Historische SMBl. NRW.
Historisch: Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62
Historisch:
Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62
Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen
RdErl.
d. Finanzministers v. 24.1.1962 - B 2201 - 54/IV/62
Die Besorgung von Hausarbeiten
auf Dienstgrundstücken oder die Bedienung von Sammelheizungsanlagen in
Dienstgebäuden können wie bisher ausnahmsweise Beamten - in der Regel des
einfachen Dienstes - oder Angestellten als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung
übertragen werden, soweit diese Arbeiten nicht zu deren Dienstobliegenheiten
gehören.
Bei der Übertragung der Nebenbeschäftigung und der Festsetzung der Vergütungen
hierfür bitte ich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 67 bis
75 a LBG mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nach folgenden Grundsätzen zu
verfahren:
1.
Die Übertragung der obengenannten Arbeiten auf Beamte und Angestellte als
Nebenbeschäftigung ist auf besonders begründete Ausnahmefalle zu beschränken.
Solche Ausnahmefälle können nur dann vorliegen, wenn die Arbeiten bei voller
Beschäftigung des Bediensteten nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehören und
auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht
gefunden werden kann.
2.
Vergütungsfähig ist nur die Arbeit, die außerhalb der planmäßigen Dienstzeit
geleistet werden muss.
3.*)
Die zu vergütende Arbeitszeit ist nach Lage der Verhältnisse im Einzelfall auf
das wirklich notwendige Maß festzusetzen. Sie soll zwei Stunden täglich nicht
übersteigen. Ist in besonderen Ausnahmefällen eine längere Arbeitszeit als zwei
Stunden täglich zur Bewältigung der obengenannten Arbeiten unvermeidlich, so
ist die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu der Übertragung dieser
Arbeiten an einen Beamten oder Angestellten als Nebenbeschäftigung vorher
einzuholen.
4.*)
Als Vergütungen können je Stunde gewährt werden
a)
für Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken:
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe
1 MTL;
b)
für die Bedienung von Sammelheizungsanlagen:
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 2
a MTL.
Ortslohnklassen und Dienstzeitstufen sind zu berücksichtigen. Zuschläge für
Mehrarbeit und Überstunden, für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind
nicht zu zahlen. Der Divisor für die Ermittlung des Stundenlohns beträgt vom 1.
Oktober 1991 an 167,4.
5.
Die Nebenvergütung wird monatlich nachträglich durch die für die Zahlung der
Dienstbezüge zuständige Dienststelle gezahlt und bei dem Titel nachgewiesen,
aus dem der Landesbedienstete seine Dienstbezüge oder seine Vergütung erhält.
Ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Zahlung der Dienstbezüge
(Vergütung) zuständig, so teilt die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die
Anweisung der Bezüge zuständige Stelle mit Änderungsmitteilung dem Landesamt
für Besoldung und Versorgung unverzüglich nach Abschluss eines Monats die Höhe
der zu zahlenden Nebenvergütung mit.
Im Einvernehmen mit dem
Innenminister.
*) Nrn. 3 und 4 in der ab 1.
Oktober 1991 geltenden Fassung.
MBl. NRW. 1962 S. 304,
geändert durch RdErl. v. 23.7.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1257), 20.10.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1858), 10.2.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 236), 30.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1186).