Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bio-Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II - 4 - 2903.09.05 - v. 12.02.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bio-Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II - 4 - 2903.09.05 - v. 12.02.2003
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Bio-Schulmilch
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II - 4 - 2903.09.05 - v. 12.02.2003
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für
den Absatz von Bio-Schulmilch in Kindergärten und schulischen Einrichtungen, um
dem zunehmenden Bedürfnis nach ökologisch hochwertigen Lebensmitteln zu
entsprechen. Rechtsgrundlage hierzu sind die Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und die Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung) vom
8.11.1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Vierte
Änderungsverordnung vom 17.7.1998 (BGBl. I S. 1386), in der jeweils gültigen
Fassung.
- die Stärkung und Erweiterung der Vermarktung ökologisch erzeugter Milch,
- Kindern in Kindergärten und Schulen ökologisch erzeugte Milch anzubieten und
- die Abgabepreise für erhöhte Produktions- und Vermarktungskosten der
ökologisch erzeugten Milch durch Beihilfen des Landes zu verbilligen.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind ökologisch erzeugte und pasteurisierte Milch, solche Milch
mit Zusätzen und Joghurt aus Vollmilch, für die nach den Rechtsakten des Rates
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine Beihilfe für die
verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in
Schulen (Schulmilch) gewährt wird.
Schulmilchempfänger
Schulmilchempfänger sind die in § 2 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
genannten Kinder und Schüler.
Zuwendungsempfänger
Lieferanten (Molkereien, Direktvermarkter, Händler), schulische
Einrichtungen und Schulträger, die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und
Jagd Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung zugelassen sind.
Zuwendungsvoraussetzungen
Milch, Milch mit Zusätzen und Joghurt müssen nach den Grundsätzen der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau, einschließlich
aller Nachfolgeverordnungen, erzeugt, verarbeitet und gekennzeichnet werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
6.4
Höhe der Zuwendung:
bis zu 0,08 EUR je 1 kg Öko-Schulmilch und Öko-Schulmilchprodukte.
Die Zuwendung erfolgt als
Ergänzung zu den gewährten Beihilfen nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
und gilt als Landesbeteiligung zu den erhöhten Produktions- und
Vermarktungskosten für ökologisch erzeugte Produkte.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragstellenden haben sicherzustellen, dass der Zuschuss für die
Schulmilchverbilligung an die berechtigten Kinder und Schülerinnen oder Schüler
weitergegeben wird. Der Zuschuss gilt als weitergegeben, wenn die vom Landesamt
für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vorgegebenen
Höchstabgabepreise nicht überschritten werden.
Verfahren
Antragsverfahren:
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von den Antragstellenden nach dem
bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster monatlich mit den übrigen
Schulmilchabrechnungen zu stellen. Der Antrag gilt gleichzeitig als
Verwendungsnachweis.
8.2
Zuständige Behörde:
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 24 b, 40476 Düsseldorf.
8.3
Auszahlungsverfahren:
Die Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Antrag) vorläufig
bewilligt und ausgezahlt. Nach vollzogener Verwaltungskontrolle werden die
Zuwendungen endgültig bewilligt.
8.4
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am 1.4.2003 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des
31.12.2007 außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 272