Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur im Straßenraum in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens (Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport - II A 5 - 51 – 811 (am 01.01.2003: MVEL) v. 7.1.1998
Historisch:
Richtlinien zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur im Straßenraum in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens (Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport - II A 5 - 51 – 811 (am 01.01.2003: MVEL) v. 7.1.1998
Richtlinien zur
Förderung der Verkehrsinfrastruktur
im Straßenraum in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens
(Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta)
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport
- II A 5 - 51 – 811 (am 01.01.2003: MVEL)
v. 7.1.1998
- Ausbau und Effektivierung des kommunalen und regionalen öffentlichen Verkehrs
(ÖPNV),
- Bestandsverbesserung im Straßenverkehr, Beseitigung von Engpässen,
- städtebauliche Integration des Verkehrs und
- Schulwegsicherung und Verkehrssicherheit.
Eine so verstandene Stadtverkehrspolitik entspricht auch dem
Leitbild der "nachhaltigen" Stadtentwicklung, also der Vorsorge für
eine wirtschaftlich beständige, sozial gerechte und ökologisch tragfähige
Entwicklung. Die traditionelle Struktur der "europäischen" Stadt -
mit kurzen Wegen, kompakter Form und vitaler Mischung - schafft günstige
Voraussetzungen für Erreichbarkeit und ressourcenschonende Mobilität. In diesem
Sinne wird das Leitbild der Nachhaltigkeit zunehmend als allgemeine
Orientierung sowohl des Städtebaus als auch der Verkehrsplanung akzeptiert.
Die bisher
verfolgten Strategien in der Förderung der Infrastruktur für Fußgänger,
Radfahrer und für den öffentlichen Personennahverkehr sowie deren Verknüpfung
zu umweltfreundlichen Wegeketten (Umweltverbund) sind mit hoher Intensität
fortzusetzen. Nicht zuletzt aufgrund der verschärften finanzpolitischen
Rahmenbedingungen ist darauf zu achten, dass die Priorisierung des
Umweltverbundes nicht durch parallele Fördermaßnahmen im Straßenverkehr
relativiert wird. Gerade im öffentlichen Verkehr muss eine hohe
Verkehrswirksamkeit erzielt werden.
Schließlich muss eine moderne Förderstrategie auch auf die
Zukunftsthemen der Stadtverkehrspolitik eingehen. Im Rahmen der Möglichkeiten,
die die Bestimmungen des GVFG bieten, sollten deshalb auch relevante aktuelle
Entwicklungen und neue Themenfelder der Stadtverkehrsplanung ein neues Gewicht
erhalten. Dazu gehören angesichts der großen Zuwachsraten des
Wirtschaftsverkehrs vor allem Strategien und Investitionen, die auf eine
Verminderung aufgrund einer verbesserten Effektivität und auf eine
stadtverträgliche Abwicklung wirtschaftlich bedingter Verkehre zielen
(Stadtlogistik). Hohe Zuwachsraten kennzeichnen auch den Bereich des
Freizeitverkehrs, bei dem der Umweltverbund bisher eine noch zu geringe
Bedeutung erreicht. Weitere Stichworte sind die erforderliche Förderung
moderner Verkehrstelematik und des Mobilitätsmanagements.
Insbesondere der Begriff des Mobilitätsmanagements
signalisiert einen Verständniswandel in der Stadtverkehrsplanung:
Infrastrukturpolitik muss sich immer mehr der Aufgabe stellen, neben der
Erstellung und Unterhaltung der "gebauten" Angebote auch Beiträge zur
konkreten Steuerung der Verkehrsnachfrage und –abwicklung zu leisten.
Die als Anlage abgedruckten Richtlinien zur Förderung
der Verkehrsinfrastruktur im Straßenraum in den Städten und Gemeinden
Nordrhein-Westfalens (Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta) werden hiermit
bekannt gegeben. Sie sind mit Wirkung vom 01.01.1998 auf alle neuen Vorhaben
anzuwenden. In bezug auf das Verfahren bei Änderungsanträgen (Nr. 7.3.7), das
Verwendungsnachweisverfahren (Nr. 7.5) sowie die zu beachtenden Vorschriften
(Nr. 7.6) sind sie auch auf bewilligte Maßnahmen anzuwenden.
1 Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Verkehrswichtige
innerörtliche Straßen
2.2 Verkehrswichtige
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
2.3 Verkehrswichtige
zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten
2.4 Verkehrssteuerungsanlagen,
Verkehrsleitsysteme
2.5 Kreuzungsmaßnahmen
nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz
2.6 Güterverkehrszentren
2.7 Schulwegsicherung
2.8 Radwege
2.9 Besondere
Fahrspuren für Omnibusse
2.10 Haltestelleneinrichtungen
2.11 Umsteigeparkplätze
zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
2.12 Lärmsanierung
2.13 Untersuchungen
und Planungen
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ausschluss anderer
Zuwendungen
4.2 Ausschluss
von Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Betriebskosten
4.3 Bagatellgrenze
5 Art, Umfang und Höhe der
Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der
Zuwendung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.5 Fördersätze, Förderhöhe
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
6.2 Nebenbestimmungen
bei Maßnahmen des passiven Lärmschutzes
7 Verfahren
7.1 Programmaufnahme
7.2 Finanzierungsantrag
7.3 Bewilligungsverfahren
7.4 Auszahlungsverfahren
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
7.6 Zu beachtende
Vorschriften
8 Aufzuhebende Vorschriften
9 In-Kraft-Treten
Muster
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt
nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz -
GVFG), nach diesen Richtlinien und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften -
VV - sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG
- zu § 44 LHO Zuwendungen für Planungen und Investitionen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
- Verkehre auf die
Verkehrsmittel des Umweltverbundes zu verlagern,
- die Verkehrswege
des straßenbezogenen öffentlichen Nahverkehrs attraktiver zu gestalten,
- den Rad- und
Fußgängerverkehr sicher zu führen,
- nicht vermeidbaren
motorisierten Straßenverkehr umweltverträglich zu gestalten.
Verkehrswichtige innerörtliche Straßen
Verkehrswichtige
innerörtliche Straßen sind alle Straßen in der Baulast der Gemeinden, soweit
sie nicht Anlieger- und Erschließungsstraßen sind. Hierzu gehören auch
Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in der Baulast der Kreise. Maßgebend ist die
Funktion, die der zu fördernden Straße nach einem Verkehrsentwicklungsplan
(VEP) oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des
Straßennetzes zukommt.
- Durch das Vorhaben
darf sich keine Verschlechterung für den Umweltverbund ergeben.
- Eine
Konkurrenzfinanzierung von motorisiertem Individualverkehr und öffentlichem
Personennahverkehr ist ausgeschlossen.
- Die dringliche
Erforderlichkeit und die Verkehrsbedeutung des Vorhabens muss durch einen
aktuellen Verkehrsentwicklungsplan oder ein Gesamtverkehrskonzept nachgewiesen
werden.
- Die ortsgerechte
Anpassung und die städtebauliche Einbindung ist in geeigneter Weise
darzustellen.
- Vorhaben, die zur
Umsetzung strukturverbessernder Ziele beitragen, erhalten Priorität.
- Dem Straßenumbau
im Bestand ist ein Vorrang vor einem Neubau zu geben.
- Beim Bau von
Umgehungs- und Entlastungsstraßen ist der Baulastträger verpflichtet, einen
Rückbau der entlasteten Straße unter Wegfall der verkehrlichen Bedeutung
zeitnah sicherzustellen.
Verkehrswichtige
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
Verkehrswichtige
Zubringerstraßen in der Baulast der Gemeinden und Gemeindeverbände dienen dem
Anschluss von Gebieten mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, wie z.B. Wohnsiedlungsbereichen
und Gewerbegebieten, ferner wichtiger Bahnhöfe, bedeutender Flugplätze und
Häfen, sowie wichtiger Güterumschlagplätze an das überörtliche Straßennetz.
Verkehrswichtige
zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten
Als zwischenörtliche
Straßen können Kreis- und Gemeindestraßen außerhalb der bebauten Ortslage
gefördert werden, soweit ihr Bau oder Ausbau für eine ausreichende
Verkehrsbedienung zurückgebliebener Gebiete ( § 2 Abs. 2 Nr. 7 des
Raumordnungsgesetzes) dringend erforderlich ist.
Die unter Nr. 2.1
aufgeführten Förderkriterien gelten sinngemäß.
Verkehrssteuerungsanlagen,
Verkehrsleitsysteme
Kollektive
Verkehrsleitsysteme dienen dazu, durch intelligente Steuerung des
Verkehrsablaufes den motorisierten Verkehr ohne weiteren Ausbau des
Verkehrsraumes unter Berücksichtigung von vorher festgelegten
Handlungsstrategien zu bewältigen.
Darüber hinaus
dienen Leitsysteme der Umsetzung von Zielführungskonzepten (z.B. Parkleitsysteme).
Die unter Nr. 2.1
aufgeführten Förderkriterien gelten sinngemäß.
Kreuzungsmaßnahmen
nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz
Die technische
Sicherung von BÜ und insbesondere deren Beseitigung durch eine niveaufreie
Kreuzungsausgestaltung trägt entscheidend zur Verbesserung der Sicherheit der
beteiligten Verkehrswege bei. Die
kreuzungsbedingten Kosten des Gesamtvorhabenswerden nach den Bestimmungen des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) auf die Kreuzungsbeteiligten aufgeteilt.
Güterverkehrszentren
Güterverkehrszentren (GVZ) sind allgemein zugängliche
Verkehrsgewerbeflächen, auf denen sich Transportbetriebe, verkehrsergänzende
Dienstleistungsbetriebe unterschiedlicher Ausrichtung und Hersteller
transportaffiner Güter als selbständige Unternehmer ansiedeln. Sie sind als
Schnittstelle der Verkehrsträger zum umweltverträglichen Gütertransport an
mindestens zwei Verkehrswege angebunden. GVZ umfassen Umschlaganlagen des
kombinierten Verkehrs Schiene / Straße oder Schiff / Straße / Schiene. Ein GVZ
ist auch gegeben, wenn mehrere, räumlich getrennte Teilflächen durch
organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch Informationsvernetzung, miteinander verbunden sind.
Schulwegsicherung
Gefördert werden können Maßnahmen im Zuge innerörtlicher
verkehrswichtiger Straßen (Nr. 2.1), verkehrswichtiger Zubringerstraßen (Nr. 2.2)
und verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen (Nr. 2.3), die geeignet sind,
den Schulweg sicherer zu gestalten.
- der Sicherung von Querungsstellen,
- der fußgängergerechten Kreuzungsausgestaltung,
Radwege
2.8.1
Sofern Radwege nicht bereits im Zusammenhang mit dem Bau von
Straßen nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3 gefördert werden, ist eine Förderung als
eigenständiges Vorhaben an diesen Straßen im Sinne des GVFG möglich.
2.8.2
Abseits von verkehrswichtigen Straßen werden gefördert:
- der Bau und Ausbau von unselbständigen Radwegen bzw.
gemeinsamen Rad-/Gehwegen mit dem Ziel, den Radverkehr vom motorisierten
Verkehr zu trennen sowie von selbständigen Radwegen bzw. Rad-/Gehwegen,
- der Bau oder Ausbau von Fahrradstraßen,
- die Einrichtung von Wegweisungssystemen für Radwegenetze
und zusammenhängende Radwegestrecken.
- sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs im
vorhandenen Straßenraum (z.B. Radfahrstreifen).
Besondere Fahrspuren für Omnibusse
Durch Abgrenzung vom übrigen Straßenverkehr dienen
unselbständige Bussonderspuren der beschleunigten und sicheren Abwicklung des
Busverkehrs im Straßenraum.
Haltestelleneinrichtungen
Haltestellen des ÖPNV stellen die Schnittstelle zwischen dem
Rad- und Fußgängerverkehr und den öffentlichen Verkehrsmitteln dar.
- der Zugang zur Haltestelle,
- die Herstellung der Wartefläche einschließlich
Witterungsschutz,
- die Beleuchtung und Einrichtungen zur Fahrgastinformation
sowie
- ggf. Fahrradabstellplätze.
Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten
Individualverkehrs
Umsteigeparkplätze stellen die Schnittstelle zwischen
Verkehrsmitteln des Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs dar.
Bike + Ride-Anlagen an Haltestellen des ÖPNV zum Umsteigen
vom Fahrrad auf öffentliche Verkehrsmittel, soweit der Bedarf nachgewiesen ist.
2.11.2
Fahrradstationen an Haltestellen des ÖPNV für mehr als 100
Fahrräder, bei denen folgende Dienstleistungen erbracht werden:
- Bewachung und Witterungsschutz (als Mindestvoraussetzung)
- Pannenhilfe, Fahrradwartung und Fahrradreparatur
- Fahrradverleih
- Weitere fakultative Dienstleistungen wie Zentrale für
Fahrradkurierdienste, Verkauf von Fahrradkarten und Fahrradliteratur,
Mobilitätsberatung.
Fahrradstationen abseits von Haltestellen des ÖPNV können
aus Mitteln der Stadterneuerung gefördert werden.
2.11.3
Mitfahrerparkplätze zur Bildung von Fahrgemeinschaften zur
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs. Sie werden vorzugsweise an
der Peripherie von Ballungsräumen im Anschlussstellenbereich von Autobahnen und
an sonstigen überörtlichen Straßen errichtet.
Lärmsanierung
Zuwendungen zur Lärmsanierung können gewährt werden an
bestehenden, verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen in kommunaler Baulast,
wenn die Dringlichkeit durch kommunale Verkehrslärmminderungspläne bzw.
lärmtechnische Untersuchungen nachgewiesen ist.
Untersuchungen und Planungen
Gefördert werden können Planungen und Untersuchungen, soweit
sie von Dritten erbracht werden, :
- zur Entwicklung interkommunaler Radwege zur Verfeinerung
des Landesradwegenetzes,
Zuwendungsempfänger
- darüber hinaus an öffentliche Verkehrsunternehmen bei
Vorhaben des straßenbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs
- und an Gemeinden und Kreise zur Weiterleitung an Dritte
(Letztempfänger) entsprechend Nr. 12 VVG bei Vorhaben des passiven Lärmschutzes
(Nr. 2.12).
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist
insbesondere, dass für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5 a
Bundesfernstraßengesetz oder § 17 EKrG gewährt werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass es
sich nicht um Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung handelt. Außerdem
sind die laufenden Betriebskosten einer Anlage nicht zuwendungsfähig.
Die Bagatellgrenze wird mit 50.000 DM zuwendungsfähiger
Ausgaben festgesetzt. Bei Radwegemaßnahmen nach Nr. 2.8, Maßnahmen der
Lärmsanierung nach Nr. 2.12 und Gutachten und Planungen nach Nr. 2.13 beträgt
die Bagatellgrenze 25.000 DM zuwendungsfähiger Ausgaben.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
- vorrangig Festbetragsfinanzierung bei Fördergegenständen
nach Nr. 2.7 (Schulwegsicherung), Nr. 2.8 (Radwege), Nr. 2.10 (Haltestelleneinrichtungen),
Nr. 2.11 (Umsteigeparkplätze) auf der Grundlage von Höchstbeträgen für
Bike+Ride-Anlagen sowie Fahrradstationen und Nr. 2.12 (Lärmsanierung),
- im übrigen Anteilsfinanzierung
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Planungs-,
Grunderwerbs- und Bauausgaben unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit.
Vorteile, die dem Träger des Vorhabens oder einem Dritten
entstehen, die aber nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde
dienen, sind angemessen auszugleichen (vgl. RdErl. v. 15.06.1976 und 09.02.1977 - SMBl. NW. 910).
Grunderwerb
Bei Vorhaben des GVFG sind beim Grunderwerb nur die
Gestehungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes zuwendungsfähig, soweit diese seit
dem 01.01.1961 angefallen sind, bei Vorhaben nach Nr. 2.8.2 (Radwege) und 2.12
(aktiver Lärmschutz) soweit diese Ausgaben in dem Zeitraum von 5 Jahren vor
Antragstellung (Nr. 7.2.1) angefallen sind.
Freimachen des Baufeldes
Ausgaben für das Freimachen des Baufeldes (z.B.
Gebäudeabbrüche) können nur dann in die Berechnung der zuwendungsfähigen
Ausgaben einbezogen werden, wenn sie nach Unterrichtung des Antragstellers über
die Programmaufnahme (vgl. Nr. 7. 1.3) anfallen.
Maßnahmebezogene Planung
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens gehört die
maßnahmebezogene Planung und Bauvorbereitung (Leistungsphase 5 und 6 der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI).
Eigenleistungen
Bei Eigenleistungen des Antragstellers im Rahmen der
Bauausführung sind die Ausgaben für das tatsächlich eingesetzte Personal
zuwendungsfähig. Dabei sind die durch das Bundesministerium des Innern
festgesetzten Personalkostensätze für
Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu beachten.
Zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben für die Fördergegenstände nach Nr. 2 gehören die
nachfolgenden Aufwendungen:
-- der für die
abzustellenden Fahrräder vorgesehenen Räumlichkeiten einschließlich
Fahrradboxen,
-- der Räumlichkeiten
für das Personal einschließlich Sozialräume,
- von Schließfächern,
- der Räumlichkeiten für Serviceleistungen wie Reparatur,
Verleih etc. einschließlich Werkstattausstattung
- die äußere Erschließung der Station mit Hinweisbeschilderung
und die innere Erschließung,
Nicht
zuwendungsfähig sind insbesondere
- Ausgaben, die ein
anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- Rückbaukosten für
Straßen bei Wegfall ihrer verkehrlichen Bedeutung,
- Ausgaben für
Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach §§
127 ff. Baugesetzbuch und des Beitrags nach der Mustersatzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen,
-
Finanzierungskosten,
- bei Vorhaben der
Lärmsanierung (Nr. 2.12) Schutzmaßnahmen an Gebäuden im Eigentum des Bundes und
des Landes.
Fahrradstationen
Eine Fahrradstation
wird mit allen darin angebotenen mobilitätsbezogenen Serviceeinrichtungen als
wirtschaftliche Einheit angesehen. Teile, die ausschließlich der
privatwirtschaftlichen Nutzung dienen (rentierliche Teile) sind in der Regel
nicht förderfähig. Sie können insofern in die Förderung einbezogen werden, als
- sie zur Erreichung
des Förderzwecks erforderlich sind und
- es sich um
untergeordnete Anteile an der Gesamtmaßnahme handelt, die nicht mehr als 20 %
der Raum- und Kostenanteile ausmachen oder
- im
Antragsverfahren durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird,
dass die Gesamtanlage nicht gewinnbringend arbeitet. Gewinne in einzelnen
Servicebereichen können mit den Verlusten der anderen Teileinrichtungen
verrechnet werden.
Fördersätze,
Förderhöhe
5.5.1
Die
gemeindebezogenen Fördersätze sowie besondere Maßnahmezuschläge für Vorhaben
mit herausragendem Landesinteresse werden im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium in einem besonderen Fördersatzerlass
geregelt.
Bei Umsteigeparkplätzen
auf Verkehrsmittel des ÖPNV (Nr. 2.11) gilt:
- Bei
Bike+Ride-Anlagen werden je Fahrradabstellplatz zuwendungsfähige Ausgaben bis
zu 2.000 DM anerkannt.
- Bei
Fahrradstationen werden je Fahrradabstellplatz bis zu 3.000 DM zuwendungsfähige
Ausgaben einschließlich der notwendigen Planungskosten (Nr. 2.13) anerkannt.
- Erforderliche
Ausgaben für Grunderwerb werden auf diese Pauschalbeträge nicht angerechnet.
Lärmsanierung
Bei Maßnahmen des
passiven Lärmschutzes beträgt die Zuwendung 400 DM pro qm geschützter
Fenster-/Türfläche. Bemessungsgrundlage sind die Rahmenaußenmaße. Für
Schlafräume wird beim Einbau einer lärmschutzgerechten integrierten Lüftung die
Zuwendung um den Betrag von 400 DM pro Schlafraum erhöht.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die
ANBest-G/ANBest-P werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder
ergänzend hierzu sind insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen
aufzunehmen:
6.1.1
Die Auszahlung der
Zuwendungen wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 90 % der
vorgesehenen Gesamtzuwendungen begrenzt. Dies gilt nicht für Teilleistungen,
für die bereits ein Verwendungsnachweis erbracht wurde.
6.1.2
Der
Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt nach Muster 9 in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
6.1.3
Soweit von der der
Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden muss (vgl.
Nr. 1.3 ANBest-G), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung die
Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
6.1.4
Die Bewilligung der
Zuwendungen aus Bundesfinanzhilfen erfolgt unter der Bedingung der Gewährung
entsprechender Finanzhilfen durch den Bund an das Land Nordrhein-Westfalen.
6.1.5
Bei der Maßnahme
sind den Belangen von Frauen und Kindern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
Bei Maßnahmen des
passiven Lärmschutzes (Nr. 2.12) sind abweichend oder ergänzend noch folgende
Besondere Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen:
6.2.1
Die Zuwendung wird
unter der Voraussetzung gewährt, dass die Gemeinde/der Kreis dem Letztempfänger eine ergänzende Zuwendung in Höhe von
50 DM pro qm Fenster-/Türfläche bzw. 50 DM pro Schlafraum bei Einbau einer
lärmschutzgerechten integrierten Lüftung gewährt.
6.2.2
Die Gemeinde/der
Kreis hat dem Haus- bzw. Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigten einen
Zuwendungsbescheid über die bewilligten Landeszuwendungen und die eigenen
komplementären Zuwendungen zu erteilen. Die Höhe der Landeszuwendungen ist
darin besonders zu vermerken.
6.2.3
Die Gemeinde/der
Kreis hat als Empfänger der Landeszuwendungen die zweckentsprechende Verwendung
und die Einhaltung der Nebenbestimmungen (ANBest-P, NBest-Bau) zu überwachen.
Die Gemeinde/der Kreis prüft die Verwendungsnachweise der Letztempfänger abschließend.
6.2.4
Die Bestimmungen der
ANBest-P und NBest-Bau sind von der Gemeinde/dem Kreis unter Beachtung des § 37
VwVfG (dient der Verwaltungsvereinfachung) zum Bestandteil des
Zuwendungsbescheids an die Letztempfänger zu machen. Außerdem muss dieser
Bescheid folgende Besondere Nebenbestimmungen enthalten:
6.2.4.1
Für die geförderte
Lärmschutzmaßnahme dürfen Mittel aus dem Modernisierungsprogramm des Bundes
oder aus dem Energiesparprogramm (ESP 1996) des Landes oder sonstige
Förderungsmittel nicht in Anspruch genommen werden.
6.2.4.2
Bei nicht
preisgebundenen Wohnungen ist eine Erhöhung der Miete nur bis zu dem in den §§
2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe genannten Betrag abzüglich der
Zuwendungen für die Lärmschutzmaßnahmen zulässig. Bei preisgebundenen Wohnungen
richtet sich die Mieterhöhung nach den Vorschriften des
Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten
Berechnungsverordnung.
6.2.4.3
Die Nutzung der mit
Lärmschutzfenstern/-türen ausgestatteten Räume darf innerhalb eines Zeitraumes
von 10 Jahren nach Auszahlung der Zuwendungen nicht so geändert werden, dass
die Räume nicht mehr schutzwürdig sind im Sinne von Nr. 37.2, Abs. 2 der
VLärmSchR 97.
6.2.4.4
Über die
entstandenen Ausgaben ist ein Nachweis zu führen, der mindestens Angaben über
die bewilligten Mittel und die tatsächlichen Ausgaben enthält. Dem Nachweis ist
eine Bestätigung des beauftragten Fachunternehmers beizufügen, dass durch die
Maßnahme die geforderten Schalldämmwerte erreicht werden.
6.2.4.5
Die Gemeinde/der
Kreis ist berechtigt, im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises
Nachprüfungen vorzunehmen. Das gleiche gilt für den Landesrechnungshof bei
seiner Prüfung.
6.2.5
Die Gemeinde/der Kreis
übersendet der Bewilligungsbehörde im Sinne des § 2 des Gesetzes zur
Neuregelung der Wohnungsbauförderung eine Durchschrift des Zuwendungsbescheids.
Diese hat die geförderten Wohnungen und sonstigen Räume in die bei ihr geführte
Objektkartei aufzunehmen. Ist dieselbe bauliche Maßnahme bereits mit anderen
Mitteln gefördert, teilt diese Bewilligungsbehörde dies der Gemeinde/dem Kreis
mit.
Verfahren
Programmaufnahme
Zuwendungen können
für Vorhaben gewährt werden, die in das jährliche Stadtverkehrsförderprogramm
aufgenommen worden sind. Für Vorhaben des GVFG ist darüber hinaus die
Einstellung in das mittelfristige Programm nach § 5 GVFG erforderlich.
- Vorrang für
Vorhaben des Umweltverbundes,
- Vorrang für
Vorhaben mit strukturpolitischer bzw. arbeitsplatzschaffender Wirksamkeit,
- Vorrang für
Vorhaben im Bestand vor Neubau,
- Vorrang für
Vorhaben, die die Sozialverträglichkeit des Verkehrs erhöhen.
7.1.1
Die Anmeldung für
das Programm kann 5 Jahre im voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem
vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde
erfolgen. Die Bewilligungsbehörde legt dem Ministerium für Stadtentwicklung,
Kultur und Sport die eingegangenen Anmeldungen mit ihrer Stellungnahme zur
Entscheidung über die Aufnahme in das Jahresprogramm bzw. das mittelfristige
Programm vor.
Anschließend leiten
die Bewilligungsbehörden dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport
ihre entsprechend fortgeschriebenen Teile des mittelfristigen Programms nach §
5 GVFG in 4-facher Ausfertigung zu. Dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik sind entsprechende Datenträger zuzuleiten.
7.1.2
Der
Programmanmeldung sind folgende Unterlagen in 3-facher Ausfertigung beizufügen:
- Beschreibung des Vorhabens,
- Darlegung, warum
das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
dringend erforderlich ist, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
berücksichtigt sind und dass das Vorhaben in einem Verkehrsentwicklungsplan
oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist bzw. dass
diese Voraussetzungen voraussichtlich zum Zeitpunkt der Förderung vorliegen
werden,
- Mitteilung, dass
und mit welchem Ergebnis eine Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen erfolgt
ist,
- Übersichtsplan
(Stadtplan o.ä.) mit Darstellung des Verkehrsnetzes nach VEP oder
gleichwertigem Plan,
- Lageplan 1:5.000
mit Einzeichnung des geplanten Gesamtvorhabens, dieses ggf. nach
Bauabschnitten/Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits
laufender oder fertiggestellter Abschnitte,
- Regelquerschnitt
(alt/neu) mit Begründung,
- vereinfachte
Kostenberechnung,
- Finanzierungsplan.
7.1.3
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über
die Aufnahme in das Jahresprogramm bzw. die zeitliche Einordnung in das
mittelfristige Programm, den Fördersatz und die vorgesehenen Jahresraten
(Einplanungsmitteilung).
Finanzierungsantrag
Der Antrag nach Muster 1 ist der Bewilligungsbehörde
spätestens bis zum 01. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden
Jahres in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
7.2.1
Dem Antrag sind beizufügen:
- Bauentwurf in Anlehnung an die Richtlinien für die
Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE); in dem Erläuterungsbericht sind die
verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens
eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern,
- Verkehrsentwicklungsplan oder ein für die Beurteilung
gleichwertiger Plan, soweit dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,
- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere
über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
(Bebauungsplan/Planfeststellung), die Beteiligungsbereitschaft Dritter
(Verwaltungsvereinbarungen) sowie über das Ergebnis der erfolgten Abstimmung
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit dem Bauvorhaben zusammenhängen,
- bei Straßenneubau
eine Erklärung des Antragstellers, dass ein Rückbau der entlasteten Straße
unter Wegfall der verkehrlichen Bedeutung zeitnah sichergestellt wird,
7. 2.2
Bei Vorhaben des straßengebundenen ÖPNV außerdem:
- eine Stellungnahme des betreffenden Verkehrsunternehmens,
wenn Antragsteller die Gemeinde/der Kreis ist bzw. umgekehrt,
- bei Fahrradstationen ein Betreiberkonzept.
7.2.3
Bei Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind dem Antrag
abweichend von Nr. 7.2.1 beizufügen:
- Erläuterungsbericht mit ausführlicher Beschreibung und
Begründung des Vorhabens und Angaben darüber, wann das Baurecht für die zu
schützende Bebauung und die Straße in ihrer heutigen Funktion geschaffen wurde.
- Ermittlung der Lärmbelastung für maßgebende Querschnitte,
- Lageplan im geeigneten Maßstab mit Kennzeichnung der zu
schützenden Objekte, Darstellung der Nutzungsarten der an die Straße
angrenzenden Gebiete,
- Darstellung der Lärmschutzanlagen (Länge, Höhe, Art der
Anlage),
- Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
- Kostenberechnung.
7.2.4
Bei Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sind dem Antrag
abweichend von Nr. 7.2.1 beizufügen:
- Erläuterungsbericht,
- Ermittlung der Lärmbelastung für maßgebende Querschnitte,
- Lageplan im geeigneten Maßstab mit Darstellung der
maßgebenden Isophonen,
- Auflistung der Schutzmaßnahmen,
- Kostenberechnung.
Die Einzelanträge der Wohnungseigentümer sind von der
Gemeinde/dem Kreis zu einem Gesamtantrag zusammenzufassen.
7.2.5
Soweit bei Vorhaben nach Nr. 2.7 (Schulwegsicherung), Nr. 2.8
(Radverkehrsanlagen), Nr. 2.10 (Haltestelleneinrichtungen), Nr. 2.11
(Umsteigeanlagen), Nr. 2.12 (Lärmsanierung) und Nr. 2.13 (Untersuchungen und
Planungen) die Unterlagen zur Programmanmeldung - ergänzt um Muster 1 - eine
Prüfung gemäß Nr. 7.2.6 zulassen, können diese der Bewilligung zugrunde gelegt
werden.
7.2.6
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag sowie die
Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben, wobei auf die zeitnahe
Ermittlung - ggf. durch Vergleich mit Preisdatenbanken - zu achten ist und hält
das Ergebnis der Prüfung im Muster 3 fest.
Zur Prüfung kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen
beim Antragsteller anfordern.
Die Bewilligungsbehörde hat dabei auch die Möglichkeiten zur
Festsetzung von Festbeträgen zu prüfen.
Eine Ausfertigung des geprüften Antrags ist dem
Antragsteller spätestens mit dem Bewilligungsbescheid zurückzugeben.
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland
und Westfalen-Lippe.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den
Zuwendungsbescheid nach Muster 6. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet
das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport zum Ende eines jeden
Quartals listenmäßig über die erfolgten Erst-Bewilligungen.
7.3.3
Im Bewilligungsbescheid ist eine Zweckbindungsfrist von 20
Jahren festzusetzen. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.
- Verkehrssteuerungsanlagen und Verkehrsleitsystemen (Nr.
2.4)
- Haltestelleneinrichtungen (Nr. 2.10)
- Fahrradstationen (Nr. 2.11.2)
- passivem Lärmschutz (Nr. 2.12).
7.3.4
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines
Abdrucks des Zuwendungsbescheids.
7.3.5
Einzelansätze im Sinne der Nr. 5.111 VVG bzw. Nr. 5.112 VV
zu § 44 LHO sind die Bauausgaben und die Grunderwerbsausgaben.
7.3.6
Änderungen bei der finanziellen Abwicklung (Mittelausgleich)
sind nach Muster 7 zu beantragen.
7.3.7
Die ausnahmsweise Genehmigung einer Kostenerhöhung zur
Erreichung des Zuwendungszwecks erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die
Bewilligungsbehörde unterrichtet das Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur
und Sport über die genehmigte Änderung. Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde
einem Antrag des Zuwendungsempfängers auf Anerkennung einer wesentlichen
Planungsänderung ausnahmsweise zu entsprechen, bedarf dies der vorherigen
Entscheidung des Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport. Dabei wird
überprüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Stadtverkehrsprogramm
noch gegeben sind.
Auszahlungsverfahren
7.4.1
Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung nach Muster
8 bei der Bewilligungsbehörde.
7.4.2
Auszahlung bei Vorhaben des passiven Lärmschutzes
Die Gemeinde/der Kreis beantragt nach Prüfung der von den
Letztempfängern vorgelegten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde unter
Vorlage eines Auszahlungsantrags nach Muster 8 die Auszahlung der
Landeszuwendungen. Die Zahlung erfolgt an die Gemeinde/den Kreis zur
Weiterleitung an die Letztempfänger.
Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den 2-fach vorzulegenden
Verwendungsnachweis (Muster 10 bzw. 10a) und hält das Ergebnis nach Muster
11 fest.
7.5.2
Bei Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gilt der nach Nr.
6.2.4.4 vorgelegte Nachweis als Verwendungsnachweis der Letztempfänger i.S. der
ANBest-P.
Die Gemeinde/der Kreis hat das Ergebnis der Prüfung in einem
Vermerk niederzulegen.
7.5.3
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem Ministerium für
Stadtentwicklung, Kultur und Sport nach Ablauf des Haushaltsjahres Übersichten
nach Muster 5 sowie eine Liste der abgerechneten Maßnahmen. Dem
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sind entsprechende Datenträger
zuzuleiten.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und das Verfahren bei
einer ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und der
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 49a VwVfG sowie die
Verwaltungsvorschriften - VV - und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen
an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien
Abweichungen zugelassen werden.
Aufzuhebende
Vorschriften
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des kommunalen Radwegebaues (FöRi-RdWB), RdErl. des damaligen MWMV
vom 02.12.1982 (SMBl. NW. 910) und die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes an
kommunalen Straßen (FöRi-LärmSch), RdErl. des damaligen MWMV vom 03.12.1982 (SMBl. NW. 910) werden aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Anlagen: