Historische SMBl. NRW.
Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).
Historisch: Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962 RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21
Historisch:
Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962 RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21
56. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1967 = MBl. NW. Nr. 74 einschl.)
/ 8. 1.62(1)
22306
Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für
Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962
RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21
Der RdErl. d. Kultusministers vom 7. 12. 1961 (MBl. NW. 1962 S. 74 / SMBl. NW. 2230) gilt auch für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen).
Ich bitte, dies den Trägern der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und den Höheren Fachschulen für Sozialarbeit gesondert bekanntzugeben.