Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970
Historisch:
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
vom 17. Dezember 1970
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 -
v. 30.12.1970
A.
Nachstehenden Tarifvertrag, der
vom 1. Januar 1971 an an die Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame
Leistungen an Auszubildende vom 5. Oktober 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem.
RdErl. v. 21.10.1970) tritt, geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
vom 17. Dezember 1970
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - ,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - ,
andererseits 1)
wird für Auszubildende, die
unter
1.
den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
2.
den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,
3.
den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986
in der jeweils geltenden Fassung
fallen, Folgendes vereinbart:
§ 12)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1)
Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro. Beträgt die
Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags
monatlich mindestens 971,45 Euro, beträgt die vermögenswirksame Leistung
monatlich 6,65 Euro.
(2)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem
Auszubildenden Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt
oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss
zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(3)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht
zusatzversorgungsfähig.
§ 2 3)
Mitteilung der Anlageart
Der Auszubildende teilt dem
Ausbildenden oder Ausbildungsträger schriftlich die Art der gewährten Anlage
mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das
Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung
eingezahlt werden soll.
§ 3 3)
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Auszubildende dem Ausbildenden oder Ausbildungsträger
die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden
vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden
erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats
fällig.
(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Auszubildenden
von seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger oder von einem anderen
Ausbildenden, Ausbildungsträger, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine
vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder
sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
§ 4 4)
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1)
Der Auszubildende kann während des Kalenderjahres die Art der
vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder
Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Lehrherrn oder des
Ausbildungsträgers wechseln.
(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die
vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes soll der Auszubildende möglichst dieselbe Anlageart
und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Ausbildenden oder des
Ausbildungsträgers, wenn der Auszubildende diese Änderung aus Anlass der
Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 4)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Angestellte seinem
Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen
auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 6)
entfallen.
§ 7 7)
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 17. Dezember 1970
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die vermögenswirksamen
Leistungen nach diesem Tarifvertrag erhalten nur die Auszubildenden, deren
Rechtsverhältnisse durch die im Eingangssatz des Tarifvertrages aufgezählten
Tarifverträge geregelt sind.
Im Übrigen gelten die
Durchführungsbestimmungen zu dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
an Angestellte vom 17. Dezember 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v.
30.12.1970 - SMBl. NRW. 20330) entsprechend.
Der Abschluss von
inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem
Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II MBl. NW. bekannt gegeben.
1) Eingangssatz in der ab 1. April 1991
geltenden Fassung.
2) § 1 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
3) §§ 2 und 3 in der ab 1. Juli 1985 geltenden Fassung.
4) §§ 4 und 5 in der ab 1. Juni 1995 geltenden Fassung.
5) § 6 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
6) § 7 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.