Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1988 (88/347/EWG) zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG
Historisch:
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1988 (88/347/EWG) zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG
Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften
vom 16. Juni 1988 (88/347/EWG)
zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG
betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele
für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe
im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG
RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
III B 5 – 674/1 – 33130
Mit RdErl. v. 13. 11. 1987 (SMBl. NRW. 770) habe ich die Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1986 (86/280/EWG) „betreffend
Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe
im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG"
(Tetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) eingeführt.
Mit der neu
erlassenen weiteren Richtlinie vom 16. Juni 1988 (88/347/EWG) ist die
Richtlinie 86/280/EWG auf die Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin sowie
Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform erweitert worden.
Hinsichtlich der
Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin ist die Richtlinie ab dem 1. Januar
1989, für die übrigen Stoffe ab 1. Januar 1990 anzuwenden. Sofern die
Bundesregierung den Inhalt der Richtlinien 86/280/ EWG und 88/347/EWG in
Verwaltungsvorschriften nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes übernimmt, sind
die darin festgelegten Anforderungen mit In-Kraft-Treten dieser
Verwaltungsvorschriften, ggf. also schon vor den oben genannten Zeitpunkten,
anzuwenden.
Im übrigen gelten die Hinweise meines oben angegebenen Einführungserlasses vom
13.11.1987 zur Richtlinie 86/280/EWG auch für die Änderungsrichtlinie 88/347/
EWG.
Anlagen: