Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (am 7.7.2005 MGFFI) v. 17.5.2002 - IV 3 – 6252.04.31
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (am 7.7.2005 MGFFI) v. 17.5.2002 - IV 3 – 6252.04.31
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
u. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 17.5.2002 - IV 3 – 6252.04.31
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen
für Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache bei Kindern. Gefördert werden
sollen vor allem Kinder mit erheblichen Sprachdefiziten, insbesondere aus
Familien mit Migrationshintergrund.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Es soll der Erwerb der deutschen Sprache
bei Kindern im Vorschulalter gefördert werden. Vordringlich gefördert werden
Angebote für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung, so dass die Kinder in
die Lage versetzt werden, dem anschließenden Schulunterricht zu folgen.
2.2
Gefördert werden
2.2.1
gezielte Angebote zur Sprachförderung in Tageseinrichtungen für Kinder, vorrangig
mit einem hohen Anteil (über 50 %) an Kindern mit Sprachförderbedarf,
2.2.2
Angebote in Tageseinrichtungen für Kinder oder an Grundschulen für die Kinder,
die ein halbes Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden Förderung des
Spracherwerbs bedürfen, unabhängig davon, ob sie eine Tageseinrichtung für
Kinder besuchen sowie
2.2.3
Angebote zur Sprachförderung für Kinder, die keine Tageseinrichtung für Kinder
besuchen.
2.3
Die Zuwendung ist für Personalausgaben einzusetzen, die bei der Durchführung
der Angebote nach Nr. 2.2 anfallen, bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 vorrangig für
Personalausgaben, die für die Entlastung der Fachkräfte der Tageseinrichtungen
für Kinder entstehen, damit diese Fachkräfte gezielte Angebote zur
Sprachförderung selbst durchführen können.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für Angebote an
Grundschulen die Gemeinden/ Gemeindeverbände.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Je
Angebot nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 sollen mindestens fünf und maximal zehn Kinder
teilnehmen. Die Förderung weiterer Angebote einer Einrichtung ist erst möglich,
wenn die maximale Teilnehmerzahl berücksichtigt wurde. Die Angebote sollen über
einen Zeitraum von zehn Monaten laufen und 200 Stunden umfassen.
4.1
Je Angebot gemäß Nr. 2.2.2 sollen mindestens zehn Kinder teilnehmen. Die
Angebote sollen über einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten laufen und 120
Stunden umfassen.
Der
Zuwendungsempfänger stellt die Notwendigkeit der Teilnahme an den Angeboten zur
Sprachförderung fest. Er kann die Feststellung an die Tageseinrichtung für
Kinder, die das Kind besucht, übertragen.
4.2
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 stellt die künftige Schule des Kindes im
Einvernehmen mit der Tageseinrichtung für Kinder fest, ob es besonderer Förderung
in der deutschen Sprache bedarf.
4.3
Die Angebote zur Sprachförderung sind altersgerecht unter Anwendung der
Methoden der Elementarpädagogik durchzuführen.
Die
Angebote gemäß Nr.2.2.2 führen gezielt zum schulischen Lernen hin.
4.4
Die Durchführung der Angebote zur Sprachförderung übernehmen Personen, die
fachlich geeignet sind, Kindern Deutsch als Zweitsprache zu vermitteln. Für
Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 können auch ausgebildete Lehrkräfte,
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studierende für ein Lehramt im
Hauptstudium eingesetzt werden. Der Träger der Maßnahme ist für die Beurteilung
der fachlichen Eignung verantwortlich und hat im Antrag zu bestätigen, dass die
Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt ist.
4.5
Konzept zur interkulturellen Erziehung
Die Angebote sollen Teil eines Gesamtkonzepts zur
interkulturellen Erziehung einschließlich der Sprachförderung sein, das der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den zuständigen
Stellen in der Gebietskörperschaft (zum Beispiel Schulen, Regionale
Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus
Zuwandererfamilien, Volkshochschulen, Sprachschulen) erarbeitet. Das
Gesamtkonzept soll Aussagen enthalten zu:
- Förderung in Deutsch
- Förderung der Muttersprache
- Beteiligung der Eltern
- Übergang vom Kindergarten in die Schule
- Qualifizierung der sozialpädagogischen Kräfte
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Der Festbetrag wird pro Angebot gewährt.
5.4.2
Der Bewilligungszeitraum ist für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 der
Zeitraum von zehn Monaten, ab Beginn des Kindergartenjahres, für Maßnahmen nach
Nr. 2.2.2 der Zeitraum von fünf bis sechs Monaten im Halbjahr vor der
Einschulung. Der Festbetrag nach Nr. 5.4.1 beträgt für den Bewilligungszeitraum
5.4.2.1
EUR 2.045 für Angebote nach Nr. 2.2.1,
5.4.2.2
EUR 1.534 für Angebote nach Nr. 2.2.2. und
5.4.2.3
EUR 3.068 für Angebote nach Nr. 2.2.3
Für
Maßnahmen, die nicht auf den vollen Bewilligungszeitraum angelegt sind, ist der
Festbetrag anteilig zu gewähren.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung für Angebote nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3
sollen vor Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens zum 15. März nach dem
Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Später
gestellte Anträge können im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel berücksichtigt
werden.
6.1.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 ist der Antrag auf Gewährung der Landeszuwendung
ab 2003 bis zum 15. Dezember des jeweiligen Vorjahres nach dem Muster der Anlage
1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband (Landesjugendamt), in dessen
Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Angeboten nach Nr. 2.2.2 entscheidet
er im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung.
6.2.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 legt die Bewilligungsbehörde der
obersten Landesjugendbehörde eine Zusammenstellung der beantragten Maßnahmen
jeweils zum 15. Mai vor. Eine Zusammenstellung der später beantragten Maßnahmen
ist jeweils zum 15. Dezember vorzulegen.
Bei
Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 berichtet die Bewilligungsbehörde der Obersten
Landesjugendbehörde und dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung
jeweils bis 1. März über die eingereichten und bewilligten Förderanträge.
6.2.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2. Sie zahlt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 50 v.H. der Zuwendung für den
Bewilligungszeitraum im ersten Monat des Bewilligungszeitraums und 50 v.H. der Zuwendung im Februar des folgenden Jahres aus. Sie zahlt für Maßnahmen nach Nr.
2.2.2 die Zuwendung in voller Höhe im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes
aus.
7
Nachweisverfahren
7.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu erbringen.
7.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung
gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind.
8
Ergänzende Hinweise
Zur
Durchführung der Sprachangebote wird auf die „Hinweise zu Materialien zur
Durchführung von Sprachförderangeboten im Elementarbereich“ verwiesen. Die
Hinweise stehen im Internet unter www.tageseinrichtungen.nrw.de
zur Verfügung
Die
Inhalte der Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 orientieren sich an den Handreichungen
des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung zum Vorkurs vor dem
Lese-Schreiblehrgang in den Empfehlungen für Deutsch als Zweitsprache.
Für
die Sprachförderung vor der Einschulung gemäß Nr. 2.2.2 hat das Landesinstitut
für Schule und Weiterbildung allgemeine Überlegungen und kommentierte
Literaturempfehlungen veröffentlicht. Sie stehen im Internet unter www.learnline.nrw.de zur Verfügung.
9
Ergänzende Bestimmungen
Die
Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Träger
der Freien Jugendhilfe weitergeleitet werden. Wird die Zuwendung ganz oder
teilweise weitergeleitet, hat der Zuwendungsempfänger durch
Bewilligungsbescheid sicherzustellen, dass die Bestimmungen des
Zuwendungsbescheides an den Zuwendungsempfänger, soweit zutreffend, auch den
Dritten auferlegt werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur
Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des
Bewilligungsbescheides zu machen, wobei die Nummern 1.2, 1.4, 2, 3, 4, 5.14,
5.15, 6.4, 6.5, 6.9, 7.4, 8.31 und 8.5 der ANBest-P
keine Anwendung finden.
Das Ministerium
für Schule, Wissenschaft und Forschung empfiehlt den Schulträgern, die
Anmeldung der Kinder zur Grundschule (§ 4 Abs. 1 ASchO)
bereits vor den Herbstferien vorzusehen. Die Schulen haben die Aufgabe, dabei
ihren Sprachstand zu ermitteln und die Eltern zu beraten.
Eltern
können, wenn die konzeptionelle Ausgestaltung und die Kapazität des Angebotes
es zulässt, an den Angeboten teilnehmen.
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In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten am 17. Mai 2002 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft
Anlagen: