Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 - u. d. Innenministers - II A 2 - 12.08.01 - 15114/66 - v. 10.8.1966
Historisch:
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 - u. d. Innenministers - II A 2 - 12.08.01 - 15114/66 - v. 10.8.1966
Tarifvertrag
über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum
MTArb (TV Lohngruppen-TdL)
vom 11. Juli 1966
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4220 - 1932/IV/66 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
12.08.01 - 15114/66 -
v. 10.8.1966
Vorbemerkung:
Hinweis:
In diesem Dokument befinden sich der Text des Tarifvertrages und die
Anlagen 1 und 2.
A.
Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über das Lohngruppenverzeichniszum Manteltarifvertrag
für Arbeiter der Länder
vom 11. Juli 1966
Zwischen
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand –
andererseits
wird gemäß § 22 MTArb
folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Lohngruppen
(1)
Die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem anliegenden
Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1).
(2)
Die Monatstabellenlöhne(§ 21 Abs. 3 MTArb) für die Lohngruppen sind in dem
jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum MTArb festgelegt.
§ 2
Einreihung in die Lohngruppen
(1)
Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die mit mindestens der Hälfte der
vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit
maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt.
(2)
Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von
der Vollendung eines Lebensjahres, von einem Zeitablauf, von der Erfüllung
einer Bewährungszeit oder von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, so wird der
Arbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Lohnzeitraumes eingereiht, in
den das maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis für einen Zeitablauf
oder für die Erfüllung einer Bewährungsfrist ist der dem Zeitablauf oder dem
Ablauf der Bewährungszeit folgende Tag.
(3)
Die Tätigkeitsmerkmale, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe
(z.B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die in diesen
Verwaltungen, Ämtern und Betrieben beschäftigten Arbeiter. Das schließt nicht
aus, dass außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe mit gleichartigen
Arbeiten beschäftigte Arbeiter bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
in
dieselbe Lohngruppe
einzureihen sind.
Die Tätigkeitsmerkmale,
die für ein bestimmtes Fachgebiet (z.B. für das Vermessungswesen) vorgesehen
sind, gelten für alle in diesem Fachgebiet beschäftigten Arbeiter ohne
Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig
sind.
(4)
Arbeiter, die in einer oder mehreren Lohngruppen unter „ferner“ aufgeführt
sind, können nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingereiht werden.
Dies gilt nicht für die Arbeiter der Lohngruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu
verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.
(5)
Wird ein Arbeiter mit zwei regelmäßig nebeneinander zu verrichtenden, in keinem
sachlichen Zusammenhang miteinander stehenden und verschiedenen Lohngruppen
angehörenden Arbeiten beschäftigt, so erhält er, wenn nicht die Tätigkeit der
höheren Lohngruppe mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, für jede Tätigkeit den Lohn der ihr
entsprechenden Lohngruppe. In diesem Falle kann im Arbeitsvertrag ein Mischlohn
vereinbart werden, der der durchschnittlichen Beschäftigung in den einzelnen
Lohngruppen entspricht.
§ 8 Abs. 2 MTArb wird
hierdurch nicht berührt.
(6)
Wird einem Arbeiter in anderen als in Vertretungsfällen (§ 9 Abs. 2 MTArb)
vorübergehend eine andere, höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend
in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage
übertragen, so erhält er für die Dauer dieser Tätigkeit vom ersten Tage an
a) bei Übertragung
einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit den Lohn der ihr
entsprechenden Lohngruppe,
b) bei Übertragung einer
angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Zulage von zehn vom Hundert
des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von zehn vom
Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der
Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe.
§ 3
Vorarbeiter
(1)
Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern der Lohngruppen 1 bis 3 a
bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine
Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der
Lohngruppe 1 bzw. von acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 1.
Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt
worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zulage von
zwölf vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4
bzw. von zwölf vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 4 der Lohngruppe 4.
Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage
für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung
von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(2)
Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern
von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss
außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Zur Arbeit
zugeteilte Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten,
Justizvollzugsanstalten, Landesblindenanstalten, Landesjugendheimen
(Erziehungsheimen) und Firmenarbeiter rechnen wie entsprechende Arbeiter,
Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember
1974 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten Ausbildungsjahr als
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 gerechnet werden.
(3)
Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört,
sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(4)
Bei der Sicherung des Lohnstandes nach § 37 Abs. 1 MTArb und bei der Berechnung
des Theaterbetriebszuschlages nach Nr. 6 SR 2g des Abschnitts B der Anlage 2
MTArb gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.
§ 4
Überleitungsvorschriften
Für Arbeiter, die am
30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990
zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt Folgendes:
1.
Es werden übergeleitet
Arbeiter
der Lohngruppe II
in die Lohngruppe 1,
der Lohngruppe III
in die Lohngruppe 2,
der Lohngruppe IV
in die Lohngruppe 2 a,
der Lohngruppe V
in die Lohngruppe 3,
der Lohngruppe VI
in die Lohngruppe 4,
der Lohngruppe VII
in die Lohngruppe 5,
der Lohngruppe VIII
in die Lohngruppe 6,
der Lohngruppe VIII a
in die Lohngruppe 7,
der Lohngruppe IX
in die Lohngruppe 8.
2.
Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990
geltenden Fassung der Anlage 1 in der Lohngruppe III Nr. 11.1.1, 12.1.1,
12.1.2, 16.1.1, 20.1.1, 22.1.1, 25.1.1, 30.1.1, 30.1.3, 31.1.1, 31.1.2 oder
71.1.2 eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses von dem Zeitpunkt an, von dem an sie bei unveränderter
Tätigkeit nach dem bis zum 30. September 1990 geltenden Recht in der Lohngruppe
IV eingereiht gewesen wären, den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a, solange
sich aus der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung keine
günstigere Einreihung ergibt.
Arbeiter, die am 30. September 1990 nach der bis zum 30. September 1990
geltenden Fassung der Anlage 1 in der LohngruppeIV Nr. 11.4.1, 12.4.1, 12.4.2,
16.4.1, 20.4.1, 22.4.1, 25.4.1, 30.4.1, 30.4.3, 31.4.1, 31.4.2 oder 71.1.1
eingereiht waren, erhalten für die Dauer des fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a, solange sich
aus der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung keine günstigere
Einreihung ergibt.
3.
Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1990 ständig oder
regelmäßig nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung
als Vorarbeiter bestellt waren, erhalten, solange das Arbeitsverhältnis
ununterbrochen fortbesteht und solange diese Funktion - ggf. auch nach
Unterbrechungen - übertragen ist, als Vorarbeiterzulage mindestens den Betrag,
den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18
zum MTL II vom 14. April 1988 als Vorarbeiterzulage erhalten haben.
4.
Soweit nach der Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung eine
höhere Einreihung von der Zeit einer Bewährung oder der Zeit einer Tätigkeit
abhängt, wird für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor
dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu
berücksichtigen wäre, wenn die Anlage 1 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden
Fassung gegolten hätte. Dabei sind vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten
einer Tätigkeit im Übrigen nach Maßgabe der Nr. 5 Abschn. C der Vorbemerkungen
der Anlage 1 zu berücksichtigen.
§ 5
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
Die Richtlinien für die
verwaltungseigenen Prüfungen, deren Ablegung die Voraussetzung für die
Einreihung in bestimmte Lohngruppen bildet, sind in der Anlage 2 festgelegt.
§ 6
Ausnahme vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag
gilt nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 7
Schlussvorschriften
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1966 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1995, schriftlich gekündigt
werden.
Berlin, den 11. Juli
1966
Anschlusstarifverträge:
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
Lohngruppenverzeichnis
Vorbemerkungen:
1.
Soweit für die Bezeichnung der Arbeitnehmer die männliche Form oder die
weibliche Form gewählt ist, gilt diese Bezeichnung in gleicher Weise für
Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts.
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind die
nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich
anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das
nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem
Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren
Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen
Ausbildungsberuf eingereiht.
Arbeiter, die in den Lohngruppen 3 bis 9 nur mit der Berufsbezeichnung des
anerkannten Ausbildungsberufes aufgeführt sind, sind Arbeiter mit einer
entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung nach Lohngruppe 3 Nr. 1 bzw. nach
Lohngruppe 4 Nr. 1.
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder
eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne
Einfluss auf die Einreihung.
Zu den Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren gehören auch die Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 2
mit verwaltungseigener Prüfung.
2.
Heizungsanlagen im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind
Wärmeversorgungseinrichtungen, deren Wärmeerzeugungsanlage aus einem oder
mehreren miteinander verbundenen Kesseln besteht.
3.
Fernheizwerke im Sinne des Lohngruppenverzeichnisses sind auch Fernheizanlagen
mit einer Kapazität von mindestens 62,802 Mio kJ/h (15 Mio. kcal/h).
4.
Kesselwärterprüfungen sind die nach den Richtlinien des früheren
Reichswirtschaftsministers vom 25. August 1936 bzw. nach den vom Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegebenen Richtlinien über
Ausbildungslehrgänge für Kesselanwärter vom 7. November 1967 (Arbeitsschutz Nr.
11/1967 S. 262) bzw. Richtlinien über die Ausbildung von Kesselwärtern vom 24.
Januar 1984 (BArbBl. Nr. 14/1985 S. 89) abgelegten Prüfungen sowie die
Prüfungen, die nach gleichwertigen Lehrgängen vor Prüfungsausschüssen der
Dampfkesselüberwachungsvereine oder vor anderen von Industrie und Gewerbe
anerkannten Prüfungsausschüssen abgelegt worden sind.
5.
Ist die Einreihung des Arbeiters von der Erfüllung einer Bewährungszeit oder
der Zeit einer Tätigkeit abhängig, so gilt Folgendes:
A.
Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der
vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene
Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während deren der Arbeiter in
gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingereiht war.
B.
Die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit muss ununterbrochen bei
demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu
sechs Monaten sind unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner unschädliche
Unterbrechungen
a) wegen Ableistung des
Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen
Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz,
b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb,
c) im Sinne der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, der Nr. 8 SR
2 d Bay MTL II, der Nr. 9 SR 2 d BaWü MTL II und der regelmäßig
wiederkehrenden Unterbrechungen bei
Saisonarbeitern,
d) wegen der Schutzfristen und wegen Mutterschaftsurlaubs nach dem
Mutterschutzgesetz,
e) wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger
Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren.
Die Zeiten der
Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit nicht
angerechnet mit Ausnahme der Zeiten
a) einer
Arbeitsbefreiung nach § 33 MTArb,
b) eines Arbeitsausfalles oder eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 35
MTArb oder der Sonderregelungen hierzu,
c) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 MTArb bis zu 26 Wochen,
d) einer Kur im Sinne des § 42 a MTL II einschließlich einer etwa sich
anschließenden ärztlich verordneten Schonungszeit,
e) eines Urlaubs nach den §§ 48, 48 a und 49 MTArb und nach SGB IX,
f) eines Sonderurlaubs nach § 55 Abs. 2 MTArb, wenn der Arbeitgeber nach § 55
Abs. 3 Satz 2 MTArb vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches
Interesse an der Beurlaubung
schriftlich anerkannt hat,
g) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
C.
Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll angerechnet.
6.
Die Besatzungen von Wasserfahrzeugen der Hafenverwaltungen und die
Polizeiverwaltungen werden wie die entsprechenden Arbeiter in der Binnen- bzw.
Seeschifffahrt eingereiht.
7.
Die im Werks- und im sonstigen Betriebsdienst der staatlichen Schifffahrt auf
dem Königssee und auf dem Tegernsee beschäftigten Arbeiter werden nach den
allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen eingereiht.
8.
Die Besatzungen von Binnenfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Freien Hansestadt
Bremen und der Stadtgemeinde Bremen werden wie die entsprechenden Arbeiter in
der Seeschifffahrt eingereiht.
9.
Die in der Werkstatt Bremen der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Arbeiter,
denen entwicklungsgehemmte und schwer erziehbare Jugendliche zur
Arbeitsanleitung und Beaufsichtigung zugeteilt sind, erhalten für die Dauer der
Tätigkeit eine Zulage von acht vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1
ihrer Lohngruppe bzw. acht vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe.
10.
Für die Arbeiter der Häfen des Landes Niedersachsen gelten auch die
Tätigkeitsmerkmale für die Arbeiter im Wasserbau (SR 2 b des Abschnitts B der
Anlage 2 MTArb).
Lohngruppe 1
1.
Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten
Beispiele:
1.1
Haus- und Hofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Hilfsarbeiter auf Sportplätzen, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Hilfsarbeiter in Archiven, soweit nicht höher eingereiht
1.4
Hilfsarbeiter in Druckereien, soweit nicht höher eingereiht
1.5
Hilfsarbeiter in Lagern, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Wächter, soweit nicht höher eingereiht
1.7
Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in Gebäuden, die diese
Maschinen auch warten
2. bis 5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Arbeiter, die Kleiderablagen warten
6.2
Arbeiter, die Speisen und Getränke zutragen, soweit nicht höher eingereiht
6.3
Arbeiter, die Toiletten warten
6.4
Arbeiter mit einfachen hauswirtschaftlichen Arbeiten, z.B. einfache
Küchenhilfsarbeiten wie Gemüseputzen und Kartoffelschälen, ferner
Geschirrspülen (ausgenommen an Maschinen)
6.5
Arbeiter mit einfachen Hilfsarbeiten in Wäschereien und Plättereien, wie
Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken und Sortieren von Wäsche
6.6
Reiniger in Gebäuden
Dazu:
12.
In Brennereien und Mostereien
Beispiel zu 6.:
12.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten: Ausstatten, Spülen und Stapeln von
Flaschen
13.
In der Eichverwaltung
Beispiel zu 1.:
13.1.1.
Hilfsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 1.:
16.1.1
Arbeiter, die Unkraut jäten
Beispiel zu 6.:
16.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Einfache Hilfsarbeiten bei Frostschutzmaßnahmen
Ernten und Vorsortieren von Gemüse und Obst, ausgenommen bei Versuchen
Gras zusammenbringen von Hand, ausgenommen Futtergras
Heu wenden und zusammenbringen von Hand
Hilfsleistungen beim Eintopfen und Auspflanzen von Jungware
Hilfsleistungen beim Gemüsepflanzen
Rasensprengen
Säubern der Grün- und Gartenanlagen (mit Ausnahmen von Wasseranlagen) und der
Wege von Feldrückständen, Laub, Papier, Unkraut und dergleichen
18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Badewärter (Badegehilfen) *), soweit nicht höher eingereiht
*) Arbeiter mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in
Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern
(Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.
18.1.2
Arbeiter in Heilbädern, die Heilwasser ausgeben und Trinkbrunnen pflegen *),
soweit nicht höher eingereiht.
*) Hierzu gehören auch die Arbeiter, die Trinkgefäße
ausgeben.
18.1.3
Arbeiter als Wärter für Liegewiesen und Lesesäle, soweit nicht höher eingereiht
20.
In der Landwirtschaft
Beispiele zu 1.:
20.1.1
Arbeiter, die Hackfrüchte pflanzen und verziehen
20.12
Arbeiter, die Unkraut jäten
Beispiel zu 6.:
20.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten (ausgenommen schwere Transportarbeiten,
z.B. Säcketragen):
Einfache Hof-, Speicher- und Stallarbeiten
Ernten und Vorsortieren von Gemüse, Kartoffeln, sonstigen Hackfrüchten und Obst
Getreide binden und aufstellen
Heu wenden und zusammenbringen von Hand
22.
In Molkereien
Beispiel zu 6.:
22.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Abfüllen und Verpacken von Milch und Molkereierzeugnissen
Spülen von Flaschen und Kannen
24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiel zu 6.:
24.6.1
Hilfsarbeiter in Kammern
31.
Im Weinbau
Beispiel zu 6.:
31.6.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Ausstatten, Spülen und Stapeln von Flaschen
Heften (aufbinden)
Reben lesen und hinaustragen
Trauben lesen (ohne Büttentragen)
Lohngruppe 1 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 1 Nrn. 6.1 bis 6.6, 12.6.1, 16.6.1, 20.6.1, 22.6.1 und 31.6.1
nachvierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 2
1.
Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist
Beispiele:
1.1
Aktenhefter (Aktenkleber), soweit nicht höher eingereiht
1.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Arbeiter, die nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten (z.B.
Zubereiten von Kaltverpflegung) oder an Maschinen (z.B.
Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten
1.4
Arbeiter, die Speisen und Getränke zutragen und auch kassieren
1.5
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf als Beiköche, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
als Näher, Plätter (Bügler, Mangler) oder Wäscher, soweit nicht höher
eingereiht
1.7
Desinfektionshelfer, soweit nicht höher eingereiht
1.8
Klärarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.9
Pförtner, soweit nicht höher eingereiht
2. und 3.
(nicht besetzt)
4.
Arbeiter der Lohngruppe 1 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Lohngruppe
5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Haus- und Hofarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.2
Hilfsarbeiter auf Sportplätzen nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 1
6.3
Hilfsarbeiter in Archiven nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 1
6.4
Hilfsarbeiter in Druckereien nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 1
6.5
Hilfsarbeiter in Laboratorien
6.6
Hilfsarbeiter in Lagern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe
1
6.7
Maschinenputzer, soweit nicht höher eingereiht
6.8
Ofenheizer (Raumbeheizer)
6.9
Reiniger von Werkstätten und Maschinenhallen
6.10
Wächter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
6.11
Wagenwäscher
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Beispiel zu 1.:
11.1.1
Bordarbeiter (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal), soweit nicht
höher eingereiht
12.
In Brennereien und Mostereien
Beispiele zu 1.:
12.1.1
Brennereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
12.1.2
Mostereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Hilfsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Beispiele zu 1.:
15.1.1
Galeriearbeiter, soweit nicht höher eingereiht
15.1.2
Museumsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
15.1.3
Schlossarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 1.:
16.1.1
Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Anatomiehelfer, soweit nicht höher eingereiht
18.1.2
Badewärter (Badegehilfen) *) in medizinischen Bädern, soweit nicht höher
eingereiht
*) Arbeiter mit
entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien,
Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern
gleich.
18.1.3
Moorköche *) und Fangozubereiter, soweit nicht höher eingereiht
*) Dazu gehören auch
entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.
18.1.4
Moormüller *), soweit nicht höher eingereiht
*) Dazu gehören auch
entsprechende Arbeiten in der Schlickaufbereitung.
Zu 6.:
18.6.1
Badewärter (Badegehilfen) *) nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 1
*) Arbeiter mit
entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z. B. Inhalatorien,
Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern
gleich.
18.6.2
Arbeiter in Heilbädern, die Heilwasser ausgeben und Trinkbrunnen pflegen *),
nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 1
*) Hierzu gehören auch
die Arbeiter, die Trinkgefäße ausgeben.
18.6.3
Arbeiter als Wärter für
Liegewiesen und Lesesäle nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 1
20.
In der Landwirtschaft
Beispiel zu 1.:
20.1.1
Landwirtschaftliche Arbeiter, soweit nicht höher eingereiht
22.
In Molkereien
Beispiel zu 1.:
22.1.1
Molkereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter), soweitnicht höher eingereiht
24.6.2
Hilfsarbeiter in Kammern nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe
1
25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 1.:
25.1.1
Decksleute (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal), soweit nicht
höher eingereiht
28.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Hilfsarbeiter im Außendienst
30.
Im Wasserbau (außer in Baden-Württemberg und Bayern)
Beispiele zu 1.:
30.1.1
Arbeiter, die auf Bauhöfen, Schirrhöfen, Tonnenhöfen, Werften und in
Werkstätten mit dem Aufschleppen und Verholen von Fahrzeugen, mit dem Entrosten
und Anstreichen von Geräten und Schiffen, dem Abklopfen der instandzusetzenden
Fahrzeuge und mit gleichwertigen Arbeiten beschäftigt werden, soweit nicht
höher eingereiht
30.1.2
Schleusenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
30.1.3
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter),
soweit nicht höher eingereiht
30.1.4
Wehrarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
31.
Im Weinbau
Beispiele zu 1.:
31.1.1
Kellereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
31.1.2
Rebarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Dazu in den Ländern:
Niedersachsen
71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Beispiele zu 1.:
71.1.1
Arbeiter mit folgenden Hilfsarbeiten:
Anpflanzung und Pflegearbeiten in Aufforstungsflächen, Pflanzgärten und
Windschutzstreifen
Einfache Hof-, Speicher- und Stallarbeiten
71.1.2
Kultivierungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
71.1.3
Landwirtschaftliche Arbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Lohngruppe 2 a
1.
Angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche
oder fachliche Anlernung erfordern
Beispiele zu 1.:
1.1
Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, soweit nicht höher eingereiht
1.2
Arbeiter in der Tätigkeit von Masseuren, die zur Führung der Berufsbezeichnung
„Masseur“ nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) nicht
berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
1.3
Arbeiter mit einfachen Arbeiten in der Photographie (z. B. Abdeckarbeiten),
soweit nicht höher eingereiht
1.4
Arbeiter mit einfachen Kopierarbeiten
1.5
Buchbindereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.6
Druckereiarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.7
Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener), soweit nicht höher eingereiht
1.8
Lichtpausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
1.9
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart, soweit nicht höher
eingereiht
1.10
Tierwärter in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten,
Untersuchungsanstalten und Tiergärten, soweit nicht höher eingereiht
2.
(nicht besetzt)
3.
Arbeiter mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1, 1 a und 2, die die Körperkräfte
außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind
Beispiele zu 3.:
3.1
Helfer an Heizungsanlagen
3.2.
Lagerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
4.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Lohngruppe
5.
Arbeiter der Lohngruppe 2 Nrn. 4, 6.1 bis 6.6, 6.8 bis 6.11, 13.6.1, 18.6.1 bis
18.6.3, 24.6.2 und 28.6.1 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen
Fallgruppe dieser Lohngruppe
6.
Ferner:
6.1
Aktenhefter (Aktenkleber) nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2
6.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung mit mindestens zweijähriger
Berufserfahrung als solche, soweit nicht höher eingereiht
6.3
Archivarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.4
Boten, soweit nicht höher eingereiht
6.5
Desinfektionshelfer nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
6.6
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, soweit nicht höher eingereiht
6.7
Kesselwärter (Heizer), soweit nicht höher eingereiht
6.8
Klärarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2, soweit
nicht höher eingereiht
6.9
Maschinenputzer nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 2
6.10
Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern, soweit nicht höher eingereiht
6.11
Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst, soweit nicht höher eingereiht
6.12
Sportplatzarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
6.13
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien, soweit nicht höher
eingereiht
6.14
Wagenpfleger, soweit nicht höher eingereiht
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Beispiel zu 1.:
11.1.1
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
13.
In der Eichverwaltung
Beispiel zu 1.:
13.1.1
Eichhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher
eingereiht
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Beispiele zu 3.:
14.3.1
Bekohler an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.3.2
Entascher an Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Beispiele zu 3.:
15.3.1
Galerieaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.2
Museumsaufseher, soweit nicht höher eingereiht
15.3.3
Schlossaufseher, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Parkaufseher
15.6.2
Galeriearbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.3
Museumsarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.4
Schlossarbeiter nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
15.6.5
Schlossführer, soweit nicht höher eingereiht
17.
In Gestüten
Beispiel zu 1:
17.1.1
Pferdewärter (Pferdepfleger), soweit nicht höher eingereiht
18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 3.:
18.3.1
Apothekenarbeiter (Apothekendiener), soweit nicht höher eingereiht
18.3.2
Krankenträger
18.3.3
Moorstecher
Zu 6.:
18.6.1
Arbeiter als Parkaufseher
18.6.2
Arbeiter an Verbrennungsöfen, soweit nicht höher eingereiht
18.6.3
Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern nach einjähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 2
18.6.4
Moorköche *) und Fangozubereiter nach einjähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2
18.6.5
Moormüller *) nach einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
*) Dazu gehören auch entsprechende Arbeiten in der
Schlickaufbereitung.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Gleisunterhaltungsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.1.2
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
19.3.1
Lagerhausarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.2
Schiebebühnenbegleiter, soweit nicht höher eingereiht
19.3.3
Umschlagarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 3.:
21.3.1
Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten, soweit nicht höher
eingereiht
23.
In Münzen
Beispiel zu 1.:
23.1.1
Präger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiel zu 3.:
23.3.1
Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, soweit nicht höher eingereiht
24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Hundepfleger
24.1.2
Pferdepfleger, soweit nicht höher eingereiht
Beispiele zu 3.:
24.3.1
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter) mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte
außerordentlich beanspruchen
24.3.2
Kammerarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1
Bootspfleger, soweit nicht höher eingereiht
24.6.2
Hausarbeiter (Unterkunftarbeiter) nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2
24.6.3
Schießstandwarte, soweit nicht höher eingereiht
25.
In der Seeschifffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, soweit nicht höher eingereiht
25.1.2
Werkhelfer, soweit nicht höher eingereiht
26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter im Straßenbau, soweit nicht höher eingereiht
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
soweit nicht höher eingereiht
28.
Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1
Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter im Wasserbau, soweit nicht höher eingereiht
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im
Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1
Schleusenarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und
anderen Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit
in der Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter
Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht
*)
30.6.2
Wehrarbeiter, die mit dem Verholen und Festmachen von Fahrzeugen und anderen
Handverrichtungen beschäftigt werden und sich in einjähriger Tätigkeit in der
Lohngruppe 2 oder in einjähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit
ausreichende Fachkenntnisse erworben haben, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten
werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a) aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten
Winterunterbrechung,
b) aufgrund der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb,
berücksichtigt.
Dazu in den Ländern:
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 3.:
50.3.1
Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen
bedienen, soweit nicht höher eingereiht
50.3.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, soweit nicht höher eingereiht
50.3.3
Kanalarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
50.6.1
Beifahrer, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2
Straßenreiniger (Straßenfeger)
50.6.3
Werkstatthelfer, soweit nicht höher eingereiht
54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Gartenarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
55.
Beim Gartenamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Friedhofsarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
59.
Beim Hochbauamt
Beispiel zu 3.:
59.3.1
Transportarbeiter, soweit nicht höher eingereiht
Niedersachsen
71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Kultivierungsarbeiter,
die sich in mindestens einjähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
ausreichende Fachkenntnisse erworben haben *)
71.6.2
Landwirtschaftliche Arbeiter mit mindestens einjähriger Bewährung in der
Lohngruppe 2 oder mindestens zweijähriger Berufserfahrung*)
*) Kultivierungsarbeiter
und landwirtschaftliche Arbeiter erhalten für die Zeit des Einsatzes mit
Einachsschleppern eine Zulage in Höhe des Unterschiedes der Tabellenlöhne der
Lohngruppen 2 a und 3.
Lohngruppe 3
1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2.
(nicht besetzt)
3.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an
das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen
stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter
üblicherweise verlangt werden kann
4.
Angelernte Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als
solche in dieser Lohngruppe
5.
Arbeiter der Lohngruppe 2 a Nrn. 3, 4, 6.1, 6.5, 6.6, 6.8, 6.9, 15.6.1 bis 15.6.4,
18.6.1, 18.6.3 bis 18.6.5, 24.6.2, 50.6.1, 50.6.2, 54.6.1, 71.6.1 und 71.6.2
nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
6.
Ferner:
6.1
Arbeiter an Bürooffsetmaschinen, soweit nicht höher eingereiht
6.2
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung nach mindestens dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.3
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf als Beiköche nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2
6.4
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
als Näher, Plätter (Bügler, Mangler) oder Wäscher nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe2
6.5
Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien
betraut sind, soweit nicht höher eingereiht
6.6
Archivarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.7
Bibliotheksarbeiter in wissenschaftlichen Bibliotheken
6.8
Boten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.9
Buchbindereiarbeiter als Hilfsbuchbinder nach zweijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 2 a
6.10
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger
für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger
Landkarten, soweit nicht höher eingereiht
6.11
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren der Lohngruppe 2 a, die die
Fahrzeuge oder Karren auch selbständig warten und kleinere Reparaturen selbständig
vornehmen
6.12
Fahrer von Gabelstaplern, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.13
Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
6.14
Justizaushelfer, soweit nicht höher eingereiht
6.15
Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten, soweit nicht höher
eingereiht
6.16
Kesselwärter (Heizer) nach dreijähriger Bewährung *) als solche in der
Lohngruppe 2 a
*) Auf die dreijährige Bewährung werden die Zeiten angerechnet,
in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei demselben
Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.17
Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung
a) an Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
oder
b) an einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000
kcal/h) oder an mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen
mindestens 2,093 Mio kJ/h (500 000
kcal/h) oder
c) an einer Dampfheizungsanlage mit mindestens 1,465 Mio kJ/h (350 000
kcal/h) oder an mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammen mindestens
1,465 Mio kJ/h (350 000 kcal/h),
soweit nicht höher
eingereiht
6.18
Klärarbeiter ohne Prüfung als Klärwärter nach dreijähriger Bewährung als
solche, wenn eine Prüfung nicht abgenommen wird
6.19
Klärwärter, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.20
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.21
Lagerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.22
Lichtpauser mit Abschlussprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser,
soweit nicht höher eingereiht
6.23
Ordner in Flüchtlings- und Durchgangslagern nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 2 a
6.24
Pförtner
a) die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten *) beschäftigt
werden oder
b) mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluss
*) Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen
von Besucherzetteln.
6.25
Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen oder
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 2 a
6.26
Sektionsgehilfen, soweit nicht höher eingereiht
6.27
Sportplatzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.28
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
6.29
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart nach zweijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.30
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
6.31
Wagenpfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Bordarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
11.6.2
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht
11.6.3
Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung
12.
In Brennereien und Mostereien
Zu 6.:
12.6.1
Brennereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
12.6.2
Mostereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern,
Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen
Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische
Untersuchungen nach einjähriger Bewährung alsEichhelfer in der Lohngruppe 2 a,
soweit nicht höher eingereiht
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Bekohler an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 2 a
14.6.2
Entascher an Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 2 a
14.6.3
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-,
Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit
nicht höher eingereiht
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Galerieaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der
Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.2
Galerieaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.3
Museumsaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der
Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.4
Museumsaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.5
Schlossarbeiter der Lohngruppe 2 oder 2 a, zu deren Tätigkeit im Bedarfsfall
regelmäßig Schlossführungen und das Erheben von Eintrittsgeld gehören
15.6.6
Schlossaufseher, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der
Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.7
Schlossaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
15.6.8
Schlossführer, zu deren Tätigkeit auch das Erheben von Eintrittsgeld oder der
Verkauf von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
15.6.9
Schlossführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
16.
Im Gartenbau
Beispiel zu 3.:
16.3.1
Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen
und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, z.B.
Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von
Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung
Zu 6.:
16.6.1
Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht
16.6.2
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme
von einfachen Rasenmähern) führen
16.6.3
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme
von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen
selbständig ausführen, soweit nicht höher eingereiht
16.6.4
Gartenarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder
mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Anatomiehelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
18.6.2
Apothekenarbeiter (Apothekendiener) nach dreijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 2 a
18.6.3
Arbeiter an Verbrennungsöfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2 a
18.6.4
Arbeiter, die an Einlassen der Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder
Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen
18.6.5
Strandkorbwärter
19.
In Häfen
Beispiel zu 3.:
19.3.1
Hilfspflasterer
Zu 6.:
19.6.1
Bahnwärter, soweit nicht höher eingereiht
19.6.2
Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Lagerhausarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
19.6.4
Rangierer
19.6.5
Schiebebühnenbegleiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe
2 a
19.6.6
Schiebebühnenführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf
19.6.7
Spillführer
19.6.8
Streckenwärter
19.6.9
Umschlagarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
20.
In der Landwirtschaft
Beispiel zu 3.:
20.3.1
Landwirtschaftliche Arbeiter, die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung
selbständig Versuchsarbeiten durchführen
Zu 6.:
20.6.1
Fahrer von Traktoren, soweit nicht höher eingereiht
20.6.2
Landwirtschaftliche Arbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2 oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
20.6.3
Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen
(mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen
20.6.4
Landwirtschaftliche Arbeiter als
Geflügelzüchter ohne Prüfung
Gespannführer
Melker ohne Prüfung
Schäfer ohne Prüfung
Schweinewarte ohne Prüfung
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
22.
In Molkereien
Beispiel zu 3.:
22.3.1
Molkereiarbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, die die Tätigkeit
von Molkereifachleuten verrichten
Zu 6.:
22.6.1
Molkereiarbeiter, die in Lehr- und Forschungsanstalten für die Ausgabe von
Käsevorräten und sonstigen Molkereiprodukten verantwortlich sind
22.6.2
Molkereiarbeiter nach dreijähriger Bewahrung als solche in der Lohngruppe 2
oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Arbeiter, die Münzen verpacken und versenden, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 2 a
23.6.2
Münzarbeiter, mit Ausnahme der Präger, soweit nicht höher eingereiht
23.6.3
Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst
einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, soweit nicht höher
eingereiht
24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiel zu3.:
24.3.1
Pferdepfleger, die regelmäßig auch kranke Pferde zu betreuen haben
Zu 6.:
24.6.1
Bootspfleger nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.2
Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die
Pflege von Waffen.
24.6.3
Kammerarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe2 a
24.6.4
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), soweit nicht höher eingereiht
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die
Pflege von Waffen.
24.6.5
Lagerarbeiter in Fernmeldelagern, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse
erfordert
24.6.6
Lehrmittelwarte an Polizeischulen, soweit nicht höher eingereiht
24.6.7
Schießstandwarte nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
24.6.8
Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätigkeit eines Hausarbeiters
hinausgehender Verwendung
25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 3.:
25.3.1
Motorenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne verwaltungseigene Prüfung, soweit nicht höher
eingereiht
Zu 6.:
25.6.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a oder
b) nach zweijähriger Bewährung als Angehöriger der Decksmannschaft von Binnen-
oder Seefahrzeugen oder von schwimmenden Geräten,
soweit nicht höher
eingereiht
25.6.2
Decksleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
25.6.3
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung, soweit nicht höher eingereiht
26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter im Straßenbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der
Straßenbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oder in mindestens dreijähriger
gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse
erworben haben
26.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 3.:
28.3.1
Arbeiter mit Druckplatten-Kopierarbeiten im Negativ- und Positivverfahren
28.3.2
Druckereiarbeiter als Körner und Schleifer von Druckplatten
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 2 a
28.6.2
Signalbauarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 2 a
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Beispiele zu 3.:
29.3.1
Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
bei Prüfungs- und Versuchsarbeiten in Versuchsanstalten
29.3.2
Hilfspflasterer
29.3.3
Sperrenbauer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter im Wasserbau, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der
Wasserbauverwaltung in der Lohngruppe 2 a oderin mindestens dreijähriger
gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse
erworben haben
29.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten
29.6.3
Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen)
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im
Hafen Mannheim
Beispiel zu 3.:
30.3.1
Arbeiter, die auf Bauhöfen, Schirrhöfen, Tonnenhöfen, Werften und in
Werkstätten Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das
fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter der Lohngruppe 2 a verlangt
werden kann
Zu 6.:
30.6.1
Bauhof-, Schirrhof-, Tonnenhof-, Werft- und Werkstattarbeiter der Lohngruppe 2
Nr. 30.1.1 nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
30.6.2
Brückenwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3
Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse
obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der
Schleusenbedienung eingesetzt sind oder
c) nach dreijähriger Bewährung*) als solche in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht
höher eingereiht
30.6.4
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und
Streckenunterhaltungsarbeiter) nach dreijähriger Bewährung*) in der Lohngruppe
2
30.6.5
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter),
die sich in dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit*)
ausreichende Fachkenntnisse erworben haben
30.6.6
Wehrarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage
obliegt oder
b) nach dreijähriger Bewährung*) in der Lohngruppe 2 a, soweit nicht höher
eingereiht
*) Bei der Berechnung der zum Aufstieg erforderlichen Zeiten
werden die Zeiten einer Nichtbeschäftigung
a)
aufgrund einer Kündigung wegen Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten
Winterunterbrechung,
b)
aufgrund der Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, berücksichtigt.
31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Kellereiarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2
oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.2
Rebarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 oder mit
mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
31.6.3
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen
Dazu in den Ländern:
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Arbeiter, die die Arbeitsaggregate an Saugwagen, Sprengwagen oder Kehrmaschinen
bedienen, nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst nach zweijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 2 a
50.6.3
Beifahrer, von denen bei der Einstellung der Führerschein der Klasse II
verlangt wird
50.6.4
Kanalarbeiter nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.5
Lagerarbeiter, die Elektrokarren und Gabelstapler bedienen
50.6.6
Müllwerker
50.6.7
Werkstatthelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
50.6.8
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im
Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die
besondere Anforderungen gestellt werden, mit mindestens zweijähriger
Berufserfahrung im Abwässerreinigungsdienst in Lohngruppe 2 a
51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Arbeiter in der Tätigkeit von Straßenwärtern
(Straßen-/Brückenunterhaltungsarbeiter)
54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Baumkolonnenarbeiter, die Arbeiten erledigen, die ein Klettern auf Bäumen
erforderlich machen
55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Beispiel zu 3.:
55.3.1
Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über
das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter üblicherweise
verlangt werden kann, z.B. Formschneiden von Bäumen und Sträuchern,
selbständige Bepflanzung von Parterre-Anlagen, selbständige Versuchsarbeiten
nach besonderer Weisung
Zu 6.:
55.6.1
Friedhofsarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
oder mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
55.6.2
Friedhofsarbeiter, die selbständig auf Friedhöfen ohne Friedhofsaufseher
arbeiten
55.6.3
Friedhofskapellenwarte
59.
Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1
Transportarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2 a
60.
Beim Tierärztlichen Fleischhygieneamt
Zu 6.:
60.6.1
Stempler
Niedersachsen
71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen, soweit nicht
höher eingereiht
71.6.2
Raupenfahrer
71.6.3
Treckerfahrer, soweit nicht höher eingereiht
Lohngruppe 3 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nrn. 3, 4, 6.2 bis 6.4, 6.6 bis 6.9, 6.11, 6.12,
6.16, 6.18, 6.21, 6.23 bis 6.25, 6.27, 6.29 bis 6.31, 11.6.1, 11.6.3, 12.6.1,
12.6.2, 14.6.1, 14.6.2, 15.6.1 bis 15.6.9, 16.6.1, 16.6.2, 16.6.4, 18.6.1 bis
18.6.5, 19.6.1, 19.6.3 bis .19.6.9, 20.6.1 bis 20.6.4, 21.6.1, 22.6.1, 22.6.2,
23.6.1, 24.6.1, 24.6.3, 24.6.5, 24.6.7, 24.6.8, 25.6.2, 26.6.1, 26.6.2, 27.6.1,
28.6.1, 28.6.2, 29.6.1 bis 29.6.3, 30.6.1, 30.6.3 Buchst. c, 30.6.4, 30.6.5,
30.6.6 Buchst. b, 31.6.1 bis 31.6.3, 50.6.1 bis 50.6.7, 51.6.1, 54.6.1, 55.6.1
bis 55.6.3, 59.6.1, 60.6.1, 71.6.2 und 71.6.3 nach vierjähriger Tätigkeit in
der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.
Lohngruppe 4
1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2.
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine
verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende
Tätigkeit ausüben
3.
Arbeiter der Lohngruppe 3 Nr. 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen
und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das
Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt
werden kann
4.
Arbeiter derLohngruppe 3 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in dieser
Lohngruppe
5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Arbeiter als Lagerverwalter
6.2
Arbeiter an Büro-Offsetmaschinen nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 3
6.3
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb
Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a
oder
c) mit Facharbeiterbrief
im Weinbau oder
d) nach mindestens dreijähriger Bewährung in der Lohngruppe 3 und
verwaltungseigener Prüfung
6.4
Archivarbeiter, die mit der pfleglichen Behandlung wertvoller Archivalien
betraut sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.5
Baumwarte mit Lehrabschlussprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart, soweit
nicht höher eingereiht
6.6
Desinfektoren, geprüfte, soweit nicht höher eingereiht
6.7
Druckereiarbeiter als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger
für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger
Landkarten nach dreijähriger Bewährung als solcher in der Lohngruppe 3
6.8
Fahrer von Elektrofahrzeugen und Elektrokarren, die nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr
zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.9
Fahrer von Gabelstaplern, die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit
amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im
öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
6.10
Fahrer von Gabelstaplern mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum
öffentlichen Verkehr zugelassen sind
6.11
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.12
Hausmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.13
Justizaushelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.14
Kaltschlächter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf in Tierkörper-Beseitigungsanstalten nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.15
Kesselwärter (Heizer) der Lohngruppe 3 mit Kesselwärterprüfung an den in der
Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen mit dreijähriger Berufserfahrung*)
*) Auf die dreijährige Berufserfahrung werden die Zeiten
angerechnet, in denen der Kesselwärter (Heizer) außerhalb der Heizperiode bei
demselben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausübt.
6.16
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten
metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen, soweit nicht höher
eingereiht
6.17
Klärwärter, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe
3
6.18
Kraftwagenfahrer, soweit nicht höher eingereiht
6.19
Laboratoriumsgehilfen (Laboratoriumsdiener) nach fünfjähriger Bewährung als
solche in den Lohngruppen 2 a und 3
6.20
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 3
6.21
Lichtpauser mit Abschlussprüfung in dem früheren Anlernberuf Lichtpauser nach
zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.22
Masseure, die zur Führung der Bezeichnung „Masseur“ nach dem Gesetz vom 21. Dezember
1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, soweit nicht höher eingereiht
6.23
Sektionsgehilfen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
6.24
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
6.25
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) ohne abgeschlossene Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 3
6.26
Tierwärter der Lohngruppe 2 a, 3 oder 3 a in wissenschaftlichen Anstalten,
Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu
medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, soweit nicht höher eingereiht
6.27
Wirtschafter, z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit als Angehörige der
Decksmannschaft auf Fahrzeugen der gewerblichen Binnen- oder Seeschifffahrt
oder der Bundeswehr, davon sechs Monate auf Binnengewässern, wenn sie das 21.
Lebensjahr vollendet haben
11.6.2
Arbeiter als Matrosen, die ein Jahr als Bordarbeiter in der Lohngruppe 2 oder 3
tätig waren
11.6.3
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter
gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher
eingereiht
11.6.4
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 3
11.6.5
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mindestens
zweieinhalb
Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher
eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 gleich.
11.6.6
Prahmführer (Schutenführer), soweit nicht höher eingereiht
13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aerometern,
Fieberthermometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen
Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische
Untersuchungen nach zweijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
13.6.2
Eichhelfer*)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten
der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.3
Waffenprüfer in einem Beschussamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher), soweit nicht höher eingereiht
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-,
Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen, soweit
nicht höher eingereiht
14.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-,
Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Schlossführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchführen, soweit nicht
höher eingereiht*)
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als
Fremdsprache.
15.6.2
Schlossaufseher, zu deren Tätigkeit Schlossführungen, der Verkauf von
Eintrittskarten sowie von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören
16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
16.6.2
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)
16.6.3
Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief*)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
16.6.4
Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
16.6.5
Gartenarbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme
von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen
selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
17.
In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1
Arbeiter als Gestütswärter*), soweit nicht höher eingereiht
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige
Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und
wie beamtete Gestütswärter tätig sind.
18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Rettungsschwimmer
19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Bahnwärter, die auf Stellwerken oder an verkehrsreichen Übergängen eingesetzt
sind
19.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Brückenwärter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
19.6.4
Gleiswerker mit Bundesbahnprüfung oder mit gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher eingereiht
19.6.5
Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als
Hafenschiffer oder als Takler, soweit nicht höher eingereiht
19.6.6
Rangieraufseher mit Bundesbahnprüfung
19.6.7
Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
20.
In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
20.6.2
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)
20.6.3
Arbeiter mit Waldfacharbeiterbrief*)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
20.6.4
Fahrer von Traktoren, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
20.6.5
Landwirtschaftliche Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen
(mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere
Reparaturen selbständig ausführen, nach dreijähriger Bewährung in dieser
Tätigkeit
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen
Versuchsanstalten, soweit nicht höher eingereiht
23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Münzarbeiter als Geldzähler, die für die tägliche Abrechnung verantwortlich
sind
23.6.2
Münzarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
23.6.3
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
23.6.4
Präger von Spiegelglanzmünzen und Medaillen, die die Maschinen selbst
einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 3
24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Kammerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die
Pflege von Waffen.
24.6.2
Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen*), nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 3
*) Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die
Pflege von Waffen.
24.6.3
Lehrmittelwarte an Polizeischulen nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 3
25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Arbeiter als Matrosen mit dreijähriger Fahrtzeit (einschließlich Fahrtzeiten
als Schiffsjunge, Jungmann oder Leichtmatrose) als Angehörige der
Decksmannschaft auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschifffahrt
oder der Bundeswehr, davon mindestens sechs Monate in der Seeschifffahrt, wenn
sie das 21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.2
Arbeiter als Matrosen, die als Decksleute ein Jahr in der Lohngruppe 3 tätig
gewesen sind
25.6.3
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen nach dreijähriger Tätigkeit als solche auf
Fahrzeugen der gewerblichen See- oder Binnenschifffahrt oder der Bundeswehr,
wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.4
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen, die sich drei Jahre als Köche in der
Lohngruppe 3 bewährt haben, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5
Heizer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf und ohne Kesselwärterprüfung,
a) die sich ein Jahr als Heizer in der Lohngruppe 3 bewährt haben oder
b) die als solche ein Jahr auf Fahrzeugen der gewerblichen See- oder
Binnenschifffahrt oder der Bundeswehr gefahren sind,
wenn sie das 21.
Lebensjahr vollendet haben.
25.6.6
Motorenwärter der Lohngruppe 3 mit behördlicher Motorenwärterprüfung, die das
21. Lebensjahr vollendet haben
25.6.7
Schutenführer, soweit nicht höher eingereiht
26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a für die Dauer der Verwendung als Fahrer
von Fahrbahnmarkierungsmaschinen
26.6.2
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf
27.
Bei Theatern und Bühnen
Beispiel zu 1.:
27.1.1
Arbeiter der Nummer 1, die bei Theatern und Bühnen in ihrem oder einem diesem
verwandten Beruf beschäftigt werden
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter an Theatern und Bühnen, die nach einer mindestens dreijährigen
ununterbrochenen Beschäftigung an Theatern und Bühnen und nach Vollendung des
21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben*)
und eine entsprechende Tätigkeit ausüben
*) Bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen ist der
Arbeiter zur Prüfung zugelassen.
Im Vermessungswesen
Beispiel zu 1.:
28.1.1
Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Baulokführer
29.6.2
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
29.6.3
Flusswärter, soweit nicht höher eingereiht
29.6.4
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke, soweit nicht
höher eingereiht*)
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.5
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht höher eingereiht
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im Hafen
Mannheim
Zu 6.:
30.6.1
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken
30.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.3
Brückenwärter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.4
Magazinwärter, soweit nicht höher eingereiht
30.6.5
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.6
Matrosen als Takler, soweit nicht höher eingereiht
30.6.7
Schleusenarbeiter,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse
obliegt oder
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der
Schleusenbedienung eingesetzt sind,
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.8
Schleusenarbeiter,
a) die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind
oder
b) denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt
30.6.9
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und
maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10
Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauervon
mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.11
Schwenkschaufelfahrer, soweit nicht höher eingereiht
30.6.12
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit
auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und
Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung, soweit nicht
höher eingereiht
30.6.14
Wehrarbeiter, denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen
Wehranlage obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
30.6.15
Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und
maschinellen Einrichtungen obliegt, soweit nicht höher eingereiht
31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Arbeiter mit Facharbeiterbrief im Weinbau*)
31.6.2
Arbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief*)
31.6.3
Arbeiter mit landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief*)
*) Diese Arbeiter werden in die höheren Lohngruppen wie
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 eingereiht.
31.6.4
Fahrer von Traktoren
31.6.5
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen
Maschinen) führen und warten sowie kleine Reparaturen selbständig ausführen,
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Dazu in den Ländern:
Bayern
45.
In der Schifffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung während der Dauer der Verwendung im Fahrdienst, soweit
nicht höher eingereiht
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
50.6.2
Arbeiter im Abwässerreinigungsdienst, die auf den Hauptpumpwerken oder im
Klärwerk Seehausen als Maschinenanlagenwärter eingesetzt sind und an die
besondere Anforderungen gestellt werden, nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 3
54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Führer von Gartenbaumaschinen, die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen
und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind
56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher, soweit nicht höher eingereiht
Niedersachsen
70.
In Häfen
Zu 6.:
70.5.1
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und
dreijähriger Fahrtzeit, die noch nicht ein Jahr beim Hafenamt als solche
beschäftigt sind
71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Fahrer von Zugmaschinen, die in erheblichem Umfange im Straßenverkehr
eingesetzt sind
71.6.2
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Trocknungsanlagen nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 3
Lohngruppe 4 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 3, 4, 6.1, 6.2, 6.3 Buchst. d, 6.4, 6.7 bis
6.10, 6.12 bis 6.15, 6.17, 6.18, 6.20, 6.21, 6.23, 6.25, 6.27, 11.6.1, 11.6.2,
11.6.4, 11.6.5 Buchst. b, 13.6.1, 14.6.2, 15.6.2, 16.6.4, 16.6.5, 18.6.1,
19.6.1, 19.6.3, 19.6.6, 20.6.4, 20.6.5, 23.6.1, 23.6.2, 23.6.4, 24.6.1 bis
24.6.3, 25.6.1, 25.6.2, 25.6.5, 25.6.6, 26.6.1, 26.6.2, 29.6.1 bis 29.6.3,
30.6.1, 30.6.3, 30.6.4, 30.6.7, 30.6.8, 30.6.11, 30.6.14, 31.6.4, 31.6.5,
50.6.2, 54.6.1, 56.6.1, 71.6.1 und 71.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der
jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 5
1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das
fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen
hinausgehen, das von einem solchen Arbeiter üblicherweise verlangt werden kann.
2. und 3.
(nicht besetzt)
4.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung als solche in
dieser Lohngruppe
5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Arbeiter bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb
Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a
oder
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau
nach mindestens
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.2
Baggerführer
6.3
Baumwarte mit Lehrabschlussprüfung in dem früheren Lehrberuf Baumwart nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.4
Desinfektoren, geprüfte, nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
6.5
Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen mit einem Ladegewicht von
mehr als 5 t *)
*) Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von
Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
6.6
Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.) bei regelmäßiger Verwendung
verschiedener Anbaugeräte*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb -
ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d, Nrn. A 25 bis 28 und A
82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der
Zusatzgeräte abgegolten.
6.7
Fahrer von Omnibussen mit mindestens 14 Fahrgastsitzen
6.8
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.9
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, soweit nicht höher eingereiht
6.10
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit
zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, soweit nicht
höher eingereiht
6.11
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, soweit nicht höher eingereiht
6.12
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten
metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
an den in der Lohngruppe 3 Nr. 6.17 aufgeführten Anlagen nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
6.13
Kranführer
6.14
Masseure, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseur“ nach dem Gesetz vom
21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) berechtigt sind, nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 4
6.15
Planierraupenführer
6.16
Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
6.17
Straßenhobelführer
6.18
Tierwärter der Lohngruppe 4 in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und
Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten, wenn sie kranke oder zu
medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 4
6.19
Walzenführer
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmatrosen oder Erste Matrosen mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis*)
auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist, soweit nicht höher
eingereiht
*) Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
fallende nautische Binnenschifffahrtspersonal treten an die Stelle der
geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige
Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart,
Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes
vorgeschrieben sind. Für das unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
fallende maschinentechnische Binnenschifffahrtspersonal tritt an die Stelle der
geforderten Patente nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsordnung die
erfolgreiche Ablegung der behördeneigenen Prüfung - in den Tätigkeitsmerkmalen
als Patent M bezeichnet - nach der Allgemeinen Dienstvorschrift der WSV Nr.
1630 mit der Maßgabe, dass diese Prüfung nur zu den gleichen Eingruppierungen
berechtigt wie die Seemaschinistenpatente C Kü oder C 2 bzw. C MaW oder C 3.
11.6.2
Bootsführer, soweit
nicht höher eingereiht*)
*) Bootsführer von Schiffen oder Motorbooten, die
gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des
Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den
Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der Monatstabellenlöhne
der Lohngruppen 5 und 6.
11.6.3
Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der
Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, soweit nicht höher
eingereiht
11.6.4
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter
gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
11.6.5
Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,
soweit nicht höher
eingereiht
11.6.6
Matrosen, die in erheblichem Umfange den Dienst als Köche auf Schiffen oder
Geräten verrichten
11.6.7
Matrosenmotorenwärter,
a) Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, die zugleich zwei Jahre als
Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt
haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 oder 4 a, die sich zugleich zwei Jahre als
Arbeiter im Matrosendienst bewährt haben,
soweit nicht höher
eingereiht
11.6.8
Motorenwärter der Lohngruppe 4 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen und
Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.9
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein
Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
11.6.10
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
11.6.11
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit, soweit
nicht höher eingereiht
11.6.12
Prahmführer (Schutenführer) nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer*)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit verwaltungseigener Prüfung,
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
13.6.2
Eichhelfer*) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, soweit nicht höher
eingereiht
13.6.3
Eichhelfer*) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten
verrichten, soweit nicht höher eingereiht
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten
der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
13.6.4
Waffenprüfer in einem Beschussamt mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Büchsenmacher) nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 4
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Maschinisten für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung, soweit nicht höher eingereiht
14.6.3
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-,
Speisepumpen und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Schlossverwalter, soweit nicht höher eingereiht
15.6.2
Schlossführer, die Führungen in einer Fremdsprache durchführen, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher
eingereiht*)
15.6.3
Schlossführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen, soweit
nicht höher eingereiht*)
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als
Fremdsprache.
16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte
sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter),
die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb -
ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28
und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und
Anhängegeräte abgegolten.
17.
In Gestüten
Zu 6.:
17.6.1
Arbeiter als Gestütswärter*) nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
*) Gestütswärter sind ohne Rücksicht auf die bisherige
Bezeichnung die Arbeiter, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und
wie beamtete Gestütswärter tätig sind.
18.
Im Gesundheitswesen
Beispiele zu 1.:
18.1.1
Bandagisten, soweit nicht höher eingereiht
18.1.2
Orthopädiemechaniker, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
18.6.1
Fahrer von Röntgenschirmbildzügen
18.6.2
Staatlich geprüfte Schwimmmeister
19.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Auftragschweißer
19.1.2
Elektrohandwerker als Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen
unterhalten und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.3
Elektrohandwerker, die elektrische Schaltanlagen oder elektrische Anlagen von
Kranen und anderen elektrisch betriebenen Großgeräten unterhalten und
instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
19.1.4
Matrosen als Takler mit schwierigen Taklerarbeiten
19.1.5
Metallhandwerker, die Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und
Verladebrücken sowie Diesel-Lokomotiven ausführen, soweit nicht höher
eingereiht
19.1.6
Schienenschweißer
19.1.7
Weichenschlosser, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
19.6.1
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.2
Führer von Diesel-Lokomotiven, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Führer von kombinierten Gleisbaumaschinen, mit denen mehrere Arbeitsgänge in
der Gleisunterhaltung ausgeführt werden
19.6.4
Gleiswerker mit
a) Bundesbahnprüfung oder
b) gleichwertiger verwaltungseigener Prüfung,
die ihre Prüfung vor
Einführung des Ausbildungsberufs Gleisbauer (10. September 1958) abgelegt
haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19.6.5
Hilfslademeister und Schichtführer im Umschlag- und Lagereibetrieb, soweit
nicht höher eingereiht
19.6.6
Hilfsrottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher eingereiht
19.6.7
Kranführer, soweit nicht höher eingereiht
19.6.8
Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im
Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, für deren Bedienung wegen
ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, soweit nicht höher
eingereiht
19.6.9
Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer oder als
Hafenschiffer oder als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
19.6.10
Schiebebühnenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
20.
In der Landwirtschaft
Zu 6.:
20.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte
sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter),
die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach §29 MTArb -
ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28
und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und
Anhängegeräte abgegolten.
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschungs-, Lehr- und
Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen,
instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1
Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung an wasserbaulichen
Versuchsanstalten nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 4
23.6.2
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die
Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn
besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, soweit nicht
höher eingereiht
24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung
von Spezialaufbauten)
24.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht
höher eingereiht
24.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
24.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
(z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige Arbeiten verrichten
(z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialaufbauten)
24.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
24.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als
Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
24.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
24.1.8
Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren als Waffenmechaniker, soweit nicht höher
eingereiht
25.
In der Seeschifffahrt
Beispiele zu 1.:
25.1.1
Elektromechaniker oder Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem anderen anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder schwimmenden
Geräten, soweit nicht höher eingereiht
25.1.2
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
metallverarbeitenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren auf Kranen oder schwimmenden Rammen
25.1.3
Zimmerer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 auf Schiffen oder schwimmenden
Geräten
Zu 6.:
25.6.1
Alleinmaschinisten mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem
gleichwertigen Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe
auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden
ist, soweit nicht höher eingereiht
25.6.2
Alleinmatrosen mit Patent A Kü öder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen
Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten,
wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit
nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße
geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des
betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.3
Arbeiter in der Tätigkeit von Köchen
a) auf Schiffen oder Geräten nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe4 oder
b) der Lohngruppe 4 auf Schiffen oder Geräten mit mindestens sechs Mann
Dauerbesatzung
25.6.4
Erste Matrosen mit Patent A Kü oder mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen
Befähigungsnachweis*) für die in Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten,
wenn der Geräteführer ein Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist, soweit
nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige
Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart,
Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.5
Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber kein
Bootsmann vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4 oder 4 a, aber weder ein
Steuermann noch ein Bootsmann vorhanden ist,
soweit nicht höher
eingereiht
25.6.6
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie oder Gewerbe anerkannten
gleichwertigen Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung,
soweit nicht höher
eingereiht
25.6.7
Köche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren auf Schiffen oder Geräten
25.6.8
Matrosen, die auch Dienst als Köche auf Geräten und Schiffen verrichten
25.6.9
Matrosen-Motorenwärter
a) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter
tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung abgelegt haben, oder
b) Motorenwärter der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Matrosen
tätig waren und sich im Matrosendienst bewährt haben oder
c) Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a, die zugleich zwei Jahre als Motorenwärter
tätig waren und von denen das Patent C Mot bzw. das Patent C 1 verlangt
wird,
soweit nicht höher
eingereiht
25.6.10
Motorbootführer, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Motorbootführer von Schiffen oder Motorbooten, die.
gelegentlich zum Schleppen eingesetzt werden, erhalten für die Zeit des
Einsatzes im Schleppdienst eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den
Monatstabellenlöhnen bzw. den auf eine Stunde entfallenden Anteilen der
Monatstabellenlöhne der Lohngruppen 5 und 6.
25.6.11
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach der Lohngruppe 4 Nr. 2,
soweit nicht höher
eingereiht
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 gleich.
25.6.12
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt, soweit nicht höher
eingereiht
25.6.13
Schutenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
25.6.14
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein, soweit nicht höher
eingereiht
25.6.15
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsnachweis und mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht
höher eingereiht
25.6.16
Taucher, soweit nicht höher eingereiht
26.
Im Straßenbau
Beispiele zu 1:
26.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung
von Spezialaufbauten)
26.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht
höher eingereiht
26.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
26.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von
Spezialaufbauten)
26.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
26.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren(z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als
Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
26.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer
Straßenmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppen 2 a bis 4 a als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit
Ausnahme der handgeführten*) für die Dauer der Verwendung als solche
*) Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und
Schneeschleudern.
26.6.3
Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung
als solche
26.6.4
Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige
Arbeiten verrichten, soweit nicht höher eingereiht
27.6.2
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung im
Bühnenbetrieb in der Lohngruppe 4
28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.2
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher
eingereiht
28.1.3
Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher
eingereiht
28.1.4
Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher eingereiht
28.1.5
Signalbauer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, denen ständig die schwierigsten Arbeiten übertragen sind
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im
Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten, soweit
nicht höher eingereiht
28.6.2
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten
(einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit
automatischer Registrierung eingesetzt sind, soweit nicht höher eingereiht
28.6.3
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 4
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Schriftstempler, soweit nicht höher eingereiht
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit
verwaltungseigener Prüfung bzw. Flusswärter als Verwalter des Gerätehofes einer
Flussmeisterei, soweit nicht höher eingereiht
29.6.2
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke nach
dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit*)
*) Gilt nur für das Land Baden-Württemberg.
29.6.3
Schiffer (Wasserbauwerker und Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung
als Fahrer von Wasserfahrzeugen)
29.6.4
Sprengmeister, soweit nicht höher eingereiht
29.6.5
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 4
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im
Hafen Mannheim
Beispiel zu 1.:
30.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die folgende oder gleichwertige Arbeiten
verrichten:
a)
Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein-
und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und
Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den
mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige
Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und
Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden
Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b)
sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund der
besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet
werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das
Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen
gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Arbeiter
der Lohngruppe 4 Nr. 1 üblicherweise verlangt werden kann
Zu 6.:
30.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Schwenkschaufelfahrer nach
dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht
höher eingereiht
30.6.3
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen, soweit
nicht höher eingereiht
30.6.4
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.5
Fahrer von Traktoren im Deichgebiet bei regelmäßiger Verwendung verschiedener
Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Kreiselmäher, Frontlader,
Graswender, Hochdruckpresse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus
bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind Zuschläge nach § 29 MTArb -
ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28
und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und
Anhängegeräte abgegolten.
30.6.6
Greifbaggerführer
30.6.7
Gruppenmaschinenführer
30.6.8
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.9
Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim
Wasserwirtschaftsamt Bremen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.10
Matrosen als Takler nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.11
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder
Schleusenangestellten, die für mehrere Schleusen zuständig sind
30.6.12
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen
und maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 4
30.6.13
Schleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 4
30.6.14
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit
auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 4
30.6.15
Taucher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.16
Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und
Streckenunterhaltungsarbeiter) mit verwaltungseigener Prüfung nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
30.6.17
Wehrarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und
maschinellen Einrichtungen obliegt, nach dreijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 4
31.
Im Weinbau
Zu 6.:
31.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb -
ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis 28
und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte
abgegolten.
Dazu in den Ländern:
Bayern
45.
In der Schifffahrt auf dem Königssee
Zu 6.:
45.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Königssee während der
Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst nach dreijähriger Bewährung*)
*) Eine dreijährige Bewährung liegt vor, wenn der Arbeiter
mindestens in drei Saisons im Fahrdienst verwendet worden ist.
46.
In der Schifffahrt auf dem Tegernsee
Zu 6.:
46.6.1
Arbeiter mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Tegernsee während der
Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung
von Spezialaufbauten)
50.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht
höher eingereiht
50.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht 50.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von
Spezialaufbauten)
50.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
50.1.6
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
Zu 6.:
50.6.1
Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Kehrmaschinen,
Müllsammelwagen Kanalreinigungswagen)
50.6.2
Magazinwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Fahrer von schweren Arbeitswagen oder -geräten (z.B. Großladegeräte,
selbstaufnehmende Großkehrmaschinen)
52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiel zu 1.:
52.1.1
Fernmeldehandwerker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht höher
eingereiht
53.
Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1
Karosserie- und Fahrzeugbauer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
hochwertige Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung
von Spezialaufbauten)
53.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, soweit nicht
höher eingereiht
53.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
53.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von
Spezialaufbauten)
53.1.5
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige
Arbeiten verrichten (z.B. Instandsetzen von Getrieben und Motoren), soweit
nicht höher eingereiht
53.1.6
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als
Kraftfahrzeugschreiner, soweit nicht höher eingereiht
53.1.7
Lackierer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Kraftfahrzeuglackierer
54.
Beim Gartenbauamt
Zu 6.:
54.6.1
Fahrer von Traktoren bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte
sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Triplemäher, Seitenmäher, Frontlader),
die vom Traktor aus bedient werden*)
*) Durch die Einreihung sind die Zuschläge nach § 29 MTL II
- ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c und d sowie Nrn. A 25 bis
28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und
Anhängegeräte abgegolten.
55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Arbeiter, die Gräberbagger bedienen
55.6.2
Arbeiter, die Kompostiermaschinen bedienen
55.6.3
Arbeiter, die Verbrennungsanlagen in Krematorien bedienen und warten
56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als
Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer
mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
56.6.2
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener .Ausbildung als
Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer
und mit einjähriger Seefahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als
Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht *)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes
eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als
Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer
und mit dreijähriger Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht *)
58.6.2
Hafenhilfsaufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als
Binnenschiffer, Decksschlosser, Matrose, Schiffsmechaniker oder Schiffszimmerer
und mit einjähriger Fahrtzeit nach zweijähriger Tätigkeit als
Hafenhilfsaufseher in der Lohngruppe 4, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes
eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
Niedersachsen
70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Matrose,
Schiffszimmerer, Decksschlosser oder Schiffsmechaniker und mit dreijähriger
Seefahrtzeit, soweit nicht höher eingereiht*)
*) Dem Schiffszimmerer steht ein Zimmerer mit einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in dem Ausbildungsberuf Zimmerer mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleich.
Dem Decksschlosser steht ein bis zur Einführung dieses Ausbildungsberufes
eingestellter Schlosser mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit
einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleich.
70.6.2
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer und
dreijähriger Fahrtzeit nach einjähriger Tätigkeit als Hafenwärter beim
Hafenamt, soweit nicht höher eingereiht
Lohngruppe 5 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nrn. 4, 6.1 bis 6.8, 6.12 bis 6.19, 11.6.4, 11.6.6,
11.6.7 Buchst. b, 11.6.10, 11.6.12, 13.6.1, 13.6.4, 14.6.1, 14.6.3, 15.6.2,
16.6.1, 17.6.1, 18.6.1, 18.6.2, 19.6.1 bis 19.6.7, 19.6.9, 19.6.10, 20.6.1,
21.6.1, 23.6.1, 25.6.3 Buchst. b, 25.6.7, 25.6.8, 25.6.13, 25.6.14, 26.6.2,
26.6.3, 27.6.2, 28.6.3, 29.6.2, 29.6.3, 29.6.5, 30.6.1, 30.6.4, 30.6.5 bis
30.6.8, 30.6.10, 30.6.12 bis 30.6.14, 30.6.16, 30.6.17, 31.6.1, 45.6.1, 46.6.1,
50.6.1, 50.6.2, 51.6.1, 54.6.1, 55.6.1 bis 55.6.3 nach vierjähriger Tätigkeit
in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe.
Lohngruppe 6
1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem
hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Beispiel:
1.1
Aufzugsmonteure, soweit nicht höher eingereiht
2. bis 3.
(nicht besetzt)
4.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in
dieser Lohngruppe
5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalbJahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind,
soweit nicht höher eingereiht
6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, nach zweijähriger Bewährung als Kesselwärter (Heizer) in der
Lohngruppe 5, soweit nicht höher eingereiht
6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten elektrotechnischen
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
6.4
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit
zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h (2Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS), soweit nicht höher eingereiht
11.6.2
Alleinmatrosen oder Erste Matrosen auf Geräten, wenn der Geräteführer ein
Maschinist ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.3
Bootsführer auf Fahrzeugen über 65 kW (89 PS), soweit nicht höher eingereiht
11.6.4
Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen,
die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, soweit nicht höher
eingereiht
11.6.5
Bootsführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.6
Erste Matrosen, wenn außerdem noch mindestens zwei Matrosen mindestens der
Lohngruppe 4 an Bord der Geräte oder Schiffe vorhanden sind, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.7
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg, soweit nicht höher eingereiht
11.6.8
Maschinisten
a) auf Geräten bis 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen bis 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.9
Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck,
11.6.10
Matrosen der Lohngruppe 4 und 4 a als Matrosenmotorenwärter, die zugleich zwei
Jahre als Motorenwärter tätig waren und eine behördliche Motorenwärterprüfung
abgelegt haben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.11
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein
Maschinist vorhanden ist, nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 5
11.6.12
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 45 t Tragfähigkeit nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
11.6.13
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit,
soweit nicht höher eingereiht
13.
In der Eichverwaltung
Zu 6.:
13.6.1
Eichhelfer *) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
13.6.2
Eichhelfer *) mit verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten
verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Eichhelfer sind nicht Arbeiter, die in den Werkstätten
der Eichverwaltung überwiegend als Handwerker beschäftigt werden.
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6:
14.6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an
Hochdruckkesselanlagen, soweit nicht höher eingereiht
14.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren für die Wärmeverteilung nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
14.6.3
Schalttafelwärter in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht
14.6.4
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken, soweit nicht höher eingereiht
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter als Schlossverwalter nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 5
15.6.2
Schlossführer, die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen *),
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als
Fremdsprache.
18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten,
die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters
Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem
Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht höher eingereiht
18.6.2
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten
verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des
Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von
einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, soweit nicht
höher eingereiht
19.
In Häfen
Beispiele zu 1.:
19.1.1
Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als
Schaltwarte, die auch elektrische Schaltanlagen selbständig instandsetzen und
selbständig unterhalten
19.1.2
Elektrohandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
elektrische Anlagen oder elektrische Schaltanlagen von Kranen und anderen
elektrisch betriebenen Großgeräten selbständig instandsetzen und selbständig
unterhalten
19.1.3
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
schwierige Reparaturen an Dreh- und Hubbrücken, Kranen und Verladebrücken sowie
Diesel-Lokomotiven selbständig ausführen
19.1.4
Schlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Brücken überwachen und
schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen
19.1.5
Schweißer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 im Weichenbau
19.1.6
Weichenschlosser mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch
schwierige Reparaturen an Signal- und Sicherungsanlagen selbständig ausführen
Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder
Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher
eingereiht
19.6.2
Arbeiter als Rottenführer in der Gleisunterhaltung, soweit nicht höher
eingereiht
19.6.3
Arbeiter für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher *)
*) Erhalten eine Zulage von 5 v.H. des Monatstabellenlohnes
der Lohnstufe 1 bzw. von 5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Die Zulage gilt als Bestandteil des
Monatstabellenlohnes.
19.6.4
Führer von Diesel-Lokomotiven über 146 kW (199 PS) im Rangierdienst
19.6.5
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken, soweit nicht höher
eingereiht
19.6.6
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht
höher eingereiht
19.6.7
Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht
höher eingereiht
19.6.8
Führer von Portalkranen mit mindestens 25 t Tragkraft, soweit nicht höher
eingereiht
19.6.9
Hilfslademeister an Schwergutkranen mit mindestens 25 t Tragkraft
19.6.10
Hilfsrottenführer mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als
Gleiswerker oder Gleisbauer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.11
Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren und mit behördlicher Maschinistenprüfung, die im
Umschlagbetrieb eingesetzt sind und Geräte führen, fürderen Bedienung wegen
ihrer Art und Größe eine solche Prüfung erforderlich ist, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
19.6.12
Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk
fernsteuern, soweit nicht höher eingereiht
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Beispiel zu 1.:
21.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die die für die Forschung, Lehre und
Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen,
instandsetzen oder bedienen und instandsetzen, wenn hierfür neben vielseitigem
hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit
erforderlich sind, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten
Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder
bedienen und instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
23.
In Münzen
Beispiel 1.:
23.1.1
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
Präzisionswerkzeuge für die Prägung von Münzen und Medaillen herstellen und
instandsetzen, Maschinen einrichten und instandsetzen
Zu 6.:
23.6.1
Arbeiter als Tresorverwalter, die für das Wiegen/Zählen der Münzen, Medaillen
und Rohlinge verantwortlich sind
23.6.2
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen, die die
Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn
besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
24.
In der Polizeiverwaltung
Beispiele zu 1.:
24.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- und Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
24.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb
Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, denen
die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist
24.1.5
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als
Waffenmechaniker, denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten
übertragen werden, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
24.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), soweit nicht höher eingereiht
25.
In der Seeschifffahrt
Beispiel zu 1.:
25.1.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit sie an Spezialanlagen tätig sind, die sie
instandhalten, instandsetzen und etwaige Fehler selbständig beseitigen
Zu 6.:
25.6.1
Bootsmänner, soweit nicht höher eingereiht
25.6.2
Erste Matrosen
oder
Alleinmaschinisten
oder
Alleinmatrosen
mit Patent A Kü oder
mit Patent A 1 oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis für die in
Betracht kommenden Wasserläufe auf Geräten, wenn der Geräteführer ein
Maschinist und kein Steuermann vorhanden ist,
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.3
Erste Matrosen, wenn
a) außerdem mindestens zwei Matrosen der Lohngruppe 4, aber kein Bootsmann
vorhanden sind oder
b) außerdem mindestens ein Matrose der Lohngruppe 4, aber weder ein Steuermann
noch ein Bootsmann vorhanden ist,
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.4
Geräteführer, soweit nicht höher eingereiht
25.6.5
Heizer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Maschinenwärter auf Eimerkettenbaggern oder Spülern über
183 kW (249 PS)
25.6.6
Heizer
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung oder anderer von Industrie und Gewerbe anerkannter
gleichwertiger Prüfung oder
c) mit verwaltungseigener Prüfung
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.7
Maschinisten mit Prüfung M*), soweit nicht höher eingereiht
*) Der Prüfung M steht das Patent C Kü oder das Patent C 2
gleich.
25.6.8
Matrosen-Motorenwärter der Lohngruppe 5 nach dreijähriger Bewährung als solche
in dieser Lohngruppe
25.6.9
Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS),
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind,
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind,
d) in der Hafenaufsicht,
soweit nicht höher
eingereiht
25.6.10
Motorbootführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.11
Motorenwärter der Lohngruppe 5 als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder
Geräten, wenn kein Maschinist vorhanden ist, soweit nicht höher eingereiht
25.6.12
Motorenwärter
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren*) oder
b) mit verwaltungseigener einschlägiger Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
*) Der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren steht das Patent C Kü oder das Patent C 2 gleich.
25.6.13
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100
t Tragfähigkeit, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen
gleichwertigen Befähigungsnachweis*) besitzen, soweit nicht höher eingereiht
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige
Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart,
Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.14
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 40 cbm Inhalt nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.15
Signalmänner mit hierfür erforderlichem Befähigungsschein und mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
25.6.16
Steuerleute, soweit nicht höher eingereiht
25.6.17
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
25.6.18
Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
26.
Im Straßenbau
Beispiele zu 1.:
26.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Brückenschlosser oder Betonsanierer,
die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig
ausführen
26.1.2
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist
26.1.3
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist
26.1.4
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist
26.1.5
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als
Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-,
Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung
vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Verwalter des Gerätehofes einer
Straßenmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Landschaftsgärtner, die die
Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen
26.6.3
Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb hochwertige
Arbeiten verrichten, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
27.6.2
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben
betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere
Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, soweit nicht höher eingereiht
27.6.3
Schnürmeister*), soweit nicht höher eingereiht
27.6.4
Seitenmeister*), soweit nicht höher eingereiht
27.6.5
Versenkungsmeister*), soweit nicht höher eingereiht
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.6
Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit*), soweit nicht höher eingereiht
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk
nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
28.
Im Vermessungswesen
Beispiele zu 1.:
28.1.1
Buchbinder mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen
Arbeiten, wie Kaschieren von Kartenoriginalen und Landkarten, Herstellen
besonderer Mustervorlagen
28.1.2
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen
Druckarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
28.1.3
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die hochwertige Messinstrumente
instandsetzen, soweit nicht höher eingereiht
28.1.4
Galvanoplastiker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die auch
Kupferdruckarbeiten verrichten
28.1.5
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als Lichtsetzer mit schwieriger
Tätigkeit im Landkartendruck
28.1.6
Offsetvervielfältiger bei der Herstellung mehrfarbiger Landkarten
28.1.7
Schriftsetzer mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen
Satzarbeiten, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller
Art, soweit nicht höher eingereiht
28.6.2
Kopierarbeiter mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im
Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
28.6.3
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als Beobachter an Instrumenten
(einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit
automatischer Registrierung eingesetzt sind, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im
Landkartendruck, soweit nicht höher eingereiht
28.6.5
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Schriftstempler nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 5
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 oder Wasserbauarbeiter mit
verwaltungseigener Prüfung bzw. Flusswärter als Verwalter des Gerätehofes einer
Flussmeisterei nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
29.6.2
Sprengmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im
Hafen Mannheim
Beispiel zu 1.:
30.1.1
Maschinen- und Motorenschlosser, die schwierige Reparaturen an Schiffsmotoren
und Schiffsmaschinenanlagen selbständig ausführen
Zu 6.:
30.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 als Gruppenmaschinenführer nach
dreijähriger Tätigkeit als solche, die auch Reparaturen selbständig ausführen
30.6.2
Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet nach dreijähriger Tätigkeit als
solche, die auch Reparaturen ausführen
30.6.3
Brückenwärter, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher
eingereiht
30.6.4
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, soweit nicht höher
eingereiht
30.6.5
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren im Fahrdienst bei der Drehbrücke der Nordschleuse in
Bremerhaven, wenn sie im Schichtdienst eingesetzt sind
30.6.6
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.7
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 5
30.6.8
Maschinisten für die Reparatur und Wartung von Schöpfwerken beim
Wasserwirtschaftsamt Bremen nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 5
30.6.9
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen und
Vermessungsbooten,
a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b) die hochwertige elektronische Messgeräte (z.B. elektronische Tachymeter,
elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte) selbständig zu bedienen haben,
wenn sie sich besondere
Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und sich durch ihre Leistungen aus
der Lohngruppe 5 herausheben
30.6.10
Schleusenarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder
Schleusenangestellten, die für mehrere Schleusen zuständig sind, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
30.6.11
Seeschleusendecksleute*) mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger
Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt, die schichtweise
ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder Schleusenangestellten sind
*) Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten
Arbeiter gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
30.6.12
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten
ausführen, soweit nicht höher eingereiht
30.6.13
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
30.6.14
Taucher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 5
Dazu in den Ländern:
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Beispiele zu 1.:
50.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
50.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die besonders
schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen
werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können
erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
Zu 6.:
50.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren in Haupt- oder Unterpumpwerken, soweit nicht höher
eingereiht
50.6.2
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- und Unterpumpwerken, soweit
nicht höher eingereiht
52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Beispiele zu 1.:
52.1.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker) - Störungsbeseitigung, Montage*) -, soweit nicht höher eingereiht
*) Hierzu gehören auch die im Störungsbeseitigungsdienst und
in der Montage eingesetzten Feinmechaniker.
53.
Bei der Feuerwehr
Beispiele zu 1.:
53.1.1
Kraftfahrzeugelektriker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.2
Kraftfahrzeugmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.3
Kraftfahrzeugschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, denen die
besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten
übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches
Können erforderlich ist, soweit nicht höher eingereiht
53.1.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren (z.B. Fahrzeugstellmacher, Tischler) als
Kraftfahrzeugschreiner, denen die besonders schwierigen Ausstattungs-,
Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung
vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist
56.
Beim Hafenamt
Beispiel zu 1.:
56.1.1
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die Spundwandmessungen selbständig durchführen
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die schichtweise
ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigten
Wachältesten sind, soweit nicht höher eingereiht
56.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die sich aus der
Lohngruppe 5 dadurch herausheben, dass sie auf Einzelposten im Außendienst
eingesetzt sind, mit Ausnahme der Molenwärter und Wasserabgeber, soweit nicht
höher eingereiht
56.6.3
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
56.6.4
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.2 nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Beispiel zu 1.:
58.1.1
Zimmerer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die im Dockbetrieb eingesetzt sind
Zu 6.:
58.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.1 nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
58.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 58.6.2 nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 5
Niedersachsen
70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.1 nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 5
70.6.2
Hafenwärter der Lohngruppe 5 Nr. 70.6.2 nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 5
Lohngruppe 6 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nrn. 4, 6.3, 6.4, 11.6.2, 11.6.5, 11.6.6, 11.6.8,
11.6.10 bis 11.6.12, 13.6.1, 13.6.2, 14.6.2, 15.6.1, 15.6.2, 19.6.2 bis 19.6.5,
19.6.8 bis 19.6.11, 23.6.1, 23.6.2, 24.6.1, 25.6.2, 25.6.3, 25.6.5, 25.6.6,
25.6.8, 25.6.10 bis 25.6.12, 25.6.14, 25.6.15, 25.6.18, 26.6.1 bis 26.6.3, 27.6.1,
28.6.2, 28.6.3, 28.6.5, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1 bis 30.6.3, 30.6.5 bis 30.6.11,
30.6.14, 56.6.3, 56.6.4, 58.6.1, 58.6.2, 70.6.1 und 70.6.2 nach vierjähriger
Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 7
1. bis 3.
(nicht besetzt)
4.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung als solche in
dieser Lohngruppe
5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h (3 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind,
nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen
mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich
betreiben, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind,
a) auf Schiffen bis 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
b) auf Geräten über 18 kW (24 PS),
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.2
Bootsführer auf Fahrzeugen über 65 kW (89 PS) nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 6
11.6.3
Bootsführer auf Schleppschiffen (Schleppbooten) sowie auf sonstigen Schiffen,
die in erheblichem Umfange im Schleppdienst eingesetzt sind, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.4
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.5
Maschinisten
a) auf Geräten über 36 kW (49 PS) oder
b) auf Schiffen über 73 kW (99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum oder
c) auf Schiffen über 121 kW (164 PS) mit Steuerung von Deck
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
11.6.6
Prahmführer (Schutenführer) auf Prahmen mit mehr als 100 t Tragfähigkeit nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an
Hochdruckkesselanlagen nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe
6
14.6.2
Schalttafelwärter in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung als solche in
der Lohngruppe 6
14.6.3
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren in Heizkraftwerken nach dreijähriger Bewährung
als solche in der Lohngruppe 6
18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten verrichten,
die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters
Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem
Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 6
18.6.2
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die Arbeiten
verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des
Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von
einem Orthopädiemechaniker üblicherweise verlangt werden kann, nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Gleiswerker oder
Gleisbauer als Rottenführer in der Gleisunterhaltung nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.2
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
19.6.3
Führer von Portaldrehwippkranen oder Verladebrücken mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.4
Führer von Portalkränen mit mindestens 25 t Tragkraft mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
19.6.5
Lokrangierführer, die Diesel-Lokomotiven im Rangierbetrieb über Funk
fernsteuern, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten
Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instandsetzen oder
bedienen und instandsetzen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 6
25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Bootsmänner nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.2
Geräteführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.3
Maschinisten mit Prüfung M*) nach dreijähriger Bewährung als solche in der
Lohngruppe 6
*) Der Prüfung M steht das Patent C Kü oder das Patent C 2
gleich.
25.6.4
Motorbootführer
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS)
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind
c) auf Motorbooten, die im Schleppdienst eingesetzt sind
d) in der Hafenaufsicht
nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.5
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Alleinmotorenwärter auf Schiffen oder Geräten, wenn kein
Maschinist vorhanden ist, nach dreijährigerBewährung als solche in der
Lohngruppe 6
25.6.6
Schutenführer auf Schuten mit mindestens 200 cbm Inhalt oder mit mindestens 100
t Tragkraft, wenn sie das Patent A Kü oder das Patent A 1 oder einen
gleichwertigen Befähigungsnachweis*) besitzen, nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 6
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen Befähigungszeugnisse,
die aufgrund der für die jeweilige Binnenschifffahrtsstraße geltenden
besonderen Bestimmungen nach Bauart, Ausrüstung und Fahrbereich des
betreffenden Gerätes vorgeschrieben sind.
25.6.7
Steuerleute nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
25.6.8
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
26.6.2
Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
26.6.3
Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer
entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als
Bauaufseher
26.6.4
Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer
entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als
Kolonnenführer
26.6.5
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte), soweit
nicht höher eingereiht*)
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer
entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der
Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren
Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung, die im Bühnenbetrieb mit Aufgaben
betraut sind, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere
Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, nach dreijähriger Bewährung als solche
in der Lohngruppe 6
27.6.2
Schnürmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
27.6.3
Seitenmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
27.6.4
Versenkungsmeister nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
27.6.5
Stellwerkbeleuchter in selbständiger Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 6*)
*) Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das
Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
28.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Kopierarbeiter mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller
Art nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
28.6.2
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf miteiner Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Schriftstempler mit schwieriger Tätigkeit im
Landkartendruck nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht Kolonnenführer, soweit nicht höher
eingereiht
29.6.2
Kolonnenführer, soweit nicht höher eingereiht
29.6.3
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit
Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
29.6.4
Wasserbauarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder Wasserbauwerker mit
Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 für die Dauer der Verwendung als
Kolonnenführer
30.
Im Wasserbau
In den übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb) und im
Hafen Mannheim
Zu 6.:
30.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
30.6.2
Brückenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die die Aufsicht verantwortlich führen, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.3
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die selbständig Instandhaltungsarbeiten
ausführen, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
30.6.4
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
Dazu in den Ländern:
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Alleinmaschinisten in Haupt- oder Unterpumpwerken nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Bauaufseher, soweit nicht höher eingereiht
55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen, soweit nicht höher eingereiht
56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die schichtweise
ständig Vertreter von im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigten
Wachältesten sind, nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
56.6.2
Hafenhilfsaufseher der Lohngruppe 5 Nr. 56.6.1 oder 56.6.2, die auf
Einzelposten im Hafenaufsichts- oder Signaldienst tätig sind, nach dreijähriger
Bewährung als solche in der Lohngruppe 6
Lohngruppe 7 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 7 Nrn. 4, 6.1, 6.2, 11.6.1 bis 11.6.6, 14.6.1 bis
14.6.3, 18.6.1, 18.6.2, 19.6.1 bis 19.6.5, 21.6.1, 25.6.1 bis 25.6.8, 26.6.3,
26.6.4, 27.6.1 bis 27.6.5, 28.6.1, 28.6.2, 29.6.3, 29.6.4, 30.6.2 bis 30.6.4,
50.6.1, 56.6.1 und 56.6.2 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen
Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 8
1. bis 5.
(nicht besetzt)
6.
Ferner:
6.1
Aufzugsmonteure mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit
Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteilswarten und
instandsetzen
6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage
mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h(7 Mio. kcal/h) oder mehrere Heizungsanlagen mit
zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h (7 Mio. kcal/h) verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe
a oder Buchstabe b unterstellt sind
6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die sich dadurch aus
der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungen
oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen
zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben
Dazu:
11.
In der Binnenschifffahrt
Zu 6.:
11.6.1
Alleinmaschinisten, die zugleich als Heizer tätig sind, auf Schiffen über 73 kW
(99 PS) mit Steuerung vom Maschinenraum
11.6.2
Geräteführer beim Wasserwirtschaftsamt Ruhr in Duisburg auf Geräten mit
mindestens drei Mann Besatzung
14.
In Fernheiz- und Heizkraftwerken
Zu 6.:
14.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an
komplizierten elektrischen Mess- und Regelanlagen selbständig und
verantwortlich ausführen
14.6.2
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an
Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schalttafelwärter sind
14.6.3
Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder
in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb
Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung
an
Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schichtführer*) sind**)
14.6.4
Schichtführer*) an Hochdruckkesselanlagen**)
*) Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die
Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen
Arbeiter.
**) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
14.6.5
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die zugleich auch Schalttafelwärter sind*)
*) Gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.
15.
In Galerien, Museen und Schlössern
Zu 6.:
15.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie hochwertigste Arbeiten an wertvollen Kunstgegenständen
oder an kunstgeschichtlich bedeutenden Gebäudeteilen verrichten
16.
Im Gartenbau
Zu 6.:
16.6.1
Reviergärtner in Botanischen Gärten*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
16.6.2
Spezialisten für Sonderkulturen, z.B. für Orchideen oder ähnlich schwierige
Kulturen
18.
Im Gesundheitswesen
Zu 6.:
18.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten
medizinischen Geräten (z.B. an elektrischen Überwachungsanlagen auf
Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperatur,
Blutdruck, Atmung - sog. elektronische Krankenschwestern -, an komplizierten
Elektrokardiographen, Gas-Chromatographen, Geräten zur Erstellung von
Blutanalysen, Pulswellengeschwindigkeitsmesser, Schockgeräten und ähnlichen
Geräten) selbständig ausführen und die Verantwortung für die
Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen
19.
In Häfen
Zu 6.:
19.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten,
Schleusenbauten oder vergleichbaren Ingenieurbauten und in der Prüfung und
Feststellung von Schäden an diesen Bauten (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und
Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass
sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung
von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen
und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig
auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
19.6.2
Kranführer auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2
verlangt wird
19.6.3
Maschinisten auf Schwimmkranen, von denen das Patent C Kü bzw. das PatentC 2
verlangt wird
21.
In Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Zu 6.:
21.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und
mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei
sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen
selbst eingrenzen
21.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung*) in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten
haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch herausheben, dass sie
überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen
und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken
21.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung*) in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau,
Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und sich aus der Lohngruppe 6 dadurch
herausheben, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden
Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen
verantwortlich und selbständig mitwirken
*) Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-,
Forschungs- und Materialprüfungsstätten außerhalb des öffentlichen Dienstes
erworben sein.
In Molkereien
Zu 6.:
22.6.1
Molkereifachleute in Forschungs- und Lehranstalten,
a) die für die gesamte Butterherstellung verantwortlich sind oder
b) die für die gesamte Käseherstellung verantwortlich sind oder
c) die für die gesamte Trinkmilchbereitung verantwortlich sind
23.
In Münzen
Zu 6.:
23.6.1
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
a) selbständig Spezialmaschinen entwickeln, weiterentwickeln oder herstellen
oder
b) Matrizen und Patrizen zur Herstellung von Prägestempeln anfertigen oder
c) für die Herstellung der Ronden verantwortlich sind*)
*) Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der
Arbeiter für den gesamten Arbeitsablauf (Schmelzen, Walzen, Stanzen, Stauchen,
Beizen) verantwortlich ist.
23.6.2
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, als
Graveure*)
*) Die Tätigkeit des Graveurs umfasst auch das Reduzieren.
23.6.3
Galvaniseure als Hartverchromer
23.6.4
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie besonders schwierige Einrichtungs- und
Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen ausführen
24.
In der Polizeiverwaltung
Zu 6.:
24.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch
oder mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen,
wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige
Messungen selbst eingrenzen
24.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die selbständig und gestaltend
a) Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar- und Photogeräten zur
Geschwindigkeitsmessung umbauen und
b) diese Geräte einbauen und justieren
24.6.3
Hubschrauberwarte
24.6.4
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser
mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen
24.6.5
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als
Waffenmechaniker, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie
besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an
hochempfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen
25.
In der Seeschifffahrt
Zu 6.:
25.6.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren auf elektrisch betriebenen Geräten, die besonders schwierige
Spezialarbeiten selbständig ausführen
25.6.2
Führer von großen Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
25.6.3
Geräteführer, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder das Patent A
Kü bzw. das Patent A 1 oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt
wird
25.6.4
Maschinisten, von denen das Patent C Kü bzw. das Patent C 2 oder ein
gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
25.6.5
Motorbootführer, von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1 oder ein
gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
25.6.6
Steuerleute, von denen das Patent A Kü und mindestens zwei Jahre Fahrtzeit als
Schiffsführer in der Küstenfahrt bzw. das Patent A 2 oder ein gleichwertiger
Befähigungsnachweis*) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige
Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart,
Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes
vorgeschrieben sind.
25.6.7
Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige
Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen
mindestens ein
Handwerker unterstellt ist, der
hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer
verlangt wird
26.
Im Straßenbau
Zu 6.:
26.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und
mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei
sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen
selbst eingrenzen
26.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die für die Einsatzbereitschaft des
gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks eines Straßenbauamtes bzw. einer
Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark
mehrerer Straßenmeistereien zusammengefasst ist, oder bei einer
Autobahnmeisterei verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen
selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht
26.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2, die eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der
Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus
Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und die sich aus der Lohngruppe 6 dadurch
herausheben, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für
die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und
Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten
selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen
26.6.4
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 und 2 mit mehr als dreijähriger
Berufserfahrung, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie
komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und
führen
26.6.5
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.6
Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
26.6.7
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswärter)*) nach
dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
*) Streckenwarte sind Straßenwärter oder Arbeiter mit einer
entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2, die nach Wegfall der
Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren
Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
27.
Bei Theatern und Bühnen
Zu 6.:
27.6.1
Erste Stellwerkbeleuchter, die als ständige Vertreter eines
Beleuchtungsmeisters ausdrücklich bestellt worden sind
27.6.2
Erste Zuschneider*)
*) Die Bezeichnung „Erste Zuschneider“ schließt nicht aus,
dass auch alleinige Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.
Im Vermessungswesen
Zu 6.:
28.6.1
Feinmechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die besonders schwierige
Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Messinstrumenten ausführen und diese
justieren
28.6.2
Drucker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit besonders schwierigen
mehrfarbigen Landkartendruckarbeiten an großformatigen Offsetschnellpressen
oder Flachoffsetmaschinen
28.6.3
Kopierarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige großformatige
Unterlagen für mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
28.6.4
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren als Maschinensetzer
28.6.5
Schriftsetzer mit Ausbildung nach der Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus
der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie auch schwierigste Satzarbeiten (z. B.
Schriftstücke mit umfangreichen mathematischen Formeln, schwierigste
Tabellensätze) ausführen
28.6.6
Schweizerdegen, die als Schriftsetzer und Drucker arbeiten
29.
Im Wasserbau
In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern (SR 2 a des Abschnitts B der Anlage
2 MTArb)
Zu 6.:
29.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
29.6.2
Kolonnenführer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
30.
Im Wasserbau
Inden übrigen Ländern (SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb)
Zu 6.:
30.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
30.6.2
Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit
30.6.3
Schachtmeister in der Wasserwirtschaftsverwaltung
30.6.4
Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige
Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen
mindestens ein
Handwerker unterstellt ist, der
hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer
verlangt wird
Dazu in den Ländern:
Baden-Württemberg
40.
In der Wilhelma
Zu 6.:
40.6.1
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 als
Revierpfleger
40.6.2
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die
verantwortlich Menschenaffen oder Korallenfische pflegen, sowie Tierpfleger mit
einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, deren Tätigkeit wegen der
Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten
ist wie die verantwortliche Pflege von Menschenaffen oder Korallenfischen
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
Zu 6.:
50.6.1
Elektromechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anderen anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie
besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen
Mess- und Regelanlagen bei der Müllverbrennungsanlage, den Hauptpumpwerken oder
beim Klärwerk Seehausen selbständig und verantwortlich ausführen
50.6.2
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser
mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Spezialfahrzeugen ausführen
51.
Beim Amt für Straßen- und Brückenbau
Zu 6.:
51.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
52.
Beim Fernmeldetechnischen Amt
Zu 6.:
52.6.1
Bauaufseher nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 7
52.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z. B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und
mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei
sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen
selbst eingrenzen
52.6.3
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
53.
Bei der Feuerwehr
Zu 6.:
53.6.1
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugschlosser
mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit
Messuhren,
Spezialtestgeräten,
Bremsprüfgeräten oder
Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle
an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen
55.
Beim Gartenbauamt (Friedhöfe)
Zu 6.:
55.6.1
Aufseher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren auf kleinen Friedhöfen nach dreijähriger Bewährung als
solche in der Lohngruppe 7
56.
Beim Hafenamt
Zu 6.:
56.6.1
Schiffsführer, von denen das Schifferpatent Klasse II für die Unterweser nach
der Verordnung über die Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 15.
Juni 1956 (BGBl. II S. 722) in der jeweils geltenden Fassung und das Patent C
Mot bzw. das Patent C 1 verlangt werden
56.6.2
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an
elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z.B. Rundsteuerempfänger
und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene
hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
56.6.3
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren an der Schleuse Industriehafen in Bremen, die
selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen
58.
Beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven
Zu 6.:
58.6.1
Elektriker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an
elektrisch und mechanisch komplizierten Regelanlagen (z. B. Rundsteuerempfänger
und Fernsteueranlagen) ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische
oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen
58.6.2
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und
mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei
sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen
selbst eingrenzen
58.6.3
Führer von Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
58.6.4
Maschinenschlosser mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die selbständig
a) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einstellungsarbeiten an
Dieselmotoren über 221 kW (300 PS),
b) besonders schwierige Instandsetzungs- und Einbauarbeiten an bzw. von
Schiffsantriebsanlagen
durchführen
58.6.5
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
58.6.6
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren an der Nordschleuse, Kaiserschleuse oder
Doppelschleuse in Bremerhaven, die selbständig Instandsetzungsarbeiten
ausführen
59.
Beim Hochbauamt
Zu 6.:
59.6.1
Kälteanlagenbauer und Zentralheizungs- und Lüftungsbauer mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung in einem dieser Ausbildungsberufe, die sich dadurch
aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie besonders schwierige
Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Mess- und Regelanlagen der Haus- und
Betriebstechnik selbständig und verantwortlich ausführen
61.
Im zivilen Bevölkerungsschutz
Zu 6.:
61.6.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren (z.B. Elektromechaniker, Elektroinstallateure,
Mechaniker), die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und
mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei
sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen
selbst eingrenzen
61.6.2
Rundfunkmechaniker im Prüffeld, in der Störungsbeseitigung oder im UKW-Funk
Niedersachsen
70.
In Häfen
Zu 6.:
70.6.1
Elektrohandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens zweieinhalb Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen
(Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen
Steuerteils warten und instandsetzen
70.6.2
Führer von großen Schwimmrammen*)
*) § 3 Abs. 3 gilt nicht.
70.6.3
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6
herausheben, dass sie schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und
Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen
unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich
aller Sicherungsorgane (z.B. pneumatisch gesteuerte
Kran-Überlastungssicherungen) selbständig und verantwortlich ausführen
70.6.4
Motorbootführer (Schiffsführer), von denen das Patent A Kü bzw. das Patent A 1
oder ein gleichwertiger Befähigungsnachweis*) verlangt wird
*) Gleichwertige Befähigungsnachweise sind diejenigen
Befähigungszeugnisse, die aufgrund der für die jeweilige
Binnenschifffahrtsstraße geltenden besonderen Bestimmungen nach Bauart,
Ausrüstung und Fahrbereich des betreffenden Schiffes oder Gerätes
vorgeschrieben sind.
71.
In der Staatlichen Moorverwaltung
Zu 6.:
71.6.1
Schachtmeister
Lohngruppe 8 a
1. bis 4.
(nicht besetzt)
5.
Arbeiter der Lohngruppe 8 Nrn. 6.1 bis 6.3, 11.6.1, 11.6.2, 14.6.1 bis 14.6.5,
15.6.1, 16.6.1, 16.6.2, 18.6.1, 19.6.1 bis 19.6.3, 21.6.1 bis 21.6.3, 22.6.1,
23.6.1 bis 23.6.4, 24.6.1 bis 24.6.5, 25.6.1 bis 25.6.7, 26.6.1 bis 26.6.7,
27.6.1, 27.6.2, 28.6.1 bis 28.6.6, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1 bis 30.6.4, 40.6.1,
40.6.2, 50.6.1, 50.6.2, 51.6.1, 52.6.1 bis 52.6.3, 53.6.1, 55.6.1, 56.6.1 bis
56.6.3, 58.6.1 bis 58.6.6, 59.6.1, 61.6.1, 61.6.2, 70.6.1 bis 70.6.4 und71.6.1
nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 9
1.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
dreieinhalb Jahren, die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte
Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig
nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme
eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
2.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
dreieinhalb Jahren, die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und
Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben,
testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen
3.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker,
Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und
Regelmechaniker) mit Meisterbrief, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler
Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z.B. zentrale Mess-, Steuer-
und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten,
instandsetzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die
Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
18.
Im Gesundheitswesen
18.1
Arbeiter der Lohngruppe4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker,
Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und
Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen
Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z.B.
zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen,
zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale
Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und
Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instandsetzen die
Betriebsbereitschaft gewährleisten und in derLage sind, die Regelung und
Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen
18.2
Bandagisten mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch aus der
Lohngruppe 6 herausheben, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim
Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und
Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende
Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher
Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von
schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung
willkürlich funktionierender Prothesen, von Bandagen und korrigierenden
Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen, von Hals- und Kopfstützen aus
Kunststoffmaterial, von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen
und von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After mit
besonderem Schwierigkeitsgrad
18.3
Orthopädiemechaniker mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1, die sich dadurch
aus der Lohngruppe 6 herausheben, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten
beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen
Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen (z.B. selbständige und gestaltende
Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher
Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile, Anfertigung von
Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders
schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen,
Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung, Versorgung von missgebildeten
Kindern (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen, Konstruktion und Anfertigung
von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen
Systemen)
23.
In Münzen
23.1
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
dreieinhalb Jahren, die als Münzwerkzeugmacher an CNC-gesteuerten Dreh-, Fräs-,
Erodier- oder Rundschleifmaschinen selbständig schwierige
Arbeitsablaufprogramme zur Herstellung von Prägewerkzeugen für Münzen und
Medaillen ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie
Programmfehler feststellen und beseitigen
24.
In der Polizeiverwaltung
24.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die
verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
26.
Im Straßenbau
26.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die
verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
Dazu in den Ländern:
Bremen
50.
Beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft
50.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die
verantwortlich Kraftfahrzeugenach § 29 StVZO abnehmen
53.
Bei der Feuerwehr
53.1
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die
verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen
Richtlinien für
verwaltungseigene Prüfungen
I.
Verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach
Lohngruppe VI Nr. 2
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach Lohngruppe 4 Nr. 2.
(2)
Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die im
Bereich der Verwaltung, bei der der Arbeiter beschäftigt ist, vorkommen.
(3)
Der Arbeiter hat die mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung nach
Lohngruppe 4 Nr. 2 mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufes, in dem
er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. Die dreijährige Beschäftigung soll
in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb, in dem der Arbeiter
beschäftigt ist, verbracht sein. Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon
allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Arbeiter hat einen
schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des
Ausbildungsberufes) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für
ihn zuständigen Betrieb einzureichen. Die Dienststelle bzw. der Betrieb
entscheidet über die Zulassung.
Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Arbeiter handelt,
der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die
sonst nur von gelernten Arbeitern ausgeführt werden.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als Vorsitzenden,
b) einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufes als
Beisitzer,
c) einem Arbeiter mit einer Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 in dem
betreffenden Berufszweig als Beisitzer.
(3)
Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder
eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeiter die in dem
betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit
genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Diese
Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1
durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2)
Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht
aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den
praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine geeignete Arbeitsprobe
sein praktisches Können nachzuweisen hat.
Nr. 5
Prüfung
(1)
Der Prüfungstermin und der Prüfungsort
werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten
rechtzeitig bekannt gegeben.
(2)
Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer dem
Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils
enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3)
Nach beendetet Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des
Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden
hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit.
(4)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der
Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle bzw.
den zuständigen Betrieb. Hat der Arbeiter die Prüfung bestanden, so stellt ihm
die Dienststelle bzw. der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist
anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.
(5)
Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung
sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Arbeiters zu
nehmen.
Nr. 6
Wiederholung der Prüfung
(1)
Hat der Arbeiter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach einer vom
Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens
sechs Monatebetragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen.
Der Arbeiter hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.
(2)
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
Nr. 7
Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren werden
nicht erhoben.
Nr. 8
Lohnfortzahlung
Dem Arbeiter wird zum
Ablegen der Prüfung Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung für die
Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gewährt.
Nr. 9
Reisekosten
Dem Arbeiter werden die
notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittel erstattet. Im Übrigen können zur Bestreitung der Mehrausgaben am
Prüfungsort nach den Ausführungsbestimmungen zu den Reisekostengesetzen
Zuschüsse in Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und
Übernachtungsgeldes gezahlt werden.
Nr. 10
Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen
Die bei einer
Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungseigene
Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. Eine verwaltungseigene
Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt
werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.
II.
Verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach
Lohngruppe 4 Nr. 6.
(2)
Der Messgehilfe muss sich in einer mindestens dreijährigen
Messgehilfentätigkeit im Dienste einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei
einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bewährt und das 21. Lebensjahr
vollendet haben. Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen
angerechnet werden. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen
unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor
einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Messgehilfe hat
einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn
zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die
Zulassung.
Protokollnotiz:
Dem Antrag soll
stattgegeben werden, wenn es sich um einen Messgehilfen handelt, der in Zukunft
voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, für deren Ausführung
die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich sind.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem
vermessungstechnischen Angestellten als Vorsitzenden;
b) einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen
Angestellten als Beisitzer;
c) einem geprüften Messgehilfen oder einem Beamten des einfachen
vermessungstechnischen Dienstes als Beisitzer.
Solange ein Beisitzer
nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer
nach Buchstabe b zu bestellen.
(3)
Die Prüfung kann auch von dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung des
Arbeitgebers abgenommen werden.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Messgehilfe die in seinem
Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen
Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse
besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Aufsuchen von Grenz- und Vermessungspunkten nach Weisung, Skizzen und
einfachen Rissangaben;
b) Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente, einfache
Punktsignalisierung, Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung
von Linienschnittpunkten;
c) Streckenmessung mit Messbändern oder Messlatten, Abloten, Ablesen gemessener
Maße;
d) Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma;
e) Handhabung von Tachymeter- und Nivellierlatten, Gefällmessern und
Plattensuchern;
f) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten;
g) einfache Aufschreibungen;
h) Setzen von Grenz- und Vermessungsmarken mit und ohne Sicherungen;
i) einfacher Signalbau;
k) Pflege der Vermessungsgeräte und Ausführung kleinerer Reparaturen.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das
Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der der
Messgehilfe sein praktisches Können bei den in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
nachzuweisen hat.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Messgehilfe seine Fachkenntnisse auch auf
folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Abmarkungsmaterial;
b) Absicherung einer Vermessungsstelle, erste Hilfe, Unfallverhütung;
c) Verhalten auf fremden Grundstücken und im Verkehr mit den Beteiligten;
d) geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechnungsarten.
Die bei der praktischen
Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen
werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 Stunden, der mündliche Teil der
Prüfung etwa ¿ Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
Abschnitt I Nr. 5
(Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8
(Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von
verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
III.
Verwaltungseigene Prüfungen der Straßenwärter
(1)
Für die verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Straßenwärter nach der Lohngruppe 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften des
Abschnitts I mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Nr. 1 Abs. 3 des
Abschnitts I die folgende Vorschrift tritt:
Der Arbeiter muss sich mindestens drei Jahre als Straßenbauarbeiter bei einer
Straßenbaubehörde bewährt und mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens
jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. Für die Feststellung der
dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet
werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren
liegen. Der Arbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der für die Tätigkeit als Straßenwärter
förderlich ist (z.B. Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Pflasterer, Steinmetz,
Teer- und Bitumenwerker), muss sich mindestens sechs Monate als Straßenbauarbeiter
bei einer Straßenbaubehörde bewährt haben.
(2)
Die Prüfung nach diesem Abschnitt in der bis zum 30. Juni 1972 geltenden
Fassung gilt als verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Straßenwärter nach Lohngruppe 4 Nr. 2. Das Gleiche gilt für Prüfungen, die vor
dem 1. Juni 1964 in den Straßenbauverwaltungen der Länder abgelegt worden sind.
Protokollnotiz zu
Absatz 1:
Straßenbauer mit Abschlussprüfungen werden bei der Einreihung in die
Lohngruppen 4 und höher wie Straßenwärter mit Abschlussprüfung behandelt.
IV.
Verwaltungseigene Prüfungen der Arbeiter an Theatern und Bühnen
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Arbeiter an
Theatern und Bühnen nach Lohngruppe 4 Nr. 6, die als Ankleider, Beleuchter,
Bühnenhandwerker, Requisiteure oder Rüstmeistergehilfen beschäftigt werden.
(2)
Der Arbeiter muss sich mindestens drei Jahre ununterbrochen als Arbeiter an
einem Theater oder einer Bühne - das letzte halbe Jahr bei dem Theater, bei dem
er die Zulassung zur Prüfung beantragt - in dem Fach bewährt haben, in dem er
die verwaltungseigene Prüfung ablegen will. Er muss mindestens das 21.
Lebensjahr vollendet haben.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Arbeiter hat einen
schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Theaterleitung
einzureichen. Die Theaterleitung entscheidet über die Zulassung. Bei Erfüllung
der geforderten Voraussetzungen ist der Arbeiter zur Prüfung zuzulassen.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem technischen Direktor (Leiter) oder dem Vorstand der Gewandabteilung
eines Theaters - je nach Zugehörigkeit des Faches, in dem der Arbeiter
geprüft wird, zu der technischen
Abteilung oder der Gewandabteilung - als Vorsitzenden,
b) einem für das betreffende Fach zuständigen Obermeister oder Meister eines
Theaters als Beisitzer,
c) einem in dem betreffenden Fach geprüften Arbeiter eines Theaters als
Beisitzer.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeiter die in seinem Fach
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen
mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) für Ankleider
1. Grundbegriffe der Kostümkunde,
2. Gründliche Kenntnisse der Magazinierung,
3. Bereitstellen der Kostüme einschließlich des Zubehörs für die Proben- und
Aufführungsdienste einschließlich der ordnungsgemäßen Rückgabe an die
Magazine,
4. Bügeln,
5. Einfachere Wasch- und Reinigungsarbeiten,
6. Einfachere Näh- und Reparaturarbeiten.
b) für Beleuchter
1. Gründliche Kenntnisse des Aufbaues, der Wirkungsweise und der Bedienung der
gebräuchlichen Bühnenbeleuchtungsgeräte,
2. Grundkenntnisse der Lichttechnik und Optik, die z.B. zum Auswechseln und
Einstellen von Lampen, Linsensätzen und Spiegeln befähigen,
3. Fähigkeit zu schriftlichen Aufzeichnungen von selbst vorgenommenen
Einstellungen mehrerer Bühnenbeleuchtungsgeräte,
4. Schaltungen und Reparaturen in der Stark- und Schwachstromtechnik unter
Beachtung der VDE-Vorschriften,
5. Einhängen und Einrichten von Bühnenbeleuchtungsgeräten in Seile,
6. Aufstellen und Einrichten von Bühnenbeleuchtungsgeräten auf der Bühne und
den Galerien,
7. Einstellen von Projektionsgeräten,
8. Installationen für Dekorationsbeleuchtungskörper.
c) für Bühnenhandwerker
1. Grundrisse lesen und in den Aufbau übertragen,
2. Umgang mit hohen, sperrigen oder schweren Teilen sowie mit Gerüst- und
Podestmaterial,
3. Kenntnis der einfachen Funktionen der Ober- und Untermaschinerie,
4. Bedienen von Handzügen, Ein- und Aushängen von Dekorationsteilen,
5. Bedienen von Versenkungsschiebern,
6. Einfachere Holz- und Eisenarbeiten (z.B. Biegen, Bohren, Leimen, Richten,
Stemmen, Verbinden) und Kenntnisse über Draht- und Hanfseile,
7. Anfertigen einfacher Werkstücke (z.B. Blenden),
8. Einfache Reparaturen an Dekorationsteilen.
d) für Requisiteure
1. Ausreichende
Kenntnis der Stilkunde,
2. Einrichten von Proben und Vorstellungen nach Buch oder Angabe,
3. Herstellen von Handrequisiten (Kleinrequisiten) und anderen Requisiten
(ausgenommen Möbel),
4. Beschaffen, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken und
Tabakwaren,
5. Hervorrufen von akustischen und optischen Effekten,
6. Sonstige zur Requisitenabteilung des jeweiligen Theaters gehörende Arbeiten,
7. Sachgemäße Lagerung und Pflege der Requisiten.
e) für
Rüstmeistergehilfen
1. Ausreichende Kenntnisse der Stilkunde,
2. Gründliche Kenntnisse der Materialkunde,
3. Einrichten von Proben und Vorstellungen nach Buch oder Angabe,
4. Herstellen und Instandsetzen von Rüstungen, Waffen und anderen metallenen
Gegenständen sowie von Schmuck nach Anleitung,
5. Beschaffen, Verarbeiten, Anwenden und Lagern pyrotechnischer Mittel,
6. Sachgemäße Lagerung und Pflege des Fundus.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das
Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
In der praktischen Prüfung muss der Arbeiter nachweisen, dass er in der Lage
ist, die in Absatz 1 jeweils für sein Fach aufgeführten Arbeiten unter
Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu
verrichten.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Arbeiter auch ausreichende Kenntnisse der
Unfallverhütungsvorschriften, der Feuerschutzvorschriften, der
Betriebssicherheitsvorschriften und der Hausordnung nachzuweisen.
Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen
Prüfung angesehen werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil etwa
eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
(1)
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren),
Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von
verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
(2)
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die sich aus Nr. 1 Abs. 1 für das
betreffende Fach ergebende Bezeichnung.
V.
Verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen an wasserbaulichen
Versuchsanstalten
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen
nach Lohngruppe 4 Nr. 6.
(2)
Der Versuchsgehilfe muss sich in einer mindestens dreijährigen
Versuchsgehilfentätigkeit im Dienste einer hochschuleigenen wasserbaulichen
Versuchsanstalt bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Gleichartige
Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit
zwei Jahren angerechnet werden. Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit
sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht
vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Versuchsgehilfe hat
einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn
zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die
Zulassung.
Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Versuchsgehilfen
handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt
wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich sind.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten oder Angestellten, der eine mehrjährige Erfahrung als
Wasserbau-Versuchsingenieur besitzt, als Vorsitzenden;
b) einem Beamten oder Angestellten, der eine mehrjährige Erfahrung als
Wasserbau-Versuchsingenieur besitzt, als Beisitzer;
c) einem geprüften Versuchsgehilfen oder einem Arbeiter mit einer Ausbildung
nach Lohngruppe 4 Nr. 1 mit einer mehrjährigen Tätigkeit an einer
wasserbaulichen Versuchsanstalt als Beisitzer.
Solange ein Beisitzer
nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer
nach Buchstabeb zu bestellen.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Versuchsgehilfe die in
seinem Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen
Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen
Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Selbständiges Bedienen einfacher Messgeräte (Spitzentaster, Druckanschlüsse,
Staurohre) einschließlich der Aufschreibungen;
b) Bedienen und Warten von Schreibpegeln und von üblichen
Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (hydrometrische Flügel);
c) selbständige Wassermengeneinstellung und -bestimmung an Eichüberfällen, Ablesen
von Eichkurven;
d) Materialsortierung, Eingabe-, Zugabe- und Kolkfestlegung bei
Geschiebeversuchen;
e) Bedienen und Warten von Pumpen, Schiebern und Absperrschützen einschließlich
elektrisch gesteuerter Verschlusseinrichtungen;
f) Einfachere geodätische Arbeiten wie Streckenmessen mit Messbändern oder
Messlatten, Abloten und Ablesen gemessener Maße, Handhaben von
Nivellierlatten, Aufstellen und
Pflege von Vermessungsinstrumenten;
g) Herstellen von Modellbauwerken und Modellteilen aus künstlichen Steinen, aus
Beton und Fertigteilen einschließlich Herstellen von Mörteln und
Betonmischungen;
h) Herstellen von Modellrauhigkeit und Modellieren mit geeignetem Material;
i) einfachere Schreinerarbeiten zum Herstellen von Schalungen;
k) einfachere Schlosserarbeiten beim Aufbau der gesonderten Einrichtungen für
die Wasserzu- und -ableitungen wie Messrinnen, Rohrleitungen und Schieber.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das
Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe beim Modellbau und
Modellversuch, in der der Versuchsgehilfe sein praktisches Können bei den in
Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Versuchsgehilfe seine Fachkenntnisse auch auf
folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung von Modellbaustoffen;
b) Absichern von offenen Versuchsrinnen, Grundkenntnisse in Erster Hilfe und
Unfallverhütung;
c) Lagerhaltung der Messgeräte.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 Stunden, der mündliche Teil der
Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
(1)
Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren),
Nr. 8 (Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten)und Nr. 10 (Anerkennung von
verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
(2)
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung Versuchsgehilfe.
VI.
Verwaltungseigene Prüfungen der Eichhelfer
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Eichhelfer nach
Lohngruppe 4 Nr. 6.
(2)
Der Eichhelfer muss sich in einer mindestens dreijährigen Eichhelfertätigkeit
im Dienste eines Eichamts bewährt und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Gleichartige Tätigkeiten bei einem anderen Eichamt sollen anerkannt werden.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Eichhelfer hat
einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen
Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollnotiz:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Eichhelfer handelt,
der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, für
deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Abs. 1 erforderlich ist.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) einem Beamten des eichtechnischen Dienstes oder einem eichtechnischen
Angestellten als Vorsitzenden;
b) einem Beamten des eichtechnischen Dienstes oder einem eichtechnischen
Angestellten als Beisitzer;
c) einem geprüften Eichhelfer oder einem Beamten des einfachen Dienstes als
Beisitzer.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Eichhelfer die in seinem
Beruf gebräuchlichen Handgriffe und Tätigkeiten auch unter schwierigen
Bedingungen mit genügender Sicherheit und Genauigkeit ausübt und die
notwendigen Fachkenntnisse besitzt.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Warten der Nacheich-Reiseausrüstung;
b) Prüfen, Berichtigen und Stempeln von Handelsgewichten;
c) Prüfen und Stempeln von Handelsmaßen (Maßstäben und Messbändern),
Flüssigkeitsmaßen und Fässern;
d) Pflegen und Berichtigen von Handelsnormalgewichten;
e) vorschriftsmäßiges Aufstellen und Tarieren von Tafel-Laufgewichts- und
Neigungswaagen;
f) Unterstützung des Beamten bei der Eichung von Durchflusszählern;
g) Unterstützung des Beamten bei der Abfertigung an örtlichen Eichtagen;
h) Unterstützung bei der Vermessung von Lagerbehältern;
i) Führen und Warten von Dienstkraftwagen.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das
Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei Eichungen, in der der
Eichhelfer sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
nachzuweisen hat.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Eichhelfer seine Fachkenntnisse auch auf
folgenden Gebieten nachzuweisen:
a) Allgemeine Kenntnisse der messtechnischen Grundbegriffe;
b) Pflege der Gebrauchsnormale und Prüfungshilfsmittel;
c) allgemeine Kenntnisseüber Funktion, Ausführung und Aufstellung von Waagen;
d) Fehlergrenzen für die Neu- und Nacheichung von Handelsgewichten sowie von
Handelsmaßen (Maßstäben und Messbändern) und Flüssigkeitsmaßen;
e) vorschriftsmäßige Beschaffenheit von Handelsgewichten;
f) Verhaltungsmaßnahmen bei Arbeiten mit Blei;
g) Aufgaben der Eichverwaltung.
Die bei der praktischen
Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen
werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der
Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
Abschnitt I Nr. 5
(Prüfung). Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8
(Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von
verwaltungseigenen Prüfungen) findet entsprechende Anwendung.
VII.
Verwaltungseigene Prüfungen der Münzarbeiter
Nr. 1
Allgemeines
(1)
Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Münzarbeiter nach
Lohngruppe 4 Nr. 6, die als
Münzarbeiter im Prägebetrieb
oder
Münzarbeiter in der Rondenfertigung
beschäftigt werden.
(2)
Der Münzarbeiter muss sich in einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen
Münzarbeitertätigkeit im Dienste einer Staatlichen Münze bewährt und das 21.
Lebensjahr vollendet haben. Die Tätigkeit darf sich nicht allein auf das
mechanische Bedienen von Maschinen oder Transportmitteln beschränkt haben.
Nr. 2
Zulassungsantrag
Der Münzarbeiter hat
einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn
zuständigen Dienststelle einzureichen. Die Dienststelle entscheidet über die
Zulassung. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Münzarbeiter in
Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt wird, die sich
nicht allein auf die in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2genannten Tätigkeiten beschränken.
Nr. 3
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2)
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) einem sachverständigen Beamten oder Angestellten als Vorsitzenden,
b) einem technischen Beamten oder technischen Angestellten mit mehrjähriger
Erfahrung im allgemeinen Münzbetrieb als Beisitzer,
c) einem Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung oder einem Beamten des
einfachen technischen Dienstes einer Staatlichen Münze als Beisitzer.
Solange ein Beisitzer
nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein geeigneter
Arbeiter, der in absehbarer Zeit nicht zur Prüfung heransteht, zu bestellen.
(3)
Über die Berufung in den Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der
Münzstätten das zuständige Finanzministerium des Landes, das die Münzstätten
betreibt.
Nr. 4
Prüfungsanforderungen
(1)
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Münzarbeiter die in seinem
Beruf gebräuchlichen Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit
genügender Sicherheit ausübt, die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die
gebotene Sorgfalt beachtet.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Allgemeine Kenntnisse der Eigenschaften von gültigen Bundesmünzen;
b) Aufgaben der Münzstätten;
c) für Münzarbeiter im Prägebetrieb
1. selbständiges Bedienen der üblichen Prägepressen, Randiermaschinen,
Zählmaschinen, Rollierautomaten und Walzen für die Altgeldvernichtung;
2. Beseitigung von einfachen Störungen, die beim Betrieb der unter Nr. 1
genannten Maschinen auftreten;
3. Vorbehandlung der Plättchen oder Münzen für die Beschickung der unter Nr. 1
genannten Maschinen;
4. selbständige Führung der bei Arbeiten an den unter Nr. 1 genannten Maschinen
anfallenden Grundaufzeichnungen;
5. Pflege der unter Nr. 1 genannten Maschinen und Ausbau von Prägewerkzeugen;
6. Beurteilung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit von Münzplättchen und
Münzen;
7. Grundkenntnisse über die Herstellung von polierten Plättchen;
8. Prägung von Spiegelglanzmünzen;
9. sachgemäße Be- und Entladung von Münzen und Münzplättchen sowie deren Einlagerung;
10. Verpackung von Münzen in die gängigen Behältnisse einschließlich deren
Beschriftung und Verplombung;
d) für die Münzarbeiter in der Rondenfertigung
1. Bestimmung und sachgemäße Lagerung der Metalle für die verwendeten
Legierungen;
2. Einbringen von Münzmetallen in den Schmelzofen und selbständige Erledigung
der beim Abstich anfallenden Tätigkeiten;
3. Bearbeitung der Zainen und Vorbereitung für das Strecken;
4. Strecken der Zainen an den Walzwerken und Unterstützung beim Justierwalzen;
5. Bedienen der Stanzen;
6. Glühen von Zainen und Münzrohlingen;
7. Beizen von Zainen und Münzrohlingen;
8. Justieren von Münzrohlingen;
9. Randstauchen von Münzplättchen;
10. Pflege und Instandhaltung der bei der Rondenfertigung verwendeten Werkzeuge,
Maschinen und Anlagen.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das
Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3)
In der praktischen Prüfung muss der Münzarbeiter nachweisen, dass er in der
Lage ist, die in Absatz 1 jeweils für sein Fach aufgeführten Arbeiten unter
Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu
verrichten.
(4)
In der mündlichen Prüfung hat der Münzarbeiter neben den unter Absatz 1 Buchstaben
a und b geforderten Kenntnissen die Kenntnis der jeweils innerhalb seines Fachs
zu beachtenden Dienstvorschriften nachzuweisen. Die bei der praktischen Prüfung
gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5)
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der
Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.
Nr. 5
Weitere Vorschriften
Abschnitt I Nr. 5
(Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8
(Lohnfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von
verwaltungseigenen Prüfungen) findet entsprechende Anwendung.
VIII.
Sonstige verwaltungseigene Prüfungen
Bis zur Vereinbarung
dieser Richtlinien sind die bisherigen Bestimmungen im bisherigen Umfang
anzuwenden.
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Zu § 2
a)
Für die Einreihung in die Lohngruppen (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11.
Juli 1966 - TVLohngrV -) ist nicht mehr die überwiegend auszuübende Tätigkeit,
sondern - wie im Angestelltenbereich (vgl. § 22 Abs. 2 BAT) - die mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende
Tätigkeit maßgebend. Bei vollbeschäftigten Arbeitern ist dies die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit i.S. des § 15 MTL II. Zeiten von Arbeitsleistungen,
die vollbeschäftigte Arbeiter außerhalb dieser regelmäßigen Arbeitszeit
erbringen, bleiben für die Einreihung außer Betracht. Bei teilzeitbeschäftigten
Arbeitern ist Maßstab für die Feststellung der zutreffenden Lohngruppe die
Hälfte der Arbeitszeit, die arbeitsvertraglich vereinbart ist. Gelegentliche
Arbeitsleistungen, die über diesen arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen
hinaus zu erbringen sind, bleiben für die Einreihung in die Lohngruppen außer
Betracht.
In den Redaktionsverhandlungen am 6./7. März 1991 ist die folgende gemeinsame
Niederschriftserklärung abgegeben worden:
„Ist die von einem Arbeiter zu verrichtende Tätigkeit verschiedenen Fallgruppen
einer Lohngruppe zuzuordnen, ohne dass eine dieser Teiltätigkeiten mindestens
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, sind diese Tätigkeiten für
die Einreihung in die Lohngruppe zusammenzufassen. Sind für diese
Teiltätigkeiten, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen,
unterschiedliche Bewährungs-/Tätigkeitszeiten für den Aufstieg in die nächste
Lohngruppe vorgesehen, richtet sich der Aufstieg nach der längsten Bewährungs-
bzw. Tätigkeitszeit.“
b)
Hinsichtlich der Berücksichtigung von abgeschlossenen Berufsausbildungen in der
ehemaligen DDR, die gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als
gleichwertig anerkannt sind, bestehen keine Bedenken, wenn die in Nr. 1 Abs. 3
der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das
Lohngruppenverzeichnis zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für
Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) für Arbeiter der Länder vom
8. Mai 1991 getroffene Regelung entsprechend auf Arbeiter angewendet werden,
die unter den - für die alten Bundesländer maßgebenden - Tarifvertrag über das
Lohngruppenverzeichnis zum MTL II fallen. Die in Bezug genommene Vorschrift hat
folgenden Wortlaut:
„Facharbeiter mit einem Facharbeiterzeugnis, das dem Prüfungszeugnis in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 ¿
Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei
entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener
Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingereiht.“
c)
Für den allgemein eingeführten Zeitaufstieg bzw. Tätigkeitsaufstieg in
Zwischenlohngruppen nach 4-jähriger Tätigkeit gelten die gleichen Regeln wie
für den Bewährungsaufstieg. Tätigkeitsmerkmale, die einen Zeitaufstieg nach
sich ziehen, sind in der jeweiligen Fallgruppe 5 der Aufstiegslohngruppe
zusammengefasst. Der Zeitaufstieg führt in sog. „Zwischenlohngruppen“ bzw.
„a-Gruppen“. Dies sind die nur für den Zeitaufstieg eingeführten Lohngruppen 1
a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a und 8 a der Anlage 1 TVLohnGrV. Von dieser
Systematik weichen die Lohngruppen 2 a (bisher Lohngruppe IV) und 3 (bisher
Lohngruppe V) ab; die Lohngruppe 2 a enthält die Tätigkeitsmerkmale der
bisherigen Lohngruppe IV und außerdem die Fallgruppe 5 für den Zeitaufstieg aus
Tätigkeiten der Lohngruppe 2; die Lohngruppe 3 enthält neben den
Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Lohngruppe V ebenfalls eine Fallgruppe 5 für
den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2 a.
d)
Wir weisen darauf hin, dass zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitern,
die im Wege des Bewährungs- und des anschließenden Tätigkeitsaufstiegs bei
unveränderter Tätigkeit in eine a-Lohngruppe aufgestiegen sind, nunmehr eine
qualifizierte Tätigkeit der entsprechenden „Grundlohngruppe“ übertragen wird,
in den Redaktionsverhandlungen am 22. März 1991 in Bonn nachstehende
Niederschriftserklärung abgegeben worden ist:
„Wird einem im Wege des Tätigkeitsaufstiegs bereits in eine „a-Gruppe“
aufgestiegenen Arbeiter dann eine andere Tätigkeit der Grundgruppe übertragen,
verbleibt es beim Lohn aus der „a-Gruppe“.“
Wir bitten, entsprechend der Niederschriftserklärung zu verfahren.
e)
Die bisherige Fassung des § 2 Abs. 2 TVLohnGrV hatte zu
Auslegungsschwierigkeiten geführt, welcher Tag maßgebendes Ereignis ist. Die
Ergänzung dieser Vorschrift dient der Klarstellung des gewollten
Regelungsinhalts. Danach ist maßgebendes Ereignis für die Einreihung in eine
höhere Lohngruppe z.B. bei einem Arbeiter, dessen Bewährungszeit am 31. März
abläuft, der 1. April.
f)
In den Fällen der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 9
Abs. 4 MTL II und § 2 Abs. 6 des TVLohnGrV ist bei der Berechnung des Teils des
Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist (§ 31 Abs. 2 Unterabs.
2 MTL II), wie folgt zu verfahren:
1)
Umfasst die Vertretung den gesamten Kalendermonat, wird bei der Berechnung der
unständigen Lohnbestandteile auf der Grundlage der Arbeitsleistung des Vormonats
der Lohn der höheren Lohngruppe im Vertretungsmonat zugrunde gelegt.
2)
Umfasst die Vertretung nicht den gesamten Kalendermonat, wird bei der
Berechnung der unständigen Lohnbestandteile auf der Grundlage des Vorvormonats
der Lohn der Lohngruppe zugrunde gelegt, der am ersten dienstplanmäßigen bzw.
schichtplanmäßigen Arbeitstag des Kalendermonats, in den die Vertretung fällt,
zugestanden hat. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeiter im
Laufe eines Kalendermonats in eine höhere Lohngruppe eingereiht wird.
3)
Die während der Vertretung geleisteten Überstunden und
zeitzuschlagsberechtigenden Stunden werden bei der Lohnberechnung des
übernächsten Monats mit dem Lohn der dann maßgebenden Lohngruppe - ggf. unter
erneuter Anwendung der Regelung unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 - berücksichtigt.
g)
In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter ist u.a. eine neue
Struktur der Monatstabellenlöhne vereinbart worden (vgl. vorstehend unter
Buchst. c). Dabei ist gleichzeitig die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine
Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 - unter Aufhebung dieses Tarifvertrages -
in den Monatstabellenlohn einbezogen worden. Zwischen den Tarifvertragsparteien
bestand Einvernehmen, dass sich durch den Einbau der Zulage keine Mehrkosten
auf solche Lohnbestandteile ergeben sollten, die nach dem Monatstabellenlohn
bemessen werden. Die Änderung der Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 6 TVLohnGrV
trägt dem Rechnung. Wir weisen darauf hin, dass bei der vorübergehenden
Ausübung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in anderen als in
Vertretungsfällen (§ 2 Abs. 6 TVLohnGrV) weiterhin die Voraussetzung der
überwiegend auszuübenden Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt bei der
Vertretungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 MTL II.
2.
Zu § 3
Die Bemessungsgrundlagen
für die Vorarbeiterzulage sind ebenfalls wegen der Einführung der neuen
Lohnstruktur und Einbeziehung der Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage
an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn (vgl. Nr. 1 Buchst. f)
geändert worden. Die bisher nach der individuellen Lohngruppe des Arbeiters
berechnete Zulage für Vorarbeiter wird jetzt allen Arbeitern in der jeweiligen
Funktion, unbeachtlich der individuellen Lohngruppe, in jeweils gleicher Höhe
nach der Lohngruppe 1 Stufe 4 (wenn sie zu Vorarbeitern von Arbeitern der
Lohngruppen 1 bis 3 a bestellt worden sind) bzw. nach der Lohngruppe 4 Stufe 4
(wenn sie zu Vorarbeitern von Arbeitern mindestens der Lohngruppe 4 bestellt
worden sind) gezahlt.
Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter gem. Nr. 3 der neu
vereinbarten Überleitungsvorschriften - § 4 - (vgl. Nr. 3 Buchst. c) wird
verwiesen.
3.
Zu § 4
Die bisherigen,
zeitlich überholten Überleitungsvorschriften sind durch eine Neufassung des § 4
ersetzt worden. Die Neufassung berücksichtigt ausschließlich den mit dem
Änderungstarifvertrag Nr. 11 verbundenen Tarifabschluss.
Nach dem Einleitungssatz gelten die Überleitungsvorschriften für die Arbeiter,
die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1.
Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat. Nicht erfasst sind
hiervon jedoch Arbeiter, die nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 von
der Anwendung dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.
a)
Nr. 1 der Überleitungsvorschriften regelt die Überleitung der Arbeiter aus den
bisherigen Lohngruppen in die neuen Lohngruppen. Unmittelbare materielle
Auswirkungen ergeben sich hieraus nicht, denn es sind lediglich die bisherigen
römischen Ziffern der Lohngruppen in arabische Ziffern geändert worden;
außerdem hat die niedrigste Lohngruppe die Ordnungszahl 1 erhalten. Im Bereich
des Bundes und im Bereich der VKA sind die Lohngruppenbezeichnungen
entsprechend geändert worden, so dass ab 1. Oktober 1990 in allen drei
Bereichen die Lohngruppen einheitlich bezeichnet sind.
b)
Nr. 2 der Überleitungsvorschriften enthält eine Rechtsstandsregelung für die
Arbeiter, die am 30. September 1990 nach den genannten Fallgruppen in den
Lohngruppen III und IV eingereiht waren. Die Rechtsstandsregelung gilt für die
Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die genannten Arbeiter waren nach dem vor dem 1. Oktober 1990 geltenden
Lohngruppenverzeichnis in der Lohngruppe III (= Lohngruppe 2 neu) eingereiht
und stiegen nach einer mindestens 6-monatigen/9-monatigen/1-jährigen Bewährung
bzw. Tätigkeit in die Lohngruppe IV (= Lohngruppe 2 a neu) und nach einer
weiteren Bewährungszeit von mindestens 3 Jahren in die Lohngruppe V (=
Lohngruppe 3 neu) auf. Nach dem ab 1. Oktober 1990 geltenden Lohngruppenverzeichnis
sind die genannten Arbeiter in der Lohngruppe 2 (= Lohngruppe III alt) und nach
3-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in der Lohngruppe 3 (= Lohngruppe V
alt) eingereiht. Die Rechtsstandssicherung wird somit zu dem Zeitpunkt
gegenstandslos, zu dem die Arbeiter im Wege des Bewährungsaufstiegs in der
Lohngruppe 3 eingereiht sind.
Beispiel 1:
Ein Bordarbeiter, eingestellt am 1. Juli 1990 unter Einreihung in die
Lohngruppe III (Nr. 11.1.1), wäre bei Bewährung am 1. Januar 1991 in die
Lohngruppe IV (Nr. 11.4.1) und am 1. Juli 1993 in die Lohngruppe V (Nr. 11.4.1)
einzureihen gewesen.
Nach dem neuen Lohngruppenverzeichnis ist er am 1. Oktober 1990 in die
Lohngruppe 2 übergeleitet worden. Im Falle der Bewährung wird er am 1. Juli
1993 in die Lohngruppe 3 (Nr. 11.6.1) eingereiht; nach weiterer 4-jähriger
Tätigkeit steigt er am 1. Juli 1997 in die Lohngruppe 3 a (Nr. 5) auf.
Aufgrund der Rechtsstandssicherung nach Nr. 2 Satz 1 der
Überleitungsvorschriften erhält der Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1991
bis 30. Juni 1993 den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a.
Beispiel 2:
Der im Beispiel 1 genannte Arbeiter ist bereits am 1. Juli 1989 eingestellt
worden. Seit dem 1. Januar 1990 ist er in der Lohngruppe IV (Nr. 11.4.1)
eingruppiert; er wäre nach dem bis zum 30. September 1990 geltenden
Lohngruppenverzeichnis bei Bewährung am 1. Juli 1992 in die Lohngruppe V (Nr.
11.4.1) aufgestiegen.
Der Arbeiter erfüllt ab 1. Oktober 1990 nur noch das Tätigkeitsmerkmal der
Lohngruppe 2 Nr. 11.1.1 und wäre deshalb von diesem Zeitpunkt an in der
Lohngruppe 2 eingereiht. Aufgrund der Nr. 2 Satz 2 der Überleitungsvorschriften
ist ihm jedoch bis zum 30. Juni 1992 (dem Zeitpunkt der Einreihung in die
Lohngruppe 3) der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 2 a zu zahlen.
c)
Nr. 3 der Überleitungsvorschriften regelt als Besitzstand für die Arbeiter,
denen vor In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages die Vorarbeiterfunktion
übertragen war, die Weiterzahlung der Vorarbeiterzulage in der vor dem 1.
Oktober 1990 maßgeblichen Höhe und unter den weiteren in Nr. 3 der
Überleitungsvorschriften genannten Voraussetzungen, so lange nicht nach den
geänderten Vorschriften des § 3 eine höhere Zulage zusteht.
„Ständig“ bestellt i.S. der Nr. 3 waren Arbeiter, denen diese Funktion in dem
gesamten, in dieser Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum ununterbrochen
übertragen war. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit - sofern die Bestellung
nicht wegen längerer Erkrankung widerrufen worden war -, kurzfristige
Freistellung von der Arbeit (z.B. nach § 33 MTL II) sind jedoch unschädlich.
„Regelmäßig" bestellt i.S. der Nr. 3 waren Arbeiter, denen zwar nicht über
den gesamten, in dieser Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum, jedoch zu
bestimmten Zeiten in jedem Jahr - und auch in dem Zeitraum vom 1. Januar bis
30. September 1990 - oder unter immer wiederkehrenden besonderen Umständen -
ebenfalls in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - diese Funktion
übertragen war.
Mit den unbestimmten Zeitbegriffen „ständig“ oder „regelmäßig“ hat sich auch
das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 (AP Nr. 5
zu § 33 BAT) befasst. Der Begriff „ständig“ ist danach gleichbedeutend mit
„dauernd“, an das zeitliche Ausmaß sind die strengsten Anforderungen zu
stellen. Zeitlich hierzu abgestuft ist der Begriff „regelmäßig“ als „ein sich
wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht auf den Rhythmus der Wiederholung“ zu
verstehen.
d)
Nr. 4 der Überleitungsvorschriften regelt die Berücksichtigung von Zeiten für
den Bewährungs- bzw. für den (ab 1. Oktober 1990 eingeführten)
Tätigkeitsaufstieg, die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind.
Danach sind bei einem Arbeitsverhältnis, das am 30. September schon und am 1.
Oktober noch zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, für die Dauer dieses
Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten so zu
berücksichtigen, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn das
Lohngruppenverzeichnis in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung bereits vor
diesem Zeitpunkt gegolten hätte. Die Überleitungsvorschrift betrifft nur die
Zeit der Bewährung oder Tätigkeit, die so anzurechnen ist, als habe die neue
Tarifvorschrift schon vor dem 1. Oktober 1990 gegolten; sie fingiert aber nicht
eine höhere Einreihung, die bei entsprechender Geltung der neuen Vorschrift vor
dem 1. Oktober 1990 möglich gewesen wäre. Das Lohngruppenverzeichnis macht
nämlich die höhere Einreihung eindeutig von einer Bewährung oder von einer
Tätigkeit „in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe“ abhängig. Damit ist
erforderlich, dass der Arbeiter in dieser Lohngruppe eingereiht war; gerade
dies wird aber in der Überleitungsvorschrift nicht fingiert.
Dessen ungeachtet hat die 1./92 Mitgliederversammlung der TdL zugelassen, dass
der gesamte Werdegang des betroffenen Arbeiters auf der Grundlage des jetzt
geltenden Lohngruppenverzeichnisses fiktiv nachgezeichnet wird und in dem
Zusammenhang auch ein z.B. aufgrund der Verkürzung einer Bewährungszeit vor dem
1.10.1990 möglich gewesener Bewährungsaufstieg unterstellt und von diesem
Zeitpunkt an die Zeit für einen nachfolgenden Tätigkeitsaufstieg berechnet
wird.
Wir erklären uns damit einverstanden, dass hiernach verfahren wird. Dabei gilt
für diese Fälle als Beginn der Ausschlussfrist des § 72 MTL II nicht das
In-Kraft-Treten der tariflichen Neuregelung, sondern der Zeitpunkt dieser
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW.
Beispiele:
1.
Einem Arbeiter wurde am 1.7.1986 eine Tätigkeit der früheren Lohngruppe VII Nr.
1 (jetzt Lohngruppe 5 Nr. 1) übertragen. Der Arbeiter ist wegen der Verkürzung
der Bewährungszeit von bisher fünf Jahren (vgl. frühere Lohngruppe VIII Nr. 2)
auf drei Jahre (vgl. jetzige Lohngruppe 6 Nr. 4) und der zugelassenen
Anrechnung der vor dem 1.10.1990 liegenden Zeiten ab 1.10.1990 (In-Kraft-Treten
der tariflichen Neuregelung) in der Lohngruppe 6 Nr. 4 eingereiht, weil die
dreijährige Bewährungszeit am 1.7.1989 erfüllt gewesen wäre. Die vierjährige
Zeit für den Tätigkeitsaufstieg nach Lohngruppe 6 a Nr. 5 beginnt am 1.7.1989
(Zeitpunkt der fingierten Einreihung in der Lohngruppe 6).
2.
Wie Beispiel 1, jedoch ist der Arbeiter am 1. Juli 1988 in die Lohngruppe VII
(nach der Fallgruppe 1) eingereiht worden. Der Arbeiter wird am 1. Oktober 1990
in die Lohngruppe 5 übergeleitet und bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen am 1. Juli 1991 (nach 3-jähriger Bewährung) in die Lohngruppe 6
eingereiht. Von diesem Zeitpunkt an rechnet auch die für den Aufstieg in die
Lohngruppe 6 a geforderte Zeit der Tätigkeit.
Nr. 5 Abschn. C Buchst.
a und b der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis in der bis zum 30.
September 1990 geltenden Fassung regelt die Berücksichtigung von
Beschäftigungszeiten mit einer kürzeren als der durchschnittlichenregelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, die
vor dem 1. Januar 1988 (Buchst. a) oder nach dem 31. Dezember 1987 (Buchst. b)
zurückgelegt worden sind, auf die Bewährungszeit.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 sind in die Vorschrift des Buchst. b der Nr. 5
Abschn. C der Vorbemerkungen „Zeiten einer Tätigkeit nach dem 30. September
1990“ einbezogen worden (vgl. Nr. 5 Buchst. a) bb)). Satz 2 der
Überleitungsvorschrift gewährleistet, dass Zeiten, die vor dem 1. Oktober 1990
zurückgelegt worden sind, beim Tätigkeitsaufstieg nur in dem gleichen Umfang
berücksichtigt werden dürfen, wie entsprechende Zeiten bei dem in den Buchst. a
und b a.a.O. geregelten Bewährungsaufstieg.
Beispiel:
Eine Arbeiterin im Reinigungsdienst (Lohngruppe II alt = Lohngruppe 1 neu) wird
mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Arbeiters am 1.5.1987 eingestellt. Die wöchentliche
Arbeitszeit der Arbeiterin wird am 1.7.1988 auf 22 Std. heraufgesetzt, sie
steigt am 1.10.1988 auf 27 Std. und wird am 1.1.1989 auf 25 Std. herabgesetzt.
Vom 1.7.1989 an ist die Arbeiterin mit ¿ der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit einer entsprechenden Vollkraft beschäftigt. Für den
Tätigkeitsaufstieg nach der Lohngruppe 1 a werden die Zeiten wie folgt
berücksichtigt:
a)
Vom 1.5.87 bis 31.12.87
(Nr. 5 Abschn. C Buchst a)
zur Hälfte 8 Monate x ¿
= 4 Monate
b)
Vom 1.8.88
(Nr. 5 Abschn. C Buchst. b)
bis 30.6.88
6 Monate x 20/30
= 4 Monate
c)
Vom 1.7.88 bis 30.9.88
3 Monate x 22/30
= 2,2 Monate
d)
Vom 1.10.88 bis 31.12.88
3 Monate x 27/30
= 2,7 Monate
e)
Vom 1.1.89 bis 31.3.89
3 Monate x 25/30
= 2,5 Monate
f)
Vom 1.4.89
(Arbeitszeitverkürzung auf 39 Stunden)
bis 30.6.89
3 Monate x 25/29,25
= 2,56 Monate
= Summe: 17,96 Monate
Vom 1.7.1989 ist die
Zeit in voller Höhe zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten
„Umrechnungszeiten“ hat die Arbeiterin noch (48 - 17,96 = ) 30,04 Monate in der
betreffenden Fallgruppe der Lohngruppe 1 abzuleisten. Diese Voraussetzungen
sind im Monat Januar 1992 erfüllt; sie ist somit gemäß § 2 Abs. 2 des
Tarifvertrages zum Lohngruppenverzeichnis ab 1.1.1992 in der Lohngruppe 1 a
eingereiht.
In den Fällen, in denen
sich aufgrund der Nr. 4 der Überleitungsvorschriften ein vor dem 1. Oktober
1990 liegender Zeitpunkt ergibt, zu dem die Zeit der Bewährung bzw. der
Tätigkeit abgeleistet gewesen wäre, wenn der Tarifvertrag bereits gegolten
hätte, entsteht der tarifliche Anspruch auf Einreihung in die höhere Lohngruppe
jedoch erst vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages am 1. Oktober
1990 an.
4.
Zu § 7
Nach der Neufassung des
§ 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis ist der
Tarifvertrag frühestens zum 31.12.1995 kündbar.
5.
Zu Anlage1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II
a)
Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen
aa)
Unterabsatz 1 in Nr. 1 der Vorbemerkungen ist neu vereinbart worden.
Im Tarifvertrag war bisher und ist auch künftig aus sprachlichen Gründen in der
Regel als Schreibart die männliche Form, in einigen Fällen auch die weibliche
Form gewählt. Es war bisher stets zweifelsfrei, dass die jeweils gewählte Form
bei der Bezeichnung der Arbeitnehmer geschlechtsneutrale Gültigkeit hat. Durch
die Vereinbarung des neuen Unterabsatzes 1 ist dieses Ergebnis nunmehr
tarifvertraglich festgelegt.
bb)
Nr. 5 Abschnitt B gilt aufgrund der Einbeziehung der „Zeit einer Tätigkeit“ in
diese Vorschrift nunmehr in vollem Umfang auch für den Zeitaufstieg
(Tätigkeitsaufstieg). Bei der Anwendung der Nr. 4 der Überleitungsvorschriften
des neugefassten § 4, ggf. in Verbindung mit Nr. 5 Abschnitt C der
Vorbemerkungen (vgl. Nr. 3 Buchst. d dieser Hinweise), sind hinsichtlich der
Anrechnung der vor dem 1. Oktober 1990 liegenden „Zeiten einer Tätigkeit“ auch
Unterbrechungszeiten im Sinne der Nr. 5 Abschn. B der Vorbemerkungen
festzustellen und der Zeitpunkt des Zeitaufstiegs - soweit tarifvertraglich
vorgegeben - entsprechend hinauszuschieben. Vor einer Unterbrechung liegende
Tätigkeitszeiten entfallen, wenn eine schädliche Unterbrechung vorgelegen hat.
Die für den Zeitaufstieg bei nicht vollbeschäftigten Arbeitern zu
berücksichtigenden „Zeiten einer Tätigkeit“ sind im Abschn. C Buchst. b
vereinbart.
Bezüglich der Berücksichtigung von vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegten
Zeiten verweisen wir auf die Überleitungsvorschrift des § 4 Nr. 4 des
Tarifvertrages und die Hinweise hierzu unter Nr. 3 Buchst. d.
cc)
Nach dem bisherigen Abschnitt B Buchst. ein Nr. 5 der Vorbemerkungen zum
Lohngruppenverzeichnis war nur die Elternzeit bis zu der nach der Fassung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 25.7.1989 möglichen Dauer als Unterbrechung
unschädlich. Nunmehr ist der als Unterbrechung unschädliche (Höchst)zeitraum
auf insgesamt 5 Jahre einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung (einschließlich der
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz) ausgeweitet worden. Der
Gesamtzeitraum kann sich aus mehreren getrennten Beurlaubungen zusammensetzen.
Ich, der Finanzminister, bin damit einverstanden, dass die Erweiterung der
Vorschrift auch auf einen beim In-Kraft-Treten der Änderung am 1.4.1991 bereits
laufenden Sonderurlaub zur Kinderbetreuung angewendet wird. Eine Anrechnung auf
die Bewährungszeit findet nicht statt (vgl. Nr. 5 letzter Satz der Vorbemerkungen
zum Lohngruppenverzeichnis).
dd)
Nach der Ergänzung der Nr. 5der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis durch
Abschnitt C Buchst. c gilt für in Teilzeitarbeit zurückgelegte Bewährungszeiten
nach dem 31.3.1991 § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 MTL II entsprechend. Für vorherige
Bewährungszeiten verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. Gegenüber der
Regelung für Bewährungszeiten vom 1.1.1988 bis 31.3.1991 führt eine
Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit nicht zu einem Absinken der
Bewährungszeit.
b)
Lohngruppenverzeichnis - Zeitaufstieg -
Die vielfältigen und
umfangreichen Änderungen (vgl. Hinweise unter 1. und 2.) erforderten eine
Neufassung des Lohngruppenverzeichnisses. Bedingt waren diese Änderungen
insbesondere durch Einführung eines Zeitaufstieges in sog. Zwischenlohngruppen
(vgl. Hinweise unter Nr. 1 Buchst. c), durch eine neue Struktur der
Monatstabellenlöhne und durch die neue Lohngruppenbezifferung, ferner durch
eine Verkürzung des 5-jährigen Bewährungsaufstieges, die Einführung einer neuen
höchsten Lohngruppe (Lohngruppe 9) und die Anpassung der Tätigkeitsmerkmale an
neue Entwicklungen.
An der bisherigen
Systematik und Gliederung des Lohngruppenverzeichnisses ist festgehalten
worden.
Für den Zeitaufstieg
sind - mit Ausnahme der bereits vorhandenen Lohngruppen 2 a ( = Lohngruppe IV
alt) und 3 (= Lohngruppe V alt) - besondere Zwischenlohngruppen eingeführt
worden.
Mit Ausnahme der
Lohngruppe 9 gilt für alle Lohngruppen nunmehr folgende Systematik:
Nr. 1
= allgemeine Tätigkeitsmerkmale,
Nr. 2 (nur Lohngruppe 4)
= Arbeiter mit verwaltungseigener Prüfung,
Nr. 3
= besondere Tätigkeitsmerkmale,
Nr. 4
= Bewährungsaufstiegsmerkmale,
Nr. 5
= Zeitaufstiegsmerkmale,
Nr. 6 = „ferner“- Merkmale.
Für den Zeitaufstieg
gilt - wie entsprechend für den Bewährungsaufstieg - die Regel, dass der
Arbeiter 4 Jahre ununterbrochen seine Tätigkeit nach einer bestimmten
Fallgruppe ausgeübt haben muss. Bei einer Tätigkeitsänderung und dadurch
bedingtem Fallgruppenwechsel beginnt die 4-jährige Tätigkeitszeit für den
Zeitaufstieg deshalb von neuem, wenn aus dieser neuen Tätigkeit ebenfalls ein
Zeitaufstieg vorgesehen ist. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des
jeweiligen Zeitaufstiegsmerkmals („... nach 4-jähriger Tätigkeit in der
jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe“).
Der Zeitaufstieg
erfolgt aus einer bestimmten Fallgruppe. Die Fallgruppen, aus denen heraus
dieser Aufstieg möglich ist, sind in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal der Nr. 5
der Lohngruppe abschließend aufgeführt.
Die Konstruktion des
Zeitaufstieges nach dem Muster des Bewährungsaufstieges dient der
Übersichtlichkeit des Lohngruppenverzeichnisses; eine Vielzahl von
Zeitaufstiegs-Tätigkeitsmerkmalen zu den Tätigkeitsmerkmalen, die zum Aufstieg
berechtigen, brauchte dadurch nicht besonders vereinbart werden.
c)
Lohngruppenverzeichnis - Tätigkeitsmerkmale -
Der allgemeine
Bewährungsaufstieg aus der Lohngruppe 2 a Nr. 1 (= Lohngruppe IV alt Nr. 1) in
die Lohngruppe 3 Nr. 4 (= Lohngruppe V alt Nr. 3), aus der Lohngruppe 5 Nr. 1
(= Lohngruppe VII alt Nr. 1) in die Lohngruppe 6 Nr. 4 (= Lohngruppe VIII alt
Nr. 2) und aus der Lohngruppe 6 Nr. 1 (= Lohngruppe VIII alt Nr. 1) in die
Lohngruppe 7 Nr. 4 (= Lohngruppe VIII a alt Nr. 1) ist von 5 Jahre auf 3 Jahre
verkürzt worden. Es sind außerdem alle 5-jährigen Bewährungszeiten, soweit
diese in denunter „6. Ferner“ aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen vereinbart
waren, auf 3 Jahre verkürzt worden. Wenn sich aufgrund dieser Verkürzung ein
Zeitpunkt des Bewährungsaufstieges vor dem 1. Oktober 1990 ergibt, ist der
Arbeiter jedoch frühestens ab 1. Oktober 1990 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für das
Lohngruppenverzeichnis) in der höheren Lohngruppe eingereiht.
In einigen Fällen waren
bisher als Beispiele zu Nr. 1 der jeweiligen Lohngruppe aufgeführte
Tätigkeitsmerkmale nur deshalb unter den „ferner“-Tätigkeitsmerkmalen der
jeweils höheren Lohngruppe aufgenommen, weil sie eine von der Regel abweichende
kürzere Bewährungszeit aufwiesen (vgl. z.B. Lohngruppe IV alt Nr. 1.12 nach
Lohngruppe V alt Nr. 4.35). Durch die Verkürzung des Bewährungsaufstieges von 5
Jahre auf 3 Jahre konnten diese in der Aufstiegslohngruppe unter „ferner“
aufgeführten Bewährungsaufstiegs-Tätigkeitsmerkmale entfallen.
Wegen der Neufassung
des Lohngruppenverzeichnisses haben sich die Lohngruppenziffern und vielfach
auch die Nummerierungen der Fallgruppen geändert. Soweit in Tätigkeitsmerkmalen
auf die Bewährung in einer bestimmten Lohngruppe und Fallgruppe abgestellt ist
(z.B. „Arbeiter... nach ...jähriger Bewährung in Lohngruppe ... Fallgruppe
...“), rechnet die Zeit gleicher Tätigkeit vor dem 1. Oktober 1990 unter
anderer Lohn- und Fallgruppenbezeichnung mit. Die der Lohngruppe IX alt
entsprechende Lohngruppe 8 enthält wie bisher einen Ausschließlichkeitskatalog
an Tätigkeitsmerkmalen.
Für „Spitzenhandwerker“
ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 die Lohngruppe 9 als höchste Lohngruppe neu
eingeführt worden. Die in diese Lohngruppe aufgenommenen Tätigkeitsmerkmale der
Nrn. 1 bis 3, 18.1 und 23.1 sind neu, die anderen Tätigkeitsmerkmale sind aus
der Lohngruppe IX alt übernommen worden (s. Lohngruppe IX alt Nrn. 18.2, 18.3,
24.5, 50.3 und 53.2). Die Lohngruppe 9 enthält einen
Ausschließlichkeitskatalog; ein Aufstieg aus dieser Lohngruppe ist nicht
vorgesehen.
Die bisher in der
Lohngruppe VIII (= Lohngruppe 6 neu) mit einer zusätzlichen Zulage von 5 v.H.
eingereihten Bauaufseher, Kolonnenführer und Streckenwarte (vgl. Nrn. 26.3.2,
26.3.3, 26.3.7, 29.3.2, 29.3.3, 30.3.3 der Lohngruppe VIII alt) sind in die
höhere Lohngruppe 7 (Nrn. 26.6.1, 26.6.2, 26.6.5, 29.6.1, 29.6.2, 30.6.1), aber
ohne Zulage übernommen worden, ebenso die für die Dauer der Verwendung als
Bauaufseher oder als Kolonnenführer entsprechend eingereihten Arbeiter
(Lohngruppe 7 Nrn. 26.6.3, 26.6.4, 29.6.3, 29.6.4). Bauaufseher, Kolonnenführer
und Streckenwarte steigen dann im Wege des Bewährungsaufstiegs in die
Lohngruppe 8 (Nrn. 26.6.5, 26.6.6, 26.6.7, 29.6.1, 29.6.2 und 30.6.1) und im
Wege des Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe 8 a auf. Die für die Dauer der
Verwendung als Bauaufseher oder als Kolonnenführer in die Lohngruppe 7
eingereihten Arbeiter steigen im Wege des Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe
7 a auf.