Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumförderung Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 10. II. 1976-ZB4-5401.1¹)
Historisch:
Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumförderung Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 10. II. 1976-ZB4-5401.1¹)
10. 11.76(1)
211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)
2230
Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumförderung
Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 10. II. 1976-ZB4-5401.1¹)
Die Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumf örderung vom 28. 4. 1972 sind mit Wirkung vom 16. Juni 1976 neu gefaßt worden. Sie haben gemäß Ziff 11 (1) Abs. 3 den in der Anlage bekanntgegebenen .Anhang ,,Empfehlungen für die qualitativen Mindestanforderungen an Gebäude und Einrichtung von Studentenwohngebäuden" erhalten.
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
1. Zusammenwirken von Bund und Ländern; Planung für die Studentenwohnraumfördenang
2. Ziel der Förderung
3. Gegenstand und Art der Förderung
4. Träger der Maßnahmen und Zuwendungsempfänger der
Bundesmittel 5 . Höhe der Förderung und allgemeine Voraussetzungen
6. Richtwert- und Pauschbetragsystem
U.
Förderung von Maßnahmen, die Studentenwohnheime betreffen
7. Förderungsfähige Maßnahmen 8 Zweck, Standortwahl
9. Wirtschaftlichkeit und Höhe der Miete
10. Grundsätze für die Hausordnung, Belegungsvorschriften
11. Richtwerte und Pauschbeträge, Mindestvoraussetzungen für die bauliche Gestaltung und Ausstattung
m.
Förderung von Maßnahmen außerhalb des Srudentenwohnheimbaus
12. Förderungsfähige Maßnahmen
13. Besondere Vorschriften für die Förderung des Baus oder Ausbaus von Studentenzimmem oder Studentenwohnun-yen außerhalb von Studentenwohnheimen
14. Besondere Vorschriften für die Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen
IV. Schlußbestünmuugen
15. Verfahren, Bewirtschaltungsgrundsätze
lö. Einhaltung der Richtlinien, ergänzende Bestimmungen
17. Sonderfälle
18. Inkrafttreten
Anhang: Empfehlungen für die qualitativen Mindestanforderungen an Gebäude und Einrichtung von Studentenwohngebäuden
I. Allgemeine Vorschriften
l. Zusammenwirken von Bund und Länder; Planung für die Studentenwohnraumfördening
(1) Die Studentenwohnraumfördening erfolgt im Zusammenwirken von Bund und Ländern im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Möglichkeiten. Sie soll sich nach Maßgabe eines jährlich forrzuschreibenden Förderungs-plans für den Studentenwohnraum vollziehen, der in Abstimmung mit dem Rahmenplan nach dem Hochschul-bauförderungsgesetz von Bund und Ländern gemeinsam aufgestellt wird.
(2) Der Fördefungsplan für den Studentenwohnraum soll enthalten
- Angaben zur studentischen Wohnsituation an dem einzelnen Hochschulort oder in der einzelnen Hochschulregion
- die im Planungszeitraum für die einzelnen Hochschul -orte oder einzelnen Hochschulregionen festgelegten Zie'.e der Förderung, insbesondere die Zahl der zu schaffenden Wohnheimplätze
- die entsprechenden Haushalts- und Finanzplanungsansätze von Bund und Ländern.
(3) Die Förderungsplanung soll sich nach Bedarfskriterien vollziehen, die von Bund und Ländern zu entwickeln sind. Dabei sollen insbesondere berücksichtigt werden
- die Zahl und der prozentuale Anteil der bisher am Hochschulort oder in der Hochschulregion in öffent-lich-geförderten Heimen wohnenden Studenten
- die Entwicklung der Studentenzahlen am Hochschulort oder in der Hochschulregion im Vergleich zu anderen Hochschulorten der Hochschulregionen
- die Situation auf dem Wohnungsmarkt des Hochschul-. ortes oder der Hochschulregion
- der Anteil der sog. „Elternwohner"
- die Verkehrssituation am Hochschulort oder in der Hochschulregion
- die Zahl und der prozentuale Anteil der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGB1.1. S. 1409) geförderten Studenten
2. Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist die Behebung der Wohnungsnot von Studenten staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der sozial schwächer gestellten Studenten. Angemessene Berücksichtigung sollen verheiratete, körperbehinderte und ausländische Studenten (insbesondere aus Entwicklungsländern) finden.
3. Gegenstand und Art der Förderung
(1) Gefördert werden
- Maßnahmen, die Studentenwohnheime betreffen (Abschnitt II)
- Maßnahmen außerhalb des Studentenwohnheimbaus zur Behebung der studentischen Wohnungsnot (Abschnitt IH)
(2) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse) es sei denn, daß der Förderungszweck im Einzelfall auch durch bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendung erfüllt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung durch den Bund erfolgt nicht mit öffentlichen Mitteln im Sinne der Wohnungsbaugesetze.
(3) Die Förderung setzt voraus, daß die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme sichergestellt ist. Zuwendungen für Bauten werden nur gegeben, wenn der Träger Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist oder . ein vergleichbares Nutzungsrecht hat.
4. Träger der Maßnahmen und Zuwendungsempfänger der Bundesmittel
(1) Träger der Maßnahmen können sein
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- juristische Personen des Privatrechts, besonders wenn sie gemeinnützige Zwecke') verfolgen, und
- natürliche Personen (in der Regel nach Ziff. 13).
(2) Zuwendungsempfänger der Bundesmittel sind die Länder. Wenn die Länder nicht selbst Träger der geförderten Maßnahmen sind, geben sie di<> Bundesmittel an die Träger der Maßnahmen weiter. Den Letztzuwendungsempfängern gegenüber ist kenntlich zu machen, daß es sich um Bundesmittel handelt.
•) im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 - BGB1.1 S. 1592 - zuletzt geändert Gesetz vom 18. August 1969(BGB1. IS. 1211) und des Wohnungsgemeinnützigkeitxgeietzes in der Fasning der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (RGB1. I S. 437) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23 August 1976 (BGB1. l S. 2429)
') MB1. NW. 1918 S. 2540, geändert durch RdErl. v. 20. 3.1978 (MB1. NW. 1978 S. 691), 28. 3.1979 (MB1. NW. 1979 S. 625), 24.3.1980 (MB1. NW. 1980 S. 767).
138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)
10. 11.76(2)
5. Höhe der Förderung und allgemeine Voraussetzungen
(1) Bund und Land fördern die Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6 mit je 50 vom Hundert der durch Drittmittel (einschließlich der Leistungen des Trägers) nicht gedeckten Kosten einer Maßnahme. Dabei kann bei Gleichwertigkeit im übrigen die Art der Leistung von Bund und Land (z. B. Zuschuß oder Darlehen) unterschiedlich sein.
(2) Die Förderung nach Abs. (1) setzt vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 6 in der Regel eine Leistung des Trägers der Maßnahme voraus. Ist der Träger der Maßnahme eine juristische-Person des Privatrechts ohne gemeinnützige Zwecksetzung (Ziff. 4 Abs. (1)) oder eine natürliche Person, so gilt erst eine Leistung von mindestens 10 vom Hundert der Gesamtkosten als angemessen.
(3) Drittmittel (einschließlich der Leistungen des Trägers) im Sinne der Absätze (1) und (2) sind Mittel, die weder Bundes- noch Landesmittel sind. Als Bundes- oder Landesmittel gelten auch Finanzierungsleistungen, die durch Zuwendungen des Bundes oder Landes ermöglicht werden. Leistungen von anderen Gebietskörperschaften gelten als Landesleistungen.
6. Richtwert und Pauschbetragsystem
(1) Soweit in diesen Richtlinien für eine Maßnahme oder für den Teil einer Maßnahme ein Kostenrichtwert festgelegt ist, beträgt die Höhe der Bundesförderung 50 v. H. der nach dem Richtwert berechneten Kosten nach vorherigem Abzug der auf die Maßnahme oder auf den Teil der Maßnahme entfallenden Drittmittel.
(2) Bei Einhaltung der jeweiligen Mindestvoraussetzungen dieser Richtlinien mindern Unterschreitungen der Kostenrichtwerte den Förderungsbetrag des Bundes nach Abs. (1) nicht. Kostenrichtwertüberschreitungen bleiben bei der Berechnung der Bundesförderung nach Abs. (1) unberücksichtigt; Drittmittel sind in diesem Falle in Höhe desselben Vomhundertsatzes von den Richtwertkosten abzusetzen, den sie gemessen an den Gesamtkosten ausmachen. Beispiele:
Neubau eines Studentenwohnheimes, 200 Plätze, Kosten des Baugrundstückes 300000- DM. Kosten für Erschließung, Außenanlagen, Einstellplätze etc. 500000- DM, Drittmittel 740000,- DM
a) Richtwertunterschreitung
Kosten des Baugrundstücks') ....
Kosten für Erschließung, Außenanlagen, Einstellplätze etc.') übrige Kosten").............
Richtwertkosten
(200 mal 33 000 DM)...........
Gesamtkosten ..............
Drfttmittel.................
tatsächl. Kosten
300000 DM
500000DM 6300000DM
Berechnungs-grundlage für Bundesanteil
300000DM
500000 DM
6600000DM
7100000DM (7.740000 DM)
(7400000DM) 7.740000DM
Höhe der Bundesförderung. b) Richtwertüberschreitung
Kosten des Baugrundstücks') ....
Kosten für Erschließung, Außenanlagen, Einstellplätze etc.') übrige Kosten")....."........
Richtwertkosten
(200 mal 33 000 DM)..........,
Gesamtkosten ..............
Drittmittel (760000 = 10%)......
(6360000DM) (3180000DM)
tatsächl. Kosten
.300000DM
500000 DM 6800000DM
6660000DM • 3330000DM
Berechnungsgrundlagefür Bundesanteil
300000DM
500000DM 6600000DM
7600000DM C/.760000DM)
(7400000DM) •/.740000DM
Höhe der Bundesförderung.
(6840000DM) 6660000DM (3420000DM) . 3330000DM
*) Teil einer Maßnahme, für den kein Kostenrichtwert festgelegt ist
••) Teil einer Maßnahme, für den ein Kostenrichtwert festgelegt ist (Berechnung: „Plätze mal Richtwert")
(3) Soweit in diesen Richtlinien Pauschbeträge ausgebracht sind, kann der Bund auf entsprechenden Antrag Maßnahmen auch durch Zahlung eines Pauschbetrags fördern.
(4) Die Kostenrichtwerte und die Mindestvoraussetzungen für die bauliche Gestaltung (Ziff. 11) werden periodisch, erstmalig zum 1. Januar 1973 überprüft." *)
(5) In einer Übergangszeit beteiligt sich der Bund in begründeten Einzelfällen nach Prüfung der Anträge bei vertretbaren Überschreitungen des Richtwertes auch an den Mehrkosten in entsprechender Anwendung der Ziff. 5 Abs. (1) Satz 1. In Fällen, in denen eine vorhandene Planung umgestellt werden muß, damit das Vorhaben wirtschaftlicher wird, beteiligt sich der Bund auch an den bisher entstandenen Planungskosten. Die für diese Übergangsregelung in Betracht kommenden Förderungsanträge werden von den Ländern bis zum 31. Dezember 1972 dem Bund vorgelegt.
Förderung von Maßnahmen, die Studentenwohnheime betreffen
7. Förderungsfähige Maßnahmen')
Zuwendungen des Bundes können gegeben werden
- für den Neu-, Aus- und/oder Umbau von Studentenwohnheimen
- für den Kauf von Räumlichkeiten, die als Studentenwohnheime verwendet werden sollen
- für die Beschaffung von Grundstücken in angemessener Größe für den Neu-, Aus- und/oder Umbau von Studentenwohnheimen
- für die Ersteinrichtung von Studentenwohnheimen
8. Zweck, Standortwahl
(1) Studentenwohnheime sollen den Studierenden Wohnmöglichkeiten bieten, die auf die Bedürfnisse des Studiums besonders abgestellt sind.
(2) Studentenwohnheime sollen in der Nähe der Hochschule, auf dem Hochschulgelände oder in einem zur
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Hochschule verkehrsgünstig gelegenen Gebiet und nach Möglichkeit in bereits bestehe
richtet werden.
l^i^ij^ii^il vJ^ui^i tuiu »iuvJi
henden Wohngebieten er-
9. Wirtschaftlichkeit und Höhe der Miete
(1) Studentenwohnheime sind so zu bewirtschaften, daß laufende Zuschüsse für den Betrieb und die Instandhaltung nicht erforderlich sind.
(2) Der Mietfestwert für den einzelnen Wohnplatz (fixe Kosten ohne Verbrauchsumlagen) soll in der Regel 15% des Förderungshöchstsatzes nach dem Bundesausbil-dungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGB1.1. S. 1409) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
(3) Dabei darf der Mietzinsanteil, der auf die Überlassung des Wohnleerraums entfällt, höchstens, den Betrag ausmachen, der bei entsprechender Anwendung der Mietpreis-und Mietpreisberechnungsyorschriften für öffentlich geförderten Wohnraum zulässig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß
a) auf die Verzinsung des Eigenkapitals zu verzichten ist und
b) anstelle der Abschreibung nur die tatsächliche Tilgung von Fremdmittel tritt,
soweit dies zur Erzielung der in Abs. 2 genannten Miete notwendig ist
(4) Für das Mobiliar darf in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Abschreibung von jährlich bis zu 10% angesetzt werden.
(5) Vor Bewilligung von Förderungsmitteln ist der Miet-fesrwert festzusetzen. Mieterhöhungen bedürfen der Anzeige an das Land, bei Trägern ohne gemeinnützige Zwecksetzung der Zustimmung des Landes. Die Notwendigkeit im Sinne von Abs. (1) ist nachzuweisen.
') siehe Anlage •••) siehe Anlage
10. 11.76(2)
138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)
OOOH 10. Belegungsvorschriften, Grundsätze für die Hausordnung
(1) Bei der Aufnahme in ein Studentenwohnheim sollen vor allem sozial schwächer gestellte (z. B. Förderungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 BGB1.1 S. 1409) sowie körperbehin-derte und in angemessener Zahl ausländische Studenten (insbesondere ausEntwicklungsländern) berücksichtigt werden. Als angemessen gilt in der Regel eine Belegung von 10% der Heimplätze mit ausländischen Studenten.
(2) Ein angemessener Anteil der Wohnheimplätze an jedem Hochschulort soll für verheiratete Studenten geeignet sein. Die Unterbringung von Ehepaaren soll bevorzugt erfolgen, wenn beide Partner studieren.
(3) Die Aufnahme eines Studierenden in ein Studentenwohnheim darf nicht wegen der Rasse, der Weltanschauung oder der politischen Überzeugung abgelehnt oder davon abhängig gemacht werden. Dies gilt entsprechend für die Kündigung.
(4) Die Hausordnung muß eine Mitwirkung der Bewohner an den inneren Angelegenheiten des Studentenwohnheims im Rahmen der Zweckbestimmung gewährleisten.
11. Kostenrichtwerte und Pauschbeträge; Mindestvoraussetzungen für die bauliche Gestaltung
(1) Allgemeines
- Neben der herkömmlichen Einzelzimmerbauweise kann der Bau von Einzelappartements und der Bau von Appartements für Studentenehepaare gefördert werden. Daneben können auch andere Formen studentischen Wohnens in Heimen gefördert werden.
- Es soll auf eine weitgehende Rationalisierung von Planung und Ausführung mit dem Ziel der Kostensenkung hingewirkt werden. Kosteneinsparungen können insbesondere auch durch die Übernahme andernorts bewährter Planungen erzielt werden.
- Hinsichtlich der qualitativen Mindestanforderungen an
Gebäude und Einrichtung sind die „Empfehlungen für
die qualitativen Mindestanforderungen an Gebäude
und Einrichtung von Studentenwohngebäuden" (vgl.
Anhang Anhang) zu berücksichtigen.
11 (2) Räumlichkeiten für Einzelpersonen
Kostenrichtwert für Neu- und Ausbau je Platz *) (Gesamtkosten nach DIN 276 [1971] ohne Sonderfaktoren)
Kosten des Baugrundstücks
Erschließung
Einstellplätze und Garagen
Außenanlagen DIN 276 Ziffer 5
besondere Baukonstruktionen DIN 276 Ziffer 3.5. l
Pauschbetrag des Bundes für Neu- und Ausbau je
Platz
(Gesamtkosten DIN 276 [ 1971 ]) 18 900,- DM
Bauliche Voraussetzungen
je Platz
Gesamtfläche (Nettogrundrißfläche): ca. 24 m2
33 000- DM DIN 276 Ziffer l DIN 276 Ziffer 2
In der Gesamtfläche sind die Wohnflächen der Individu-alräume, die Flächen für die Nebenräume der Wohngrup-pen, wie Teeküchen, Duschen und WC's, die Flächen für Gemeinschaftsräume, Wirtschafts- und Verwaltungsräume sowie die Verkehrsflächen enthalten.
Größe des Einzelzünmers (Wohnen in Gruppen), einschließlich eines etwaigen Vonaumes, einer Waschnische und eines Schrankraumes:
min. 12m2 Größe eines'Einzelappartements incl. Sanitäreinheit:
min. 15 m2
(Breite: Mindestmaß i. d. R. 2,70 m, lichte Höhe: Mindestmaß i. d. R. 2,40 ir.)
Verkehrsfläche (einschließlich Treppen): maxS.Om2
Ausreichender Schallschutz und Wärmedämmung sind zu gewährleisten.
11 (3) Appartements für Studentenehepaare
Studenten- Kosten- Pauschehepaar richtwert betrag • ohne Kind
= 2 Einzelplätze 66 000,- DM 37 800- DM
mit l Kind
= 2 '/2 Einzelplätze 82 500,- DM 47 200,- DM
mit 2 Kindern
= 3 Einzelplätze 99 000,- DM 56 700,- DM
Bauliche Voraussetzungen
Gesamtfläche Wohnfläche incl.
Studentenehepaar (Nettogrund- Kochgelegenheit
rißfläche) + Sanitäreinheit
ohne Kind =2 Einzelplätze mit einem Kind =2 V2 Einzelplätze mit zwei Kindern =3 Einzelplätze |
ca. 48 m2 ca. 60 m2 ca. 72 m2 |
' min. 30 m2 min. 38 m2 min. 46 m2 |
*) Wohnungen für Haus- und Verwaltungspersonal (Hausmeister, Heimleiter usw.) sind unter Berücksichtigung ihrer Nettonutzflache in „Platze" umzurechnen.
Verkehrsfläche maximal 10 m2 pro Wohneinheit
In der Gesamtfläche (Nettogrundrißfläche) sind anteilig
Wirtschaftsräume u. a. enthalten.
Bei Studentenehepaaren mit mehr als zwei Kindern wird
davon ausgegangen, eine entsprechende Wohnung im
sozialen Wohnungsbau bereitzustellen (vgl. auch Ziff. 13
RichtL).
Ausreichender Schallschutz und Wärmedämmung sind zu
gewährleisten.
(4) Andere Formen studentischen Wohnens in Helmen
Für den Neubau anderer Formen studentischen Wohnens in Heimen gelten die für den herkömmlichen Heimtyp (Einbettzimmer) festgelegten Richtwerte, Pauschbeträge und Mindestvoraussetzungen sinngemäß.
(5) Die in den Abs. 2,3 und 4 genannten Kostenrichtwerte und Pauschbeträge gelten nicht für besondere Bauweisen, deren Wert in der Bausubstanz oder in der Nutzung eingeschränkt ist; die Höhe der Förderung wird in diesen Fällen nach Ziff. 5 berechnet.
125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)
Die anteiligen Baunebenkosten der Scnderfaktoren nach Ziffer 11 (2) und (3) der Richtlinien gelten als Kosten der Sonderfaktoren. Sie werden wie folgt ermittelt:
Der Anteil der Sonderfaktoren an den gesamten Kosten (jeweils ohne die Sonderfaktoren, die keine Baunebenkosten verursachen) wird berechnet. Der so ermittelte den Sonderfaktoren entsprechende Anteil der Baunebenkosten wird den Sonderfaktorenkosten zugerechnet (s. nachstehendes Berechnüngsbeispiel).
l
10. 11.76(3)
2230
Berechnungsbeispiel
(Berechnung des Anteils der auf die Sonderfaktören entfallenden Baunebenkosten)
Ausgangskostenaufstellung |
Berechnung Kostenaufstellung des Anteils mit Aufteilung d. Baunebenkosten |
||
DM |
DM DM |
||
DIN 276 (1971) |
|||
3 |
Kosten des Bauwerks (ohne 3.5.1) |
1 000 000- |
1 000 000- 1 000 000- |
4 |
Kosten des Gerätes |
100000,- 86,7% |
100 000,- 100 000- |
6 |
Kosten für zusätzliche Maßnahmen |
10 000- |
10 000- 10 000,- |
7 |
Baunebenkosten |
100 000,- |
86700,- |
Zwischensumme der Richtwertkosten |
1 210 000- |
1 196 700,- |
|
Sonderfaktoren |
|||
1 |
Kosten des Baugrundstücks |
200 000,- |
, 200 000- |
2 |
Kosten der Erschließung |
20 000,-*) |
20 000,- 20 000,- |
3.5.1 bes. Baukonstruktionen |
50 000,-") 13,3% |
50 000,- 50 000- |
|
5 |
Außenanlagen (ohne Einstellpl.) |
50 000,-") |
50 000,- 50 000,- |
Einstellpl., Garagen |
50 000,-*) |
50 000,- 50 000,- |
|
anteilige Baunebenkosten |
- |
13 300,- |
Gesamtsumme l 580 000-*) Es ist zu prüfen, ob auf die einzelnen Sonderfaktoren Baunebenkosten anfallen. Im Beispiel entfallen die Baunebenkosten zu 13,3% auf die Sonderfaktoren.
l 580 000-
III.
Förderung von anderen Maßnahmen
zur Behebung der studentischen Wohnungsnot
(Maßnahmen außerhalb des Studentenwohnheimbaus)
12. Förderungsfähige Maßnahmen
Zuwendungen können gegeben werden für Maßnahmen zur Behebung der studentischen Wohnungsnot, wie zum Beispiel für
- den Bau oder Ausbau von Studentenzimmern oder Studentenwohnungen außerhalb von Studentenwohnheimen
- den Erwerb von Eigentumswohnungen, vornehmlich für Studentenehepaare
- Maßnahmen zur Erweiterung oder Erhaltung des Privatzimmerangebots für Studenten
- Behelf s-oder Sofortmaßnahmen
10.11.76(3)
138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)
2230
13. Besondere Vorschriften für die Förderung des Baus oder Ausbaus von Studentenzimmern oder Stu'dentenwohnun-gen außerhalb von Studentenwohnheimen
(1) Gefördert werden kann der Bau oder Ausbau von Studentenzimmern oder Studentenwohnungen, die nach ihrer Lage zur Hochschule, nach ihrer Anordnung im Gebäude, ihrer Größe und Ausstattung für Studierende geeignet sind.
(2) Die für Einzelzimmer, Einzelappartements und Appartements für Studentenehepaare in Wohnheimen festgelegten Mindestvoraussetzungen gelten sinngemäß.
(3) Sollen Studentenzimmer geschaffen werden, die auch mit öffentlichen Mitteln nach den für den allgemeinen sozialen Wohnungsbau geltenden Bestimmungen gefördert werden, kann zusätzlich eine Zuwendung bis zur Höhe von einem Drittel des Kostenrichtwerts nach Ziff. 11 gewährt werden. Sollen Studentenzimmer oder Studentenwohnungen ohne Inanspruchnahme der in 'Satz l genannten Mittel des sozialen Wohnungsbaus geschaffen werden, kann eine Zuwendung bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Kostenrichtwerts nach Ziff. 11 gewährt werden. Bund und jeweiliges Land tragen die Zuwendung je zur Hälfte; die Zuwendung des Bundes wird als Zuschuß gewährt.
(4) Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen geförderten Studentenzimmer und Studentenwohnungen dürfen für die Dauer von mindestens 15 Jahren, gerechnet vom Tage ' der Bezugsfertigstellung an, nur an Studierende staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen vermietet werden; das Besetzungsrecht ist dinglich zu sichern. Eine vorherige Ablösung gegen anteilige Rückzahlung der Zu--Wendung an das Land ist abgesehen von besonderen Härtefällen frühestens nach 10 Jahren ab Bezugsfertigstellung möglich.
(5) Ziffer 9 Abs. (2) bis (5) gilt entsprechend unbeschadet der für öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Mietpreisvorschriften.
14. Besondere Vorschriften für die Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen
(1) Für den Bau oder Erwerb von Wohnungen, vornehmlich für Studentenehepaare'.oder mehrerer Mietparteien, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts mit gemeinnützigem Zweck (Ziff. 4 Abs. 1) können vom Bund Zuwendungen in Höhe der in Abs. 2 genannten Pauschbeträge gegeben werden (Ziffer.6 Abs. (3). Die entsprechenden Mindestvoraussetzungen nach Ziff. 11 sowie die Vorschrift über eine angemessene Miete (Ziff. 9) gelten sinngemäß. Die Wohnungen dürfen nur an Studenten oder Studentenehepaare vermietet werden; der Eigentümer hat sich dem Land gegenüber entsprechend zu verpflichten.
(2) Wohnungseinheit mit
1 Zimmer
2 Zimmer.
2'/2 bis 3 Zimmer
3'/2 bis 4 Zimmer
5 Zimmer
6 und mehr Zimmer
Anlage nicht
beigefügt!
Bundeszuwendung
(Pauschbetrag)
18900-DM 34580-DM 43230-DM 51860,-DM 60 500,-DM 69150-DM
rv.
Schlußbestimmungen 15. Verfahren, Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Soweit das jeweilige Land nicht selbst Träger einer Maßnahme ist, meldet der Träger sein nach Maßgabe dieser.Richtlinien zu förderndes Vorhaben bei einer vom Land zu bestimmenden Landesbehörde an.
(2) Das Land beantragt nach Stellungnahme der Wohnheimberatungsstelle des Deutschen Studentenwerks für jede Maßnahme auf besonderem Formblatt (Anlage) nach Prüfung und unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben Zuwendungen in der nach diesen Richtlinien zu bestimmenden Höhe beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft-
(3) Der Bundesrninister für Bildung und Wissenschaft prüft den Antrag des Landes (Anlage) auf der Grundlage dieser Richtlinien und des Förderungsplans für den Stu-
dentenwohnraum. Er ist berechtigt, vom Land weitere Angaben zu verlangen. Die Bundesmittel werden dem Land durch Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt und vom Land in der Regel im Abrufverfahren in Anspruch genommen.
(4) Soweit sich aus diesen Richtlinien nichts anderes ergibt, gelten die Grundsätze für die Verwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft (BewGr-BMBW), die Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Bundes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - Gebietskörperschaften - ABewGr - Ge-bietsK) und die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. (1) BHO (Z-Bau).
16. Einhaltung der Richtlinien, ergänzende Bestimmungen
(1) Gegenüber dem Bund ist für die Einhaltung dieser Richtlinien und die Durchführung der Maßnahme entsprechend dem BewiUigungsbescneid des Bundes das Land als Zuwendungsempfänger verantwortlich.
(2) Das Land kann im Rahmen dieser Richtlinien ergänzende Bestimmungen treffen.
17. Sonderfälle
(1) Abweichungen von den vorhergehenden Bestimmungen, insbes.- bei Modellvorhaben, Sonderprogrammen und anderen Sondermaßnahmen einschließlich Maßnahmen der Werbung und im Ausnahmefalle auch der An-mietung oder Pacht von Räumlichkeiten, die als Studentenwohnheime verwendet werden sollen, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Minister und der übrigen Beteiligten.
(2) Forschungsäufträge und statistische Erhebungen,die zur Mitwirkung des Bundes bei der Wohnraumförderung für Studenten notwendig sind, können vom Bund auch ohne Beteiligung der Länder vergeben werden.
18. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am ......... in Kraft. *) Von diesem
Zeitpunkt an gelten für neue Maßnahmen nicht mehr, soweit sie die Förderung des Studentenwohniaums betreffen:
- die Übergangsregelung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 28. Dezember 1971 (Schnellbrief) II B l - 4513-2 -53/71 an die zuständigen Länderverwaltungen
- die Allgemeinen Richtlinien für den Bundesjugend-plan (Erl. des BMJFG vom 3. November 1970 -'J 6 -2020 - R 70 - 3 -)
- der Durchführungserlaß für den 22. Bundesjugendplan (Haushaltsjahr 1971) (Erl. des BMJFG vom 3. November 1970 - J 6 - 2020 - R 70 - 3 -)
- der Erl. des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 30. Aprü 1969 - H 4 - 312 360 - Allg. -
Anlage
Protokollnottz zum Richtlinienentwurf Stand: 28. April 1972)
Zu Ziff. 6:
In Ausführung von Ziff. 6 Abs. 4 wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der angehören sollen
- 6 Läridervertreter (2 aus den Kultusverwaltungen der Länder Berlin und NRW, 4 aus den Bauverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz)
- 2 Bundesvertreter (darunter der Vorsitzende)
*) Diese Richtlinien sind im Verhältnis zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern zu unterschiedlichen Terminen in den Jahren 1972 und 1973 in Kraft getreten, in NW am 11. Dezember 1972
125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 - MB1. NW. Nr. 63 einschl.)
10. 11.76(4)
- 3 freie Architekten (Herr Grimm - Karlsruhe, Herr Sieverts - Braunschweig, der 3. Vertreter wird noch von NRW benannt. Der Bund trägt die Kosten der Architekten Grimm und Sieverts)
- l Vertreter der Wohnheimberatungsstelle des Deutschen Studentenwerks (Herr Weidl).
Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, die Kostenrichtwerte und Mindestvoraussetzungen der Richtlinien zu überprüfen. Sie soll ferner die kostenbeeinflussenden Faktoren unter dem Gesichtspunkt einer ggf. notwendigen Differenzierung des Kostenrichtwerts nach Regionen überprüfen und alle im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Kostenrichtwerte auftauchenden Fragen (z. B. Problem der Nachfinanzierung) klären.
Die Arbeitsgruppe soll bis zum 31. Oktober 1972 ein Ergebnis vorlegen.
Zu Ziff. 7:
Diese Ziffer betrifft im Grundsatz nur Maßnahmen, durch die neue Plätze für Studenten geschaffen werden sollen. Als neue Plätze gelten auch solche Platze, die zwar schon bestanden, aber noch keine auf Studenten beschränkte Zweckbindung hatten (z. B. Kauf eines Hotels). Maßnahmen des Nachholbedarfs bzw. der Bauerhaltung, die üblicherweise als „laufende Kosten" angesehen werden, werden vom Bund nicht mitgefördert (z. B. Tapetenerneuerung, Fensteranstriche und ähnliches). Der Bund kann sich jedoch an einmaligen größeren Instandsetzungsarbeiten beteiligen, die erforderlich sind, damit bestehende Plätze nicht verloren gehen. Die Länder sollen die hier in Betracht kommenden Maßnahmen jährlich einmal jeweils zum 30. Juni zur Förderung anmelden. Eine noch einzusetzende Arbeitsgruppe soll die Maßnahmen fallweise daraufhin überprüfen, ob es sich um Instandsetzungsmaßnahmen in dem genannten Sinne oder um durch laufende Kosten abzudeckende wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen handelt.
Anhang
Empfehlungen
für die qualitativen Mindestanforderungen an Gebäude und Einrichtung von Studentenwohngebäuden
.A. Vorbemerkungen
Die Ausführung von Studentenwohngebäuden ist einfach und zweckmäßig vorzusehen und muß den Nutzeranforderungen entsprechend einwandfrei funktionieren sowie dauerhaft sein. Es sind Bauten zu planen, die bei guter Qualität für das studentische Wohnen besonders geeignet sind. Auf eine wirtschaftliche Ausführung ist sowohl hinsichtlich der Investitionskosten als auch der Bewirtschaftungs- und Nutzungskosten hinzuwirken.
Die jeweils geltenden Vorschriften, wie die Verdingungs-ordnung für Bauleistungen (VOB, neuester Stand), die jeweils gültigen einschlägigen DIN-Vorschriften, die Landesbauordnungen und die örtlichen Bestimmungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Versorgungsunternehmen (TÜV, VDE, VDI u. weiterer) sind zu beachten.
B. Mindestanforderungen an die Ausführung
1. Wärmeschutz
Die DIN 4108 und die ergänzenden Bestimmungen zur DIN 4108 sind einzuhalten.
2. Schallschutz
Ein ausreichender Schallschutz nach DIN 4109 ist erforderlich.
(Das Luftschallschutzmaß LSM aus Blatt 2, Tabelle l, Zeüe 1-11, ist einheitlich mit OdB einzuhalten). Auf die Ergänzung zu DIN 4109 „Armaturen und Geräte der Wasserinstallation" wird hingewiesen.
3. Bemessung der Räume
Die Räume sind mindestens entsprechend DIN 18011 „Stellenflächenabstand und Bewegungsflächen im Wohnungsbau" zu bemessen.
C.
Empfehlungen für die Bauausführung 1. Allgemeines
DIN 18.000 (Entwurf) „Maßkoordinierung im Bauwesen" ist zu berücksichtigen.
Die Empfehlungen zur Bauausführung und Ausstattung ergeben sich aus den den Gliederungspunkten beigefügten Ausführungen. Bei Gliederungspünkten, zu denen keine besonderen Anforderungen vermerkt sind, sind die allgemeinen Gesichtspunkte der Vorbemerkung zu beachten. /
Die Baubeschreibung für Studentenwohngebäude sollte sich wie folgt gliedern:
1.0.0.0. Baugrundstück
2.0.0.0. Erschließung
3.0.0.0. Bauwerk
3.1.0.0. Baukonstruktion
3.1.1.0. Gründung
3.1.2.0. Geschosse im Erdreich
Innenwände:
Konstruktion'mit unempfindlicher Oberfläche (Beton, Sicht-Mauerwerk oder Mauerwerk mit Putz)
in Gemeinschaftsräumen gestrichen, in Sanitärräumen türhoch gefliest, in Nebenräumen Fugenglattstrich oder Entgratung.
Decken:
Konstruktion in glatter Untersicht, streichfähig für Binderfarbe. In Gemeinschaftsräumen, soweit erforderlich Deckenverkleidung zur Akustikverbesserung.
Türen:
Installations- und Versorgungsräume: Stahltüren entsprechend bauaufsichtlichen Bestimmungen; sonstige Räume: Stahlzargen mit glatter Sperrholztür oder gleichwertig, umlaufendes Dichtungsprofil, Schlösser mit Profilzylinder nach zentralem Schließplan (Generalschließanlage)
Treppen:
Podeste und Läufe in Beton, dauerhafter Oberbelag z. B. Kunststein, PVC-Belag 3 mm stark mit seitlichen Sockeln.
Fußböden:
Versorgungsräume: geglätteter Verbundestrich (3 cm dick); Waschküche: Industrie-Bodenfliesen, in Gemeinschaftsräumen: Kunststein oder PVC-Bah-nenbelag 3 mm, verschweißt oder Nadelfilz in Fliesen oder Textilbeläge, Beanspruchungsgruppe IV; in Fluren: Kunststeinplatten oder PVC-Bah-nenbelag, in Sanitärräumen: keramische Bodenfliesen (Preisgruppe H) oder gleichwertiges.
3. l. l .0. Geschosse über Erdreich Außenwände:
Tragende Konstruktion in F 90 gem. DIN 4102, Fassade in wartungsarmer Konstruktion und Oberfläche.
Innenwände:
Konstruktion mit widerstandsfähiger Oberfläche, mit waschfestem Dispersionsfarbenanstrich; Ver-fliesung im Studentenzimmer: Waschnische oder Sanitärraum türhoch; allgemeine Sanitärräume: türhoch aus glasierten Fliesen (Preisgruppe U); Gemeinschaftsräume: Kochbereich zwischen Ober- und Unterschrank;
Decken:
Konstruktion in glatter Untersicht, streichfähig für
Binderfarbe.
Treppen:
wie unter 3.1.2.0.
Fenster:
Studentenzimmer: Fenster ca. 2,25 qm
2230
10.11.76(4)
125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)
(Normmaße sind zu beachten) mit Isoliervergla-sung oder Verbundfenster, Einhand-Dreh-Kipp-Beschlag oder gleichwertig, umlaufender Dichtung, Regenschutzschiene uid Außensims. Treppenhaus und Flur mit einfacher Verglasung, Kippflügel. Beheizte Treppenhäuser, Fenster mit Iso-lierverglasung.
Türen:
Windfang- und Flurabschlußtüren aus Stahlröhrprofilen mit Sicherheitsglas, selbstschließend; Abschlußtüren der Studentenzimmer bzw. -wohnung als überfälzte Kompakttüren mit umlaufender Gummidichtung, Schalldämmaß 32 dB, Schloß mit Profüzylinder nach Generalschließanlage.
Fußböden:
Schwimmender Estrich oder Verbundestrich entsprechend Konstruktion; Oberbelag in Studenten-Zimmern: Nadelfilz in Fliesen (Beanspruchungsgruppe IV) oder PVC-Belag oder gleichwertiger Bodenbelag; in Nebenräumen und Fluren: Bodenbelag mit guten Schalldämmeigenschaften und verschleißfest; in Sanitärräumen: keramische Bodenfliesen (Preisgruppe u) im Mörtelbett mit Sperrisolierung.
3.1.4.0. Dachkonstruktion:
Für die vorgeschlagene Dachkonstruktion und Eindeckung sowie die Entwässerung ist eine Mindestgewährleistung von 5 Jahren zu fordern.
3.1.9.0. Sonstige Leistungen
3.2.0.0. Installationen
3.2.1.0. Abwasser
3.2.2.0. Wasser
Nach vorhergehenden Analysen sind korrosions-und wartungsarme Anlagen zu installieren.
3.2.3.0. Heizung
Auslegung der Heizflächen gem. DIN 4703. (Auslegung der Heizflächen gem. DIN 4701 und 4703)
3.2.4.0. Gase und Flüssigkeiten
Installationen nur vorgesehen bei Gasheizungen. Energieversorgung nach örtlichen Gegebenheiten und Vorschriften.
3.2.5.0. Elektrischer Strom
Anschluß der Stromversorgung (Hoch- und.Niederspannung) gemäß den örtlichen Vorschriften des EVU, Ausführung der Anlagen nach geltenden Vorschriften VDE, TAB, DIN u. a. Unterverteilung in jeder Wohngruppe. Zeitbegrenzte getrennte Schaltungen der Außen-, Eingangs- und Treppenhausbeleuchtung.
3.2.6.0. Fernmeldetechnik
Femsprechanlage mit Amtsanschluß je Gebäude; im Eingangsbereich öffentliche Femsprechein-richtungen für ausgehende Gespräche. Leerrohre für Telefon von zentraler Stelle in jedes Studentenzimmer.
Gemeinschaftsantennenanlage für Rundfunkempfang LMKU und Femsehen F 1-3 in Transistortechnik mit Erweiterungsmöglichkeit für 4. bis 6. Fernsehprogramm (nach RGA-Richtlinien) für Gemeinschaftsräume.
Türklingelanlage zwischen Pforte und Eingangshalle (Klingeltableau mit Namenschildem) und jedem Studentenzimmer. Gegensprechanlage zwischen Pforte/Eingangshalle und jedem Wohngeschoß (Wohngruppe).
3.2.7.0. Lüftung
Mechanische Abluftanlage für innenliegende Sanitärräume und Teeküchen über separate Abluftkanäle; Ventilator auf dem Dach,Zuluft über unverschließbare Nachstromöffhungen (nach DIN 18017)
3.2.8.0. Blitzschutz
Gesamte Anlage gemäß ABB und VDE-Richtli-nien.
3.2.9.0. Sonstige Installationen
3.3.0.0. Betriebstechnische Anlagen
3.3.1.0. Zentrale Abwasseraufbereitung und -beseitigung
3.3.2.0. Zentrale Wasserversorgung
Hinter jedem Hausanschluß ist ein Schmutz- und
Schutzfilter vorzusehen.
3.3.3.0. Zentrale Anlagen für Heizung und Brauchwassererwärmung
Heizungsanlage z. B. als zentrale Pumpenwarm-' wasserheizung, Spreizung 90/70 °C mit Warmwasserbereitung, Energieart nach örtlichen Vorschriften (bei Heizöl eine Mindestlagerkapazität für min. Va des Jahresbedarfs). Regelanlage als witterungsabhängig gesteuertes System, Nachtabsenkung erforderlich.
3.3.4.0. Zentrale Anlage für den Betrieb von Gasen und Flüssigkeiten
3.3.5.0. Zentrale Anlagen für elektrische Stromversorgung 3.3.6.0. Zentrale Anlagen für Fernmeldetechnik
3.3.7.0. Zentrale Anlage für Lüftung, Klimatisierung und Kälteerzeugung
3.3.8.0. Aufzugs- und Förderanlagen
Bei baurechtlich vorgeschriebenen Aufzügen Fahrkorb für mindestens 4 Personen und geeignet für Krankentrage ausgelegt, mit Schiebetür vollautomatisch, Maschinenraum über dem Schacht.
3.3.9.0. Sonstige zentrale betriebstechnische Einrichtungen
3.4.0.0. Betriebliche Einbauten
\
3.5.0.0. Besondere Bauausführungen
4.0.0.0. Gerät
Die Möblierung und Ausstattung der Wohn- und Gemeinschaftsräume sowie sonstiger allgemeiner Räume wird wie folgt beschrieben: Die Möblierung und Ausstattung soll nach Umfang und Qualität einen Mindeststandard sicherstellen, der nach VOL zu gewährleisten ist. Die Möbel müssen in jeder Hinsicht funktionsfähig und stabil sein \ und den Wohnbedürfnissen entsprechen. Einen Anhalt für die Abmessung von Möbelstellflächen und Ausstatungsteilen sowie für Abstände und Bewegungsflächen geben DIN 18011 (März 1967) und DIN 18022 (November 1967).
Einzelzimmer mit Waschgelegenheit Möblierung
1. 1.1
1.1.1. Ein Kleider- und Wäscheschrank mindestens 120 X 60 cm ggf. begehbar, raumhoch mit entsprechender Unterteilung
1.1.2. Eine Liege ca. 200/90 cm mit Lattenrost und Federkemmatratze mit synthetischem Stoffbezug evtl. mit Matratzenschoner Bettzeugkasten
1.1.3. Ein Wandregal (6-8 lfd. m Fach) mit verstellbaren Fachböden z. T. 30 cm tief.
1.1.4. Ein Arbeitstisch oder eine Arbeitsplatte ca. 75/150 cm (oder entsprechend der Zimmerabmessung) mit Unterbau und zwei Schubladen, die obere mit Zylinderschloß
1.1.5. Ein kleiner Couchtisch oder Beistelltisch ca. 60/60/60 cm
1.1.6. Ein Arbeitsstuhl, m der Höhe verstellbar l. l .7. Eine weitere Sitzgelegenheit
1.1.8. Eine Vorhangschiene, raumbreit mit Vorhang in 1,5-facher Breite
1.1.9. Eine Arbeitsleuchte mit Federgelenken und Glühlampe 60 Watt
1.2 Ein Kristallporzellanwaschtisch ca. 50 cm mit verchromter Mischbatterie, Ablage, Handtuchhaken, ein Spiegelschrank ca. 65/45 cm mit Beleuchtung und Rasiersteckdose.
221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5. 1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)
10. 11. 76 (5)/
1.3.
2.1.
2.2.
3. 3.1
3.2
4.
4.1.
Elektrische Ausrüstung: l Pendelleuchte 100 Watt und l Wandleuchte 60 Watt, im Arbeitsbereich 2 Doppelsteckdosen, ein Summer mit Rückmeldemöglichkeit, l Steckdose im Vorraum.
Einzelappartement mit Naßzelle und Kochschrank
Möblierung entsprechend den Anforderungen nach 1.1.
Ausstattung
Ein Kristallporzellan-Waschtisch ca. 50/60 cm mit verchromter Mischbatterie, Ablage, Handtuchhaken, ein Spiegelschrank ca. 65/45 cm mit Beleuchtung und Rasiersteckdose, eine Brause mit Grund- oder Standfläche von 80/80 cm. Mischbatterie. Brausekopf mit Kugelgelenk höhenverstellbar. Duschabtrennung durch Vorhang. Ein Spülklosett mit Kunststoffdeckel, tief hängender Spülkasten ggf. vorgefertigte Sanitärzelle mit gleichwertiger Ausstattung.
Eine Herd-Spül-Kombination ca. 100 an breit mit untergebautem Kühlschrank 145. Itr. Nirosta-Abdeckung mit einem Becken und zwei Kochplatten, Oberschrank, mechanische Entlüftung, elektrische Ausrüstung wie 1.3, zusätzlich eine Doppelsteckdose für den Kochschrank.
Appartement für Ehepaare Möblierung
Die Anforderungen nach 1.1 gelten sinngemäß für einen Ehepartner, bei Kindern ist eine entsprechende zusätzliche Möblierung vorzusehen.
Ausstattung
' Die Anforderungen nach 2.2 gelten sinngemäß. Die elektrische Ausrüstung ist entsprechend zu erweitern.
Aufenthaltsraum und Teeküche Die Anzahl der Möblierungs- und Ausstattungsteile ist entsprechend den Größen der vorhandenen Wohneinheiten vorzusehen.
Möblierung
4.1.1. Eßtische in der Regel 80/80 an, mit Bestuhlung
4.2. Ausstattung
Gemeinschdftskühlschrank mit ca. 20 l/ Person
4.2.2. Chromnickelstahlspülen mit 2 Becken, verchromte Mischbatterie mit Schwenkarm, Kochmulde mit je 2 Kochplatten für je 4 Personen, mechanische Entlüftung
4.2.3. Unterbau zu 4.2.2. 60 cm tief, mit verstellbarer Inneneinteüung, alle Teile Kunststoffbeschichtet, Magnetverschlüsse
4.2.4. Unterschrank mit durchlaufender Arbeitsplatte 60 cm tief, sonst wie 4.2.3.
4.2.5. Speiseschrank mit abschließbaren Einzelfächern
4.2.6. Elektrische Ausrüstung entsprechend der vorstehenden Ausstattung und Möblierung, zentrale Kontrolleuchte für Kochmulden.
5. Gemeinschaftssanitärräume
Die Ausstattung der allgemeinen Sanitär- . räume ist entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten vorzusehen. Für die Ausführung und Qualität gelten die Anforderungen nach 2.2. sinngemäß.
Mindestens eine Dusche für 8 Studentenplätze als abgeschlossene Zelle
Mindestens 2 Spülklossetts für 8 Studentenplätze
9. Eingangshall»
9.1.1. Anschlagtafel ca. 100/300 cm
9.2.1. Briefkastenanlage, verschließbar aus Leichtmetall entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten ca. 30 an tief, mit Beschriftung
9.3.2. Telefonwandboxen
2230
10.
10.1.
10.2. 12.
12.1.
12.2.
Fernsehraum, räume
sonstige Gemeinschafts-
Sessel, in angemessenem Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten
Niedrige Tische ca. 60/60 cm Waschküche
Waschmaschinen und Wäschetrockner mit Münzeinrichtung, Anzahl entsprechend den Wohneinheiten
Spüle aus Feuerton mit zwei Becken 60/80 cm mit Unterbau
') MBl. NW. 1994 S. 491.