Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-33436v. 26.2.1991
Historisch:
Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-33436v. 26.2.1991
Verwaltungsvorschriften über die
Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 5 – 673/2-33436
Gesetzliche Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserverbänden
Gesetzliche Verpflichtung der Abwasserverbände
Nach § 54 Abs. 1 LWG obliegt es den Abwasserverbänden, in ihren
Verbandsgebieten für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen
sind,
- das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu
behandeln und einzuleiten und
- das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten
Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln
ist.
Abwasserverband
ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben die Abwasserbeseitigung gehört.
Zulässige Abweichungen
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG kann die obere Wasserbehörde in Einzelfällen
bestimmen, dass die unter Nummer 1.1 genannten Pflichten ganz oder teilweise
der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger
ist. Diese „Rückübertragung" der Abwasserbeseitigungspflicht kann aber nur
im Einvernehmen mit dem Abwasserverband und der betroffenen Gemeinde erfolgen.
Umgekehrt kann der Abwasserverband nach § 54 Abs. 4 LWG auch über die
gesetzlich geregelte Verpflichtung hinaus weitere Maßnahmen der
Abwasserbeseitigung übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des sonst
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.
Übergangsregelung
Bis die Abwasserverbände die ihnen nach § 54 Abs. 1 LWG obliegenden
Aufgaben übernehmen, bleiben die Gemeinden nach §§ 54 Abs. 2, 53 LWG auch
insoweit abwasserbeseitigungspflichtig, d. h. sie sind verpflichtet, die dazu
dienenden Anlagen zu betreiben und, soweit erforderlich, zu errichten bzw. zu
sanieren.
Solange der
Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Sanierungen,
zu denen er nach § 54 Abs. 1 LWG verpflichtet ist, noch nicht durchführt, nehmen
die Gemeinden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen in das kommunale
Abwasserbeseitigungskonzept auf. In diesen Fällen ist § 53 Abs. 1 Satz 6 LWG zu
beachten.
Maßnahmen der Abwasserverbände zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
Den Abwasserverbänden
obliegt es, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG notwendigen Abwasseranlagen
- zu übernehmen oder, soweit erforderlich, neu zu errichten, zu erweitern oder
an die Anforderungen der §§ 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom
19.August 2002 (BGBl. I S. 3246) und 57 LWG anzupassen sowie
- diese Anlagen zu betreiben und zu unterhalten.
Übernahme des Abwassers
Das vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er an der im
Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle. Übernahmestelle ist
der Punkt, von dem aus den Abwasserverband die öffentlich-rechtliche
Verantwortung für die weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung trifft.
In Sonderfällen
kann der Abwasserverband das übernommene Abwasser an einer festzulegenden Übergabestelle
zum Weitertransport einer Gemeinde wieder übergeben und später das Abwasser
erneut übernehmen.
Anlagen zur Behandlung des Abwassers
Hierunter fallen Anlagen zur
- Endbehandlung des Abwassers einer Mischkanalisation (Kläranlagen) und zur
- Behandlung von Mischwasser, welches zur Entlastung der Kanalisation
abgeschlagen und in ein Gewässer eingeleitet wird.
Die Steuerung
der Entleerung von nicht ständig gefüllten Regenbecken einer Trennkanalisation
und die Zuführung des Beckeninhalts zur Kläranlage sind zwischen dem
Abwasserverband und seinen Mitgliedern zu regeln.
Übernimmt der
Abwasserverband das Niederschlagswasser aus der Entleerung und führt es im
Mischwasserkanal zur Kläranlage, entsteht seine Verpflichtung zur Behandlung
des so entstandenen Mischwassers.
Einleitung des Abwassers
Das behandelte Abwasser ist vom Abwasserverband aus den Anlagen gemäß
Nummer 2.2 einem Gewässer zuzuleiten und dort einzuleiten.
Rückhaltung von Abwasser in Sonderbauwerken
bei Trennkanalisation:
Für Niederschlagswasser besteht keine Verpflichtung des Abwasserverbandes
zum Bau und Betrieb von Regenbecken, denn Niederschlagswasser ist vom
Abwasserverband nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG zu behandeln und daher auch
nicht zurückzuhalten.
Das
Schmutzwasser wird vom Abwasserverband in einer Kläranlage gereinigt; sofern
erforderlich, hat er den Zufluss zur Kläranlage zu dosieren.
bei Mischkanalisation:
Hierunter fallen:
Anlagen zur Rückhaltung von Mischwasser in der Kanalisation, sofern deren
Bemessung, Gestaltung und Betrieb auf die ordnungsgemäße Abwasserreinigung in
der Kläranlage nicht nur unerheblichen Einfluss haben.
Der Bau und der
Betrieb von Regenüberläufen fällt nicht unter die Verbandspflicht.
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung
Vorlage
Nach § 54 Abs. 3 LWG legen die Abwasserverbände im Benehmen mit den
betroffenen Gemeinden der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über die
zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht noch erforderlichen Maßnahmen vor (Verbandskonzept
zur Abwasserbeseitigung). Das Konzept ist jeweils im Abstand von 5 Jahren
erneut vorzulegen.
Eine weitere
Ausfertigung erhalten nachrichtlich die vom jeweiligen Konzept betroffenen
Gemeinden, die unterenWasserbehörden und das Staatliche Umweltamt.
Das Konzept
bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Solange diese dem
Abwasserverband keine Beanstandungen mitteilt, kann der Abwasserverband davon
ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem
dafür von dem Abwasserverband vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße
Erfüllung der durch § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG begründeten Pflichten ansieht.
Erfolgt eine Beanstandung später als sechs Monate seit Vorlage des Konzeptes,
darf sie nicht dazu führen, dass vom Abwasserverband bereits eingeleitete
Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Planungsraum
Das Konzept bezieht sich grundsätzlich auf ein Gemeindegebiet. Mehrere
Gemeindegebiete können in einem Konzept zusammengefasst werden, sofern die
Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den kommunalen Konzepten gewährleistet
bleibt.
Notwendiger Inhalt
Jedes Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung soll
- einen Übersichtsplan im Maßstab bis zu 1:25 000
- Angaben zu den Kläranlagen (Aufstellung 1 - Anlage 1-)
- Angaben zu den Sonderbauwerken in der Kanalisation (Aufstellung 2 - Anlage 2
-)
- Angaben zu Abwasserleitungen (Aufstellung 3 - Anlage 3 -)
- chronologische Gesamtzusammenstellung aller noch notwendigen Maßnahmen
(Aufstellung 4 - Anlage 4 -)
enthalten.
Im Übersichtsplan sind mit Angabe der jeweiligen Ordnungsnummern (Nr. 3.5)
schematisch darzustellen:
- die Lage der Übernahme- und Übergabestellen,
- der Verlauf der Zulaufleitungen, Verbindungsleitungen und der Ablaufleitungen
des Abwasserverbandes, die länger als 200 Meter sind,
- die Lage der Kläranlagen,
- die Einleitung aus den Kläranlagen,
- die Lage der Sonderbauwerke.
- Kennzeichnung der Übernahmestellen
- Kennzeichnung der Übergabestellen an Dritte (Gemeinden)
- Schematische Darstellung von Zulaufleitungen, Verbindungsleitungen und
Ablaufleitungen > 200 m
- Kennzeichnung der Kläranlagen
- Kennzeichnung der Einleitungen aus den Kläranlagen
- Kennzeichnung der Sonderbauwerke
Angaben zu Kläranlagen
Das Verbandskonzept gibt in Aufstellung 1 Auskunft über
- vorhandene, vom Abwasserverband betriebene Kläranlagen,
- vom Abwasserverband noch zu übernehmende Kläranlagen,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vom Abwasserverband
betriebenen oder zu übernehmenden Kläranlagen,
- neu zu errichtende Kläranlagen,
- verbandliche, kommunale oder private Kläranlagen, die außer Betrieb genommen
werden.
Angaben zu den Sonderbauwerken in der Kanalisation
In der Aufstellung 2 sind sowohl die Sonderbauwerke zur Behandlung von
Mischwasser (Nr. 2.2) als auch die Sonderbauwerke zur Rückhaltung von Abwasser
(Nr. 2.4) aufzuführen. Es sind Angaben erforderlich über
- vorhandene, vom Abwasserverband betriebene Sonderbauwerke,
- vom Abwasserverband noch zu übernehmende Sonderbauwerke,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung vorhandener oder zu
übernehmender Sonderbauwerke,
- vom Abwasserverband neu zu errichtende Sonderbauwerke,
- wegfallende Sonderbauwerke.
Angaben zu Abwasserleitungen
In die Aufstellung 3 sind nur Abwasserleitungen des Abwasserverbandes mit mehr
als 200 Meter Länge aufzunehmen.
Angaben zu Baubeginn, Zeitpunkt der Übernahme, Kostenschätzung
Baubeginn
In den Aufstellungen 1 bis 3 sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die ersten 5 Jahre: Für diesen Zeitraum ist das Jahr des Baubeginns
anzugeben.
- Die sich daran anschließenden 7 Jahre: Hier werden die Baumaßnahmen
eingeordnet, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Das Jahr des
Baubeginns wird nicht mehr genannt
- Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt: Hier werden alle Baumaßnahmen
eingeordnet, die frühestens nach Ablauf von 12 Jahren begonnen werden können.
Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt nicht mehr.
Zeitpunkt der Übernahme
Hier ist immer das Jahr der Übernahme anzugeben. Ist die Angabe eines konkreten
Jahres bei der Konzepterstellung noch nicht möglich, ist der Zeitraum
anzugeben, in dem die Übernahme erfolgen soll. Dieser Zeitraum sollte 5 Jahre
nicht überschreiten.
Kostenschätzungen
Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und
allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau
zur Zeit der Schätzung entsprechen.
Ordnungsnummern
Die Ordnungsnummer ist nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
- 1. Kennzahl = Kläranlage
Nummerierung des Abwasserverbandes beginnend mit 1
- 2. Kennzahl = Typ
0 = für die Kläranlage
1 = Übernahme- und Übergabestelle
2 = Zulauf- und Ablaufleitungen, Verbindungsleitungen > 200 m
3 = Sonderbauwerke
- 3. Kennzahl = Lfd. Nr.
00 = für die Kläranlage
- 4. Kennzahl = Baumaßnahme
0 = keine Baumaßnahme
9 = Baumaßnahme
Die Kennzahlen
sind durch Punkte zu trennen.
Zur Kläranlage (1. Kennzahl):
Die Kläranlagen (Nr. 3.3.2) sind fortlaufend zu nummerieren.
Zum Typ (2. Kennzahl):
Die Zahlen 0 bis 3 sind dem jeweiligen Typ zuzuordnen.
Zur laufenden Nummer (3. Kennzahl):
Die Kläranlage selbst ist bei der dritten Kennzahl mit „00" zu
belegen. Bei den Typen 1, 2 und 3 ist jeweils eine fortlaufende Nummerierung
vorzunehmen.
Zur Baumaßnahme (4. Kennzahl):
Die 4. Kennzahl bringt zum Ausdruck, ob für den jeweiligen Typ eine
Baumaßnahme vorgesehen ist (= 9) oder ob keine Maßnahme erforderlich ist (= 0).
Sofern an einer Kläranlage mehrere Baumaßnahmen durchzuführen sind, sind
lediglich in der Aufstellung 1 die Maßnahmen fortlaufend zu nummerieren. Diese
Nummerierung lässt die Ordnungsnummer selbst jedoch unberührt. Die 4. Kennzahl
„9" kann erst nach der Durchführung sämtlicher Teilmaßnahmen an der
Kläranlage im Rahmen der Fortschreibung des Konzeptes auf „0" umgestellt
werden.
Beispiel für das Ordnungsnummernsystem
(Zeichnung siehe MBl. NRW. Nr. 29 vom 23.5.91)
Fortschreibung des Verbandskonzeptes
Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 5 LWG ist das
Verbandskonzept jeweils im Abstand von 5 Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Die
Fortschreibung des Konzepts hat den gleichen Inhalt und die gleiche Form wie
das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem zusätzlichen
besonderen Bericht kenntlich zu machen:
- die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind,
- die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe
dafür,
- Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind, mit Angabe der Gründe für den
Wegfall,
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.
Auch der weitere
Inhalt (Nr. 3.7) sollte fortgeschrieben werden.
Weiterer Inhalt
In das Konzept können je nach den örtlichen Verhältnissen weitere Aussagen
aufgenommen werden, zum Beispiel:
- Die Kennzeichnung angeschlossener und anzuschließender Entwässerungsgebiete.
Dies empfiehlt sich insbesondere im ländlichen Raum, wenn mehrere
Entwässerungsgebiete an die Kläranlage angeschlossen sind.
- Die Hauptverbindungssammler der Gemeinden. Dies empfiehlt sich bei einer
Trennkanalisation.
Werden die
vorstehenden zusätzlichen Angaben gemacht, sind folgende Symbole zu verwenden:
(Symbole siehe MBl. NRW. Nr. 29 vom 23.5.91)
- Kennzeichnung der kanalisierten Entwässerungsgebiete
- Kennzeichnung der Hauptverbindungssammler der Gemeinden
Übersicht über das Unternehmen des Verbandes
Die in den einzelnen
Sondergesetzen für die Verbände vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer
Gesamtübersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten aller zur
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen des
Verbandes bei der Aufsichtsbehörde besteht neben der Pflicht zur Vorlage der
für die einzelnen Gemeindegebiete zu erstellenden Abwasserbeseitigungskonzepte
bei den Bezirksregierungen.
Anlagen: