Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausrüstung mit Fahrtschreibern —
Historisch:
Ausrüstung mit Fahrtschreibern —
30. 7. 62 (1) 211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)
Ausrüstung mit Fahrtschreibern
—
§57 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); hier: Feuerwehrfahrzeuge
RdErl. d. Innenministers v. 30 7. 1962 — III A 3 — 542II/62 ¹)
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß v. 9. 6. 1962 (n. v.) — V/D l — 21 — 31/25 — 38/62 — den Regierungspräsidenten und den Stadt- und Kreisverwaltungen
— Straßenverkehrsämter — folgendes mitgeteilt:
.Auf Grund des § 70 Abs. l Nr. 2 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 12. 1960 (BGB1. I, S. 897) werden alle Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren irn Lande Nordrhein-Westfalen, die vor dem 1. 7. 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind, von dei Vorschrift des J 57a Abs. ! StVZO (Ausrüstung mit Fahrtsdhreibern) befreit.
Der Kraftfahrzeugschein ist der zuständigen Zulassungsstelle zwecks Eintragung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 3a StVZO vorzulegen
Diese Ausnahmegenehmigung ergeht unter dem Vorbehalt jeder/eiligen Widerrufs.
Gleichzeitig ermächtige ich gemäß § 70 Abs. l Nr. 2 .StVZO die Stadt-/Kreisveiwailungon — Straßenverkehrsämter —, gleiche Ausnahmegenehmigungen für die nach
dem obengenannten Zeitpunkt erstmals in den Verkehr . • kommenden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen."
Ich bitte. Anträge zur Eintragung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 3a StV«'.O und auf Befreiung von der Vorschrift des § 57a StVZO für die nach dem l. .'. 1962 erstmals in den Verkehr kommenden Feuerwehrfahrzeuge an die Stadt- und Kreisverwaltungen
— Straßenverkehrsämter — zu richten.
') MBl. NW. 1962 S. 1448.