Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Katastrophenschutz im Zivilschutz Gem. RdErl. des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – V 2 –2635.731 - v. 08. 09.2003
Historisch:
Erstattung von Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Katastrophenschutz im Zivilschutz Gem. RdErl. des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – V 2 –2635.731 - v. 08. 09.2003
Erstattung von
Aufwendungen
der
gesetzlichen Unfallversicherung
für den Katastrophenschutz im Zivilschutz
Gem. RdErl.
des Innenministeriums -37.3 - 0842- u. d.
Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
– V 2 –2635.731 - v. 08. 09.2003
Die im Zivilschutz Tätigen haben Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, sofern sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten
körperlichen oder gesundheitlichen Schaden erleiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 12, § 7 SGB VII).
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches VII (§§26 ff, 94 SGB VII).
Gesetzliche Träger der Unfallversicherung sind der Bund und die nach Landesrecht als solche benannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind insoweit auch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Zivilschutz. Der Bund ist subsidiär gesetzlicher Unfallversicherungsträger, soweit andere Zuständigkeiten nicht gegeben sind.
Der
Bund erstattet den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern und dem Träger der
Unfallversicherung für die Feuerwehren die durch die Unfallversicherung der
Helferinnen und Helfer des Zivilschutzes im Rahmen des SGB VII entstehenden
Kosten (Regelleistungen) sowie eventuell gezahlte Mehrleistungen bis zur Höhe
der Beträge, die in der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den
Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I
S. 935), zuletzt geändert durch 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl.
I S. 1983, 2013), festgelegt sind. Voraussetzung für die Erstattung der
Mehrleistungen ist, dass die Helferinnen und Helfer nach der Satzung des
gemeindlichen Unfallversicherungsträgers und des Trägers der Unfallversicherung
für die Feuerwehr (§ 94 SGB VII) Anspruch auf Mehrleistungen haben.
Von den Aufwendungen der Versicherungsträger müssen die Einnahmen aus
Ersatzansprüchen gegenüber Drittverpflichteten (Krankenkassen nach §§ 105 ff
SGB X, Ersatzpflichtigen nach § 116 SGB X usw.) abgesetzt sein.
Erstattungsverfahren
Die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer im
Zivilschutz werden halbjährlich abgerechnet.
Hierbei ist anzugeben, dass nur
solche Leistungen zur Erstattung angefordert werden, zu deren Übernahme sich
der Bund bereit erklärt hat (vgl. Nummer 1).
Verwaltungskosten können in keinem Falle aus Bundesmitteln erstattet werden. In den Erstattungsanträgen ist deshalb besonders hervorzuheben, dass in dem geforderten Betrag keine Verwaltungskosten enthalten sind.
In den Erstattungsbeträgen sind die Aufwendungen für jeden Einzelfall unter Angabe des Namens der Helferin und des Helfers getrennt aufzuführen.
Die Zuweisung der Bundesmittel erfolgt halbjährlich rückwirkend.
Das Bundesverwaltungsamt behält sich die Prüfung der
Einzelfälle vor.
Die Anträge nach Nr. 2.1 sind nach Muster –Anlage 1- zum 1. Februar
(Abrechnungszeitraum 1.7. – 31.12.) und 1. August (Abrechnungszeitraum 1.1. –
30.6.) jeden Jahres folgenden Dienststellen in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen, und zwar
a) alle Anträge
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf
und
der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf
der
Bezirksregierung in Düsseldorf;
b) alle Anträge
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Münster
der Bezirksregierung in Münster.
Außerdem sind der Bezirksregierung in Düsseldorf die Anträge der
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf für Unfälle vorzulegen, die
Helferinnen und Helfern im ehemaligen überörtlichen Luftschutzhilfsdienst vor
dem 1.1.1973 zugestoßen sind und für die noch Leistungen nach der RVO zu
erbringen sind.
Die Aufstellung ist nach dem Kassenprinzip zu erstellen. Es darf nur der
Kostenaufwand zur Erstattung angefordert werden, der im Abrechnungszeitraum
kassenmäßig verausgabt wurde. Entsprechendes gilt für die Einnahmen aus
Ersatzleistungen (vgl. Nr. 1.1).
Sind im abgelaufenen Kalenderhalbjahr keine Aufwendungen entstanden, so ist
Fehlanzeige zu erstatten.
Die gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)
zuständigen Behörden übersenden über jeden Unfall im Zivilschutz dem jeweiligen
Träger der Unfallversicherung die vorgeschriebene Unfallanzeige in dreifacher
Ausfertigung. Eine Ausfertigung der Unfallanzeige wird dem Erstattungsantrag
nach Nr. 2.2 beigefügt.
In den Unfallanzeigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass es sich um einen Unfall im Zivilschutz handelt. Hierbei ist die genaue
Bezeichnung des Fachdienstes anzugeben.
Die Teilnahme an Lehrgängen der Ausbildungsstätten des Zivilschutzes ist
versicherungsrechtlich als eine Dienstleistung im Interesse der entsendenden Verpflichtungsbehörde
zu werten mit der Folge, dass deren Versicherungsträger für die Entschädigung
von Unfällen zuständig ist, die sich bei einem Lehrgang ereignen.
Die in Nr. 2.2 und 2.3 genannten Bezirksregierungen erstatten den Trägern der
Unfallversicherung die angeforderten Leistungen nach Zuweisung der
Ausgabemittel durch den Bund.
Der gemeinsame RdErl. vom 8.8.1978 (SMBl. NRW. 21504) wird aufgehoben.
Dieser RdErl. tritt mit
Ablauf des 31.8.2008 außer Kraft.
Anlagen: