Historische SMBl. NRW.
Historisch: Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 6.1992 - II B 4-6.28.16-1/92
Historisch:
Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 6.1992 - II B 4-6.28.16-1/92
Prüfungsordnung
über die Fortbildungsprüfung
zum Verwaltungsfachwirt oder zur
Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 6.1992 - II B
4-6.28.16-1/92
Aufgrund
der §§46 Abs. l, 84 Abs. l Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGB1.1 S.
1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885),
und § l Nr. 13 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3.
Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. 7123) wird nach Beschlussfassung durch
den Berufsbildungsausschuss am 16. 3. 1992 folgende Prüfungsordnung erlassen:
§1
Ziel der Fortbildung
In
der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmer oder
Prüfungsteilnehmerinnen durch die berufliche Fortbildung Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die sie befähigen, Aufgaben sachbearbeitender Funktionen in der allgemeinen Verwaltung
des Landes selbständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen, und ob
sie die während der Fortbildung zu vermittelnden Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen
können.
I. Abschnitt Prüfungsausschuss
§2
Errichtung
Für
die Abnahme der Prüfungen errichtet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere
Prüfungsausschüsse errichtet werden.
§3
Zusammensetzung und Berufung
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
und insbesondere in der beruflichen .Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen
als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
sowie eine in der Fortbildung erfahrene Lehrkraft angehören. Die Mitglieder
haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen für drei Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder
werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Werden Mitglieder nicht oder
nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. •
§4
Befangenheit
(1)
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. §§20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Prüfungsausschussmitglieder,
die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber oder Prüfungsbewerberinnen bzw.
Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der
Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung
dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den
Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
§5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit,
Abstimmung
(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine
Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der
Vorsitzende oder, die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die
Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Der
Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Vorsitzendenstimme den Ausschlag.
§6
Geschäftsführung
Das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und
Durchführung der Beschlüsse.
§7
Verschwiegenheit
Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
§8
Prüfungstermine
(1)
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bestimmt die Prüfungstermine.
(2) Das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen
rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
§9
Zulassungsvoraussetzungen
für die Prüfung
Zur
Fortbildungsprüfung werden zugelassen:
2. andere Angestellte in
Tätigkeiten nach dem Berufsbild des/der Verwaltungsfachangestellten,
§10
Anmeldung zur Prüfung
(1)
Die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen melden sich fristgerecht (§ 8
Abs. 2) beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2)
Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Angaben und Nachweise über die
in § 9 genannten Voraussetzungen,
b) im Falle des § 12 eine
Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
§11
Entscheidung über die
Zulassung
(1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die
Zulassung soll den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen spätestens einen
Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der
Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort bekannt zu geben.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die
Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie aufgrund
gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist.
(4) Entscheidungen nach den
Absätzen 2 und 3 sind schriftlich bekannt zu geben.
§12
Regelungen für Behinderte
Behinderten
sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im
Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden
Erleichterungen sind rechtzeitig in Einzelgesprächen mit den Behinderten - auf
Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.
III. Abschnitt Durchführung der Prüfung
§13 Schriftliche Prüfung
(1)
Schriftliche Prüfungsfächer sind:
a) Staats- und Verfassungsrecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Ordnungsrecht,
d) Öffentliche Finanzwirtschaft,
e) Bürgerliches Recht,
f) Organisationslehre,
g) Beamtenrecht einschließlich
Laufbahnrecht,
h) Arbeits- und Tarifrecht.
Das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt vier Prüfungsaufgaben aus
den Fächern a-h.
(2)
Für die Bearbeitung und Lösung der Aufgaben aus den Fächern sind jeweils 4
Zeitstunden anzusetzen. Prüfungsarbeiten können auch im Laufe des
Fortbildungslehrgangs, nach Abschluss des Unterrichts in den jeweiligen Fächern
geschrieben werden.
(3) Spätestens 10 Tage vor den
Klausurterminen sind die Prüfungsfächer vom Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen bekannt zu geben.
§14
Aufsicht bei der
schriftlichen Prüfung
(1)
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die
Aufsichtsführenden bestimmt das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2) Die schriftlichen Aufgaben sind
getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst
an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer und
Prüfungsteilnehmerinnen geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie
zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die
Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen
enthalten. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sind auf die
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(3) Die Aufsichtsperson fertigt
eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet
auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat sie in
einem Umschlag zu verschließen und der von dem oder der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten.
§15
Beurteilung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1)
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu begutachten und mit
einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 16 Abs. l zu
versehen. Bei der Bewertung sind "nicht nur die Richtigkeit der Lösung,
sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der
Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die
Gewandtheit im Ausdruck zu berücksichtigen.
(2) Nach Begutachtung stehen die
Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den
Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes
Mitglied ist berechtigt, eine von den nach Absatz l
vergebenen Punktzahlen und Noten abweichende Beurteilung mit Begründung
schriftlich zu vermerken.
(3) Bei abweichenden Bewertungen
entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
(4) Nach der endgültigen Bewertung
jeder Arbeit ist insoweit die Anonymität aufzuheben.
§16
Bewertung
(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und
der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15
und 14 Punkte:
13 bis 11 Punkte:
10 bis 8 Punkte:
7 bis 5 Punkte:
4 bis 2 Punkte:
sehr
gut (1)
= eine den Anforderungen im
besonderen Maße entsprechende Leistung
gut
(2)
= eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung
befriedigend
(3)
= eine im allgemeinen
den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend
(4)
= eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht
mangelhaft
(5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend
(6)
= eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2)
Die Punktwerte und die Endpunktzahl sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten
Dezimalstelle zu errechnen. Der Notenwert ist beim Gesamtergebnis wie folgt
abzugrenzen:
von
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut
von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut
7,50 bis 10,49 Punkte =
befriedigend
4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend
1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
§17
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1)
Spätestens 10 Tage vor der mündlichen Prüfung gibt das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen die Zulassung zur mündlichen Prüfung, die Prüfungsfächer
und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist
nicht zugelassen, wer zwei mit geringer als „ausreichend" bewertete
Arbeiten oder eine mit „ungenügend" bewertete Arbeit geschrieben hat. Die
Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung
nicht bestanden.
§18
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung ist auf
vier der folgenden Fächer zu begrenzen:
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
Ordnungswidrigkeitenrecht,
Umweltrecht,
Kommunalrecht,
Bürgerliches Recht,
Organisationslehre,
Beamtenrecht einschließlich
Laufbahnrecht,
Arbeits- und Tarifrecht.
Die mündliche Prüfung soll je
Kandidat oder Kandidatin
nicht
länger als 30 Minuten dauern. Die Prüfungsgruppe soll nicht mehr als 5 Personen
umfassen.
(2)
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsfächer
und die Prüfer oder Prüferinnen.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht
öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums und des Landesprüfungsamtes für
Verwaltungslaufbahnen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im
Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen andere
Personen als Gäste zulassen, sofern niemand, aus der Prüfungsgruppe
widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(4) Jedes Prüfungsergebnis aus den
Prüfungsgebieten ist mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note
nach § 16 Abs. l zu versehen. Wird die mündliche Prüfung mit „ungenügend"
bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§19
Feststellung des
Gesamtergebnisses
(1)
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss
die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung
bestanden ist
(2) Bei der Ermittlung des
Gesamtergebnisses sind jeder Punktwert der schriftlichen Prüfung zweifach und
jeder Punktwert der mündlichen Prüfung einfach zu gewichten, die Summe der
Gewichtungen wird durch 12 geteilt
(3) Aus der ermittelten
Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 16 Abs. 2 Satz 2).
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn
mindestens die Gesamtnote „ausreichend" erreicht ist.
(5) Die Entscheidung über das
Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin
unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist" eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§20
Prüfungszeugnis
(1)
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt bei bestandener Prüfung
ein Zeugnis.
(2)
Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis
nach § 46 Abs. l BBiG"
- die Personalien,
- die Bezeichnung der
Fortbildungsprüfung,
- das Gesamtergebnis der Prüfung
und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
- das Datum des Bestehens der
Prüfung
- die Unterschrift des oder der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- das Siegel des Landesprüfungsamtes
für Verwaltungslaufbahnen.
(3)
Angestellte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen darüber eine schriftliche
Mitteilung, aus der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben.
§21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1)
Die Prüfungsbewerber oder Prüfungsbewerberinnen können in besonderen Fällen mit
Genehmigung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung
zurücktreten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Ist der Prüfungsbewerber oder
die Prüfungsbewerberin durch Krankheit oder sonstige von ihm oder ihr nicht zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner
Prüfungsabschnitte gehindert, so hat er oder sie dies im Falle der Krankheit
durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst
geeigneter Form glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann und
in welchem Umfang Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer
oder eine Prüfungsteilnehmerin in anderen als den Fällen der Absätze l und 2
von der Prüfung zurück oder nimmt er oder sie an der Prüfung oder Teilen der
Prüfung aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, nicht teil, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
§22
Wiederholung der Prüfung
(1)
Eine nichtbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt
werden. In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber oder die
Prüfungsbewerberin auf Antrag von der schriftlichen Prüfung in einzelnen
Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine oder ihre Leistungen in diesen
Prüfungsfächern mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden und er oder
sie spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung
teilnimmt
(2)
Der Prüfungsausschuss setzt den Zeitpunkt fest an dem die Prüfung frühestens
wiederholt werden kann.
§23
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
(1)
Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der
Prüfung oder versucht er oder sie zu täuschen, so teilt die Aufsichtsperson
dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Der
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin darf jedoch an der Prüfung bis
zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer oder eine
Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn oder sie die
Aufsichtsperson von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen eines
Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers oder
der Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine
Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für
nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit
„ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge des
§ 17 Abs. 2, wenn eine weitere Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet
ist.
§24
Inkrafttreten
Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
MBl. NRW. 1992 S. 1101, ber. S. 1818.