Historische SMBl. NRW.
Historisch: Belehrung und Erklärung des Personals der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes nach § 43 Infektionsschutzgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121
Historisch:
Belehrung und Erklärung des Personals der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes nach § 43 Infektionsschutzgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121
Belehrung und Erklärung des Personals
der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes
nach § 43 Infektionsschutzgesetz
RdErl. d.
Innenministeriums v. 6.9.2000 – V D 1 – 2121
1. über die in §
42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den
Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form von der unteren
Gesundheitsbehörde oder von einem durch die untere Gesundheitsbehörde
beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass
ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen
Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1
bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht
mehr bestehen.
Die freiwilligen
Helfer der Verpflegungstrupps des Betreuungsdienstes zur Abwehr von
Großschadensereignissen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung üben im Einsatz – u. U. aber auch bei Übungen – eine Tätigkeit
aus, die den in § 42 aufgeführten Tätigkeiten entspricht.
Ich bitte daher,
die privaten Hilfsorganisationen zu veranlassen, dass die in Frage kommenden
Personen, die ab 1.1.2001 erstmalig eine entsprechende Tätigkeit
aufnehmen, die nach § 43 geforderten Bescheinigungen und Erklärungen vorlegen,
wonach sie von den in § 42 genannten Krankheiten bzw. Krankheitserregern frei
sind.
Die
Bescheinigungen und Erklärungen verbleiben entsprechend § 43 Abs. 5 bei den
Hilfsorganisationen. Auf die Verpflichtung zur jährlichen Wiederholung der
Belehrung und deren Dokumentation gem. § 43 Abs. 4 bitte ich die
Hilfsorganisationen hinzuweisen.
Ferner bitte ich
sicherzustellen, dass Helfer der Verpflegungstrupps, die die Voraussetzungen
des § 43 Abs. 1 und 3 für ihr Tätigwerden im Sinne des § 42 nicht erfüllen, zu
Einsätzen und Übungen nicht herangezogen werden.
Die den Helfern
für die Ausstellung der Bescheinigungen und ärztlichen Zeugnisse entstehenden
Kosten sind durch die Bezirksregierungen zu erstatten.
Dieser RdErl.
gilt bis zum 31.12.2005.
Mein RdErl. v.
26.3.1986 (SMBl. NRW. 2151) wird mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben.
MBl. NRW.
2000 S. 1283