Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4
Historisch:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die ehrenamtlichen
Gruppenführerinnen und Gruppenführer
der Freiwilligen Feuerwehren
RdErl.
d. Innenministeriums v. 21. 2. 2000 -V D 2 - 4.382- 4
Auf
Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) wird die folgende
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ehrenamtlichen Gruppenführerinnen und
Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehren erlassen. Diese Ausbildungs- und
Prüfungsordnung gilt entsprechend § 15 Abs. 2 FSHG auch für die
nebenberuflichen Gruppenführerinnen und Gruppenführer der Werkfeuerwehren.
1
Auswahl
Der
Träger des Feuerschutzes kann eine Unterbrandmeisterin oder einen
Unterbrandmeister zum Gruppenführer-Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW
melden, wenn sie oder er nach ihrer oder seiner Persönlichkeit und den
bisherigen Leistungen für die Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines
Gruppenführers geeignet erscheint.
Die Unterbrandmeisterin oder der Unterbrandmeister muss neben der
Laufbahnausbildung für die Funktion des Truppführers an einer
Sprechfunkausbildung und einer Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger mit Erfolg
teilgenommen haben. Sie oder er muss zum Zeitpunkt des Gruppenführer-Lehrgangs
über die Atemschutztauglichkeit nach G 26.3 verfügen.
Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer muss vor Beginn des
Lehrgangs an der Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge und an den Sonderlehrgängen
"Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und
"Strahlenschutz" (Stufe I) mit Erfolg teilgenommen haben.
Das Institut der Feuerwehr NRW kann hinsichtlich des Vorliegens der
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 für eine Übergangsfrist bis
zum 31. 12. 2002 Ausnahmen zulassen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Teilnahme am Lehrgang ist dem Institut
der Feuerwehr NRW zu bestätigen. Sofern während der Übergangsfrist
Voraussetzungen fehlen, sind diese von den Trägern des Feuerschutzes zu
benennen.
2
Ausbildung
Die
Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer wird in den
Gruppenführer-Lehrgängen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige am Institut der
Feuerwehr NRW durchgeführt. Sie befähigt zur Führung einer taktischen Einheit
bis zur Stärke einer Gruppe bei Hilfeleistungs- und Löscheinsätzen
einschließlich Rettung.
Für die Tätigkeit als Gruppenführerin oder Gruppenführer mit speziell
ausgebildeter Mannschaft und Sonderausrüstung (z.B. für gefährliche Stoffe und
Güter, Strahlenschutz) ist eine zusätzliche ergänzende Fach- und
Führungsausbildung erforderlich.
3
Lehrgang
Der
Lehrgang wird inhaltlich nach dem mit meinem RdErl. v. 4. 6. 1999 (n. v.) - II
C 2 - 4.383-8 – bekannt gegebenen Lernzielkatalog und Stoffplan durchgeführt.
4
Prüfung
Nach
Beendigung der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen. Die Prüfung dient der
Feststellung, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die erforderlichen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, die Aufgaben einer
Gruppenführerin oder eines Gruppenführers wahrzunehmen. Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Aufgaben des schriftlichen
und praktischen Teils der Prüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses.
Schriftliche
Prüfung
Der
Teilnehmerin oder dem Teilnehmer wird ein Fragebogen mit 30 Fachfragen aus den
Themengebieten des Stoffplans vorgelegt. Für die Beantwortung stehen der
Teilnehmerin oder dem Teilnehmer 60 Minuten zur Verfügung.
Die
schriftliche Arbeit wird unter Aufsicht gefertigt.
Praktische
Prüfung
Die
praktische Aufgabe wird in Form einer Einsatzübung durchgeführt. In der
praktischen Prüfung werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers in der Leitung und Führung einer taktischen Einheit bis
zur Stärke einer Gruppe im Einsatz geprüft.
Der
Teilnehmerin oder dem Teilnehmer wird eine taktische Aufgabe aus dem Gebiet der
technischen Hilfeleistung einschließlich Rettung oder des Löscheinsatzes
einschließlich Rettung gestellt. Hierbei hat sie oder er eine Gruppe oder
Staffel nach den fachlichen und taktischen Grundsätzen des Feuerwehrdienstes
einzusetzen. Bewertet werden sowohl die Befehlsgebung als auch die taktische
Durchführung. Eine Einsatzübung soll eine Dauer von 20 Minuten nicht
überschreiten.
Gesamtergebnis
Der
Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis nach Nummer 7; das Ergebnis der
praktischen Prüfung wird mit
60
%, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit
40
% gewichtet.
Bestehen
der Prüfung
Die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat die Prüfung nicht bestanden, wenn die
Leistungen in der schriftlichen Prüfung oder in der praktischen Prüfung oder in
beiden Prüfungsteilen ungenügend (6) oder wenn die Leistungen in der
schriftlichen Prüfung und in der praktischen Prüfung mangelhaft (5) sind. Das
Gesamtergebnis der Prüfung wird mit ungenügend (6), im letzteren Fall mit
mangelhaft (5) bewertet.
Sind
die Leistungen in der schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mangelhaft
(5), jedoch ausreichende Grundkenntnisse besonders in der Einsatzlehre (Nr. 5
des Zeitplans des Lernzielkatalogs gemäß Nr. 3 dieser Ausbildungs- und
Prüfungsordnung) vorhanden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Prüfung
bestanden ist. Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf
Beschluss des Prüfungsausschusses die Prüfung, ist das Gesamtergebnis mit
ausreichend (4) zu bewerten; wird die Prüfung nicht bestanden, lautet das
Gesamtergebnis der Prüfung mangelhaft (5).
Prüfungsausschüsse
Die
Prüfungsausschüsse bestehen aus der Direktorin oder dem Direktor des Instituts
der Feuerwehr NRW oder einer von ihr oder ihm bestimmten Beamtin oder Beamten
des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der
Feuerwehr NRW als Vorsitzende oder als Vorsitzendem und je einer oder je einem
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie je einer Beamtin
oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzerinnen oder
Beisitzer. Es ist die erforderliche Anzahl von Prüfungsausschüssen zu bilden.
Die
Vertreterinnen oder Vertreter der Freiwilligen Feuerwehrenmüssen mindestens den
Dienstrang eines Hauptbrandmeisters haben. Die Beamtinnen oder Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes müssen dem gehobenen oder höheren Dienst
angehören.
Die
Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltung ist unzulässig.
Das
Innenministerium NRW kann eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den
Prüfungen entsenden.
5
Meldungen
zum Lehrgang
Die
Meldung zum Gruppenführer-Lehrgang richtet sich nach meinem RdErl. v. 1. 7. 1985 (MB1. NRW. S. 1005/SMB1. NRW. 2135) „Richtlinien über die Vergabe von
Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in
Münster".
6
Berufung
der Beisitzerinnen/Beisitzer für die Prüfungsausschüsse
Die
Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW beruft die
Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf
Vorschlag der Verbände des Feuerwehrwesens für eine Dauer von vier Jahren
berufen. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW
bestimmt den für die jeweilige Prüfung vorgesehenen Prüfungsausschuss und teilt
den Beisitzerinnen oder Beisitzern den Zeitpunkt der Prüfung mit.
Fällt
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer an den Tagen der praktischen Prüfung
kurzfristig aus, kann diese Beisitzerin oder dieser Beisitzer durch eine
Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW vertreten werden.
Die
Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann widerrufen werden, wenn die
Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Bei vorzeitigem
Ausscheiden ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt
worden ist, erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.
Die
nach meinem RdErl. v. 30. 7. 1984 (SMB1. NRW. 2135) berufenen Beisitzerinnen
und Beisitzer, Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben für
die Zeit ihrer Berufung weiter wahr.
7
Bewertung
der Prüfungsleistungen
Die
einzelnen Prüfungsteile und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
Sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
gut (2) =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
(3) = eine im Allgemeinen den
Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(6) = eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.
8
Mitteilung
des Prüfungsergebnisses
Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende teilt das Prüfungsergebnis der Teilnehmerin
oder dem Teilnehmer im Anschluss an die Prüfung mit. Sie oder er teilt das
Ergebnis ferner dem Träger des Feuerschutzes mit, bei Bestehen unter Beifügung
einesfür die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bestimmten Prüfungszeugnisses.
9
Niederschrift
Über
die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung,
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das
Prüfungsergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen.
10
Erkrankung,
Rücktritt, Versäumnis
Ist
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder
ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner
Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form
nachzuweisen.
Die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.
Bricht
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer aus den in Absatz l und 2 genannten
Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgeschlossene
Prüfungsteile anzurechnen sind.
Erscheint
eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem
Prüfungstage nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
Liefert
eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den schriftlichen Teil der Prüfung ohne
ausreichende Entschuldigung nicht ab oder bricht sie oder er die praktische
Prüfung ab, so wird sie mit „ungenügend" bewertet.
11
Täuschungsversuch
und ordnungswidriges Verhalten
Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer, die bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfung täuschen,
eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann die
Aufsichtsführende oder der Aufsichtführende von der weiteren Teilnahme an der
schriftlichen Prüfung ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung
entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW.
Sie oder er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner
oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Teilnehmerin oder den
Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen.
Wird
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer bei der Prüfung getäuscht hat, so kann der Prüfungsausschuss auch
nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen, dies aber nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage
der mündlichen Prüfung.
12
Wiederholung
Hat
eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so kann sie
oder er sie nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholen. Die Wiederholung
ist nur zulässig, wenn der gesamte Lehrgang wiederholt wird.
Besteht
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auch die zweite Prüfung nicht, befindet
der Prüfungsausschuss auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung
der Kreisbrandmeisterin - oder des Kreisbrandmeisters über eine nochmalige
Zulassung zur Prüfung. Gleichzeitig entscheidet der Prüfungsausschuss in diesem
Falle darüber, ob auch der Lehrgang zu wiederholen ist.
13
Inkrafttreten
Diese
Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2000 in Kraft.
MBl.
NRW. 2000 S. 290