Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 8/88 - v. 29.1.1988
Historisch:
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 8/88 - v. 29.1.1988
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 -
8/88 - v. 29.1.1988
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand-
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
wird gemäß § 16 des
Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:
§ 11)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1)
Der Arzt im Praktikum erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne
des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 6,65 Euro.
Der nichtvollbeschäftigte Arzt im
Praktikum erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der
mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum entspricht.
(2)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem
Arzt im Praktikum Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung
Teil des Krankengeldzuschusses.
(3)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Arzt im Praktikum teilt dem
Träger der Ausbildung schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei,
soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder
Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden
soll.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Arzt im Praktikum dem Träger der Ausbildung die nach
§ 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorausgegangenen
Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am
letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Arzt im
Praktikum von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der
Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus
einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht
wird.
§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1)
Der Arzt im Praktikum kann während des Kalenderjahres die Art der
vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder
Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trägers der
Ausbildung wechseln.
(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die
vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes soll der Arzt im Praktikum möglichst dieselbe
Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des
Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Trägers der
Ausbildung, wenn der Arzt im Praktikum diese Änderung aus Anlass der Gewährung
einer vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 52)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen
Anlage nach § 2 Abs.1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arzt im
Praktikum seinem Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der
vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der
Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Köln, den 10. April 1987
2) § 5 in der ab 1. Juni 1995 geltenden
Fassung.