Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums - 4528 E - IV. 2/2000 - v. 25.3.2013
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums - 4528 E - IV. 2/2000 - v. 25.3.2013
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von
Gefangenen
und Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d.
Justizministeriums - 4528 E - IV. 2/2000 -
v. 25.3.2013
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für
Projekte zur beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und Haftentlassenen
des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen.
1.2
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Vertrauensbestand wird
durch die Zuwendung für künftige Haushaltsjahre nicht geschaffen, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes
Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanungen erfordert oder
Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Dieses Finanzierungsrisiko hat der
Zuwendungsnehmer, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von
Verträgen (z. B. Mietobjekte oder für Personal), zu berücksichtigen.
1.3
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Doppelfinanzierung einzelner
Zuwendungsnehmer nach § 17 Abs. 4 LHO unzulässig ist. Eine Doppelfinanzierung
läge vor, wenn ein Zuwendungsempfänger für ein Projekt Mittel aus mehreren
Haushaltstiteln erhalten würde.
2
Gegenstand und Zielsetzung der Förderung
2.1
Gefördert werden Projekte zur Integration des Sonderprogramms MABiS.NeT in die
Gemeinschaftsinitiative B5 auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten
Kooperationsvereinbarung vom 10.5.2012.
Nach den rechtspolitischen Zielen der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist dem Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugsgesetzes mehr als bisher auch dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Übergangs- und Nachsorgemanagement für (ehemalige) Gefangene im Rahmen einer umfassenden Integrationsplanung möglichst flächendeckend institutionalisiert wird. Insbesondere im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Gefangenen soll ein vollzugsübergreifend wirkendes Case-Management unter Einbeziehung aller relevanten Arbeitsmarktakteure künftig Standard werden.
Ziel der Förderung ist es, im Land Nordrhein-Westfalen ein landesweites Übergangsmanagement zur beruflichen Reintegration von (ehemaligen) Gefangene des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen aufzubauen, um die berufliche Wiedereingliederung Haftentlassener im Interesse einer wirksamen Rückfallvermeidung zu unterstützen und zu sichern. Gefördert werden freie Träger, die Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung Inhaftierter sowie die arbeitsmarktorientierte Entlassungsvorbereitung des Strafvollzuges durch beschäftigungsorientierte Nachsorgeangebote für Haftentlassene ergänzen. Dabei sollen Erfahrungen und bewährte Strukturen früherer Modellprojekte einschließlich des Sonderprogramms MABiS.NeT genutzt und nach den Standards des Handlungskonzeptes Case Management als Bestandteil des Moduls „Beschäftigungsstabilisierung“ (B4) der Gemeinschaftsinitiative B5 weiter entwickelt werden.
2.2
Aufgaben der beschäftigungsorientierten Nachsorge für Haftentlassene
Das grundsätzlich in Bezug auf die jeweilige Zielperson auf längstens sechs Monate befristete Nachsorgeangebot ist auf (ehemalige) Gefangene des Strafvollzuges des Landes NRW zu beschränken und soll vorzugsweise auf erwerbsfähige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der dort angebotenen beruflichen Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen konzentriert werden. Gefördert werden dabei insbesondere folgende Maßnahmen:
2.2.1
Aufbau und Betrieb von jeweils mindestens einer Nachsorgestelle in den
B5-Regionen des Landes NRW, die in der beigefügten Kooperationsvereinbarung
(Anlage 1) benannt sind. Dabei sind Verbundlösungen, in denen ein Träger
Nachsorgestellen in zwei, maximal drei Regionen betreibt, wünschenswert.
2.2.2
Ermittlung und Akquirierung von Arbeits- und Ausbildungsangeboten für
(ehemalige) Gefangene im Geschäftsbereich der Nachsorgestelle(n) zur Erfassung
u. a. in einem Internetgestützten Datenbanksystem.
2.2.3
Überörtliche Unterstützung der Mitarbeiter/innen der arbeitsmarktorientierten
Entlassungsvorbereitung (Modul B3 der Gemeinschaftsinitiative B5) im
Strafvollzug des Landes NRW bei der Vermittlung Gefangener in Arbeit und
Ausbildung.
2.2.4
„Übernahme“ der Haftentlassenen, die aus den Justizvollzugsanstalten und/oder
durch kooperierende Agenturen für Arbeit bzw. den Jobcentern und zugelassenen
kommunalen Trägern zugewiesen werden, sowie eigene Rekrutierung und aktive
Motivierung (ehemaliger) Gefangener zur Nutzung des Nachsorgeangebotes, das
mindestens folgende Elemente enthält:
2.2.4.1
Durchführung einer Aufnahmeberatung inklusive einer datenschutzrechtlichen
Belehrung der Teilnehmenden mit Abschluss einer förmlichen
Teilnahmevereinbarung (Zugangssteuerung).
2.2.4.2
Ermittlung individueller Vermittlungs- und Nachsorgebedarfe, Fortschreibung der
(im Vollzug begonnenen) Wiedereingliederungsplanung und Beratung der
Teilnehmenden hinsichtlich (über)regional verfügbarer
Wiedereingliederungshilfen (Bedarfsklärung, Reintegrationsplanung und
Vermittlung von Orientierungswissen).
2.2.4.3
Überregionale Erstvermittlung der Teilnehmenden in geeignete
Beschäftigungsverhältnisse sowie - im Falle vorzeitiger Beschäftigungsabbrüche
- Folgevermittlungen in Kooperation mit den Agenturen für Arbeit Jobcentern und
zugelassenen kommunalen Trägern. (Vermittlung in Arbeit/Ausbildung).
2.2.4.4
Erbringung ergänzender Hilfen zur Bewältigung besonderer Vermittlungshemmnisse
oder zur Abwendung drohender Beschäftigungsabbrüche, insbesondere durch
Erschließung externer Unterstützungsleistungen kompetenter Hilfeeinrichtungen
durch fallbezogene und fallübergreifende Vernetzungsleistungen
(Beschäftigungsstabilisierung, Vermittlung an externe Dienste und Vernetzung).
2.2.4.5
Gewährleistung einer telefonischen Beratungshotline für Haftentlassene,
Arbeitgeber und Agenturen für Arbeit sowie Jobcenter.
2.2.5
Dokumentation der erbrachten Leistungen mit Instrumenten des KrimD NRW zur
Verlaufskontrolle und Leistungsevaluation – auch unter Rückgriff auf Daten der
Bundesagentur für Arbeit zum Stand individueller Vermittlungsbemühungen - und
Weiterleitung der erfassten Daten an die zuständige Controllingstelle.
2.3
Ausdrücklich nicht gefördert werden Maßnahmen der Rechts- und
Verfahrensberatung sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und Entscheidungen.
2.4
Alle fallbezogenen Daten zu Art, Verlauf und Ergebnissen der Nachsorge sowie
alle finanzierungsrelevanten Unterlagen der geförderten Maßnahme sind für die
Dauer von mindestens 5 Jahren zu archivieren.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören.
Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.
Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung setzt die Vorlage eines Konzepts, das sich an der beigefügten
Kooperationsvereinbarung (Anlage 1) orientiert, und eines Finanzierungsplans
sowie den Nachweis einer Unterstützung durch weitere Übergangs- oder Case
Manager voraus, die aus Eigen- oder Drittmitteln bzw. durch Nutzung etwaiger
Vermittlungspauschalen finanziert werden. Das Konzept muss verbindliche
Aussagen zur Ausgestaltung der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Agenturen
für Arbeit nach Maßgabe der dort geltenden Geschäftsanweisungen und mit den
zuständigen Jobcentern enthalten. Dabei wird die Kooperation des
Zuwendungsempfängers mit dem Strafvollzug und den Netzwerkpartnern der
Gemeinschaftsinitiative B5 ebenso vorausgesetzt wie die Umsetzung fachlicher
Ziel- und Verfahrensvorgaben des Kriminologischen Dienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen, der mit der strategischen Steuerung des
Übergangsmanagements zur Arbeitsmarktintegration von Gefangenen und Haftentlassenen
beauftragt ist.
4.2
Die auf der Grundlage dieser Richtlinien finanzierten Fachkräfte haben den
Nachweis über fachliche Kompetenzen oder berufliche Erfahrungen im Bereich der
Arbeitsvermittlung, der Stellenakquirierung und des individuellen Fallmanagements
oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck dienliche Ausbildung,
vorzugsweise als zertifizierte Case Managerinnen oder Case Manager, zu
erbringen. Außerdem müssen die Fachkräfte den sicheren Umgang mit
elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, namentlich die Nutzung
des Internets, beherrschen.
4.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr dafür zu bieten, dass seine
Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die
während der Projektarbeit Kenntnis erlangt wird bzw. die Verpflichtung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die einschlägigen Regelungen des
Datenschutzgesetzes.
4.4
Die Tätigkeit von Projektmitarbeiter/innen innerhalb einer
Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung von (ehemaligen) Gefangenen und der Zugang zu
Gefangenenpersonalakten und elektronischen Datensammlungen und
Datenbanksystemen des Vollzuges kann von dem Ergebnis einer
Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SüG NW) abhängig gemacht werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und evtl. Eigenanteile des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
5.3
Form der Zuwendung:
Personal- und Sachkostenzuschüsse
5.4
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien sind:
Personalkosten
(einschließlich
Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige) und
sächliche
Verwaltungsausgaben
(Büromaterial,
Bücher, Zeitschriften, Gesetzestexte, Entgelte für Post- und
Fernmeldeleistungen u.s.w.)
5.5
Höhe der Zuwendungen:
Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als
zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2.000 EURO betragen. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Justizministeriums NRW eine Abweichung zu den Nummern 5.2 und 5.5 zulassen, wenn die in Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen vorliegen.
5.6
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei
der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Berücksichtigung finden
(vgl. anlg. Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
im Rahmen von Zuwendungen im Justizbereich Anlage 6)
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Beantragung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster (Anlagen 3 und 3.1) und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans (Anlage 3.2) an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Folgeanträge können jeweils bis zum 1. September des laufenden Jahres vorgelegt werden.
6.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug, Lerchenstr. 81, 44581 Castrop-Rauxel. Die Zuwendungsbescheide werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 4) erteilt.
6.3
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung (Anlage 4.1).
6.4
Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur LHO
Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis (Anlage 5) sowie jeweils zum 31.7. des Förderjahres und 31.1. des Folgejahres (Anlage 2) einen Tätigkeitsbericht (Controllingangaben) vorzulegen.
8
Ergänzende Information
Alle in diesem Runderlass angegebenen Anlagen sind sowohl in Druckversion als auch elektronisch nach Anfrage erhältlich.
9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und gelten bis zum 30. September 2014.
MBl. NRW. 2013 S. 149.