Historische SMBl. NRW.
Historisch: Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministers v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B
Historisch:
Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministers v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B
Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministers
v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B
Zum Gesetz über die Errichtung
eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 639) und zur Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GS NW. S. 639)
wird das Folgende angeordnet und bemerkt:
1.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen über den
Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen, durch die das Land
Nordrhein-Westfalen eine Schuldverpflichtung, Bürgschaft u. dergl. übernimmt,
werden durch das Landesschuldbuchgesetz vom 5. November 1948, die
Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 und diese Verwaltungsanordnung
nicht berührt.
2.
Die einzelnen Arten von Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen,
die in das Schuldbuch eingetragen werden müssen, sind in § 2 der
Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GS. NW. S. 639) aufgezählt. Hierzu
sind auch die erst nach Eintreten bestimmter Voraussetzungen wirksam werdenden
Eventualverbindlichkeiten zu rechnen (z. B. Wohnungsbauförderungsanstalt,
§ 18 (2) des Gesetzes v. 2. April-1957 - GV. NW. S. 80).
3.
Hinsichtlich der Eintragung von Schuldverpflichtungen u. dergl. in das
Landesschuldbuch gilt mit Ausnahme der in § 4 Nr. l der Durchführungsverordnung
genannten Fälle das Antragsprinzip. Zur Stellung der Anträge auf
Schuldbucheintragungen sind diejenigen Landesdienststellen verpflichtet, die
als die gesetzlichen Vertreter des Landes die Verträge oder Vereinbarungen über
die Schuldverpflichtungen u. dergl. abschließen.
4.
Buchschulden des Landes Nordrhein-Westfalen, die nach § l a der
Durchführungsverordnung in die Abteilung I des Landesschuldbuches einzutragen
sind, werden durch die nach dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsgesetz) zuzuteilenden Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche
Hand sowie durch Umwandlung von Schuldverschreibungen des Landes
Nordrhein-Westfalen in Buchschulden oder durch Einzahlung des Kaufpreises für
solche Schuldverschreibungen begründet. Außerdem können Buchschulden durch das
Eingehen von Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten von
Wirtschaftsunternehmen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts begründet
werden.
5.
Als Unterlage für die Eintragung in das Landesschuldbuch dienen die gem. § 2
Nr. 3 des Landesschuldbuchgesetzes zu errichtenden Urkunden.
5.1
Die Urkunden über Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die
gem. § l b der Durchführungsverordnung in die Abteilung II des
Landesschuldbuches einzutragen sind, müssen folgende Angaben enthalten:
5.1.1
Anschrift des Gläubigers,
5.1.2
Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung,
5.1.3
Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarungen über
die Tilgung der Schuld,
5.1.4
sonstige Vertragsbedingungen,
5.1.5
Einzelplan des Landeshaushalts, dem die Ausgaben aus dem Schuldverhältnis zur
Last fallen.
5.2
Die Urkunden über Bürgschaften, Sicherheits- und Gewährleistungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, die gem. § l c der Durchführungsverordnung in die
Abteilung III des Landesschuldbuches einzutragen sind, müssen ersehen lassen:
5.2.1
Datum des vom Lande verbürgten Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner,
5.2.2
Anschrift des Gläubigers und Schuldners,
5.2.3
Art und Zweck des Rechtsgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuldner,
5.2.4
Höhe, Verzinsung und Tilgungsart der vom Schuldner zu erbringenden Leistung,
5.2.5
Zweck, Inhalt, Höhe und voraussichtliche Dauer der vom Lande übernommenen
Bürgschaft, Gewähr u. dergl.,
5.2.6
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft,
5.2.7
Angabe, ob das Recht vorgesehen ist, das Unternehmen, für das die Bürgschaft
oder dergl. übernommen ist, durch die zuständige Landesbehörde oder durch den
Rechnungshof prüfen zu lassen,
5.2.8
Bezeichnung des Einzelplans des Landeshaushalts, dem eine etwaige
Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft und dergl. zur Last fällt.
6.
Die Urkunden sind jeweils im Anschluss an ihre Errichtung in doppelter
Ausfertigung dem Finanzministerium mit dem Antrag auf Eintragung in das
Landesschuldbuch zuzuleiten. Die einsendenden Dienststellen erhalten die erste
Ausfertigung der Urkunde mit dem in § 2 Nr. 3 des Landesschuldbuchgesetzes
vorgeschriebenen Vermerk versehen zurück und haben ihrerseits den Gläubiger -
im Falle von Bürgschaftsübernahmen den Gläubiger und Schuldner - von der
erfolgten Eintragung in das Landesschuldbuch zu benachrichtigen.
Ändern sich die in den Urkunden
festgelegten Vereinbarungen über die in Abt. II und III des Landesschuldbuches
eingetragenen Verpflichtungen, so müssen auch über die Änderungen Urkunden
errichtet werden, die in doppelter Ausfertigung ungesäumt dem
Finanzministerium, zur Berichtigung des Landesschuldbuches zuzuleiten sind. Im
Übrigen gilt der Schlusssatz des vorhergehenden Absatzes.
7.
Wird das Land auf Grund von Bürgschaften, Sicherheits- und Gewährleistungen
finanziell in Anspruch genommen, so ist die Höhe der Inanspruchnahme durch die
zuständige Dienststelle dem Finanzministerium sofort anzuzeigen.
8.
Sämtliche Dienststellen werden hierdurch ausdrücklich verpflichtet, darauf zu
achten, dass in Erfüllung von Verträgen über Schuldverpflichtungen,
Bürgschaften und dergl., die nach den gesetzlichen Vorschriften in das
Landesschuldbuch eingetragen werden müssen, nur dann Haushaltsmittel beantragt
oder bereitgestellt werden, wenn die den Verträgen zugrunde liegenden
Verpflichtungen im Landesschuldbuch eingetragen sind.
MBl. NRW. 1949 S 551 geändert
durch RdErl. v. 13. 5. 1954 (MBl. NRW. 1954 S. 867); bei Herausgabe der
Sammlung (1960) überarbeitet, geändert durch RdErl. v. 21. 12. 1970 (MBl. NRW. 1971 S. 33), 2. 6. 1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1133), 4. 11. 1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1733), 16. 11. 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1815).