Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4
Historisch:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer (Brandmeister) und Zugführer (Hauptbrandmeister) der Freiwilligen Feuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Gruppenführer (Brandmeister)
und Zugführer (Hauptbrandmeister)
der Freiwilligen Feuerwehren
RdErl.
d. Innenministers v. 30. 7. 1984 -V B 4 - 4.382 – 4
Auf
Grund des § 26 Abs. 3 Ziffer l des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen - FSHG - vom 25.
Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), - SGV. NW. 213 – wird folgende Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Gruppenführer und Zugführer der Freiwilligen
Feuerwehren erlassen:
l
Gruppenführer
Auswahl
Der
Träger des Feuerschutzes kann einen Unterbrandmeister zur
Gruppenführerausbildung an der Landesfeuerwehrschule melden, wenn er nach
seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die Aufgaben eines
Gruppenführers geeignet erscheint Der Unterbrandmeister muss in allen Zweigen
des Feuerwehrdienstes Verwendung gefunden haben und sich bewährt haben.
1.2
Ausbildung
Die
Ausbildung zum Gruppenführer wird in den Gruppenführerlehrgängen für
Freiwillige Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule nach der
Feuerwehr-Dienstvorschrift 2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der
Gruppenführerprüfung für Freiwillige Feuerwehren ab.
1.3
Gruppenführerprüfung
1.3.1
Der
Inhalt der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer gem. FwDV 2/2
1
Allgemeine
Grundlagen
1.1
Rechtsgrundlagen
und Organisation
1.2
Ausbilden
1.3
Führen
2
Fachbezogene
Grundlagen
2.1
Brennen
und Löschen
2.2
Gefährliche
Stoffe/Güter
2.3
Mechanik
2.4
Baukunde
3
Fahrzeug-
und Gerätekunde
4
Einsatzlehre
5
Vorbeugender
Brandschutz
In
der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er für die Aufgaben eines
Gruppenführers befähigt ist. Dieser Nachweis ist durch die Lösung einer
praktischen und einer schriftlichen Aufgabe sowie durch eine mündliche Prüfung
zu erbringen. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die
Aufgaben für den praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
1.3.2.1
Praktische
Prüfung
Bei
der praktischen Aufgabe werden die Kenntnisse über die Feuerwehrdienstvorschriften,
die Befehlserteilung sowie das taktische Verhalten des Lehrgangsteilnehmers
geprüft. In 2 Unterrichtsstunden (90 min) werden 8 Lehrgangsteilnehmer von
jeweils 2 Lehrern geprüft. Dem Lehrgangsteilnehmer wird eine taktische Aufgabe aus
dem Gebiet der Brandbekämpfung oder der Technischen Hilfeleistung gestellt. Er
hat dabei seine Gruppe unter Berücksichtigung der Feuerwehrdienstvorschriften
und der taktischen Grundsätze des Brandschutzes einzusetzen.
1.3.2.2
Schriftliche
Aufgabe
Dem
Lehrgangsteilnehmer wird ein Fragebogen mit 20 Fachfragen vorgelegt.
Bei
einigen Fragen ist eine kurze schriftliche Antwort zu geben. Im Anschluss daran
ist ein kurzer Aufsatz in einem Zeitraum von 15 Minuten zu fertigen.
1.3.2.3
Mündliche
Prüfung
Die
mündliche Prüfung wird am letzten Lehrgangstag vor dem Prüfungsausschuss
abgelegt. Vor dem Prüfungsausschuss erscheinen jeweils 4 Lehrgangsteilnehmer,
die 40 min lang vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Beisitzern
befragt werden. Die Fragen beziehen sich auf die Fachgebiete nach Abs. 1.3.1.
2
Zugführer
Auswahl
Der
Träger des Feuerschutzes kann einen Oberbrandmeister zur Zugführerausbildung an
der Landesfeuerwehrschule melden, wenn er nach seiner Persönlichkeit und den
bisherigen Leistungen für die Aufgabe eines Zugführers geeignet erscheint. Der
Anwärter muss sich als Gruppenführer bewährt haben.
2.2
Die
Ausbildung zum Zugführer wird in den Zugführerlehrgängen für Freiwillige
Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift
2/2 durchgeführt. Die Ausbildung schließt mit der Ablegung der Zugführerprüfung
für Freiwillige Feuerwehren ab.
2.3
Zugführerprüfung
2.3.1
Der
Inhalt der Prüfung erstreckt sich auf die Fächer wie in Ziffer 1.3.1 angegeben.
2.3.2
In
der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er für die Aufgaben eines
Zugführers befähigt ist. Dieser Nachweis ist durch die Lösung von praktischen
und schriftlichen Aufgaben sowie durch eine mündliche Prüfung zu erbringen. Die
schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufgaben für den
praktischen und den schriftlichen Teil der Prüfung stellt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
2.3.2.1
Praktische
Aufgaben
Die
praktische Aufgabe wird in Form eines Planspieles durchgeführt. Es werden die
Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrgangsteilnehmer in bezug auf
Feuerwehrdienstvorschriften, Befehlserteilung sowie taktisches Verhalten
geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt je Lehrgangsteilnehmer etwa 15 min. In
dieser Zeit soll er ein Teilgebiet des Führungsvorganges (Erkundung,
Lagebeschreibung, Beurteilung, Entschluss, Befehl) behandeln. Neben der
taktischen Aufgabe hat der Lehrgangsteilnehmer nach vorgegebener Lage einen
Befehl oder eine Meldung mündlich zu formulieren. Die Leistung des Lehrgangsteilnehmers
wird mit 2 Zensuren (a) taktisches Verhalten, b) Befehlserteilung beurteilt
2.3.2.2
Schriftliche
Aufgabe
Dem
Lehrgangsteilnehmer werden zwei Fragebogen mit insgesamt 40 Fachfragen
vorgelegt Bei einigen Fragen ist eine kürze schriftliche Antwort zu geben. Für
die Beantwortung der Fragen stehen dem Lehrgangsteilnehmer zweimal 45 min zur
Verfügung.
Außerdem
ist eine schriftliche Ausarbeitung (Aufsatz) über ein vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellendes Thema zu fertigen. Hierfür stehen dem
Lehrgangsteilnehmer 2 Unterrichtsstunden (90 min) zur Verfügung.
2.3.2.3
Mündliche
Prüfung
Die
mündliche Prüfung wird am letzten Lehrgangstag vor dem Prüfungsausschuss
abgelegt. Vor dem Prüfungsausschuss erscheinen jeweils 4 Lehrgangsteilnehmer,
die etwa 5C min lang vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den
Beisitzern befragt werden.
Die
Fragen beziehen sich auf die Fachgebiete nach Abs. 1.3.1.
3
Gemeinsame
Bestimmungen
Meldung
zum Lehrgang
Die
Meldung zum Gruppenführer-Lehrgang richtet sich nach meinem RdErl. v. 1. 7. 1985 (MBl. NW. S. 1005/SMB1. NW. 2135), „Richtlinien über die Vergabe von
Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen in
Münster".
Für
die Zulassung zum Zugführer-Lehrgang ist zusätzlich ein Personal- und
Befähigungsbericht auf Anforderung durch die Landesfeuerwehrschule zu fertigen.
Dieser ist von den Gemeinden über den Oberkreisdirektor dem
Regierungspräsidenten vorzulegen. Der Regierungspräsident überprüft den
Personal- und Befähigungsbogen und reicht ihn der Landesfeuerwehrschule weiter.
Die
kreisfreien Städte und Werkfeuerwehren einschließlich der Betriebsfeuerwehren
legen den Personal- und Befähigungsbogen unmittelbar der Landesfeuerwehrschule
vor.
3.2
Prüfungsausschüsse
Der
Prüfungsausschuss für die Gruppenführerprüfung besteht aus dem Direktor der
Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren
feuerwehrtechnischen/feuerschutztechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule
als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Angehörigen einer Freiwilligen
Feuerwehr und einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Der
Prüfungsausschuss für die Zugführerprüfung besteht aus dem Direktor der
Landesfeuerwehrschule oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen/feuerschutztechnischen
Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und einem Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes.
Die
Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren müssen mindestens den Dienstrang eines
Hauptbrandmeisters haben. Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes muss dem
gehobenen oder dem höheren Dienst angehören.
Die
Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden von der
Landesfeuerwehrschule für vier Jahre berufen; zu Stellvertretern können auch
Beamte der Landesfeuerwehrschule bestellt werden. Als Stellvertreter eines
Beisitzers kann ein Angehöriger der Werkfeuerwehren berufen werden.
Bei
kurzfristigem Ausfall eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann dieses
durch einen Bediensteten der Landesfeuerwehrschule, der als stellvertretendes
Mitglied berufen worden ist, vertreten werden.
Die
Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der
Innenminister kann einen Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
3.3
Prüfung
3.3.1
Zeitpunkt
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
setzt den Zeitpunkt für die Prüfung fest. Er benachrichtigt die Mitglieder des
Prüfungsausschusses.
3.3.2
Bewertung
Die
einzelnen Prüfungsteile und das Prüfungsergebnis sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung;
gut
(2) = eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;
befriedigend
(3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung;
ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-
handen
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel
in
absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der
Vorsitzende teilt das Prüfungsergebnis dem Anwärter im Anschluss an die Prüfung
mit. Er teilt das Ergebnis ferner dem Träger des Feuerschutzes unter Beifügung
eines für den Prüfling bestimmten Prüfungszeugnisses mit.
1.
wenn
er in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung auch nach
Überprüfung der Zensur durch den Prüfungsausschuss ungenügend hat,
2.
wenn
er in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung mangelhaft hat und
die Summe der Einzelzensuren aus dem schriftlichen, mündlichen und praktischen
Teil über 13 ist.
Ist
bei einem Mangelhaft in der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung
die Summe der Einzelzensuren 13 oder niedriger, entscheidet der
Prüfungsausschuss nach einer Nachprüfung über das Bestehen der Prüfung.
Niederschrift
Über
die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Datum der Prüfung,
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge,
Prüfungsgebiete (aus Ziff. 1.3.1), die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis hervorgehen müssen. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
4
Erkrankung,
Rücktritt, Versäumnis
Ist
der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende
Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte
verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
Der
Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden von der
Prüfung zurücktreten.
Bricht
der Prüfling aus den in Absatz l und 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so
wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
bestimmenden Termin fortgesetzt Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem
Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen
sind.
Erscheint
ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder
tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Liefert
ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht ab, so wird sie
mit „ungenügend" bewertet
5
Täuschungsversuch
und ordnungswidriges Verhalten
Prüflinge,
die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit täuschen, eine Täuschung
versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der
Aufsichtsführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme
an weiteren Prüfungen entscheidet der Direktor der Landesfeuerwehrschule. Er
kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Prüfungsleistungen anordnen oder den Lehrgangsteilnehmer von der weiteren
Teilnahme am Lehrgang ausschließen.
Wird
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass der Prüfling bei der
Prüfung getäuscht hat, so kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich die
Prüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen, aber
nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.
6
Wiederholung
Hat
ein Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nach Ablauf von
mindestens 6 Monaten einmal wiederholen. Die Wiederholung ist nur zulässig,
wenn der gesamte Lehrgang wiederholt wird.
Besteht
der Lehrgangsteilnehmer auch die 2. Prüfung nicht, befindet der
Prüfungsausschuss auf Antrag des Lehrgangsteilnehmer.1: nach Anhörung des
Kreisbrandmeisters über eine nochmalige Zulassung zur Prüfung. Gleichzeitig entscheidet
der Prüfungsausschuss in diesem Falle darüber, ob auch der Lehrgang zu
wiederholen ist.
7
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1.
September 1984 in Kraft.