Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – V B 2-20-03/2 – v. 1.2.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – V B 2-20-03/2 – v. 1.2.2002
über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und
Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr – V B 2-20-03/2 –
v. 1.2.2002
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften –
VV – zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
(GV) – VVG – Zuwendungen zu den Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von
Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans.
1.2
Zuwendungen werden auch gewährt für Vorhaben des ÖPNV-Bedarfsplans 1998, die in
Nummer 3.2 näher bezeichnet sind.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfänger
Gemeinden (GV), Zweckverbände,
öffentliche und private Unternehmen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn das Vorhaben
3.1
im ÖPNV-Ausbauplan enthalten ist
oder
3.2
in der Vorhabenliste des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 unter Gliederungspunkt "3)
Bereits zugesagte bzw. begonnene Vorhaben" aufgeführt und, sofern eine
Bewilligung erfolgt ist, diese ab dem 30.03.2000 ergangen ist.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
4.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt 5 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des
Bauvorhabens (ohne Grunderwerb, ohne Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme),
die bei der erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens festgestellt worden sind.
4.2.2
Bis zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.2.1 beträgt
die Höhe der Zuwendung 2,5 v.H. der von der Bewilligungsbehörde festgestellten
vorläufigen zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens (ohne Grunderwerb, ohne
Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme).
4.2.3
Betragen die tatsächlichen Ausgaben für die Planung und Vorbereitung des
Bauvorhabens weniger als 5 v.H. (vgl. Nummer 4.2.1) bzw. weniger als 2,5 v.H.
(vgl. Nummer 4.2.2) der zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens (ohne
Grunderwerb, ohne Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme), ist die Zuwendung
auf die tatsächlichen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4)
für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens zu begrenzen.
4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
In den Fällen der Nummer 4.2.2 sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des
Bauvorhabens insbesondere auf der Grundlage der
Kostenberechnung/Kostengliederung im Antrag auf Förderung der Planungs- und
Vorbereitungskosten unter Berücksichtigung der im ÖPNV-Ausbauplan genannten
Kosten des Bauvorhabens und gegebenenfalls eines vorgelegten, aber noch nicht
geprüften Förderantrags für das Bauvorhaben festzustellen.
4.4.2
Die Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens aufgrund von
Auflagen im Verfahren zur Erlangung des Baurechts ist bei der Bemessung der
Höhe der Zuwendung zu den Planungs- und Vorbereitungskosten zu berücksichtigen.
4.4.3
Ausgaben für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens sind vom Zeitpunkt
der Aufstellung des ÖPNV-Ausbauplans bzw. der nachträglichen Aufnahme in den
ÖPNV-Ausbauplan bis zur erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens als zuwendungsfähig
anzuerkennen. Für Vorhaben des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 (Nummer 3.2 dieser
Richtlinie) und des ÖPNV-Ausbauplans 2000 - 2005 sind Ausgaben für die Planung
und Vorbereitung der Bauvorhaben ab dem 30.03.2000 als zuwendungsfähig
anzuerkennen.
4.4.4
Bei Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers für die
Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens sind die Ausgaben für das tatsächlich
eingesetzte Personal als zuwendungsfähig anzuerkennen. Dabei sind die durch das
Bundesministerium der Finanzen festgestellten Personalkostensätze für
Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu beachten. Bei
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern, die nicht das öffentliche
Besoldungs-/Vergütungsrecht anwenden, sind folgende Vergütungsgruppen zu Grunde
zu legen:
Diplomingenieur(in) (TU/TH) BAT Ib
Diplomingenieur(in) (FH) BAT IVa
nichttechnische(r) Sachbearbeiter(in) BAT Vb
weitere(r) Mitarbeiter(in) BAT VIII.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Teilt die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger mit, dass
- die Planung und Vorbereitung eines Bauvorhabens nicht bis zur Erlangung des Baurechts zu Ende geführt wird oder
- nach Erlangung des Baurechts nicht beabsichtigt ist, mit dem Bauvorhaben innerhalb von 12 Monaten zu beginnen oder
- mit dem Bauvorhaben nach Erteilung des Zuwendungsbescheides für das Bauvorhaben nicht innerhalb von 12 Monaten oder innerhalb der nach Nummer 5.5 verlängerten Frist begonnen worden ist,
entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Beurteilung insbesondere der verkehrlichen, baulichen und wirtschaftlichen Aspekte, ob der in dieser Mitteilung genannte Grund anerkannt wird.
5.2
Wird der in der Mitteilung nach Nummer 5.1 genannte Grund anerkannt, ist wie
folgt zu verfahren:
5.2.1
Wurde die Zuwendung in Höhe von 5 v.H. der bei der erstmaligen Bewilligung des
Bauvorhabens festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, ist der
Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung in der Höhe zurückzufordern,
dass der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen in Höhe von
50 v.H. des bewilligten Planungs- und Vorbereitungskostenzuschusses verbleiben,
maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Ausgaben (einschließlich
Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4) für die Planung und Vorbereitung des
Bauvorhabens.
5.2.2
Wurde die Zuwendung in Höhe von 2,5 v.H. der vorläufigen zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt, ist der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger die
Zuwendung in dieser Höhe zu belassen, maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen
Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4) für die Planung und
Vorbereitung des Bauvorhabens.
5.3
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 EURO, ist in den Fällen der
Nummer 5.2 der Landesrechnungshof zu hören, in jedem Fall ist er zu
unterrichten.
5.4
Wird der in der Mitteilung nach Nummer 5.1 genannte Grund nicht anerkannt, ist
der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die gewährte Zuwendung in voller Höhe
zurückzufordern.
5.5
Die Bewilligungsbehörde kann die in Nummer 5.1 genannte Frist von 12 Monaten
für den Baubeginn nach Erteilung des Zuwendungsbescheides verlängern.
5.6
Wird eine nicht abgeschlossene Planung und Vorbereitung eines Vorhabens wieder
aufgenommen, sind bei der Gewährung einer Zuwendung zu den Planungs- und
Vorbereitungskosten hierfür bereits gezahlte Zuwendungen zu berücksichtigen.
5.7
Kostensteigerungen eines Bauvorhabens, für das eine Zuwendung zu den Planungs-
und Vorbereitungskosten gewährt worden ist, das aber erst zu einem späteren
Zeitpunkt realisiert wird, führen nicht zu einer weiteren Förderung der
Ausgaben für die Planung und Vorbereitung.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind mindestens die im Antragsmuster aufgeführten Anlagen beizufügen. Weicht das nach diesem Antrag zu planende Vorhaben von der Darstellung im ÖPNV-Ausbauplan oder in der Vorhabenliste des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 (Nummer 3.2 dieser Richtlinie) ab, legt mir die Bewilligungsbehörde den Antrag mit ihrer Stellungnahme vor.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
6.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den
Zuwendungsbescheid unter Verwendung des Musters der Anlage 2.
6.2.3
Der Landesrechnungshof verzichtet auf einen Abdruck des Zuwendungsbescheides.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
6.3.1
Der Zwischennachweis über die zweckentsprechende Verwendung der jährlichen
Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.3.2
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
6.3.3
Der Verwendungsnachweis ist auch im außergemeindlichen Bereich unter den
Voraussetzungen der Nr. 11 VV zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis zu
verlangen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen
sind.
7
Schlussbestimmungen
7.1
Diese Richtlinien treten am 01.02.2002 in Kraft; sie treten am 31.01.2007 außer
Kraft.
7.2
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und
Vorbereitungskosten für Stadtbahnen, RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 25.10.1983 (SMBl. NRW. 9230), werden aufgehoben.
MBl. NRW. 2002 S. 290.
Anlagen: