Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landeswassergesetzes; hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten V A 2 – 602/2-10085 v. 3.4.1963
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landeswassergesetzes; hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten V A 2 – 602/2-10085 v. 3.4.1963
Verwaltungsvorschrift zur
Ausführung des Landeswassergesetzes;
hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
V A 2 – 602/2-10085
Anlegen des Wasserbuches
Die obere Wasserbehörde (Wasserbuchbehörde) legt für die oberirdischen
Gewässer (Niederschlagsgebiete) ihres Bezirks Wasserbücher an. Hiervon kann
abgesehen werden, solange keine Eintragung vorzunehmen ist. Für mehrere
Gewässer kann ein gemeinsames Wasserbuch angelegt werden, soweit dies die
Übersicht erleichtert.
Gewässer
III. Ordnung sind nach Möglichkeit mit dem Gewässer einer höheren Ordnung, dem
sie zufließen, in einem gemeinsamen Wasserbuch zusammenzufassen.
Berührt
ein oberirdisches Gewässer Bezirke mehrerer Wasserbuchbehörden, so können diese
Behörden vereinbaren, dass insoweit übereinstimmende Wasserbücher angelegt
werden. Dies gilt nicht, wenn gemäß §118 Abs. 3 LWG etwas anderes bestimmt
wird. Ist in einem solchen Falle die Zuständigkeit auf Grund bisherigen Rechts
bereits geregelt, so behält es dabei sein Bewenden.
Soweit
es der besseren Übersicht dient, können Karten im Maßstab 1 : 50.000 oder 1 :
100.000 angelegt werden, aus denen die Niederschlagsgebiete ersichtlich sind,
für die Wasserbücher geführt werden. Gewässer, Flussgebiete oder
Niederschlagsgebiete können hierbei systematisch geordnet werden.
Betrifft eine Eintragung das Grundwasser, so ist sie in dem Wasserbuch des
oberirdischen Gewässers vorzunehmen, in dessen Niederschlagsgebiet sich das
Grundwasservorkommen befindet. Entsprechendes gilt für die Eintragung von
Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und
Zwangsrechten. Eine nach bisherigem Recht für oberirdische Gewässer getroffene
anderweitige Regelung der Zuständigkeit hat für Eintragungen nach Satz 1 und 2
keine Wirkung. Berührt das einzutragende Rechtsverhältnis Bezirke mehrerer
Wasserbuchbehörden, so können diese die Anlegung übereinstimmender Wasserbücher
vereinbaren.
Form des Wasserbuches
Die Wasserbücher sind in Karteiform anzulegen. Jedes Wasserbuch besteht aus
einem Namensregister, Übersichtskarten und verschiedenfarbigen
Eintragungsblättern (Wasserbuchblätter).
In das als Kartei geführte Namensregister sind in alphabetischer Reihenfolge,
getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten, einzutragen: Name, Vorname,
Wohnsitz oder Verwaltungssitz des Inhabers von Rechten und Befugnissen, bei
abweichenden Unterhaltungspflichten des Verpflichteten, Art und Ort der
Benutzung, die Bezeichnung des Wasserbuchblattes sowie das Aktenzeichen des
Vorganges.
Die Übersichtskarte (möglichst topographische Karte im Maßstab 1 : 25.000 oder
größer) soll einen Überblick über die in den Wasserbuchblättern des
Wasserbuches verzeichneten Rechtsverhältnisse geben. Es sind einzutragen :
a) der Gewässerlauf schematisch in blauer Farbe,
b) die Fließrichtung durch blauen Pfeil,
c) die Grenzen der Niederschlagsgebiete (Hauptniederschlagsgebiete zinnoberrot,
strichpunktiert mit blauem Farbband, Nebenniederschlagsgebiete desgl., jedoch
ohne Farbband),
d) Benutzungsrechte und Befugnisse am oberirdischen Gewässer durch Angabe der
Blattnummer des Wasserbuches. Ein Kreis zeigt den Benutzungsort, ein Pfeil in
Richtung auf das Gewässer bedeutet Einbringen oder Einleiten, ein Pfeil dem
Gewässer abgewandt bedeutet Entnehmen und Ableiten, ein Strich quer durch das
Gewässer bedeutet Aufstauen oder Absenken (alle Signaturen schwarz),
e) Benutzungsrechte und Befugnisse am Grundwasser wie zu d); durch einen Pfeil
nach oben ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten, durch
einen Pfeil nach unten das Einleiten zu kennzeichnen (alle Signaturen violett),
f) die Grenzen der Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete
unter Angabe der Nummer des Wasserbuchblattes (Signaturen nach dem Entwurf zum
Normblatt für die gewässerkundlichen Signaturen).
Abweichende
Unterhaltungspflichten, Zwangsrechte und selbständige Fischereirechte können
eingetragen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Übersichtskarte
dadurch unübersichtlich wird.
Alte Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete sollen in die neuen Karten
eingezeichnet werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist auf besondere
Übersichtskarten zu verweisen, soweit solche vorhanden sind.
Als Wasserbuchblätter sind Karteiblätter nach anliegendem Muster, in den
angegebenen Farben und nach folgender Ordnung zu verwenden:
I Benutzung oberirdischer Gewässer - Farbe blau -
A. Entnehmen und Ableiten von Wasser oder Entnehmen fester Stoffe
B. Einbringen und Einleiten von Stoffen
C. Aufstauen und Absenken
D. Andere Einwirkungen
II
Benutzung des Grundwassers – Farbe violett -
E.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
F. Andere Benutzungen und Einwirkungen
III
Sonstige Rechtsverhältnisse
G.
Wasserschutzgebiete – Farbe weiß -
H. Quellenschutzgebiete – Farbe weiß -
I. Überschwemmungsgebiete - Farbe orange-
K. Abweichende Unterhaltungspflichten - Farbe rosa -
L. Zwangsrechte – Farbe gelb -
M. Selbständige Fischereirechte - Farbe hellgrau - (§ 11 FischG v. 11. Mai
1916)
Die Wasserbuchblätter sind nach römischen Ziffern und Buchstaben getrennt in
Karteikästen aufzubewahren. Sie sind innerhalb der einzelnen durch Buchstaben
gekennzeichneten Gruppen fortlaufend zu nummerieren. Das Wasserbuchblatt wird
durch die römische Ziffer, den Buchstaben und die laufende Nummer bezeichnet.
Grundlage, Inhalt und Art der Eintragung
Grundlage für die Eintragung ist der Tenor der unanfechtbaren Entscheidung, der
Inhalt der Rechtsverordnung oder der Nachweis alter Rechte und Befugnisse.
Soweit bei alten Rechten oder Befugnissen der Nachweis nicht erbracht werden
kann, werden sie als „behauptete Rechte oder Befugnisse" unter kurzer
Angabe des behaupteten Inhalts eingetragen. In der Eintragung ist auf die
vorhandenen Wasserbuchakten hinzuweisen.
Nicht eingetragen werden:
a) Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und höchstens auf sechs
Jahre befristet sind,
b) Erlaubnisse für das probeweise Zutagefördern oder Zutageleiten von
Grundwasser,
c) Erlaubnis zum Einleiten von gereinigtem häuslichem Abwasser in ein
oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser (Untergrundverrieselung), wenn
die Reinigung und die Beseitigung des Abwassers den Anforderungen der DIN 4261
Blatt 1 entsprechend dem gemeinsamen Runderlass des Innenministers u. d.
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 21.1.1972 (SMBl. NRW 232381) entspricht.
Soweit für Entscheidungen nach Nr. 3.1 nicht die obere Wasserbehörde zuständig
ist, die das Wasserbuch führt, sind der Wasserbuchbehörde für die Eintragung
Durchschriften der Entscheidungen und die für die Wasserbuchakten
erforderlichen vollständigen Unterlagen zu übersenden. Werden bei einem
Gewässer gemäß Nr. 1.1 Abs. 4 und Nr. 1.2 übereinstimmende Wasserbücher
geführt, so unterrichten sich die Wasserbuchbehörden gegenseitig über ihre
Eintragungen.
Ist
für Entscheidungen nach Nr. 3.1 an Stelle der Wasserbuchbehörde eine andere
Behörde (z.B. Planfeststellungsbehörde, Gewerbe-, Baubehörde) zuständig, so hat
die in diesem Verfahren zu beteiligende Wasserbehörde der Wasserbuchbehörde
eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung nebst den üblicherweise von der
Wasserbuchbehörde für eine Benutzungsbefugnis geforderten Unterlagen zu übersenden.
Die Eintragung hat den wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses
wiederzugeben. Der Wortlaut - z. B. der Tenor eines Bewilligungsbescheides -
soll übernommen werden, wenn er nicht zu umfangreich ist. Die Wiedergabe von
Bedingungen und Auflagen umfangreichen Inhalts oder von umfangreichen
Rechtsverordnungen kann durch Bezugnahme auf die Wasserbuchakten ersetzt
werden. Das Aktenzeichen des Vorganges über das Rechtsverfahren ist
einzutragen.
Alte Rechte und alte Befugnisse, die in bisher geführten Wasserbüchern
eingetragen sind, sind in die neuen Wasserbücher zu übernehmen, sofern die
Voraussetzungen der §§ 15 WHG und 126 LWG erfüllt sind. Sind Widersprüche in
den bisherigen Wasserbüchern eingetragen, so ist zu prüfen, ob eine Eintragung
als „behauptete Rechte und Befugnisse" in Frage kommt. Zwangsrechte und
abweichende Unterhaltungspflichten, die nach bisherigem Recht festgesetzt sind,
sind in die neuen Wasserbücher zu übernehmen. Überschwemmungsgebiete und
Heilquellenschutzgebiete nach bisherigem Recht sind mit dem Text in die
Wasserbücher einzutragen, mit dem ihre Feststellung (Festsetzung) bekannt
gemacht worden ist.
Löschung oder Berichtigung einer Eintragung
Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Unterstreichen mit roter Tinte. Die
Löschung ist auch im Namensregister und auf der Übersichtskarte zu vermerken.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch Löschung des alten und
Eintragung des neuen Wortlauts. Die Berichtigung umfasst alle wesentlichen
rechtlichen Änderungen sowie den Wechsel in der Person des Berechtigten.
Sonstige Änderungen unwesentlicher Art können als Bemerkungen eingetragen
werden.
In der Spalte „Bemerkungen, Berichtigungen, Löschungen" ist der Grund der
Berichtigung oder Löschung anzugeben.
Wasserbuchblätter, die infolge Löschung keine Eintragungen mehr aufweisen,
bleiben Bestandteile des Wasserbuches.
Durchschriften der Wasserbuchblätter
Beglaubigte
Abschriften der Wasserbücher sind der unteren Wasserbehörde und dem
Wasserwirtschaftsamt zu übersenden. In den Fällen der Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 sind
die Wasserbucheintragungen der anderen Wasserbuchbehörde in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen. Entsprechend ist bei Berichtigungen und Löschungen zu
verfahren.
Wasserbuchakten
Für jedes Wasserbuch sind besondere Akten (Wasserbuchakten) anzulegen. Die
Wasserbuchakten tragen die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch (Abt.,
Unterabt., lfd. Nr.; Name des Gewässers, Niederschlagsgebiet, Regierungsbezirk
und Kreis können hinzugefügt werden).
Die Wasserbuchakten enthalten:
a) Die Unterlagen, auf die sich die Eintragungen gründen oder auf die Bezug
genommen wird,
b) den im Zusammenhang mit Eintragungen entstandenen Schriftverkehr.
Alle Schriftstücke der Wasserbuchakten sind mit der Nummer des
Wasserbuchblattes zu versehen, zu dem sie gehören.
Aufbewahrung der Wasserbücher
Die
Wasserbücher sind in Metallkästen möglichst feuersicher aufzubewahren.
Anlagen: