Historische SMBl. NRW.
Historisch: Gewährung eines Bekleidungszuschusses an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht RdErl. d. Arbeits- und Sozialministeriums – I B 1 – 2424 v. 1.7.1970
Historisch:
Gewährung eines Bekleidungszuschusses an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht RdErl. d. Arbeits- und Sozialministeriums – I B 1 – 2424 v. 1.7.1970
Gewährung eines
Bekleidungszuschusses
an Beamtinnen und Beamte der Gewerbeaufsicht
RdErl. d. Arbeits- und
Sozialministeriums – I B 1 – 2424
v. 1.7.1970
Auf
Grund des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), - SGV. NRW. 20320 - wird im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Finanzministerium den regelmäßig im Außendienst
nach §139b der Gewerbeordnung tätigen Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamten
ein widerruflicher Bekleidungszuschuss von 10,23 Euro für jeden Kalendermonat
gewährt, in dem die oben bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bekleidungszuschuss wird mit
den für den Bewilligungszeitraum fälligen Dienstbezügen gezahlt. Für Tage, an
denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, wird er anteilig gekürzt.
Er wird weitergewährt
1. während des Erholungsurlaubs,
2. während einer Unterbrechung der seiner Gewährung zu Grunde liegenden
Tätigkeit bis zu sechs Wochen durch Krankheit, Heil- oder Badekur, Sonderurlaub
oder vorübergehende andere dienstliche Verwendung.
Soweit
die Voraussetzungen zur Gewährung des Bekleidungszuschusses nach diesen
Richtlinien erfüllt sind, erhalten ihn auch
1. Beamtinnen und Beamte im Gewerbeaufsichtsdienst der Bezirksregierungen,
2. Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 a BAT und
3. Beamtenanwärterinnen und -anwärter.
Der Bekleidungszuschuss ist
einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig.
Diese
Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. Neben dem
Bekleidungszuschuss darf Schutzbekleidung nur gestellt werden, soweit sie durch
Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben ist.
Dieser Erlass wird für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (RdErl. v. 5.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 563)) und
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (RdErl. v. 28.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 563))
zum 1.9.2004 aufgehoben.
MBl.
NRW. 1970 S. 1174