Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 –
Historisch:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 –
Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über die
Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004
– 71/34.3.1 –
Auf Grund des § 8 des
Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23.11.1954 (GV.
NW. 1954 S. 351 / GS. NW. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.11.2008 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 113), wird bestimmt:
1
Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei
Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren durch den Träger des Feuerschutzes,
bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn
des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei
Angehörigen von Werkfeuerwehren durch das Unternehmen.
1.1
Kreisangehörige Städte und Gemeinden schlagen die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Kreise und
Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.
Die Kreise und Bezirksregierungen
haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.2
Kreisfreie Städte und Kreise schlagen die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Bezirksregierungen –
dem Innenministerium vor.
Die Bezirksregierungen haben zu
den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.3
Unternehmen mit Werkfeuerwehren schlagen die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die
Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.
Die Bezirksregierungen haben zu
den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.4
Unternehmen mit Feuerwehren, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen,
schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege
– über die Bezirksregierung Arnsberg – dem Innenministerium vor.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat
zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.5
Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
dem Innenministerium unmittelbar vor.
2
Vorschläge auf Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Zunamen, den
Vornamen, das Geburtsdatum sowie Angaben über die Dienstzeiten und den
Dienstgrad in der Feuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst enthalten.
In den Fällen des § 2
Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorschlag für die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens formgebunden (Anlage 1 und 2).
In den Fällen des § 2
Abs. 4 des Gesetzes ist das die Verleihung der Auszeichnung
rechtfertigende besondere Verdienst um das Feuerschutzwesen oder das besonders
mutige und entschlossene Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz
darzulegen. Die hierzu ergangenen Richtlinien des Innenministeriums (Anlage 3)
sind zu beachten.
3
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr, in der
Jugendfeuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der
jeweiligen Laufbahnverordnung.
Dienstzeiten als Fachberater der
Freiwilligen Feuerwehr und als Angehöriger einer musiktreibenden Einheit im
Sinne der §§ 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 01.02.2002 (GV. NRW. 2002 S. 53 / SGV. NRW. 213) sind frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres an und
höchstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzurechnen.
Grundwehrdienstzeiten in der
Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind anzurechnen, wenn der Eintritt in die
Feuerwehr und / oder den feuerwehrtechnischen Dienst vor der Einberufung zum
Wehrdienst liegt.
Vergleichbare Dienstzeiten
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.
Zeitlich nicht zusammenhängende
Dienstzeiten werden zusammengezählt.
4
Vorschläge für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sind den
Bezirksregierungen mindestens drei Monate vor dem beabsichtigen Datum der
Verleihung jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres
vorzulegen.
Die Bezirksregierungen erstatten
dem Innenministerium jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines jeden
Jahres Bericht.
5
Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 6 des Gesetzes eine Entziehung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens rechtfertigen, so hat die nach Nummer 1
vorschlagsberechtigte Stelle der zuständigen Bezirksregierung zu berichten.
Die zuständige Bezirksregierung
hört den Betroffenen an und legt das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem
Innenministerium zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung des
Innenministeriums über die Entziehung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens ist dem
Inhaber zuzustellen.
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen und
die Verleihungsurkunde sind durch die zuständige Bezirksregierung einzuziehen.
6
Der RdErl. des Innenministers vom 24.04.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 746 / SMBl. NRW. 1131) wird aufgehoben.
Dieser RdErl. tritt mit Ablauf
des 30.9.2011 außer Kraft.
Anlagen: