Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschriften über Bildflüge und Bildflugerzeugnisse in Nordrhein-Westfalen (BildflugErlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.1999 III-C3-5513
Historisch:
Vorschriften über Bildflüge und Bildflugerzeugnisse in Nordrhein-Westfalen (BildflugErlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.1999 III-C3-5513
Vorschriften
über
Bildflüge und Bildflugerzeugnisse
in Nordrhein-Westfalen
(BildflugErlass)
RdErl. d. Innenministeriums v.
15.12.1999 III-C3-5513
Allgemeines
1.1
Bildflüge im Sinne dieses Erlasses sind auf die Herstellung von
Senkrechtaufnahmen ausgerichtete flugzeug- und satellitengestützte Bildflüge,
die der Gewinnung von analogen und digitalen Luftbildern und sonstigen
bildhaften Fernerkundungsergebnissen dienen. Die Ergebnisse solcher Bildflüge
sind Bildflugerzeugnisse im Sinne dieses Erlasses.
1.2
Bildflugerzeugnisse sind inhaltsreiche Informationsträger, die für viele Zwecke
in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung genutzt werden können. Sie sind
wichtige Hilfsmittel zur kurzfristigen und flächendeckenden Erfassung von
aktuellen und homogenen Informationen über Zustand und Veränderungen der
Erdoberfläche. Sie stellen eine wesentliche Informationsquelle dar für
- die Basisinformationssysteme der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters,
- die raumbezogenen Informationssysteme anderer
Fachdisziplinen wie Umwelt- und Naturschutz, Raumplanung, Forst- und
Agrarwirtschaft sowie Verkehr.
1.3
Bildflüge in Nordrhein-Westfalen sind zur Information interessierter Stellen
zentral zu erfassen und im Bedarfsfalle zu koordinieren. Die Bildflugerzeugnisse
sind darüber hinaus, soweit zweckmäßig, zentral zu archivieren. Diese Aufgabe
liegt in der Zuständigkeit des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW), Muffendorfer Straße 19-21, 53177 Bonn.
2
Durchführung von Bildflügen
2.1
Das LVermA NRW führt regelmäßig Bildflüge für Zwecke der Landesvermessung
durch.
2.2
Das LVermA NRW berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen bei der Planung und Durchführung eigener Bildflüge. Es kann
insbesondere zur Klärung technischer Fragen und zur Abwicklung einschließlich
Abnahme der Bildflüge in Anspruch genommen werden. Es berät außerdem andere an
der Durchführung von Bildflügen interessierte Stellen.
2.3
Das LVermA NRW prüft anhand der gemeldeten Bildflugvorhaben gemäß Nummer 3
unter Berücksichtigung der eigenen Planungen, ob Überschneidungen bestehen und
ob bereits geeignete Bildflugerzeugnisse für den jeweils vorgesehenen
Verwendungszweck beim LVermA NRW oder ggf. anderen Stellen vorhanden sind. Das
LVermA NRW wird diesbezüglich koordinierend tätig, so dass Doppelarbeit soweit
möglich vermieden wird.
2.4
Bei der Auftragserteilung durch Behörden und Einrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Durchführung von Bildflügen ist sicherzustellen, dass
die originären Bildflugerzeugnisse (z.B. Originalfliegerfilme) in das Eigentum
des Auftraggebers übergehen.
3
Mitteilung von Bildflügen
3.1
Geplante Bildflüge sind dem LVermA NRW zur Herstellung des Bildflugnachweises
gemäß Nummer 4 frühzeitig vor der Durchführung anzuzeigen (§ 2 Abs. 5 VermKatG NW).
3.2
Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen melden dem LVermA NRW
möglichst bis zum 15. November eines jeden Jahres ihre geplanten Bildflüge für
das Folgejahr. Die Meldung soll folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Angaben:
Gebietsbezeichnung, Verwendungszweck, Aufnahmedatum,
Bildflugunternehmen, Art der Auswertung, Auswerteunternehmen, Archivierungsort.
Technische Angaben:
Bildmaßstab, Bodenauflösung, Brennweite, Bildformat, Längs-
und Querüberdeckung, Spektralbereich, Aufnahmemedium, Aufnahmegebiet,
Bildflugplan.
Die Angaben sollen in Tabellenform gemacht, Aufnahmegebiet
und Bildflugplan in einer topographischen Karte dargestellt werden. Die hierfür
benötigten Unterlagen werden auf Anforderung vom LVermA NRW kostenfrei zur
Verfügung gestellt.
3.3
Nach erfolgtem Bildflug teilen die Behörden und Einrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen dem LVermA NRW die Durchführung, das Bildflugdatum und
Abweichungen zu den Angaben gemäß Nummer 3.2 mit. Außerdem ist der Mitteilung
eine Bildmittenübersicht des beflogenen Gebietes beizufügen. Nummer 3.2,
letzter Satz, gilt entsprechend.
4
Nachweis von Bildflügen
4.1
Zum 31. März eines jeden Jahres gibt das LVermA NRW einen Bildflugnachweis heraus,
bestehend aus einer Übersichtskarte l : 500000 und einem zugehörigen
Verzeichnis. In der Übersichtskarte werden die durchgeführten Bildflüge des
Vorjahres und die geplanten Bildflüge des Herausgabejahres von LVermA NRW und
anderen Stellen dargestellt. In das Verzeichnis werden ergänzende allgemeine
und technische Angaben gemäß Nummer 3.2 zu diesen Bildflügen aufgenommen.
4.2
Der Bildflugnachweis wird vom LVermA NRW auf Antrag kostenfrei abgegeben.
5
Sammlung und Nachweis von Bildflugerzeugnissen
5.1
Bildflugerzeugnisse, die für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
von Bedeutung sind, werden im Landesluftbildarchiv zentral registriert und
gesammelt. Das Landesluftbildarchiv wird beim LVermA NRW geführt (§ 5 Abs. l
Nr.4 VermKatG NW).
5.2
Die Bildflugerzeugnisse aus den regelmäßigen Befliegungen des LVermA NRW werden
vollständig unmittelbar nach ihrer Nutzung beim LVermA NRW und zeitlich
unbefristet in das Landesluftbildarchiv übernommen.
5.3
Bildflugerzeugnisse anderer Stellen, die nicht mehr in eigenen Archiven
aufbewahrt werden sollen, sind dem LVermA NRW zur Übernahme in das
Landesluftbildarchiv anzubieten. Das LVermA NRW entscheidet über die Aufnahme
in das Landesluftbildarchiv (§ 2 Abs. 5 VermKatG NW).
5.4
Bildflugerzeugnisse anderer Stellen, die für die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster von Bedeutung sein können, sind dem LVermA NRW auf
Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 5 VermKatG NW).
5.5
Zur Information über die Bildflugerzeugnisse im Landesluftbildarchiv wird im
LVermA NRW eine Luftbilddatenbank geführt, in der alle übernommenen
Bildflugerzeugnisse registriert und weitere Angaben gemäß Nummer 3.2 zur
Beschreibung der Luftbilderzeugnisse enthalten sind.
6
Bezug von Bildflugerzeugnissen
6.1
Alle interessierten Stellen können Auskünfte und Auszüge (Bildflugerzeugnisse)
aus dem Landesluftbildarchiv erhalten, soweit öffentliche Belange und
Interessen des Eigentümers der Bildflugerzeugnisse nicht entgegenstehen und die
Gewähr für eine sachgerechte Verwendung gegeben ist (§ 6 Abs. 2 VermKatG NW).
6.2
Bildflugerzeugnisse, die nicht beim LVermA NRW archiviert wurden, sind bei
Bedarf zwischen den Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
auszutauschen. Letzteres gilt auch für Auswertungsergebnisse.
6.3
Beim Erwerb von Bildflugerzeugnissen Dritter durch Behörden und Einrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Einräumung eines - möglichst
uneingeschränkten - Nutzungsrechtes angestrebt werden, das eine vielseitige und
fachübergreifende Nutzung der Unterlagen zulässt.
Dieser RdErl. tritt an die Stelle meines RdErl. v. 1. 6.
1994 (SMBl. NRW. 71341).
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und
dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
MBl. NRW. 2000 S. 25.