Historische SMBl. NRW.
Historisch: Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002
Historisch:
Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002
Regelung über die
Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW
und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002
Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung
Die Gemeinde bzw. der Kreis sollen den Angehörigen der öffentlichen
Feuerwehren bzw. den feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten die für den
Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Ausrüstung sowie eine
den jeweiligen Fachnormen entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellen.
An der Dienstkleidung sollen Dienstgradabzeichen getragen werden. Dienstgradabzeichen sollen auf dem linken Unterarm des
Dienstrocks und des Dienstmantels getragen werden. Sie können auch als
Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder –strickjacken getragen
werden.
Ärmelabzeichen
2.1
Beschließt die Gemeinde, dass die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bzw.
die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten ein Ärmelabzeichen mit dem
Wappen der Gemeinde erhalten, sollte folgende Umschrift vorgesehen werden:
FEUERWEHR oder BERUFSFEUERWEHR
oder FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
den Namen der Gemeinde
2.2
Lässt der Kreis für die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten der
Leitstelle für den Feuerschutz gem. § 21 Abs. 1 FSHG
das Tragen von Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises zu, sollte die
Umschrift
LEITSTELLE
und
der Name des Kreises
verwendet werden.
Angehörige von Werkfeuerwehren gem. § 15 FSHG können die
Dienstkleidung der öffentlichen Feuerwehren tragen; gleiches gilt für
feuerwehrtechnisch ausgebildetes Personal
gem. § 24 Abs. 1 FSHG. Angehörige von Werkfeuerwehren
können darüber hinaus ein Ärmelabzeichen mit der Aufschrift „WERKFEUERWEHR“ und
ggf. dem Namen des Werkes tragen. Die Bundeskokarde an der Dienstmütze darf
nicht getragen werden.
Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter können ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises und
der Umschrift
und
dem Namen des Kreises
erhalten.
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Instituts der Feuerwehr NRW
erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift:
INSTITUT DER FEUERWEHR
und
NORDRHEIN-WESTFALEN
Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der
Umschrift:
FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
der
Bezeichnung der Bezirksregierung
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Bezirksregierungen erhalten ein Ärmelabzeichen
mit dem Landeswappen und der Umschrift
FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG
und
der
Bezeichnung der Bezirksregierung
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Innenministeriums erhalten ein
Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift
FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG
und
INNENMINISTERIUM
NRW
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen der
feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Kreise,
anzuwenden auch auf die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des
Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen:
a) Höhe des Grundtuches
b) Farbe der Mittelfeldeinfassung
c) Farbe und Anzahl der Streifen
d) Farbe der Mützenkordel und des
Feuerwehremblems an Dienstmütze oder Barett
Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 1)
Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 2)
Beamtinnen und Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 3)
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
Ehrenamtliche Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr tragen Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend
der Anlagen 2 und 3 zu den §§ 13 und 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213);
brandschutztechnisch ausgebildete freiwillige Mitarbeiter von Werkfeuerwehren
können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der unter Satz 1
genannten Regelung tragen.
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Werkfeuerwehren:
a) Höhe des Grundtuches,
b) Farbe der Mittelfeldeinfassung,
c) Farbe und Anzahl der Streifen,
d) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an
Dienstmütze oder Barett
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem mittleren
Dienst
(Tabelle s. Anlage 4)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem gehobenen
Dienst
(Tabelle s. Anlage 5)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem höheren
Dienst
(Tabelle s. Anlage 6)
Funktionsabzeichen
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Gemeinden oder Kreise sollen im Ermessen des Dienstherrn und Angehörige von Werkfeuerwehren im Ermessen des Betriebes Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 zu § 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213) tragen, wenn sie vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Die Gemeinde bzw. der Betrieb entscheidet, ob die Angehörigen der Feuerwehr bzw. der Werkfeuerwehr über die o.g. Regelungen hinaus die nachstehenden Funktionsabzeichen tragen sollen:
1. ABC-Dienst = Bildzeichen ähnlich DIN 14 034 Teil 1, Ausgabe 1979, Abschnitt 2, lfd. Nr. 4 (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),
2. Fernmeldedienst = Blitz (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),
3. Rettungshelfer = Äskulapstab (rot),
4. Rettungssanitäter = Äskulapstab (silber),
5. Rettungsassistent = Äskulapstab (gold),
6. Feuerwehrarzt = Dreieck mit Äskulapstab und der Aufschrift „Arzt“
(gold).
MBl. NRW. 2002
S. 1227
Anlagen: