Historische SMBl. NRW.
Historisch: Führung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410
Historisch:
Führung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410
Führung des Liegenschaftskatasters,
Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern
RdErl.
d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410
1
In letzter Zeit ist verschiedentlich, z. T. auch von Grundbuchämtern, angeregt
worden, die Bestandsblätter des Liegenschaftsbuchs gleichlautend mit den
Grundbuchblättern zu nummerieren. Den Vorschlägen liegt der Gedanke zugrunde,
dass es unpraktisch sei, zwei im Grundsatz gleiche Ordnungssysteme
nebeneinander zu verwenden. An sich ist bereits in Nr. 13 BodSchätzÜbernErl.
Teil II vorgesehen, die Bestandsblätter „in der Reihenfolge der
Grundbuchblätter" zu nummerieren. Zu einer Übereinstimmung der Bestandsnummern
mit den Grundbuchnummern ist es jedoch nicht gekommen, weil gewisse
Besonderheiten der Grundbuchnummerierung mit dem Ordnungssystem des
Liegenschaftskatasters nicht in Einklang zu bringen sind.
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Hierzu gehören folgende
Fälle:
2.1
Die Zuständigkeitsgrenze zwischen zwei Grundbuchämtern fällt nicht mit
Gemeindegrenzen oder Gemarkungsgrenzen zusammen (kommt besonders in Großstädten
mit mehreren Grundbuchämtern vor).
2.2
Das Grundbuchamt hat mehrere Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen zu einem Grundbuchbezirk
zusammengefasst. Möglicherweise grenzen diese Gemarkungen nicht einmal
aneinander, z. B. wenn sie nach ihren Anfangsbuchstaben gruppiert wurden.
2.3
Das Grundbuch wird als Personalfolium geführt (§ 4 Abs. l GBO) und enthält
infolgedessen Grundstücke aus verschiedenen Gemarkungen.
2.4
Das gleiche ist der Fall, wenn Grundstücke aus den Bezirken verschiedener
Grundbuchämter vereinigt oder zugeschrieben worden sind (§§ 5 und 6 GBO).
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Folgerungen für die Führung des
Liegenschaftskatasters:
3.1
Es muss damit gerechnet werden, dass die Fälle 2.1 und 2.2 bei der
Zusammenlegung von Amtsgerichten oder bei Änderungen der örtlichen
Zuständigkeit der Amtsgerichte (z. B. im Zuge der kommunalen Neugliederung)
künftig noch vermehrt auftreten. Auch Fall 2.3 tritt neuerdings häufiger auf,
weil bei der Anlegung des Loseblatt-Grundbuchs teilweise mehr von § 4 Abs. l
GBO Gebrauch gemacht wird als früher.
3.2
Alle diese Fälle führen dazu, dass die gleiche Grundbuchnummer innerhalb einer
Gemarkung mehrfach vorkommt (Fälle 2.1, 2.3 und 2.4) oder dass innerhalb der
einzelnen Gemarkung eine Vielzahl von Nummern ausfällt. Beides stellt die
Wirksamkeit der Sicherungen gegen Buchungsfehler, Verlust oder falsches
Einordnen von Bestandsblättern usw. in Frage, so dass ein
Rationalisierungseffekt nicht mehr zu erwarten ist.
3.3
Wenn beabsichtigt wird, die Bestandsblätter übereinstimmend mit den
Grundbuchblättern zu nummerieren, so ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die
Grundbuchnummerierung mit dem Ordnungssystem des Liegenschaftskatasters
vereinbar ist, und ob Aussicht besteht, dass dieser Zustand auf lange Sicht
erhalten bleibt. Dabei können Buchungen der Fälle 2.3 und 2.4 in Kauf genommen
werden, wenn sie nur in geringer Zahl vorkommen. Am leichtesten wird sich die
gleichlautende Nummerierung der Grundbuch- und der Bestandsblätter erreichen
lassen, wenn das Liegenschaftskataster und das Grundbuch nach einer
Flurbereinigung oder einer Neuvermessung neu aufgestellt werden.
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Werden die Bestandsblätter nach dem Grundbuch nummeriert, so ist folgendes zu
beachten:
4.1
Die Nummer ist, wie bisher, auf dem Bestandsblatt als Grundbuch(blatt-)nummer
mit der Schreibmaschine und zusätzlich an der für die Bestandsnummer bestimmten
Stelle mit dem Paginierstempel einzutragen.
4.2
Auf Bestandsblättern, die eine mit 9 beginnende Nummer erhalten (s. u.), ist
als Grundbuchnummer 0000 einzutragen.
4.3
Treten während einer Übergangszeit gleichlautende Bestandsnummern alter und
neuer Art nebeneinander auf, so sind die alten Bestandsblätter durch die
abweichende Grundbuchnummer kenntlich zu machen. Es empfiehlt, sich, diese
Blätter zusätzlich durch einen Kartenreiter oder dgl. zu kennzeichnen.
4.4
In Datenverarbeitungsanlagen kann die Unterscheidung je nach den vorhandenen
Voraussetzungen in anderer Weise kenntlich gemacht werden.
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Besondere Fälle
5.1
Flurstücke in anderen Gemeinden
Sind in einem
Grundbuch nach den §§ 4 bis 6 GBO Flurstücke aus verschiedenen Gemeinden
(Gemarkungen) aufgeführt, so sind für alle betroffenen Gemeinden (Gemarkungen)
Bestandsblätter mit der gemeinsamen Grundbuchnummer als Bestandsnummer
anzulegen. Auf allen Bestandsblättern, die zu einem Grundbuchblatt gehören,
sind unterhalb der Bestandsnummer gegenseitige Hinweise anzubringen. Die vom
Namen der Gemeinde abweichende Bezeichnung des Grundbuchbezirks ist unter dem
Vordruck „Grundbuch“ einzutragen und kräftig zu unterstreichen.
Bestandsblätter, deren Nummer zu einem fremden Grundbuchbezirk gehört, sind in
ihrer Gemeinde gesondert hinter den übrigen Bestandsblättern einzuordnen.
Soweit notwendig, ist auch der Name des Amtsgerichts einzutragen.
5.2
Erbbaugrundstücke
Auf dem
Bestandsblatt des Grundstückseigentümers sind Flurstücke, die mit einem
Erbbaurecht belastet sind, nur mit ihrer Flur- und Flurstücksnummer
aufzuführen. An Stelle der Lagebezeichnung ist ein Hinweis auf das
Erbbau-Bestandsblatt einzutragen. Der Flächeninhalt wird nicht angegeben.
Das
Erbbau-Bestandsblatt erhält die Nummer des Erbbaugrundbuchs. Im Kopf sind der
Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte anzugeben.
Besteht ein
Erbbaurecht an Grundstücken mehrerer Eigentümer, so ist das
Erbbau-Bestandsblatt in eine entsprechende Zahl von Blättern zu unterteilen.
Auf dem zweiten, dritten usw. Blatt ist der Erbbauberechtigte nicht zu wiederholen,
sondern es ist auf Blatt l zu verweisen.
Für
Erbbauberechtigte alter Art, für die ein Erbbaugrundbuch noch nicht angelegt
ist, ist ein Erbbau-Bestandsblatt mit einer Bestandsnummer anzulegen, die im
Grundbuch nicht vorkommt, je nach der Größe des Grundbuchbezirks über 9000 oder
über 90000.
5.3
Wohnungs- und Teileigentum
Ist gemäß § 7
Abs. l WEG für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt,
so sind auch die entsprechenden Bestandsblätter anzulegen. Diese
Bestandsblätter enthalten an Stelle der katastertechnischen Beschreibung der
Flurstücke einen Hinweis auf ein zusätzliches Bestandsblatt, das für das
Grundstück anzulegen ist. Dieses Bestandsblatt erhält eine Nummer über 9 000
oder über 90 000. Als Eigentümer wird angegeben „Die Wohnungseigentümer“ oder
„Die Teileigentümer", dazu der Hinweis auf die betreffenden
Bestandsblätter.
Besteht gemäß §
7 Abs. 2 WEG ein gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch),
so wird dementsprechend ein gemeinsames Bestandsblatt angelegt. Die einzelnen
Wohnungs-(Teil-)eigentümer werden auf dem Beiblatt II zum Bestandsblatt
angegeben.
Wohnungs- und
Teilerbbaurechte sind entsprechend zu behandeln.
5.4
Anteilseigentum
Ist ein Flurstück,
an dem Anteilseigentum besteht, im Grundbuch nicht als Ganzes gebucht, sondern
mit den einzelnen Anteilen auf den Grundbuchblättern der betreffenden
Eigentümer, so ist entsprechend Nr. 5.3 Abs. l zu verfahren. Die Anteile werden
auf den Bestandsblättern der Eigentümer nachrichtlich angegeben, d. h. ohne die
beschreibenden Angaben, aber mit einem Hinweis auf das besondere Bestandsblatt.
5.5
Nicht gebuchte Flurstücke
Flurstücke, die
im Grundbuch nicht eingetragen sind, sind auf Bestandsblättern mit Nummern über
9 000 oder über 90000 nachzuweisen. Soweit bestimmte Körperschaften als
Eigentümer bekannt sind, sind zweckmäßig entsprechende Bestandsblätter
anzulegen.
Im übrigen soll
nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gegliedert werden, z. B. nach dem
Anliegereigentum an den einzelnen Gewässern 2. und 3. Ordnung. Für nicht
gebuchte Straßenflächen sind Bestandsblätter entsprechend den gesetzlichen
Eigentumsverhältnissen anzulegen. Soweit Flurstücke Bestandteile qualifizierter
Straßen sind, ist die frühere Angabe „Nicht ermittelte Eigentümer"
überholt.
Die
Bestandsblattnummern über 9000 oder über 90000 können in ihrer natürlichen
Folge vergeben werden, ohne dass Untergliederungen für die verschiedenen
Anlässe gebildet werden, die zur Anlegung dieser Bestandsblätter führen.
MBl. NRW.
1968 S. 1543, ber. S. 1780, geändert durch RdErl. v. 28. 11. 1973 (MBl. NRW. 1973 S. 2136).