Historische SMBl. NRW.
Historisch: Merkblatt über Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich der Elektroversorgungsunternehmen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 – 220-9 v. 2.3.1995
Historisch:
Merkblatt über Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich der Elektroversorgungsunternehmen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 – 220-9 v. 2.3.1995
Merkblatt
über Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe
im Netzbereich der Elektroversorgungsunternehmen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 4 – 220-9
Die in den Anforderungstabellen des Anhanges zu § 4 Abs. 1
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) (SGV. NRW. 77) zusammengefassten Maßnahmen gelten für eine
Vielzahl von - hier vor allem im Bereich der HBV-Anlagen - Anlagen mit
unterschiedlichen Randbedingungen. Daher verbleibt im Einzelfall ein weiter
Ermessensspielraum für die Beurteilungen einzelner Anlagen und die sich daraus
abzuleitenden konkreten Anforderungen.
2 Anwendungsbereich
3 Begriffe und
Erläuterungen
3.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
3.2 Elektrische
Betriebsmittel
3.3 Anlagen
4 Allgemeines
5 Anforderungen
an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
5.1 Übersicht
über die Anforderungen
5.1.1 Anforderungen
an die Befestigung und Abdichtung von Flächen unter Anlagen
5.1.2 Anforderungen
an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
5.1.3 Anforderungen
an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer Art
Ziel
Dieses Merkblatt verfolgt das Ziel,
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) als Betreibern von elektrischen
Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in ihren Netzbereichen
aufzuzeigen, welchen Anforderungen diese Anlagen aus wasserrechtlicher Sicht
genügen müssen,
- Behörden die Beurteilung bestehender und neu zu errichtender Anlagen zu
erleichtern.
Anwendungsbereich
Dieses Merkblatt giltfür elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Netzbereich
von EVU und für andere vergleichbare Anlagen
- zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG i. V.
m. § 2 VAwS, insbesondere als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedium,
- der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 gemäß VwVwS,
- mit einem Fassungsvermögen bis zu einschließlich 100m³.
- Isolieröle auf Mineralölbasis nach DIN VDE 0370 (Datenblatt-Nr.: 802, WGK 1)
in besonderen Fällen auch
- Schwefelhexafluorid SF6 (Datenblatt-Nr.: 846, nicht wassergefährdend)
- Penta-Erythrit-Tetra-Fettsäure-Ester [C6-C10] (Datenblatt-Nr.: 770, nicht
wassergefährdend)
verwendet.
(siehe Anhang)
Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und
miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur
Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und
Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer
Energieformen in elektrische Energie.
Begriffe und Erläuterungen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 2
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Kataloges sind solche im Sinne der
einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als
- in ihnen wassergefährdende Stoffe verwendet werden und
- sie zur Übertragung oder Verteilung elektrischer Energie dienen,
insbesondere
- Transformatoren,
- Spulen,
- Kondensatoren,
- Wandler,
- Messinstrumente und
- sonstige Schalter oder Schutzeinrichtungen,
ferner die diesen, zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie
- Ausgleichsgefäße,
- Kühlkreisläufe und -einrichtungen,
- Betätigungseinrichtungen wie Motoren oder Relais sowie
- verbindende Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsmäßig
von einem Betriebsmittel in ein anderes gelangen können, nicht jedoch
elektrische Leitungen.
Anlagen
Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Kataloges ist grundsätzlich jede
ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch
oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen
Funktionseinheiten, soweit sie ein elektrisches oder mehrere elektrische
Betriebsmittel umfasst.
- Schaltanlagen (ohne Transformator),
- Umspannanlagen und
- Netzstationen (Ortsnetz- und Kundenstationen)
in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an
Standorten der Energieerzeugung.
Netzstationenunterteilen sich von der Bauart her in nicht
begehbare Stationen wie
- Maststationen und
- Kompaktstationen
und in begehbare Stationen wie
- Turmstationen,
- Garagenstationen und
- Einbaustationen in Gebäuden.
Allgemeines
Anlagen im Anwendungsbereich dieses Merkblattes sind der Gefährdungsstufe A
nach § 6 VAwS zuzuordnen.
Daraus folgt:
- ein Anlagenkataster gemäß § 11 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich;
- eine Überprüfung durch Sachverständige gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 22
VAwS ist nicht erforderlich;
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen brauchen gemäß § 24 Nr. 1
VAwS nicht von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt
und gereinigt zu werden;
- besondere, der jeweiligen Anlagezugeordnete Einrichtungen zur
Löschwasserrückhaltung sind gemäß Nr. 3.1 VV-VAwS nicht erforderlich.
Der Betreiber stellt im Rahmen der Betriebsanweisung nach §
3 Abs. 3 VAwS sicher, dass die für den Betrieb und die Überwachung der Anlagen
erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind. Die Anbringung
eines Merkblattes in jeder Anlage und die Kennzeichnung der Anlagen nach § 9
VAwS sind dann nicht notwendig.
Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im
Netzbereich von EVU
Übersicht über die Anforderungen
Entsprechend Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS, Tabelle 2.3, gelten für Anlagen zum
Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von EVU und in anderen
vergleichbaren Anlagen die in Tabelle 2.3 aufgeführten Anforderungen. Im
weiteren sind beispielhaft Maßnahmen
- an Flächen unter Anlagen (F-Maßnahmen),
- an das Rückhaltevermögen (R-Maßnahmen) und
- an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
(I-Maßnahmen) beschrieben, die die Anforderungen erfüllen.
(siehe Anhang)
Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Flächen unter Anlagen
Beispiele für Maßnahmen an Flächen unter Anlagen
(F-Maßnahmen):
- Boden wie vorgefunden
- bituminöse Befestigung
Mindestdicke der Asphaltschichten - Tragschicht, Deckschicht, evtl.
Binderschicht - ca. 150 mm. Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder
Gußasphalt 40 mm (Einbau bei mehr als 4 cm zweilagig). Hohlraumgehalt der
Deckschicht kleiner als 3 Vol.%.
- Betonformsteine mit Fugen
Fugenmaterial gem. IVD-Merkblatt Nr. 6
- Pflaster mit Verguss
- Beton B 25 ohne besondere Anforderungen d > 100 mm oder Estrichbelag d ³ 40
mm.
- unbeschichteter Stahlbeton nach DIN 1045, wasserundurchlässig gem.
Abschnitt 6.5.7.2, Mindestkonstruktionsdicke nach statischen Erfordernissen, in
verschiedenen Ausführungen:
a) als Ortbeton B 25, Betongruppe B I, Konstruktionsdicke 100 mm,
Rissbeschränkung 0,2 mm, Trennrisse > 0,1 mm sind zu schließen
b) als werkmäßig hergestelltes Fertigteil, Betongruppe B II, Wasserzementwert
< 0,5 mm, Rissbeschränkung 0,2 mm
- Auffangwanne aus Stahl
Wanddicke abhängig von statischen Erfordernissen, korrosionsgeschützt,
Aufstellfläche beschichtet gegen mechanische Beschädigungen, dicht geschweißt -
dichtende Schraubverbindungen nur in Verbindung mit geeigneten Dichtungen und
nur bei oberirdischer Aufstellung.
Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende
Flüssigkeiten
- Keine zusätzlichen Anforderungen an das Rückhaltevermögen
über die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE 0101
(Mai 1989), hinaus.
- Die für Transformatoren geltenden Maßnahmen sind in DIN VDE 0101 Abschnitt
5.4.2 beschrieben: „Bei Transformatoren mit Isolier- bzw. Kühlflüssigkeit
(Kühlmittelart O oder K) sind Auffangwannen bzw. Sammelgruben
erforderlich."
Anmerkung:
Kühlmittelart O:
Mineralöl oder synthetische Isolierflüssigkeit mit Brennpunkt £
300 °C
Kühlmittelart K:
Isolierflüssigkeit mit Brennpunkt > 300 °C
a) Auffangwanne zugleich als Sammelgrube für die gesamte Flüssigkeit des
Transformators.
b) Auffangwanne mit getrennter Sammelgrube. Bei mehreren
Auffangwannen dürfen die Abflussleitungen zu einer gemeinsamen Sammelgrube
führen. Diese muss dann die Flüssigkeit des größten Transformators aufnehmen
können.
Anmerkung:
Rohrverbindungen von Bodenausläufen zu Abscheideeinrichtungen etc. dürfen
einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer
Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden.
c) Auffangwanne zugleich als Sammelgrube für mehrere
Transformatoren. Diese muss die Flüssigkeit des größten Transformators
aufnehmen können.
d) In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten sind als
Auffangwannen für die Flüssigkeit undurchlässige Fußböden mit entsprechend
hohen Schwellen zulässig, wenn höchstens drei Transformatoren vorhanden sind.
Jeder dieser Transformatoren muss weniger als 1000 l Flüssigkeit enthalten.
e) Bei Sammelgruben muss sichergestellt sein, dass ihr
Aufnahmevermögen für Isolier- und Kühlflüssigkeit durch einfließendes Wasser
nicht unzulässig vermindert wird. Das Wasser muss abgelassen oder abgesaugt
werden können. Die Frostgefahr ist zu beachten.
a) Der Austritt von Isolier- und Kühlflüssigkeit aus der
Sammelgrube muss verhindert werden.
b) Wasserabflüsse sind über Einrichtungen zur Trennung der
Flüssigkeiten zu führen. Dabei ist auf ihre spezifischen Wichten zu achten.
c) Im Freien - ausgenommen in Fassungsbereichen und engeren
Schutzzonen von Wasserschutzgebieten - darf eine Auffangwanne, die nicht für
die gesamte Flüssigkeit der Transformatoren bemessen ist, auch ohne Sammelgrube
verwendet werden, wenn verunreinigtes Erdreich abgetragen werden kann und die
Flüssigkeit weder in Abwasseranlagen noch in Gewässer abfließen kann. Bei Transformatoren
mit weniger als 1000 l Flüssigkeit darf auch die Auffangwanne entfallen.
- Der Auffangraum muss 10% des Inhaltes aller zugeordneten
elektrischen Betriebsmittel, mindestens jedoch den Inhalt des größten
elektrischen Betriebsmittels, aufnehmen können.
Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer
Art
- Keine zusätzlichen Anforderungen an die Infrastruktur über
die allgemein anerkannten Regeln der Technik -z. B. DIN VDE 0105, Unfallverhütungsvorschriften
- hinaus, jedoch Kontrolle der Anlage nach Erkennen eines Fehlers, in dessen
Verlauf Isolierflüssigkeit ausgetreten sein kann. Die Anlage ist soweit instand
zu setzen, dass keine weitere Isolierflüssigkeit austritt, ausgetretene Isolierflüssigkeit
zurückgehalten wird und Verunreinigungen der ungeschützten Umgebung beseitigt
werden.
- Der Verlust an Isolierflüssigkeit wird in einer ständig
besetzten Leitstelle des betreffenden Netzes sofort direkt oder durch
signifikante Änderung von Netzparametern (z. B. Strom, Spannung) angezeigt.
Sind elektrische Anlagen vom Netz getrennt, so sind Kontrollgänge entsprechend
Betriebsanweisung durchzuführen, sofern der Füllstand nicht überwacht wird.
- In einem Alarm- und Maßnahmenplan ist festgelegt und mit
den zuständigen Behörden abgestimmt, welche Sofortmaßnahmen vor Ort zu treffen,
welche örtlichen oder überörtlichen Stellen zu alarmieren und welche Maßnahmen
von diesen innerhalb welcher Zeiten zu ergreifen sind.
Anlagen: