10.4.4
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion des Zuwendungsempfängers eintritt.
B
10.4.5
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die
Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird,
mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich
Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden
für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der
vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende
der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann bis zur Höhe der bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens angefallenen tatsächlichen Kosten belassen werden.
B 11
Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen
B
11.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen Bildungsträger und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung.
B
11.2
- aufgehoben -
B
11.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
- es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt,
- die Zuwendungsempfangenden den Ausbildungsvertrag abschließen.
B
11.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
11.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B
11.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung.
B
11.4.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Auszubildender oder Auszubildenden.
B 11.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 11.5.1
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden,
der dann in vollem Umfang in die Funktion des Ausbildungsbetriebes eintritt.
B
11.5.2
Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung
mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs.
2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb
maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
B
11.5.3
Die Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt zunächst für ein Jahr. Sollte
die oder der Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt nicht in ein betriebliches
Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung im Rahmen
einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer durch das
Land sichergestellt.
B
11.5.4
Vorzeitige Beendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird, mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachgewiesen werden können.
B
11.5.5
Der Zuwendungsempfangende hat jedem Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr ein
betriebliches Praktikum im Umfang von 6 bis 12 Wochen zu ermöglichen. Sollte
die Auszubildende oder der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine
betriebliche Ausbildung vermittelt sein, so gilt Satz 1 für jedes weitere
Ausbildungsjahr."
B 12
Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen
B
12.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von betrieblicher Erstausbildung in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen, in einem Ausbildungsberuf, der sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder dem Altenpflegegesetz (AltPflG) richtet.
B
12.2
Zuwendungsvoraussetzungen
B
12.2.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
B 12.2.1.1
- aufgehoben -
B
12.2.1.2
der Projektträger erklärt schriftlich, dass er
- die Zielpersonen bei der Suche nach persönlichen Perspektiven unterstützt und über die Möglichkeiten einer betrieblichen Erstausbildung in Teilzeitform informiert,
- die Zielpersonen auf den Übergang in eine Ausbildungsstelle vorbereitet (z.B. durch Potenzialanalyse, Berufsorientierung, EDV-Training, Bewerbungstraining, Selbstlernmöglichkeiten, Coaching, betriebliche Praktika),
- die Zielpersonen während der Vorlaufphase bei der selbstständigen Suche nach einem betrieblichen Praktikumsplatz unterstützt und bei Bedarf selbst Praktikumsplätze akquiriert,
- die Zielpersonen bei der selbstständigen Ausbildungsplatzsuche unterstützt und selbst Ausbildungsplätze akquiriert,
- die Zielpersonen bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt,
- bei Bedarf dem Ausbildungsbetrieb insbesondere zu Fragestellungen einer beruflichen Erstausbildung in Teilzeitform Hilfestellung gibt,
- Ansprechperson auch für Unternehmen, Berufsschulen und zuständige Stellen wie Kammern ist,
- anstreben wird, mindestens 70% der Zielpersonen der Vorlaufphase in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit übergehen zu lassen,
- Zielpersonen im ersten Ausbildungsjahr und Ausbildungsbetriebe bedarfsorientiert begleitet und unterstützt sowie
- bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen organisiert.
B
12.2.1.3
ein Votum der Region vorliegt.
B
12.2.1.4
Regelungen für die Ausgaben für Kinderbetreuung:
- Die Betreuung der Kinder muss in Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mutter oder eines Vaters an der Vorbereitungs- und/oder Begleitmaßnahme notwendig sein. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind lebt mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft.
B
12.2.2
Förderausschluss/-beschränkung
Bei der Maßnahme:
- Keine Förderung der originären Kosten des Praktikums.
Bei den Ausgaben für Kinderbetreuung:
- Die Förderung der Kinderbetreuung durch Dritte schließt eine Förderung aus. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
- Nicht gefördert wird die Betreuung durch Personen, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister.
B
12.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
12.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B
12.3.2
Bemessungsgrundlagen
- Personal- und Sachausgaben,
- Aufwand für Kinderbetreuung.
B
12.3.3
Förderhöhe
- pro Teilnehmendem und Monat 250 €
- für eine Vorlaufphase von max. 4 Monaten
und bei Übergang in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit
- für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der betrieblichen Ausbildung.
- pro Teilnehmendem und Monat 130 € Ausgaben für Kinderbetreuung über die gesamte Vorlauf- und Begleitphase.
B
12.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B
12.4.1
Nachbesetzung von Plätzen
Die Nachbesetzung mit neuen Teilnehmenden kann während der Vorlaufphase bis zum allgemeinen Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres ohne Einschaltung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden das Maßnahmeziel noch erreichen können.
Danach ist die Nachbesetzung von Plätzen nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.
B
12.4.2
Ausgaben für Kinderbetreuung
Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, können die Ausgaben für die Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt werden.
B 12.4.3
Der Zuwendungsempfangende setzt mit dem Unternehmen, das den Praktikumsplatz
zur Verfügung stellt eine schriftliche Vereinbarung auf, die Praktikumszeiten,
Praktikumsbetreuung im Betrieb, möglichst fachliche Qualifizierungsinhalte des
ersten Ausbildungsjahres festlegt und eine qualifizierte
Praktikumsbescheinigung verlangt. Die Vereinbarung ist vom Unternehmen, dem
Zuwendungsempfangenden und dem Teilnehmenden zu unterzeichnen.
B 12.4.4
Im Einzelfall ist der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit nicht
förderschädlich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dies schriftlich
anzuzeigen.
B 13
STARTKLAR
B
13.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Trägerpraktika für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klasse 10 an Haupt-, Gesamt-, Sekundar- und Förderschulen mit dem Ziel der Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern.
B
13.2
Zuwendungsempfangende
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.; Letztempfangende sind Träger von Berufsbildungsstätten, die in mindestens drei Berufen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen.
B
13.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Bund fördert das Vorhaben ebenfalls auf Grundlage der "Richtlinie für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten“ in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen vorsehen:
- Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern über einen Zeitraum von in der Regel zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin oder Schüler. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten 65 Zeitstunden betragen und die tägliche Anwesenheit sieben Stunden nicht überschreiten. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Auswertung der Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte zu nutzen. Die Maßnahme kann zusammenhängend oder in verschiedene Abschnitte getrennt über den gesamten Förderzeitraum erfolgen;
- Hinleitung der Schülerinnen und Schüler zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen;
- Praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen;
- Enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Lehrern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteuren unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen;
- Dokumentation der während der Maßnahme festgestellten Kompetenzen, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenzialen in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Das Zertifikat enthält außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgewählten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld. Die Lernziele und erkennbarer Förderbedarf sind separat zu dokumentieren;
- Einsetzung und Benennung eines Projektleiters für die Organisation und Koordination der Berufsorientierung und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte;
- Durchführung der Maßnahme grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
B
13.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
13.4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
B
13.4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B
13.4.3
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
B
13.4.4
Förderhöhe
180 € pro Jugendlichem und Praktikum.
B 13.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweiseverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendungen des für Arbeit zuständigen Ministeriums und des Bundes, so verringert sich die Zuwendung des Landes entsprechend.
B 14
Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der
Weiterbildung
B
14.1
Organisation, fachliche Begleitung und Beratung
B
14.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung.
B
14.1.2
Zuwendungsempfangende
- Arbeit und Leben – Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.V.,
- Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.V.,
- Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.V.
B
14.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
14.1.3.1
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
B 14.1.3.2
Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben
- max. 1 Stelle Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L und
- max. 0,5 Stellen Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.
B 14.1.3.3
Förderhöhe
Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt.
B 14.2
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung,
Weiterbildung geht zur Schule und
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen
B 14.2.1
Gegenstand der Förderung
B 14.2.1.1
Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung
Gefördert werden Maßnahmen
a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompetenzen oder
b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife
in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung.
B 14.2.1.2
Weiterbildung geht zur Schule
Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen.
B 14.2.1.3
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und
Weiterbildungseinrichtungen
Gefördert werden Qualifizierungen,
a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen,
b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder
zum Gegenstand haben.
B 14.2.2
Zuwendungsempfangende
Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein - Westfalen anerkannten Einrichtungen
B
14.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
B
14.2.3.1
Alle Maßnahmen
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nr. B 14.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen.
- Die unter B 14.1.2 genannten Einrichtungen bieten eine fachliche Beratung an.
- Die Vorlage eines Finanzierungsplans und den damit zusammenhängenden Angaben, z.B. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich.
Ausschluss:
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1.000 €. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.
- Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.
B
14.2.3.2
Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der
Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind.
Dieses Ziel wird beispielsweise durch
- Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben,
- Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen,
- individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl oder
- Bewerbungstrainings
erreicht.
B
14.2.3.3
Weiterbildung geht zur Schule
Voraussetzungen:
- Die Maßnahmen zielen ab auf Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Erziehungsberechtigte.
- Förderfähige Maßnahmetypen:
- Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie.
- Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl (z.B. Methoden der Arbeitsorganisation, Motivationsstrategien, Berufsplanung, Gesundheit als Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit).
- Soziale Kompetenz (z.B. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Partizipationskompetenz).
- Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit (z.B. Training zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie).
- Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (z.B. berufsbezogener Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, IT, Medien).
B
14.2.3.4
Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und
Weiterbildungseinrichtungen
Voraussetzungen:
Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche (inkl. Berufsrückkehrende) konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
B
14.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B
14.2.4.1
Finanzierungsart
Festbetrag
B
14.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
B
14.2.4.3
Förderhöhe
Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 33,25 € gewährt.
Soweit für Maßnahmen der Nr. B 14.2.1.1 hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt werden, wird eine Pauschale von 41,50 € gewährt.
B
14.2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B
14.2.5.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5
ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der
durchgeführten Unterrichtsstunden ersetzt.
B 14.2.5.2
Nur Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung
B 14.2.5.2.1
- aufgehoben -
B 14.2.5.2.2
Für die eingesetzten Lehrkräfte ist zu dokumentieren, ob sie neben- oder
hauptamtlich beschäftigt werden.
Insbesondere bei Maßnahmen, in denen sowohl haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte unterrichten, sind die jeweiligen Einsatzzeiten durch das Klassenbuch in Verbindung mit der täglich zu führenden Liste der Teilnehmenden zu dokumentieren.
B 14.2.5.3
- aufgehoben -
B 15 – Kommunale Koordinierung
B 15.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf.
B 15.2
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte.
B 15.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 15.3.1
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
B 15.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben max.
- 1 Leitungsstelle Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L und
- 3 weitere Stellen bis max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
B 15.3.3
Förderhöhe
Bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 7.800 € pro Jahr und Stelle begrenzt.
B 15.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i. H. v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung
B 16.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von betrieblicher Ausbildung für ausbildungsfähige und –willige Jugendliche als Partnerschaftliche Ausbildung.
B 16.2
Zuwendungsempfangende
Bildungsträger, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) in den angebotenen Berufen ausbildungsberechtigt sind.
B 16.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 16.3.1
Es handelt sich um eine Ausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten
Ausbildungsberuf.
B 16.3.2
Die angebotenen Plätze werden vorrangig mit Jugendlichen,
- die am 30.9. bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatz suchend gemeldet waren und
- der regionalen Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens namentlich als ausbildungssuchend bekannt sind,
besetzt (Konsenslinge).
Soweit die angebotenen Plätze
- nicht für alle Konsenslinge ausreichen, haben die regionalen Koordinierungsstellen im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde eine Auswahl vorzuschlagen.
- für alle Konsenslinge ausreichen, können freie Kapazitäten mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig besetzt werden.
B 16.3.3
- aufgehoben -
B 16.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 16.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 16.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben, Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).
B 16.4.3
Förderhöhe
- 10.000 € im ersten Ausbildungsjahr,
- 2.000 € ab dem zweiten Ausbildungsjahr für jedes folgende Ausbildungsjahr (ggfs. zeitanteilig).
B 16.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 16.5.1
Der Bildungsträger schließt den Ausbildungsvertrag ab und ist Ausbilder im
Sinne des BBiG bzw. der HWO für die gesamte Ausbildungsdauer.
Wird das Ausbildungsverhältnis von einem Betrieb übernommen, so übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten des Bildungsträgers. Die Zuwendung endet mit dem Zeitpunkt der Übernahme.
B 16.5.2
Die Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehens von Prüfungen hat
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zuwendung. Wird die Verlängerung des
Bewilligungs- und Durchführungszeitraums sowie eine Erhöhung der Zuwendung
begehrt, so ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
B 16.5.3
Vergütung der Teilnehmenden
- Erstes Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine
Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1
Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche
tarifliche Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).
Soweit es den Zuwendungsempfangenden nicht gelingt, einen Partnerbetrieb zu finden, gelten die Regelungen auch über das erste Ausbildungsjahr hinaus.
- Zweites Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 80% der
einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).
- ab dem dritten Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H. der einschlägigen
tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto); § 17 Abs. 1 Satz 2
BBiG bleibt unberührt.
B 16.5.4
Vorzeitige Beendigung
B 16.5.4.1
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses sind Nachbesetzungen
aus der Zielgruppe gemäß B 16.3.2 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass sich
der Bewilligungszeitraum nicht verlängert und sich die Gesamtzuwendung nicht
erhöht. Bei der Nachbesetzung sind die Regionalen Koordinierungsstellen zu beteiligen;
die Bewilligungsbehörde entscheidet abschließend über den Antrag.
B 16.5.4.2
Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist der
Bewilligungsbehörde, der nach dem BBiG/HWO zuständigen Stelle sowie der
Regionalen Koordinierungsstelle "Ausbildungskonsens NRW" unverzüglich
unter Angabe von Grund und Zeitpunkt der Beendigung mitzuteilen.
B
16.5.4.3
Soweit eine Nachbesetzung nach Nummer B 16.5.4.1
nicht erfolgt, wird die Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) nur bis zum
Monat des Ausscheidens als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt.
Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind, nachgewiesen werden können.
B 16.6
Verfahren
Der Antrag ist über die Regionale Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse
B 17.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern ab der achten Klasse. Als Instrumente kommen Potentialanalysen, Berufsfelderkundungen und Praxiskurse zum Einsatz.
B 17.2
Zuwendungsempfangende
Landesgewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.
B 17.3
B 17.3.1
Potentialanalyse
Die Potentialanalyse erfolgt unter Nutzung von Elementen und Instrumenten, die zielorientiert Schülerinnen und Schüler der achten Klasse bei der Berufsorientierung durch die Feststellung von Fähigkeiten und Neigungen unterstützen.
B 17.3.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse:
- Die Ergebnisse einer Potentialanalyse liegen vor.
- Ein Trägerpraktikum kann in Gruppen mit max. 16 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
nur Berufsfelderkundung:
Es erfolgt eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte in bis zu drei Berufsfeldern.
nur Praxiskurse:
Es werden vertiefte praktische Erfahrungen in einem Berufsfeld vermittelt oder die fachlichen bzw. sozialen Kompetenzen gefördert, die die Eignung für die berufliche Ausbildung erhöhen können.
B 17.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 17.4.1
Finanzierungsart
B 17.4.1.1
Potentialanalyse:
Festbetragsfinanzierung.
B 17.4.1.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse:
Anteilfinanzierung.
B 17.4.2
Bemessungsgrundlage:
Personal- und Sachausgaben.
B 17.4.3
Förderhöhe
B 17.4.3.1
Potentialanalyse:
100 € pro Jugendlichem.
B 17.4.3.2
Berufsfelderkundung und Praxiskurse
Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 75 € pro Jugendlichem begrenzt.
B 17.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 17.5.1
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer
Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.
B 18 - Produktionsschule. NRW
B 18.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Durchführung von produktionsorientierten Maßnahmen.
B 18.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt im folgenden Umfang als erteilt:
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit, eines zugelassenen kommunalen Trägers oder eines Trägers der kommunalen Jugendhilfe kofinanziert wird.
B 18.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 18.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 18.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal-und Sachausgaben
B 18.4.3
Förderhöhe
Je Teilnehmenden und Monat wird eine Pauschale von 600 € gewährt.
Sinkt die Zahl der beantragten Teilnehmenden im Verlauf der Maßnahme unter die Hälfte, so verbleibt eine Zuwendung für 50% der beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist ggfs. aufzurunden.
B 18.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 18.5.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5
ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Teilnahmenachweis an
der Maßnahme ersetzt.
B 18.5.2
Der Zuwendungsempfangende hat die Teilnahme an der Maßnahme in geeigneter Weise
zu dokumentieren.
B 18.5.3
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung
berücksichtigt.
B 18.5.4
Teilnehmendenabbruch
Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden.
Prioritätsachse
C:
Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von
benachteiligten Personen
C 1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die zum Zeitpunkt der Zuweisung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
C 1.2
Zuwendungsempfangende
C 1.2.1
Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase
sowie Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der Beratungsförderung
Träger der Regionalagenturen, Kommunen oder andere geeignete Träger
C 1.2.2
Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und Begleitung während der Beschäftigung
sowie Koordinierung
Kammerorganisationen sowie geeignete Träger
C 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuweisung von Jugendlichen zur Initiative Jugend in Arbeit plus erfolgt durch die Agenturen für Arbeit, die ARGEN und die Optionskommunen.
- Die Beratungsleistungen werden bis zum Ausscheiden eines Jugendlichen aus der Initiative gewährt.
- Die Abrechnung der Beratungsschritte setzt eine lückenlose Dokumentation der Beratungsschritte im Berichtssystem voraus.
C 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 1.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 1.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C 1.4.3
Förderhöhe
C 1.4.3.1
Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase
Für die Beratungsleistung gelten dabei folgende Festbeträge in Form von Pauschalen:
C 1.4.3.1.1
Persönliche Kontaktaufnahme und ausführliche Einstiegsberatung
300 €
C 1.4.3.1.2
Integrationsbegleitung in Beschäftigung (inkl. Arbeitsaufnahme):
-
Aufnahme eines
Beschäftigungsverhältnisses,
das durch einen Kammerkoordinator vermittelt
wurde
650 €
oder
-
Aufnahme einer
Beschäftigung außerhalb der
Initiative
300
€
C 1.4.3.1.3
Betreuung während der betrieblichen Beschäftigungsphase, soweit das
Arbeitsverhältnis durch einen Kammerkoordinator vermittelt wurde:
- Gespräch zu Beginn der Beschäftigungsphase 100 €
- Gespräch in der Mitte der Beschäftigungsphase 100 €
- Perspektivgespräch zum Ende der Beschäftigungsphase 200 €
C 1.4.3.2
Förderung pro Kammerfachkraft für Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und
Begleitung während der Beschäftigung sowie Koordinierung
Festbetrag für Personalausgaben sowie Ausgaben für Verwaltung und Reisekosten in Höhe von 70.000 €.
C
1.4.3.3
Programmbezogene Verwaltungstätigkeit im Rahmen der
Umsetzung der Beratungsförderung
Für Erstkontakte 45 € pro Jugendlichem bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 €.
C 2
100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge
Erwachsene in Nordrhein-Westfalen
C
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die berufliche Ausbildung von behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Nordrhein-Westfalen, z.B. mit Körperbehinderung, Sinnesbehinderung / Kommunikationsbehinderung, psychischer Behinderung, Mehrfachbehinderung.
C
2.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung:
C 2.2.1
- Der Antragstellende
- ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt,
- kann auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten (Einrichtungen gem. § 35 SGB IX) und
- verfügt über freie Kapazitäten.
- Der Berufliche Bildungsträger (Antragstellende) schließt den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen und führt die Ausbildung verantwortlich durch.
- Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO.
C 2.2.2
Mehr als die Hälfte der praktischen Ausbildung erfolgt in einem Betrieb des
ersten Arbeitsmarktes.
C 2.2.3
Der jeweilige Bildungsträger akquiriert den Betrieb und schließt mit ihm einen
Kooperationsvertrag ab, in dem die beidseitigen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte der praktischen
Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit) vereinbart werden.
C 2.2.4
Die Ausbildung ist dem Bedarf der Zielgruppe entsprechend mit
sozialpädagogischer Betreuung, Stütz- und Förderunterricht sowie
Fallsteuerung/Coaching durch den Bildungstragenden zu flankieren.
C 2.2.5
Voraussetzung für die Bewilligung ist eine verbindliche, zielvereinbarende
Abstimmung mit dem für Arbeit zuständigem Ministerium, die dem Antrag
beizufügen ist.
C
2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C
2.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C
2.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C
2.3.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt 640 € je Ausbildungsplatz und Monat.
C
2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C
2.4.1
Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Sollten es die individuellen Voraussetzungen der oder des Jugendlichen zulassen und wird die finanzielle Förderung über diesen Zeitraum hinaus und bis Ende der Ausbildung seitens der Arbeitsverwaltung zugesagt, sind auch längere Ausbildungen förderbar. In diesen Fällen bezieht sich die Förderung auf Ausbildungsinhalte, die bis zum Ende des Förderzeitraums erreicht werden können. Die Ausbildungsteilziele werden vom Bildungsträger definiert und deren Zielerreichung angemessen dokumentiert.
C
2.4.2
Teilnehmerabbruch:
Der Festbetrag wird monatlich für jeden besetzten Teilnehmendenplatz ausgezahlt, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt war. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.
C 3.1
Gefördert wird die berufsbezogene Allgemeinbildung für Teilnehmende an
arbeitspolitischen Maßnahmen (Stützlehrerin oder Stützlehrer) in
Jugendwerkstätten, die über den Kinder- und Jugendförderplan des Landes
Nordrhein-Westfalen gefördert werden.
C 3.2
Zuwendungsempfangende
Träger von über den Kinder- und Jugendplan des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Jugendwerkstätten
C 3.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 3.3.1
Die Notwendigkeit zur Beschäftigung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers
ergibt sich aus der Teilnehmerstruktur.
C 3.3.2
Förderausschluss/-beschränkung
- Der Personalschlüssel darf eine Grenze von 1:10 nicht unterschreiten.
- Für Zeiten der Beschäftigung ist die Förderung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers nicht möglich.
C 3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 3.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 3.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
C 3.4.3
Förderhöhe
Der Festbetrag beträgt 53.783 € je Fachkraft und Jahr.
C 4
- aufgehoben -
C 5
Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren
C 5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender sowie Beschäftigter mit aufstockenden SGB II-Leistungen.
C 5.1.1
Erwerbslosenberatungsstellen
Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her.
C 5.1.2
Arbeitslosenzentren
Die Einrichtungen bieten mit ihrem niedrigschwelligen Ansatz Begegnungsmöglichkeiten und soziale Kontakte, durch die negative Auswirkungen von Arbeitslosigkeit (Marginalisierung) zumindest abgemildert werden können und schließen die Betroffenen für weiterführende Beratungsangebote auf.
C 5.2
Zuwendungsvoraussetzungen
C 5.2.1
Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung.
C 5.2.2
Ausreichende und angemessene Räumlichkeiten, regelmäßige Öffnungszeiten
- Erwerbslosenberatungsstellen: separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen.
- Arbeitslosenzentren: Räumlichkeiten zur Durchführung von Gruppenangeboten mit mindestens 20 Teilnehmenden, separater Raum für vertrauliche Gespräche.
- Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren: regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens 5 Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden.
C 5.2.3
Fachpersonal für Erwerbslosenberatungsstellen:
- Mindestens Abschluss eines Bachelor-Studienganges oder Fachhochschulabschluss.
- Anderweitig erworbene Qualifikationen sind auf Antrag förderfähig.
C 5.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 5.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
C 5.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Erwerbslosenberatungsstellen:
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 10, Stufe 5 TV-L.
C 5.3.3
Förderhöhe
Erwerbslosenberatungsstellen:
Bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt.
Arbeitslosenzentren:
Bis zu 50 v .H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr begrenzt.
C 5.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen.
C 6
Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen
Problemgebieten
C 6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird ein strategisches Netzwerkmanagement von arbeitsmarkt- und zielgruppenspezifischen Strukturen in städtischen Problemgebieten.
C 6.2
Zuwendungsempfangende
Kommunen.
Dritte können die Zuwendung erhalten, wenn eine mit der Kommune geschlossene Kooperationsvereinbarung vorliegt.
C 6.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 6.3.1
Voraussetzungen
C 6.3.1.1
Der Netzwerkcoach verfügt mindestens
- über einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in sozial-, geistes- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen oder
- gleichwertige Qualifikationen, Kompetenzen und Berufserfahrungen.
C 6.3.1.2
Die Maßnahme wird für einen Stadtteil durchgeführt, der im Rahmen des
Bund-Länder-Programms Soziale Stadt NRW oder Stadtumbau-West gefördert wird
oder wurde (Gebietskulisse im Sinne von §§ 171 a) und 171 e) Baugesetzbuch
(BauGB)).
Bei ausgelaufener Förderung ist dem Antrag eine ausführliche Stellungnahme beizufügen, die die Notwendigkeit der Maßnahme begründet.
C 6.3.1.3
Die Bewertung der Region durch den regionalen Konsens liegt vor.
C 6.3.1.4
Letter of Intent über ein aktives Mitwirken folgender Institutionen müssen
vorliegen:
- soweit vorhanden Stadtteilbüro/Quartiersmanagement und
- mindestens
- zwei weitere wirtschaftsnahe Institutionen wie Kammern oder Arbeitgeberverband oder
- zwei andere Institutionen, die Angebote für eine Integration in den Arbeitsmarkt vorhalten.
C 6.3.1.5
Dem Antrag liegen verbindliche Zielvereinbarungen der Kommune mit der Agentur
für Arbeit und mit dem Jobcenter bei.
C 6.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 6.4.1
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
C 6.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L.
C 6.4.3
Förderhöhe
Bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 24.000 €, bei einer halben Stelle auf 20.000 €, pro Jahr und Stelle begrenzt.
C 6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C 6.5.1
Pro Stadtteil sind mind. eine halbe und max. zwei Stellen förderbar.
C 6.5.2
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer
Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil i. H. v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
verbleibt.
C 7 - Öffentlich geförderte Beschäftigung
C 7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben. Die Förderung umfasst die Bausteine Coaching, Projektkoordinierung, Qualifizierung und im Einzelfall mit einer separaten Antragstellung einen individuellen Lohnkostenzuschuss im Anschluss an die maximale gesetzliche Regelförderung.
C 7.2
Zuwendungsempfangende
Öffentliche oder gemeinnützige Träger.
Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an öffentliche oder gemeinnützige Träger möglich.
C 7.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 7.3.1
Voraussetzungen
Die Projektlaufzeit kann bis zu 24 Monate betragen.
C 7.3.2
Ausschluss
Die Förderung von Personalkosten des Jobcenters für die Durchführung des Coachings oder der Qualifizierung ist ausgeschlossen.
C 7.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 7.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
C 7.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
C 7.4.3
Förderhöhe
C 7.4.3.1
Coach
Der Festbetrag beträgt 64.000 €je Coach und Jahr.
Für die Teilnehmerbetreuung wird als Orientierungswert ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt.
C 7.4.3.2
Qualifizierung
Der Festbetrag beträgt 2.400 € je Teilnehmenden und Jahr.
In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme für Qualifizierung bis zu 5.000 € möglich.
C 7.4.3.3
Projektkoordinierung
Der Festbetrag beträgt 70.000 € pro Projektkoordinierenden und Jahr.
Als Orientierungswert für die Koordinierung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt.
C 7.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C 7.5.1
Im Anschluss an die gesetzliche Regelförderung ist die Beantragung eines
individuellen Lohnkostenzuschusses möglich. Über die Förderung entscheidet die
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium
im Einzelfall.
C 7.5.2
Die Lohnkosten der Teilnehmenden, die sich aus dem Arbeitgeberanteil sowie dem
individuellen Lohnkostenzuschuss der Jobcenter ergeben, sind beleghaft zu
dokumentieren.
C 7.5.3
Die Antragsteller müssen sich an dem begleitenden Monitoring beteiligen.
C 7.6
Verfahren
C 7.6.1
Anträge sind über die jeweils zuständigen Regionalagenturen und die
Gesellschaft für innovative Beschäftigungsentwicklung mbH (G.I.B.) an die
zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
C 7.6.2
Soweit das Coaching bei einer sozialversicherungspflichtigen (nicht
geringfügigen) Beschäftigung des Teilnehmenden über das Projektende hinaus
erforderlich ist, ist eine Fortsetzung bis zu 6 Monaten möglich. Ein Antrag auf
Verlängerung soll möglichst 6 Monate vor Projektende gestellt werden.
Prioritätsachse D:
Technische Hilfe
D 1 – Regionalagenturen
D 1.1
Fördergegenstand
Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in den Regionen Nordrhein-Westfalens.
D 1.2
Zuwendungsempfangende
Träger der Regionalagenturen und Regionalagenturen
D 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Regionalagenturen stellen sicher, dass
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen.
- Anfragen zu Programmen der Landesarbeitsmarktpolitik beantwortet werden können.
- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen.
- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
D 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
D 1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
D 1.4.2
Bemessungsgrundlage
a) Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben
aa) der Leitung max. Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L,
ab) der Mitarbeiter max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
b) Sachausgaben für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.
D 1.4.3
Förderhöhe
a) Bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung für die Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € begrenzt.
b) Bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 25.000 € begrenzt.
D 1.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i. H. v. 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Leitet die Regionalagentur die Zuwendung weiter, kann der Eigenanteil ausnahmsweise durch den Letztempfangenden erbracht werden.
Die Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt NRW in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2015.
MBl. NRW. 2011 S. 152, geändert d. RdErl. v. 7.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 251), 28.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 343), 30.9.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 427), 28.11.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 140), 30.8.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 650), 30.10.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 84), 28.6.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 416), 1.9.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 426), 30.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 514).
Anlagen: