Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 5/88 - v. 28.1.1988
Historisch:
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 5/88 - v. 28.1.1988
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.24.10 - 5/88 -
v. 28.1.1988
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird gemäß § 16 des
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:
§
11)
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im
Ausbildungsverhältnis steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Arzt im Praktikum, Schülerin/Schüler
in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe,
Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant,
Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im öffentlichen
Dienst gestanden hat
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Entgelt hat.
Ist die Voraussetzung des
Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen des Ablaufs der Frist über die Fortzahlung des
Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder
wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Entgelt für mindestens drei
volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des
Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in
unmittelbarem Anschluss an den Ablauf
der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen
Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub später als am ersten Tag der Tätigkeit
nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr
wieder aufgenommen wird.
(2)
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind
nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1
Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des
gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet
worden ist.
3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine
Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den
BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das
Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es
ist jedoch unschädlich, wenn der Arzt im Praktikum in dem zwischen den
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder
die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§
21)
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den
am 1. Juli vollbeschäftigten Arzt im Praktikum 255,65 Euro.
Der am 1. Juli nicht
vollbeschäftigte Arzt im Praktikum erhält von dem Urlaubsgeld nach Unterabsatz
1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden -
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§31)
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Arzt im Praktikum
aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach
dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder
eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Träger der Ausbildung oder aus
Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt, ist der dem Arzt im Praktikum
zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§
4
Auszahlung
(1)
Das Urlaubsgeld wird mit dem Entgelt für den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1
Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit dem ersten Entgelt nach Wiederaufnahme der
Ausbildung ausgezahlt.
(2)
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller
Höhe zurückzuzahlen.
§
5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Köln, den 10. April 1987
§ 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
§ 3 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.