Historische SMBl. NRW.
Historisch: Allgemeine Benutzung des Liegenschaftskatasters (Katasterbenutzungserlass) RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320
Historisch:
Allgemeine Benutzung des Liegenschaftskatasters (Katasterbenutzungserlass) RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320
Allgemeine
Benutzung des Liegenschaftskatasters
(Katasterbenutzungserlass)
RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320
Für das auf automatischen Datenverarbeitungsanlagen geführte
Liegenschaftskataster gelten ergänzende Regelungen.
1.
Allgemeines
1.1
Einsichtnahme und Auskunftserteilung
1.11
Einsicht in das Liegenschaftskataster soll nur in Gegenwart eines Bediensteten
des Katasteramtes gewährt werden. Der Einsichtnehmende darf Skizzen geringen
Umfangs anfertigen und einzelne Angaben notieren. Die sachgemäße und schonende
Behandlung der Katasterdokumente muss gewährleistet sein.
1.12
Auskunft wird mündlich oder schriftlich gegeben. Anstelle einer Auskunft soll
das Katasteramt Auszüge erteilen, wenn es wegen der Art oder des Umfanges der
Angaben angebracht erscheint.
1.13
Katasterbücher, Katasterkarten und andere Katasterdokumente dürfen aus den
Diensträumen des Katasteramtes nicht herausgegeben werden. §135 Abs. l des
Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
1.2
Auszüge
1.21
Auszüge aus dem Buchwerk und dem Kartenwerk werden - unabhängig von ihrer
Herstellungsart - als „Auszug aus dem Liegenschaftskataster" bezeichnet
mit einem ergänzenden Hinweis auf den Teil des Liegenschaftskatasters, aus dem
sie entnommen sind (z. B. Flurbuch, Liegenschaftsbuch). Sie erhalten ein
Titelblatt oder einen Aufdruck nach dem Muster der Anlagen l bis 4.
Andere Auszüge sind an eine bestimmte Form nicht gebunden.
1.22
Die Auszüge werden beglaubigt oder unbeglaubigt abgegeben.
1.23
Auszüge, die beglaubigt abgegeben werden, sind in folgender Form auszufertigen:
Ausgefertigt:
N., den................................................
19..........
Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor
Im Auftrag
(Unterschrift)
Die Beglaubigung soll sich unmittelbar an die letzte
Eintragung anschließen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk und dem Zahlenwerk kann
sie auch auf der Rückseite des Auszuges angebracht werden.
Besteht ein Auszug aus mehreren Blättern, so ist jedes Blatt mit dem Ausfertigungsvermerk
zu versehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn die Blätter so fest
miteinander verbunden sind, dass ein Austausch von Blättern erkennbar würde.
1.24
Bezieht sich die Beglaubigung nur auf einen Teil der Angaben, so ist dies auf
dem Auszug in geeigneter Form (z. B. durch Angabe der Flurstücksnummern oder
durch farbige Kennzeichnung) zu vermerken.
1.25
Auszüge, die unbeglaubigt abgegeben werden, sind mit dem Namen des
Katasteramtes und dem Datum der Anfertigung zu versehen. Sie sind nicht zu
unterzeichnen und zu siegeln.
1.26
Auszüge können nachträglich beglaubigt werden, wenn sie sich dafür eignen und
die erforderliche Prüfung weniger Aufwandverursacht als eine Neuanfertigung.
1.27
Unter der gleichen Voraussetzung können beglaubigte Auszüge auf Antrag ergänzt
oder bestätigt werden. Erforderliche Neueintragungen in Auszüge aus dem
Buchwerk werden dabei im Anschluss an den bisherigen Beglaubigungsvermerk
vorgenommen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk sind Neueintragungen oder
Streichungen durch Signatur oder Farbgebung zu kennzeichnen. Der entsprechende
Vermerk lautet:
Ergänzt/Bestätigt:
N., den................................................
19..........
Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor
Im Auftrag
(Unterschrift)
1.28
Sofern Flurstücke in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen sind, ist auf den
Auszügen ein entsprechender Hinweis anzubringen.
2.
Katasterbuchwerk und Katasterkartenwerk
2.1
Einsichtnahme und Auskunftserteilung
2.11
Einsicht in das Buchwerk und das Kartenwerk des Liegenschaftskatasters und
Auskunft daraus werden jedem gewährt, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
2.12
Ein berechtigtes Interesse liegt bei Grundstückseigentümern und bei Inhabern
von Rechten an Grundstücken stets vor. Bei Behörden, Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren und Notaren sowie deren Beauftragten bedarf es der
Darlegung des berechtigten Interesses nicht.
2.13
Einsicht in die Unterlagen des Buch- und Kartenwerks
und Auskunft daraus können unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden,
wenn es das Katasteramt für sachdienlich hält.
Für das Katasterzahlenwerk gilt Nummer 3.
2.2
Auszüge
2.21
Soweit nach Nummer 2.1 Einsichtnahme und Auskunftserteilung zulässig sind,
können Auszüge abgegeben werden.
2.22
Die Auszüge sind nach dem neuesten Stand des Liegenschaftskatasters zu
erteilen.
2.23
Werden Auszüge aus dem Buchwerk ausnahmsweise als Abschrift erstellt, so sind
die für die Führung des Liegenschaftskatasters vorgeschriebenen Vordrucke zu
verwenden.
2.24
Auf Auszügen aus dem Kartenwerk ist die Nordrichtung .anzugeben. Die Auszüge
können auf Antrag besonders ausgearbeitet, in einen anderen Maßstab übertragen
oder mit Sondereintragungen versehen werden. Vergrößerungen oder
Verkleinerungen erhalten zusätzlich zur Angabe des Maßstabes den Vermerk
Vergrößerung/Verkleinerung aus l:....................
2.25
Teile von Flurstücken, die auf verschiedenen Blättern der Rahmenflurkarte
nachgewiesen sind, sind möglichst auf einem Auszug darzustellen. Ebenso soll
bei örtlich zusammenhängendem Grundbesitz verfahren werden, der auf mehreren
Flurkarten nachgewiesen ist.
2.3
Verwendungsvorbehalt für Auszüge
2.31
Die Veröffentlichung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder
umgearbeiteten Auszügen ist nur mit Zustimmung des Katasteramtes gestattet.
Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn Auszüge einem unbestimmten Personenkreis
zugänglich gemacht werden.
2.32
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des
Liegenschaftskatasters sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der
Eigentümer her vertretbar ist. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass auf
den zur Veröffentlichung bestimmten Stücken der Freigabevermerk der
Katasterbehörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben werden.
2.33
Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind
Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig.
Unbeschadet der nach Satz l erlaubten Verwendungen sind insbesondere zulässig:
- die Verwendung von Originalauszügen oder von
vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlage in Rechts- oder
Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder
Offenlegungsverfahren,
- ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unterlage für
Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und
Planungen,
- ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befassten Behörde, sonstige
Stellen oder Personen, wie Bauämter, .Kreditinstitute, öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure, Notare und Architekten.
2.34
Nach Nummer 2.32 frei gegebene Auszüge sind an geeigneter Stelle mit dem
Vermerk zu versehen:
Zur Veröffentlichung frei gegeben:
N., den................................................
19..........
Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor
Im Auftrag
(Unterschrift)
Dieser Vermerk kann mit einem Vermerk nach Nummer 1.23 oder
1.27 verbunden werden.
2.35
Nicht frei gegebene Auszüge erhalten den Vermerk:
2.36
Über bekannt gewordene Verstöße gegen den Verwendungsvorbehalt ist dem
Regierungspräsidenten zu berichten.
3.
Katasterzahlenwerk
3.1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Stellen, deren
Vermessungsergebnisse zur Einrichtung und Fortführung des
Liegenschaftskatasters verwendet werden, das Landesoberbergamt und die unter
seiner Aufsicht stehenden Markscheider sowie deren Beauftragte können das
Katasterzahlenwerk einsehen, Daten daraus entnehmen und Auszüge erhalten (§ 9
Abs. 2 VermKatG NW). Die Angaben aus dem Zahlenwerk
dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
3.2
An andere behördliche und private Stellen werden Angaben aus dem Zahlenwerk für
bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht Vermessungen nach § 5 Abs.1
Nr.2 VermKatG NW beinhalten, im erforderlichen Umfang
abgeben, wenn sie von einem Diplomingenieur oder graduierten Ingenieur der
Fachrichtung Vermessungswesen geleitet werden..
Wohnungs- und Teilerbbaurechte sind entsprechend zu behandeln.
3.3
Grundstückseigentümern sowie anderen Antragstellern, die ein berechtigtes
Interesse darlegen, können Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden bekannt gegeben
und auf Antrag in Auszügen aus dem Flurkartenwerk oder in andere Karten oder
Pläne eingetragen werden. Ausnahmsweise können ihnen weitere für den
angegebenen Zweck geeignete Angaben aus dem Zahlenwerk erteilt werden, wenn
eine missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung nicht zu befürchten ist.
Über Eignung und Umfang der an die Antragsteller nach den Nummern 3.2 und 3.3
abzugebenden Angaben aus dem Zahlenwerk entscheidet das Katasteramt. Angaben
aus dem Zahlenwerk können erteilt werden, soweit sie nach Entstehung und
Genauigkeit für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Für die Abgabe
geeignet sind in der Regel Angaben des Zahlenwerk, die sich auf festgestellte
Grenzen (§ 1 AbmarkVO) beziehen.
Auszüge nach den Nummern 3.2 und 3.3 sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
Das Katasteramt kann Antragsteller nach Nummer 3.2 verpflichten, festgestellte
Mängel an Vermessungsmarken und Grenzzeichen mitzuteilen und die
vermessungstechnischen Arbeitsergebnisse unentgeltlich zur Auswertung zur
Verfügung zu stellen.
Bei Verstößen gegen die im Hinweis nach
Nummer 3.5 aufgeführten Vorschriften entscheidet das Katasteramt, ob der
Antragsteller von der Erteilung von Angaben aus dem Zahlenwerk künftig
auszuschließen ist. Über Fälle der Ausschließung ist dem Regierungspräsidenten
zu berichten. Dieser hat neben den Katasterämtern seines Bezirks auch den
übrigen Regierungspräsidenten die Ausschließung mitzuteilen, wenn er die
Unterrichtung der Katasterämter dieser Regierungsbezirke für notwendig hält.
Anlagen: