Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.04.2004 - 133.1034/1140 –(am 7.7.2005 MGFFI)
Historisch:
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.04.2004 - 133.1034/1140 –(am 7.7.2005 MGFFI)
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
v. 18.04.2004 - 133.1034/1140 –
Grundsatz
Allgemeine Zuständigkeit
Die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter sind von den für die Führung der Personalakten zuständigen
Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses
RdErl. andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
Führung der Personalakten
Die Personalakten führen:
für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Landesinstitut für Qualifizierung,
die Zentralstelle für Fernunterricht,
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
das Materialprüfungsamt NRW;
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter meines Geschäftsbereichs bei
den Bezirksregierungen die Bezirksregierungen;
2.3
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der den Bezirksregierungen
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs die
Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde oder Einrichtung ihren Sitz hat,
soweit die Personalakten nicht gemäß Ziff. 2.5 bei dem Staatlichen Amt für
Umwelt und Arbeitsschutz geführt werden;
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landesanstalt für
Arbeitsschutz
a) der Vergütungsgruppen II a BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 -gehobener Dienst- vergleichbaren) und höher
die Bezirksregierung Düsseldorf,
b) der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen die
Landesanstalt für Arbeitsschutz;
2.5
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Staatlichen Amtes für
Umwelt und Arbeitsschutz meines Geschäftsbereichs
a) der Vergütungsgruppe II a BAT( mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 –
gehobener Dienst – vergleichbaren) und
höher
die Bezirksregierung Detmold ,
b) der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen das Staatliche Amt für
Umwelt und Arbeitsschutz.
Zuständigkeit in besonderen Fällen
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
Ich behalte mir die Auswahl, Einstellung und die Feststellung der
Eingruppierung von Angestellten in Vergütungsgruppe I BAT und die Erstellung
von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten,
die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten
oder erhalten sollen, vor.
Ferner behalte ich mir die Entscheidungen über die in § 2
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten in
meinem Geschäftsbereich genannten Funktionsstellen vor, sofern diese mit
Angestellten besetzt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der genannten
Verordnung gelten entsprechend.
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leitung der
Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des
neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder
Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 3.1.
Meine Zustimmung ist erforderlich
a) zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus, sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b) zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten,
c) zur Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeitern, die Versorgungsbezüge oder Altersruhegeld erhalten.
Versetzung, Abordnung
Ich behalte mir die Versetzung und/oder Abordnung von Angestellten insoweit
vor, als ich mir die Einstellung (Nummer 3.1) vorbehalten habe.
In den übrigen Fällen sind die personalaktenführenden Stellen zuständig. Bei
geschäftsbereichsüberschreitenden Versetzungen und Abordnungen ist das
Einvernehmen mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen, die für den
aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Einstellung zuständig wäre.
Für Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist
in jedem Fall die personalaktenführende Stelle zuständig.
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung (Abschnitt
II zu § 6 Unterabsatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II
zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für Anordnungen über die
Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT, § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leitung der
Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Die Niederschriften über das Gelöbnis
und die Verpflichtung sind der für die Führung der Personalakten zuständigen
Stelle zuzuleiten.
Belohnungen und Geschenke
Die Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,
die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit
gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb), erteilen die Leitungen der
personalaktenführenden Behörden und Einrichtungen.
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Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne
Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch
Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung
überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Erziehungsurlaub
Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 47 bis 49 BAT, §§ 48, 49 MTArb), Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 15 a BAT, § 15 a MTArb) und von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes (§§ 52 Abs. 1, 2, 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 BAT, § 33 Abs. 1 bis 5 MTArb) sind die Leitungen der personalaktenführenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe.
Die Gewährung von
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur
bis zu drei Tagen zulässig.
Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 MTArb) und Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT, § 33 Abs. 6 MTArb) unter Fortfall der Vergütung oder des Lohnes sind die Leitungen der personalaktenführenden Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe.
Die Zuständigkeiten des Arbeitgebers nach dem
Mutterschutzgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz obliegen den Leitungen
der Behörden und Einrichtungen.
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig für die Vertretung des Landes in
Arbeitsstreitigkeiten ist diejenige Dienststelle, die die angefochtene Maßnahme
getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden
hat.
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für
Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte,
Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige
beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit
in Abschnitt II dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder
Lohngruppen entsprechend.
11
In-Kraft-Treten
Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren. Er tritt mit Ablauf des 31.3.2009 außer Kraft.
Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Arbeit
und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 13. August 2002 (SMBl. NRW. 2031) aufgehoben.
MBl.
NRW. 2004 S. 528